Urteil des VG Düsseldorf vom 04.07.2002

VG Düsseldorf: pumpwerk, grundwasser, bewilligungsverfahren, auflage, entwässerung, lwg, gemeinde, versickerung, brunnen, klagebefugnis

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 6553/99
Datum:
04.07.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 6553/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige
Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der
gleichen Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen von der Beklagten erteilte
Bewilligung, auf im Einzelnen bezeichneten Grundstücken Grundwasser aus den
Brunnen der Wassergewinnungsanlage „xxxxxxxxxxxxx" zu fördern und es im
Versorgungsgebiet der Beigeladenen als Trink- und Betriebswasser zu gebrauchen.
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Die von der Beigeladenen, einer Beteiligungsgesellschaft der
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, betriebene
Wassergewinnungsanlage „xxxxxxx xxxxx" - gelegen am linken Rheinufer zwischen
Rheinkilometer xxxxx und xxxxx - wird vom Geltungsbereich der ordnungsbehördlichen
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der
Wassergewinnungsanlage „xxxxxxxxxxxxx" der
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx -
(Wasserwerksbetreiber) - Wasserschutzgebietsverordnung „xxxxxxxxxxxxx" - vom 18.
Dezember 1987 (im Folgenden: Wasserschutzgebietsverordnung) erfasst.
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Nachdem der Beigeladenen gemäß Bewilligungsbescheid der Beklagten (damalige
Bezeichnung: xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx) vom 18. Dezember 1964 zunächst das
Recht bewilligt worden war, maximal jeweils 21 Mio. m³ pro Jahr durch die Pumpwerke I
bis V und maximal jeweils 16 Mio. m³ pro Jahr durch die Pumpwerke VI und VII,
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insgesamt maximal 120 Mio. m³ pro Jahr zu fördern, wurde die höchstzulässige jährliche
Entnahmemenge durch Minderungsbescheid der Beklagten (damalige Bezeichnung:
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) vom 28. Oktober 1981 - befristet bis zum 31.
Dezember 1994 - im Einverständnis der Beigeladenen auf 80 Mio. m³ pro Jahr reduziert.
Mit dem Änderungsbescheid vom 30. Juli 1987 wurde die monatliche maximale
Entnahmemenge für die Pumpwerke I bis IV auf jeweils 1.300.000 m³, für das
Pumpwerk V auf 800.000 m³ und für die Pumpwerke VI und VII auf jeweils 750.000 m³
bis zum 31. Dezember 1994 festgelegt.
Durch Schreiben an die Beklagte vom 30. Dezember 1994 stellte die Beigeladene den
Antrag, auf den Grundstücken im Kreis xxxxx, Gemarkung xxxx, Flur x, Flurstücke xx
und xx, Flur x, Flurstück x sowie Flur x, Flurstücke xx und xx mittels sieben Pumpwerken
unterirdisches Wasser in einer Menge von bis zu 17.500 m³ in der Stunde, 416.000 m³
pro Tag, 7.500.000 m³ pro Monat in der Spitze sowie 70 Mio. m³ pro Jahr zu entnehmen
und für die Belieferung der in den Antragsunterlagen näher bezeichneten Weiterverteiler
zu gebrauchen. Am 15. August 1997 wurde der Antrag dahin modifiziert, dass die
jährliche Gesamtentnahmemenge auf 65 Mio. m³ pro Jahr reduziert wurde, wobei für die
Pumpwerke I bis IV jeweils bis zu 15 Mio. m³ pro Jahr, für das Pumpwerk V bis zu 9 Mio.
m³ pro Jahr und für die Pumpwerke VI und VII jeweils bis zu 8 Mio. m³ pro Jahr
festgelegt wurden. Bis zur endgültigen Erteilung der beantragten wasserrechtlichen
Bewilligung wurde hilfsweise die Zulassung des vorzeitigen Beginns der beantragten
Gewässerbenutzung gemäss § 9a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt. Zur
Begründung machte die Beigeladene im Wesentlichen geltend: Die Gewinnung von
Rohwasser in dem beantragten Umfang sei für die Beigeladene, die nur die Aufgabe der
Wassergewinnung habe, erforderlich, um die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und die xxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, die das Rohwasser aufbereiteten und verteilten, in ausreichender
Menge beliefern zu können.
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Nach der öffentlichen Bekanntmachung über die Auslegung des Antrags der
Beigeladenen nebst Planunterlagen in der Zeit vom 7. Mai 1998 bis zum 8. Juni 1998
wiederholte und vertiefte die Klägerin in einem Schreiben an die Beklagte vom 11. Mai
1998 ihre unter anderem mit Schreiben an die Beklagte vom 3. März 1998 erhobenen
Einwendungen gegen das geplante Vorhaben. In diesem Schreiben führt die Klägerin
im Einzelnen aus: Wie bereits mit Schreiben vom 3. März 1998 mitgeteilt, halte sie den
prognostizierten Förderbedarf von 65 Mio. m³ für überzogen, da in den Jahren von 1985
bis 1995 auch nicht annähernd eine solche Förderkapazität erreicht worden sei. Dem
Erläuterungsbericht zur damaligen Wasserschutzverordnung sei zu entnehmen, dass im
Zeitraum vor 1985 die Jahresfördermengen regelmäßig unter 40 Mio. m³ gelegen hätten.
Es werde deshalb beantragt, die Genehmigung auf eine jährliche Fördermenge von 45
Mio. m³ zu beschränken. Entsprechend dem Leistungsvermögen der einzelnen Brunnen
sei dieser Förderbedarf auch mit weniger Pumpwerken problemlos zu erreichen. Aus
diesem Grund fordere die Klägerin, die Wasserrechte für den ortsrandnahen Brunnen V
nicht zu erneuern. Damit verschiebe sich der Abstand des nächstgelegenen Brunnens
zur Ortslage deutlich nach Osten. Entsprechend den Aussagen im Erläuterungsbericht
zum Wasserrechtsantrag bezögen die übrigen Brunnen 90 % ihrer Förderungen aus
Uferfiltrat und lediglich zu 5 % bis 8 % aus landseitigem Grundwasser, so dass hier
andere Maßstäbe bei der Festlegung der Schutzzonen anzusetzen seien. Die Grenzen
der Wasserschutzgebietsverordnung könnten entsprechend angepasst werden, so dass
sich eine deutliche Entlastung hinsichtlich der Verbote und Genehmigungsvorbehalte
für die Betroffenen ergäbe. Insbesondere gelte dies für die Forderung des Landes
Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Entwässerung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im
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Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage. Den hierzu von der Klägerin
betriebenen Versickerungsanlagen sollten nach dem Inkrafttreten der
Wasserschutzgebietsverordnung die 1983 erteilten Wasserrechte wegen der Nähe der
Straße zum Brunnen V entzogen werden, wobei bis heute ungeklärt sei, wer die Kosten
einer Änderung des Entwässerungssystems zu tragen habe. Die Stadt habe in dieser
Angelegenheit eine Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen eingereicht.
