Urteil des VG Düsseldorf vom 09.03.2004

VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, verfügung, entzug, aufgabenbereich, hauptsache, verwaltung, vorrang, ausschreibung, rechtsschutz, gleichwertigkeit

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 326/04
Datum:
09.03.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 L 326/04
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag des Antragstellers,
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festzustellen, dass dem Widerspruch vom 30. Dezember 2003 gegen die Verfügung des
Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2003 bis zur rechtskräftigen
Entscheidung in der Hauptsache aufschiebende Wirkung zukommt,
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und/oder dem Bürgermeister der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung
in der Hauptsache zu untersagen, die Verfügung vom 9. Dezember 2003 umzusetzen
bzw. weiter umzusetzen,
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und/oder dem Bürgermeister der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung
in der Hauptsache aufzugeben, die bisher eingeleiteten Maßnahmen zurückzunehmen
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bzw. vergleichbaren vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren,
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hat keinen Erfolg.
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Da die je nach Einordnung der Neuregelung der Dezernatsverteilung als Regelung bzw.
bloße Organisationsmaßnahme ohne Regelungsgehalt in Betracht kommenden beiden
Rechtsschutzarten nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 Abs. 1 VwGO dem Grunde nach
strukturgleich sind, bedarf es unter dem Gesichtspunkt der Statthaftigkeit keiner
Festlegung des gesuchten Rechtsschutzes.
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Vgl. zur Gleichwertigkeit und Strukturgleichheit beider Formen des vorläufigen
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Rechtsschutzes: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51,
268 ff. (280 f., 285 f.); OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2002 - 1 B 755/02 - und vom
18. Dezember 2003 - 1 B 1750/03 -.
Mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wendet sich der Antragsteller in der
Sache gegen den Entzug von dem Bereich „Strategisches Bodenmanagement"
zuzuordnenden Aufgaben durch die Zuordnung des Amtes 00 „Amtes für
Stadtentwicklung, Vermessung und Bodenordnung" zum Dezernat 0a durch Verfügung
des Bürgermeisters vom 9. Dezember 2003. Ob es dem Antragsteller nicht zugemutet
werden kann, den Ausgang eines - ggf. die laufende Amtsperiode überdauernden -
Hauptsacheverfahrens abzuwarten, wie dies in Bezug auf die Abwehr von (normalen)
Umsetzungsmaßnahmen in der Regel nur bei besonderer Schwere oder Dringlichkeit
angenommen werden kann,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 1 B 789/01 -, DÖD 2001, 314 und
Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 1 B 1750/03 -,
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bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn es lässt sich schon nicht
feststellen, dass der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch
(Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 VwGO) besteht. In sachlich entsprechender
Weise wäre im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO - alternativ -
dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin grundsätzlich der Vorrang
einzuräumen, weil die angegriffene Maßnahme aller Voraussicht nach rechtmäßig
ergangen ist.
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Der Antragsteller hat die Möglichkeit einer unmittelbar drohenden Verletzung von
Rechten oder einer rechtlich nicht gerechtfertigten Belastung seiner Stellung als
Beigeordneter nicht glaubhaft gemacht. Die Dezernatsneuverteilung ist insoweit nach
der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen nur summarischen
Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller insoweit nicht in seinen Rechten. Es
spricht viel für die Annahme, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin gemäß § 62
Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen - GO NW - befugt war, die Neuregelung
des Geschäftskreises des Antragstellers vorzunehmen. Es gibt keine genügenden
Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung über eine Änderung der
Geschäftsverteilung vorliegend aus kommunalverfassungsrechtlichen Gründen in den
Kompetenzbereich des Rates der Antragsgegnerin gefallen wäre. Da der Rat der
Antragsgegnerin vorliegend bei der