Durch Verfügung vom 19. Juni 1998 ließ die Beklagte gemäß § 9a WHG jederzeit
widerruflich den vorzeitigen Beginn für die Benutzung der im Antrag auf
wasserrechtliche Bewilligung/Zulassung des vorzeitigen Beginns vom 30. Dezember
1994 in der Fassung vom 15. August 1997 dargestellten Wassergewinnung
„xxxxxxxxxxxxx" unter Beifügung von Nebenbestimmungen und Hinweisen und befristet
bis zum 31. Dezember 2000 zu.
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Durch Bescheid vom 10. August 1999 - der Klägerin zugestellt am 17. September 1999 -
erteilte die Beklagte der Beigeladenen aufgrund der §§ 2, 3 und 8 WHG in Verbindung
mit §§ 24, 26 und 140 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG -
die Bewilligung, auf den Grundstücken im Kreis xxxxx Gemarkung xxxx, Flur x,
Flurstücke xx und xx, Flur x, Flurstück x sowie Flur x, Flurstücke xx und xx mittels der im
Antrag der Beigeladenen vom 30. Dezember 1994 in der Fassung vom 15. August 1997
dargestellten Pumpwerke I bis VII Grundwasser bis zu einer Höchstmenge von
zusammen 17.500 m³ in der Stunde, 416.000 m³ am Tag, 7.500.000 m³ im Monat in der
Spitze sowie 65 Mio. m³ pro Jahr zu Tage zu fördern und es im Versorgungsgebiet als
Trink- und Betriebswasser zu gebrauchen. Die Beklagte legte ferner fest, dass im
Rahmen der Gesamtmenge die Grundwasserentnahme aus den einzelnen
Pumpwerken die Menge von 2.700 m³ in der Stunde, 64.000 m³ am Tag, 1.300.000 m³
im Monat sowie 15 Mio. m³ pro Jahr für die Pumpwerke I bis IV, 2.700 m³ in der Stunde,
64.000 m³ am Tag, 800.000 m³ im Monat sowie 9 Mio. m³ pro Jahr für das Pumpwerk V
sowie 2.000 m³ in der Stunde, 48.000 m³ am Tag, 750.000 m³ im Monat und 8 Mio. m³
im Jahr für die Pumpwerke VI und VII nicht überschreiten darf. Die Bewilligung wurde
befristet bis zum 31. März 2029 und erging unter zahlreichen Nebenbestimmungen und
Hinweisen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Zur Begründung wies die
Beklagte unter Zurückweisung der Einwendungen der Klägerin unter anderem darauf
hin, dass die beantragten Entnahmemengen deutlich unter den bisher bewilligten
Mengen lägen. Die mit der Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen seien
erforderlich gewesen; sie dienten insbesondere der ordnungsgemäßen Ausübung der
Benutzung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bewilligungsbescheides wird auf
diesen Bezug genommen.
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Die Klägerin hat am 13. Oktober 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr
bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft sowie ergänzend geltend macht: Gerügt
werde die überhöhte prognostizierte Fördermenge von 65 Mio. m³ pro Jahr, da in der
Vergangenheit die Jahresfördermenge regelmäßig unter 40 Mio. m³ pro Jahr gelegen
habe. Die Klägerin erachte eine Höchstfördermenge von 50 Mio. m³ pro Jahr für
zulässig. Gefordert werde ferner, die Wasserrechte für das ortsrandnahe Pumpwerk V
nicht zu erneuern. Das Pumpwerk V habe eine maximale Förderleistung von 9 Mio. m³
pro Jahr. Davon würden 4 Mio. m³ pro Jahr als landseitiges Grundwasser, 5 Mio. m³ pro
Jahr als Uferfiltrat gefördert. Die Absicherung der landseitigen Fördermenge des
Pumpwerkes V in Höhe von ca. 3,9 Mio. m³ pro Jahr durch die vorgelegte
Wasserschutzgebietsverordnung führe zu erheblichen Beeinträchtigungen für ca. 40 %
des Gemeindegebietes. Da die Fördermenge des Pumpwerkes V auch ca. 5 Mio. m³
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Uferfiltrat enthalte, wäre es bei den von der Beklagten und der Beigeladenen
angeführten Ausfallszenarien ebenfalls abzuschalten. Insoweit seien die bisherigen
Ausführungen zur Erforderlichkeit des Pumpwerkes V nicht stichhaltig. Zudem werde
das Pumpwerk V zur ordnungsgemäßen Wasserversorgung der Beigeladenen für nicht
erforderlich gehalten. Nach der Tabelle 2 des Erläuterungsberichts zum
Wasserrechtsantrag sei geplant, die Wasserrechte in den Wasserwerken xxxxx und
xxxxx um ca. 17 Mio. m³ pro Jahr zurückzunehmen, ein Vorhaben, das bei Wegfall des
Pumpwerkes V rückgängig gemacht werden könnte. Die Klägerin habe mit ihrem
Schreiben vom 26. Mai 1999 einen Kartenentwurf überreicht, in dem die räumliche
Ausdehnung des Wasserschutzgebietes so gestaltet worden sei, dass unter Verzicht auf
das Pumpwerk V eine ausreichende Schutzfunktion für die Wasserwerkbetreiber
gegeben sei und die Rechte der Klägerin ausreichend geschützt würden. Im weiteren
Verfahren seien sowohl seitens der Beklagten als auch der Beigeladenen und der
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Überlegungen angestellt worden, ob durch eine Reduzierung
der Stunden- und Tagesfördermengen für das Pumpwerk V den Belangen der Klägerin
Rechnung getragen werden könne. In diesem Zusammenhang sollte die Verringerung
der Entnahmemenge im Hinblick auf die Eingrenzung der Schutzgebietsgrenzen geprüft
werden. Geplant gewesen sei, bis September 1999 Grundwassermessstellen
einzurichten und im November und Dezember Pumpversuche bei Niedrigwasser des
Rheins durchzuführen. Eine Einbeziehung möglicher Ergebnisse dieser Messungen,
die ja Auswirkungen auf die wasserrechtliche Bewilligung haben könnten, habe nicht
stattgefunden. Vielmehr werde ausweislich der Akten in einem Vermerk die
Entscheidungsreife der Angelegenheit betont. Die These, ob die Reduzierung der
Fördermenge am Pumpwerk V tatsächlich zur Verkleinerung des Wasserschutzgebietes
führe, werde nicht weiter untersucht. Die erhobene Anfechtungsklage sei zulässig.
Insbesondere könne die Klägerin geltend machen, durch den Bescheid in ihren Rechten
verletzt zu sein. Zunächst sei die sich aus Artikel 78 Abs. 2 der Verfassung für das Land
Nordrhein-Westfalen ergebende Gebietshoheit der Klägerin dadurch beeinträchtigt,
dass andere Kommunen gegen den Willen der Klägerin und mehr als erforderlich
Wasserrechte erhielten und damit das Stadtgebiet der Klägerin, auf dem sie originärer
Träger örtlicher Hoheitsrechte sei, für auswärtige kommunale Zwecke unberechtigt
nutzten. Ferner seien in Bezug auf die betroffenen städtischen Erschließungsanlagen
auch Eigentumsrechte der Klägerin verletzt. Schließlich sei auch ihr Recht auf
Selbstverwaltung, insbesondere ihre Planungshoheit verletzt worden. Die Klage sei
begründet, da der Bescheid rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Der
Bescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte keine Auflagen zur Vermeidung von
Rechtsverletzungen der Klägerin im Sinne des § 8 Abs. 3 WHG vorgesehen habe. Die
Bewilligung enthalte insgesamt eine zu hohe Jahresfördermenge. Ferner sei das
Pumpwerk V zur Wasserversorgung der Beigeladenen nicht erforderlich. Der Bescheid
sei ferner rechtswidrig, weil die Beklagte bei der Bewilligung der Wasserrechte die
Rechte der Klägerin nur unzureichend berücksichtigt und damit eine
ermessensfehlerhafte Entscheidung getroffen habe. Insbesondere habe eine
Untersuchung von Wassergewinnungsalternativen ohne das Pumpwerk V nicht
stattgefunden, obwohl die Klägerin auf sie weniger belastende Alternativen
hingewiesen habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien auch im vorliegenden
Verfahren Einwendungen zu prüfen, die sich auch gegen die Grenzerweiterung des
Wasserschutzgebietes richteten. Sie seien wegen des unmittelbaren Zusammenhangs
zwischen Bewilligung einerseits und ihr folgender Schutzgebietsausweisung
andererseits zu berücksichtigen, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Durch
den rechtswidrigen Bescheid werde die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt. Die
Bewilligung der Wassergewinnungsrechte für die Beigeladene mit der zwingend
folgenden Wasserschutzgebietsausweisung berühre die Selbstverwaltungshoheit der
Klägerin. Diese verleihe der Gemeinde das Recht, die Planung und Bodennutzung auf
ihrem Gebiet selbständig und ohne Beeinträchtigung zu regeln. Dabei vermittele die
Planungshoheit der Gemeinde eine wehrfähige, zu beachtende Rechtsposition, wenn
eine hinreichend bestimmte Planung gestört werde. Eine Verletzung der
Planungshoheit setze eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung voraus, zum
Beispiel das Bestehen eines Flächennutzungsplanes oder von Bauleitplänen. Zudem
müsse die Beeinträchtigung nicht nur abstrakt möglich, sondern konkret feststellbar und
darüber hinaus „nachhaltig" sein, das heißt unmittelbare gewichtige Auswirkungen auf
die Planung haben. Die für die Verletzung der Planungshoheit erforderliche hinreichend
bestimmte Planung liege vor. Das Kartenmaterial zu den Gebietsgrenzen des
bisherigen und des geplanten Wasserschutzgebietes weise aus, dass eine Erweiterung
des Wasserschutzgebietes in für die Klägerin erheblichem Ausmaß geplant sei. Nach
dem Willen des Verordnungsgebers solle ca. 40 % des gesamten Stadtgebietes den
verschärften Anforderungen eines Wasserschutzgebietes unterworfen werden. Im
Unterschied zum bisherigen Gebiet würden nun weitere Stadtteile in das Schutzgebiet
mit einbezogen, in denen zum Teil neue Baugebiete ausgewiesen seien. Das geplante
Wasserschutzgebiet habe Auswirkungen auf die Entwässerung geplanter Flächen und
führe zu erheblichen Mehrbelastungen der Klägerin, da - etwa bei der Entwässerung der
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - das Oberflächenwasser entgegen der ursprünglichen Planung
nicht versickert werden dürfe. Durch die Nichtbeachtung der Einwendungen zur Grenze
des Wasserschutzgebietes werde die Klägerin in ihrem Recht aus Artikel 19 Abs. 4 GG
verletzt. Nach Auffassung der Beklagten könnte sie ihre Einwendungen weder im
Bewilligungsverfahren noch im Verfahren zur Ausweisung eines Wasserschutzgebietes
geltend machen. Artikel 19 Abs. 4 GG verlange grundsätzlich die Schaffung eines
Rechtsweges, in dem auch eine Verwirklichung des materiellen Rechts grundsätzlich
möglich sein müsse. Die Beklagte habe in dem früheren Wasserschutzzonenverfahren
die Klägerin auf das Bewilligungsverfahren verwiesen. Ausweislich des Bescheides sei
sie nunmehr der Auffassung, dass die Klägerin die Fördermenge des Pumpwerkes V
und die damit verbundene Ausdehnung des Wasserschutzgebietes nicht hier, sondern
im Verfahren zur Ausweisung des Schutzgebietes geltend machen solle. Damit würde
die Rechtsschutzmöglichkeit der Klägerin unzulässig eingeschränkt.
Die Klägerin hat ausweislich der Klageschrift zunächst Klage gegen den Bescheid der
Beklagten vom 10. August 1999 insgesamt erhoben.
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Sie beantragt nunmehr,
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den Bescheid der Beklagten vom 10. August 1999 insoweit aufzuheben, als eine
Fördermenge von mehr als 50 Mio. m³ pro Jahr bewilligt und ein Wasserrecht für das
Pumpwerk V erteilt wurde;
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hilfsweise
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die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid mit der Auflage zu erteilen, kein landseitiges
Grundwasser zu fördern;
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hierzu hilfsweise,
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die Beklagte zu verpflichten, die Beigeladene unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts neu zu bescheiden.
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Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte führt zur Begründung ihres Antrages im Wesentlichen aus: Der Klägerin
gehe es vorrangig um die Beschränkung der Neufestsetzung der
Wasserschutzgebietsverordnung und nicht - wie im Klageantrag geltend gemacht - um
die wasserrechtliche Bewilligung vom 10. August 1999. Insbesondere gehe es ihr
darum, die Grenzen der Wasserschutzzone und die in dem Verordnungsentwurf
enthaltenen Verbote und Genehmigungsvorbehalte zu beschränken. Die angeführten
Einwendungen hinsichtlich einer angeblich zu hohen Jahresfördermenge und eines
möglichen Nichterfordernisses des Pumpwerkes V wendeten sich letztendlich gegen
die geplante Neufestsetzung der Wasserschutzgebietsverordnung. Nach § 8 Abs. 3
WHG dürfe zwar eine Bewilligung unter anderem nur erteilt werden, wenn zu erwarten
sei, dass die Benutzung auf das Recht eines Anderen nicht nachteilig einwirke. Die
nachteilige Einwirkung müsse aber von der Benutzung des Gewässers verursacht
worden sein, das heißt, die Benutzung müsse die Belange Dritter unmittelbar
beeinflussen. Beeinträchtigungen, die bei einer bewilligten Wasserförderung durch
Schutzbestimmungen eines dafür festzusetzenden Wasserschutzgebietes entstünden,
seien außerhalb des Bewilligungsverfahrens zu verfolgen. Eine bewilligte
Gewässerbenutzung lasse nicht schon deshalb nachteilige Einwirkungen auf die
Rechte Dritter im Sinne von § 8 Abs. 3 WHG erwarten, weil sie zu einem späteren
Zeitpunkt das Bedürfnis nach Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gemäß § 19
WHG hervorrufe. Etwaige Nachteile Dritter würden sich dann nicht aus der Anwendung
des § 8 WHG, sondern aus derjenigen des § 19 WHG ergeben. Das
Bewilligungsverfahren und das Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
seien rechtlich nicht an einander gekoppelt, auch wenn beide Verfahren gleichzeitig
durchgeführt werden könnten. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes sei keine
zwangsläufige Folge der Errichtung von Wassergewinnungsanlagen. Eine
Verpflichtung, für die Wassergewinnung ein Wasserschutzgebiet festzusetzen, bestehe
selbst dann nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Festsetzung gemäß
§ 19 WHG vorlägen. Da die Klägerin vorliegend nicht geltend gemacht habe,
unmittelbar durch die der Beigeladenen am 10. August 1999 erteilte wasserrechtliche
Bewilligung in ihren Rechten verletzt zu sein, sondern vielmehr eine Rechtsverletzung
erst im Wege des Schutzgebietsverfahrens befürchte, lägen die Voraussetzungen des §
8 Abs. 3 WHG nicht vor. Eine nachteilige Einwirkung auf etwaige Rechte der Klägerin
durch die blosse Befürchtung, künftig von ordnungsbehördlichen Maßnahmen und der
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gemäß § 19 WHG betroffen zu sein, sei kein
Fall des § 8 Abs. 3 WHG. Berücksichtigungsfähige, die Klägerin in ihren Rechten
verletzende Belange, die schon im Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden
könnten, seien nicht dargelegt worden. Im Übrigen sei die Klägerin, abgesehen von den
einfach- gesetzlichen Rechten als Eigentümerin von Grundstücken nebst Gebäuden
sowie als Trägerin kommunaler Einrichtungen, auf die Geltendmachung spezifisch
kommunaler Rechte begrenzt. Insbesondere sei sie berechtigt, Eingriffe in
Selbstverwaltungsangelegenheiten und in ihre kommunale Planungshoheit
abzuwehren. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wie das Betreiben des Pumpwerkes V und
die Jahresfördermenge einen direkten Eingriff in Selbstverwaltungsangelegenheiten, in
die kommunale Planungshoheit oder in irgend ein anderes Recht darstellen könnten.
Durch die Verweisung auf das Wasserschutzzonenverfahren werde die
Rechtsschutzmöglichkeit der Klägerin auch nicht unzulässig eingeschränkt. Bei der
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Abgrenzung des Schutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sowie dem Erlass
einzelner Verbote und Gebote würden in tatsächlicher Hinsicht die besonderen
Grundwasser- und Bodenverhältnisse und in rechtlicher Hinsicht die Grundsätze der
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. Zudem habe die Klägerin in
dem Festsetzungsverfahren die Möglichkeit, Einwendungen gemäß § 150 LWG, 73 Abs.
4 S 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu erheben. Die von der Klägerin
behaupteten Eingriffe in ihre Selbstverwaltungshoheit, insbesondere in ihre kommunale
Planungshoheit, die im Wasserschutzzonenverfahren geltend gemacht würden, würden
im Übrigen voraussichtlich auch dort keinen Erfolg haben. Entgegen der Behauptung
der Klägerin läge auch bei Abschaltung des Pumpwerkes V die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
zwischen xxxxxxxxxxx und xxxx weiterhin im Einzugsgebiet der
Wassergewinnungsanlage (Schutzzone III A). Hierbei sei darauf hinzuweisen, dass die
zukünftige Wasserschutzgebietsverordnung im Hinblick auf die von der Klägerin
erstrebte Versickerung des Niederschlagswassers der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx sowohl
bezüglich der Einleitung über Sickerschächte (Verbot) als auch bezüglich der
großflächigen Versickerung über die belebte Bodenzone (Genehmigungsvorbehalt)
identische Regelungen für die Schutzzonen III A und III b vorsehe. Deshalb wären die
Rechtsfolgen für die Klägerin bezüglich der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx dieselben, solange
diese Straße bei einer Abschaltung des Pumpwerkes V noch im Einzugsbereich der
Wassergewinnungsanlage liege. Keine im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG
denkbare Auflage könnte deshalb die von der Klägerin behaupteten Beeinträchtigungen
verhindern. Abgesehen von diesem Umstand bestünden erhebliche Zweifel daran, dass
die von der Klägerin im Zusammenhang mit der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx angeführten
Beeinträchtigungen besondere Rechtspositionen sein könnten, auf die in qualifizierter
und zugleich individualisierter Weise im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG Rücksicht
zu nehmen sei. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1997 und
das Urteil des OVG Münster vom 21. August 1989 wiesen darauf hin, dass im Rahmen
des Rücksichtnahmegebotes erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen des
von dem Vorhaben betroffenen Dritten ins Gewicht fielen, die ihn gegenüber der
vorgegebenen Situation zusätzlich und unzumutbar beeinträchtigten, stellten aber
zugleich fest, dass die blosse Befürchtung, künftig von ordnungsbehördlichen
Maßnahmen und der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes betroffen zu werden,
nicht von einem solchen Gewicht sei, dass sie die gebotene Interessenabwägung
entscheidend beeinflussen könnte. Die von der Klägerin behaupteten
Beeinträchtigungen im Hinblick auf die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bezögen sich aber
gerade auf das in einer künftigen Wasserschutzgebietsverordnung enthaltene Verbot
der Einleitung von unbehandeltem Niederschlagswasser öffentlicher Verkehrsflächen in
Sickerschächte. Auch die bereits gegenüber der Klägerin angemahnte bauliche
Sanierung zur Niederschlagswasserbehandlung an der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx sei eine
ordnungsbehördliche Maßnahme im Sinne des genannten Urteils, die unabhängig von
der wasserrechtlichen Bewilligung ergangen sei und deshalb auch nicht bei der
Interessenabwägung im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen gewesen sei.
Hiervon abgesehen werde auch die Behauptung der Klägerin zur finanziellen
Mehrbelastung durch die von der Beklagten vorgesehene Entwässerung dieser Straße
im Wege der Vorbehandlung durch Bodenfilterbecken gegenüber der von der Klägerin
bevorzugten Variante bestritten. Nach Einschätzung des
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx erfordere die von der Klägerin vorgesehene Lösung
für den Bereich der begleitenden Mulde auf der gesamten Straßenlänge einen
vollständigen Bodenaustausch, um die erforderliche Versickerung sicherzustellen. Die
mit diesem Aufwand verbundenen Kosten entsprächen nach Einschätzung des
xxxxxxxxxxx zumindest den Kosten, die mit der Anlage von Bodenfilterbecken
verbunden seien. Insgesamt ergebe sich daher weder von den tatsächlichen
Voraussetzungen noch unter den hier vorliegenden rechtlichen Bedingungen eine
Verletzung von Rechten der Klägerin.
Die Beigeladene führt im Wesentlichen aus: Die Klage sei unzulässig. Die Klägerin sei
nicht klagebefugt. Es sei nicht erkennbar, welche Rechte der Klägerin durch die
streitgegenständliche Bewilligung verletzt sein sollten. Sie berufe sich in erster Linie auf
Beschränkungen bei der Benutzung von Grundstücken und eventuelle zusätzliche
Auflagen, die sich aber nicht aus der Bewilligung ergäben, sondern die sie aufgrund der
geplanten Schutzgebietsausweisung oder vielleicht durch zukünftige behördliche
Anordnungen befürchte. Ein Verletzung von Rechten der Klägerin könne sich weder aus
§ 8 Abs. 3 WHG noch aus § 8 Abs. 4 Satz 1 WHG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG
ergeben . Es fehle an einer unmittelbaren Einwirkung der bewilligten
Gewässerbenutzung (Grundwasserförderung) auf ein Recht der Klägerin oder eine
bisherige Benutzung eines Grundstücks der Klägerin. Die behaupteten Nachteile
würden sich nicht aus der Anwendung des § 8 WHG, sondern aus der Anwendung des
§ 19 WHG ergeben. Die Einwendungen könnten daher nicht im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens, sondern allenfalls im Rahmen der Schutzgebietsausweisung
geltend gemacht werden. Dies sei ständige Rechtsprechung und im Schrifttum einhellig
anerkannt. Soweit es um die Beschränkung der Nutzung von Grundstücken der
Einwohner der Klägerin gehe, könne sich die Klägerin sowieso nicht auf die
Beeinträchtigung von deren Rechten oder der Nutzung von deren Grundstücken
berufen, da die Klägerin nur eigene Rechte geltend machen könne. Auf die
Beeinträchtigung eigener Eigentumsrechte habe sich die Klägerin in ihrem Schreiben
vom 11. Mai 1998 nicht berufen. Soweit sie auf ihr Eigentum an Straßenflächen
hinweise, sei nicht erkennbar, wie dieses beeinträchtigt sein solle. Die Entwässerung
der Straße beruhe nicht auf Eigentumsrecht, sondern allenfalls auf Wasserrechten, die
nicht Bestandteil des Grundeigentums seien. Wie die Klägerin selbst vortrage, stünden
ihr selbst keine Wasserrechte (mehr) zu, die durch die Bewilligung beeinträchtigt sein
könnten. Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit (Selbstverwaltungsgarantie) könne
nicht geltend gemacht werden und liege auch nicht vor. Dem Einwendungsschreiben
vom 11. Mai 1998 könne keine solche Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie
der Klägerin entnommen werden. Dem Schreiben sei keinerlei Planung zu entnehmen,
die durch die Gewährung der streitgegenständlichen Bewilligung beeinträchtigt sein
könnte. Soweit sich die Klägerin nun in ihrer Klagebegründung auf
Bebauungsplanverfahren berufe, sei der entsprechende Vortrag präkludiert. Im Übrigen
liege eine Beeinträchtigung der Planungshoheit auch deshalb nicht vor, weil die
Klägerin durch die streitgegenständliche Bewilligung in keiner Weise nachteilig
betroffen sein könne. Bei der streitgegenständlichen Bewilligung handele es sich um
das Wasserrecht für die Fortführung einer seit langem bestehenden Wassergewinnung
durch Uferfiltratentnahme. Die nun bewilligten Entnahmemengen lägen deutlich unter
den bisher zugelassenen Mengen. Die Planungshoheit werde daher allenfalls positiv
beeinflusst. Es fehle an einer Beschwer der Klägerin. Soweit in dem Erörterungstermin
vom 15. Juni 2000 die Meinung erkennbar geworden sei, dass das Verwaltungsgericht
die ständige Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und
Oberverwaltungsgericht Münster zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im
Bewilligungsverfahren einerseits, im Verfahren wegen der Schutzanordnungen im
Wasserschutzgebiet andererseits in einer Weise interpretiere, die eine Klagebefugnis
für die Klägerin nicht schlechterdings ausschließe, werde man mit dieser Auffassung der
höchstrichterlich entschieden bestätigten Trennung der beiden Verfahrensarten nicht
gerecht. Die scharfe Trennung zwischen den beiden Möglichkeiten
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verwaltungsgerichtlicher Kontrolle in den vorliegenden Urteilen laufe auf die
Feststellung hinaus, dass derjenige, der gegenüber dem Bewilligungsbescheid keine
anderen Betroffenheiten geltend machen könne als solche, die sich erst im Falle der
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes und bestimmter danach zu erwartender
Schutzanordnungen realisierten, im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen
Überprüfung dieses Bescheides nichts verloren habe. Das Bewilligungsverfahren
präjudiziere in keiner Weise im Rechtssinne, dass ein Wasserschutzgebiet festgesetzt
werden müsse, wie die Schutzzonen geschnitten würden und welche
Schutzanordnungen zu treffen seien. Die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach sowohl im Bewilligungs- als auch im
Erlaubnisverfahren auch Dritten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG ein Anspruch auf
fehlerfreie Ermessensausübung darauf eingeräumt sein könne, dass für sie nachteilige
Wirkungen verhütet oder ausgeglichen würden, weise keinen Bezug zu der Frage auf,
wie sich Bewilligungsverfahren und Wasserschutzgebietsverfahren zueinander
verhielten. Wenn der begünstigende Verwaltungsakt hier, die belastende Verordnung
dort jeweils dem Gebot unterlägen, die Interessen von Begünstigten und Belasteten
angemessen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gegeneinander auszugleichen,
finde naturgemäß auch eine getrennte Überprüfung statt, ob dies geschehen sei oder
nicht. Entscheidend sei der Hinweis in der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf,
dass schwere und unerträgliche Betroffenheiten auch gegenüber der Durchsetzung der
Schutzanordnungen der Verordnung noch möglich seien und dass es deshalb
überhaupt keinen rechtsstaatlichen Anlass gebe, irgendwelche potenziellen künftigen
Betroffenheiten in dem Bewilligungsverfahren vorweg zu berücksichtigen. Selbst wenn
man für Extremsituationen von potenziell künftigen Rechtsnormgeschädigten eine
vorweggenommene Rechtsverteidigung im Bewilligungsverfahren in Erwägung ziehen
wollte, könne dies nicht dazu führen, dass für das Vorbringen der Klägerin irgend eine
rechtliche Relevanz unterstellt werden könne. Letztlich gehe es ihr immer nur um die
vorgezogene Geltendmachung eines angeblichen Mehraufwandes für Straßenbau und
Straßenentwässerung. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die bewilligte
Entnahmemenge leite sich aus Ausfallszenarien der Wassergewinnung in den zu
versorgenden Städten xxxxxxxxxx und xxxxxxxxx ab und sei nicht durch die Entnahmen
der zurückliegenden Jahre begründet. Somit sei ein direkter Vergleich zu der
durchschnittlichen Entnahme der letzten Jahre nicht Grundlage für die Festlegung der
benötigten Jahresfördermenge. Auch bei Verzicht auf das Pumpwerk V im
Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage befände sich die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage. Eine Versickerung des
Niederschlagswassers von der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ohne vorherige Behandlung über
Sickerschächte sei damit ausgeschlossen. Eine großflächige Versickerung über die
belebte Bodenzone wäre nicht genehmigungsfähig. In dieser Hinsicht machten die
Regelungen der Schutzanordnungen in den Schutzzonen III A und III B keinen
Unterschied. Die Klägerin habe nichts vortragen können, was Zweifel an der Richtigkeit
der Daten erwecken könnte, die im Vorfeld des Bewilligungsverfahrens ermittelt worden
seien und in der der Kammer vorgelegten Zeichnung ihren Niederschlag gefunden
hätten.
Auf den bei der Beklagten am 22. November 1999 eingegangenen Antrag der
Beigeladenen vom 17. November 1999 hin hat die Beklagte durch an die Beigeladene
gerichteten Bescheid vom 27. Dezember 1999 gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung der mit
Bewilligungsbescheid vom 10. August 1999 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für
die Wassergewinnung „xxxxxxx xxxxx" mit der Begründung angeordnet, dass die
21
Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung der Städte xxxxxxxxxx und xxxxxxxxx
mit qualitativ einwandfreiem Trinkwasser in Zukunft die sofortige Vollziehbarkeit der
wasserrechtlichen Bewilligung vom 10. August 1999 erfordere. Derzeit sei die
Wassergewinnung zwar durch die Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 9 a
WHG rechtlich abgesichert. Diese Zulassung des vorzeitigen Beginns sei aber nur bis
zum 31. Dezember 2000 befristet. Weiterhin sei dem Unternehmer die weitere
Förderung ohne gesicherte Rechtsposition nicht zumutbar. Für die Wassergewinnung
„xxxxxxxxxxxxx" bestünden im Gesamten Regierungsbezirk xxxxxxxxxxx keine
alternativen Gewinnungsmöglichkeiten.
Wegen des Weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird
ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten
sowie auf den Inhalt der von der Klägerin eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
22
Entscheidungsgründe:
23
Die Klage hat keinen Erfolg.
24
Bedenken bestehen bereits an ihrer Zulässigkeit insofern, als fraglich ist, ob die
Klägerin klagebefugt ist, sie also im Sinne des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
- VwGO - mit ihren in der Hauptsache sowie hilfsweise zur Entscheidung gestellten
Begehren geltend machen kann, durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid
der Beklagten vom 10. August 1999 in ihren, d.h. in eigenen Rechten verletzt zu sein.
25
Bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, bei dem ein begünstigender Verwaltungsakt
zugleich Rechtswirkungen gegenüber einem Dritten erzeugt, muss der Betroffene
geltend machen, dass solche Rechtsvorschriften verletzt sind, die zumindest auch
seinem Schutz zu dienen bestimmt sind, wobei das geschützte Individualinteresse, die
Art seiner Verletzung und der Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend
deutlich klargestellt und abgegrenzt sein müssen.
26
vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2000, § 42 Rdnr.
16; vgl. auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 1998, § 42 Rdnr.
84.
27
Der Einwand der Klägerin, die der Beigeladenen bewilligten Jahresfördermengen seien
nicht erforderlich, um die Trinkwasserversorgung in dem von der Beigeladenen zu
versorgenden Gebiet sicherzustellen, vermag - auch bei Unterstellung einer
unzutreffenden Prognose der Beklagten im Hinblick auf den Förderbedarf - keine
Klagebefugnis der Klägerin zu begründen, weil diesem Einwand keine subjektiv-
rechtliche Position entspricht, die Verletzung von (subjektiven) Rechten der Klägerin
durch den angegriffenen Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 10. August 1999
mithin insoweit nicht möglich erscheint.
28
Im Übrigen ist die Klagebefugnis der Klägerin zweifelhaft insofern, als die der
Beigeladenen erteilte und von der Klägerin angegriffene wasserrechtliche Bewilligung
zwar das Recht zur Benutzung des Grundwassers - eines Gewässers im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) -, nicht aber - wie § 8 Abs. 1 Satz 2 WHG
ausdrücklich bestimmt - das Recht gewährt, Grundstücke in Gebrauch zu nehmen.
29
Das Wasserhaushaltsgesetz unterstellt das Grundwasser einer vom Grundeigentum
30
losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung, die dem Grundstückseigentümer
prinzipiell kein Recht gibt, auf das unterirdische Wasser zuzugreifen, sondern es der
Allgemeinheit zuordnet. Die Rechtsstellung des Grundstückseigentümers endet daher in
der Tiefe prinzipiell dort, wo er mit dem Grundwasser in Berührung kommt.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, in:
BVerfGE 58, 300 ff..
31
Umfasst das durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete
Eigentumsrecht an Grundstücken demzufolge nicht die Befugnis, auf das im Untergrund
vorhandene Wasser einzuwirken, so bleiben das Eigentum an Grundstücken und die
daraus folgenden Befugnisse - hier etwa bezüglich öffentlicher Verkehrsflächen - durch
die einem Dritten erteilte Bewilligung, Grundwasser zu fördern und zu bestimmten
Zwecken (hier zur Trinkwasserversorgung) zu gebrauchen, unberührt.
32
Entsprechendes gilt für andere der Klägerin als Gemeinde möglicherweise zustehende
Rechtspositionen. § 8 Abs. 3 WHG bestimmt zwar, dass dann, wenn zu erwarten ist,
dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und dieser
Einwendungen erhebt, die Bewilligung nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen
und gegebenenfalls nur gegen Entschädigung erteilt werden darf. Dieser Vorschrift ist
auch - ebenso wie § 8 Abs. 4 WHG i.V.m. § 27 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) - grundsätzlich drittschützende Wirkung
beizumessen.
33
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 5. April 2001 - 20 B 16/01 -, unter Hinweis auf Urteil vom 21. August 1989 - 20 A
1629/88 -, in: ZfW 1990, 417 ff. m.w.N.; Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz,
Abwasserabgabengesetz, Band 1, Stand: 1. November 2001, § 8 WHG Rdnr. 21a;
Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 7. Auflage 1998, § 8 Rdnr. 40.
34
Die von der Klägerin insoweit vorgetragenen, von ihr befürchteten finanziellen
Mehraufwendungen bei der Entwässerung öffentlicher Verkehrsflächen - etwa der
xxxxxxxxxxxxx xxxxxx - gehen jedoch nicht - wie § 8 Abs. 3 WHG und § 8 Abs. 4 WHG
i.V.m. § 27 LWG NRW es erfordern - unmittelbar von der bewilligten Benutzung des
Gewässers - hier des Grundwassers - aus, sind mithin nicht durch die wasserrechtliche
Bewilligung bedingt in dem Sinne, dass sie von der Benutzung adäquat verursacht
werden, sondern können sich allenfalls im Zusammenhang mit einem Verfahren
betreffend die Festsetzung eines (neuen) Wasserschutzgebietes realisieren.
35
Dieselben Gesichtspunkte gelten auch für die Frage einer möglichen Verletzung des der
Klägerin nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zustehenden Selbstverwaltungsrechts unter dem
Aspekt der aus ihm ableitbaren Planungshoheit wegen von der Klägerin befürchteter
möglicher Einschränkungen bei der Planung und Erschließung von Baugebieten.
36
Ob diese Erwägungen dazu führen, dass offensichtlich und eindeutig nach keiner
Betrachtungsweise durch den angegriffenen Bewilligungsbescheid der Beklagten vom
10. August 1999 subjektive Rechte der Klägerin bestehen oder ihr zustehen können mit
der Folge, dass die Klage - wie die Beigeladene meint - mangels Klagebefugnis bereits
unzulässig ist,
37
so etwa Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rdnrn. 73 (S. 354) und 116 (S. 404); vgl. auch
38
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 11 B 12.97 -, in: DÖV 1997,
1008, das ausführt, dass Einwendungen wegen befürchteter
Benutzungsbeschränkungen nach § 19 Abs. 2 WHG nicht schon gemäß § 8 Abs. 3
WHG gegen die wasserrechtliche Bewilligung geltend gemacht werden können, und
dabei auf seine Entscheidung vom 9. Juni 1977 - IV B 50.77 - in: ZfW 1978, 234 - Bezug
nimmt,
kann jedoch offen bleiben, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist.
39
Die Klägerin wird durch den angegriffenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der
Beklagten vom 10. August 1999, soweit sie diesen mit dem Hauptantrag angefochten
hat, nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40
Eine Rechtsverletzung der Klägerin ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 3 WHG.
41
Die von der Klägerin insoweit geäußerten Befürchtungen - unterstellt sie sind nicht
gemäß § 148 Abs. 1 Satz 4 bis 6 LWG NRW i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
präkludiert - beziehen sich - wie dargelegt - auf zusätzliche Anforderungen und damit
zusätzliche finanzielle Aufwendungen für die Entwässerung öffentlicher Straßen.
42
Eine bewilligte Gewässerbenutzung lässt aber nicht deshalb nachteilige Wirkungen auf
Belange Dritter „erwarten", weil sie - möglicherweise - das Bedürfnis nach Festsetzung
eines Wasserschutzgebietes gemäß § 19 WHG hervorruft. Etwaige Nachteile Dritter
würden sich dann nicht aus der Anwendung des § 8 WHG, sondern aus derjenigen des
§ 19 WHG ergeben. Die bewilligte Benutzung (das Zutagefördern von Grundwasser)
wirkt insoweit nicht auf die Belange des Dritten in dem Sinne ein, dass sie diese
unmittelbar beeinflusst.
43
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, in: ZfW 1990, 417 ff.; OVG
Lüneburg, Beschluss vom 13. Dezember 1996 - 3 L 7932/95 -, in: ZfW 1998, 444 ff.;
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Juni 1977 - IV B 50.77 -;
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 11 B 12.97 -; Czychowski,
a.a.O., § 8 Rdnr. 42; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Auflage 1987,
Rdnrn. 448 und 454.
44
Erst aufgrund der etwaigen Festsetzung eines Wasserschutzgebietes durch eine
Wasserschutzgebietsverordnung mit den damit verbundenen
Genehmigungsvorbehalten und Verboten bestimmter Grundstücksnutzungen, nicht aber
bereits durch die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung können die von der
Klägerin befürchteten Einschränkungen tatsächlich eintreten. Diese Einwendungen
können daher nur im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Festsetzung eines
Wasserschutzgebietes im Sinne des § 19 WHG beachtlich sein.
45
Hintergrund dieser Trennung zwischen den im Rahmen eines wasserrechtlichen
Bewilligungsverfahrens berücksichtigungsfähigen Einwendungen einerseits und
denjenigen im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Festsetzung eines
Wasserschutzgebietes im Sinne des § 19 WHG andererseits ist der Umstand, dass es
sich insoweit um zwei separate, rechtlich selbständige und voneinander unabhängige
Verfahren handelt. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist weder eine
rechtlich zwangsläufige Folge der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur
46
Grundwasserförderung noch setzt die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung die
vorherige oder zumindest gleichzeitige Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach
§ 19 WHG voraus.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, in: ZfW 1990, 417 ff.; OVG
Lüneburg, a.a.O., ZfW 1998, 444 ff..
47
Dass die Klägerin - die ungeachtet des Umstandes, dass sich in den in der
Rechtsprechung entschiedenen Fällen private Grundstückseigentümer gegen
wasserrechtliche Bewilligungen wehrten, als kommunale Gebietskörperschaft ebenfalls
Betroffene im Sinne des § 8 Abs. 3 WHG sein kann, da diese Vorschrift ausweislich
ihres Wortlautes nicht danach differenziert, ob eine Privatperson oder eine Gemeinde,
die Beeinträchtigungen befürchtet, Einwendungen erhebt - mithin mit ihren Bedenken
und Einwendungen auf das Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
verwiesen ist, ist auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Entgegen ihrer Auffassung ist die Klägerin bei der Geltendmachung von Einwendungen
im Rahmen eines Wasserschutzgebietsfestsetzungsverfahrens nicht schutzlos.
Wasserschutzgebiete dürfen nach § 19 Abs. 1 WHG nur festgesetzt werden, soweit es
das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Es reicht mithin nicht aus, dass die
Wasserschutzgebietsfestsetzung dem Allgemeinwohl nur nützlich oder dienlich oder zur
Zweckerreichung geeignet ist.
48
Vgl. Czychowski, a.a.O., § 19 WHG Rdnr. 9.
49
Bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes, die im Ermessen der zuständigen
Stelle steht,
50
Bundesverwaltungsgericht, Entscheidungen vom 30. September 1996 - 4 NB 31/96 und
4 NB 32/96 -,
51
sind die verschiedenen für und gegen die Festsetzung sprechenden Gesichtspunkte
des Allgemeinwohls gegen- und untereinander abzuwägen.
52
Czychowski, a.a.O., § 19 WHG Rdnrn. 8 und 54; Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 19
WHG Rdnr. 44.
53
Eine unzureichende Rechtfertigung der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes durch
das Wohl der Allgemeinheit führt ebenso wie eine unzulässige Inhaltsbestimmung zur
Nichtigkeit der Wasserschutzgebietsfestsetzung und mithin zur Unwirksamkeit der
Nutzungsbeschränkungen; eine zulässige Inhaltsbestimmung bedingt gegebenenfalls
eine Ausgleichspflicht.
54
So Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 8 WHG Rdnr. 24.
55
So kann die Klägerin im Rahmen eines Wasserschutzgebietsfestsetzungsverfahrens
unter anderem einwenden, das Übermaßverbot sei nicht eingehalten,
56
vgl. insoweit etwa Czychowski, a.a.O., § 19 WHG Rdnr. 14,
57
wobei sich dieser Einwand sowohl auf die Frage beziehen kann, welche räumliche
Ausdehnung des Wasserschutzgebietes verhältnismäßig ist, als auch darauf, welche
58
Genehmigungsvorbehalte und Verbote in den einzelnen Schutzzonen unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtmäßig sind. Der Grundsatz des
Übermaßverbotes kann es erforderlich machen, in der Wasserschutzgebietsverordnung
die Möglichkeit von Ausnahmen oder bloße Beschränkungen („Befreiungsvorbehalte")
vorzusehen.
Vgl. dazu Czychowski, a.a.O., § 19 WHG Rdnr. 49; Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 19
WHG Rdnr. 44.
59
Mangels adäquater unmittelbarer Verursachung möglicher in Zukunft drohender
Einschränkungen durch die angegriffene wasserrechtliche Bewilligung zur Benutzung
des Grundwassers liegen auch die im Vergleich zu § 8 Abs. 3 WHG geringeren
Anforderungen des § 8 Abs. 4 WHG i.V.m. § 27 LWG NRW - von Bedenken gegen die
Einschlägigkeit dieser Normen im Übrigen abgesehen - nicht vor.
60
Schließlich ist auch das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot, dessen normative
Grundlage von der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung und
einem Teil der Literatur in § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG gesehen wird und das die
Berücksichtigung der individuellen Interessen Dritter unter anderem bei
wasserrechtlichen Bewilligungen verlangt,
61
vgl. unter anderem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56/83 -, in:
DÖV 1987, 1017 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 41/86 -, in:
ZfW 1988, 337 ff. mit Anmerkung Salzwedel; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.
Februar 1988 - 4 C 27/85 -; OVG NRW, Urteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, in:
ZfW 1990, 417 ff.,
62
durch den angegriffenen Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 10. August 1999
gegenüber der Klägerin nicht verletzt.
63
Unabhängig davon, ob die Klägerin als kommunale Gebietskörperschaft zu den
geschützten Dritten im Sinne dieses Grundsatzes des wasserrechtlichen
Nachbarschutzes gehört,
64
vgl. insoweit Bundeverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56/83 -, in: DÖV
1987, 1018,
65
scheitert eine Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Beschwernisse im
vorliegenden Verfahren - ungeachtet der Frage hinreichender Qualifizierung und
Individualisierung - hier jedenfalls (auch) daran, dass die möglichen Einschränkungen
und Beeinträchtigungen, die die Klägerin befürchtet, nicht unmittelbar von der
Gewässerbenutzung ausgehen.
66
Aus demselben Grund - von der Frage der Präklusion der insoweit geltend gemachten
Einwendungen abgesehen - scheidet auch eine Verletzung der Planungshoheit der
Klägerin im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wegen befürchteter planerischer
Nachteile bei der Bebauungsplanung aus. Ergänzend zu den vorstehenden
Ausführungen sei die Beklagte darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der
Ausweisung eines Wasserschutzgebietes die Festsetzung einer Wasserschutzzone
auch bei unzumutbaren Eingriffen in die Planungs- und Entwicklungshoheit einer
Gemeinde - wenn auch wohl nur ausnahmsweise - scheitern kann.
67
Vgl. zu dieser Möglichkeit Czychowski, a.a.O., § 19 Rdnr. 8.
68
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Klägerin - ungeachtet möglicherweise
ebenfalls fehlender anderer Voraussetzungen - auch weder einen Anspruch auf
Verpflichtung der Beklagten, den Bescheid mit der Auflage zu erteilen, kein landseitiges
Grundwasser zu fördern, noch auf Verpflichtung der Beklagten, die Beigeladene unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, so dass auch ihr
hilfsweise gestellter Verpflichtungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO
sowie der hierzu hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag gemäss § 113 Abs. 5 Satz 2
erfolglos bleiben müssen.
69
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der
Klägerin als der unterliegenden Partei waren auch die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit am
Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.
70
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
71
72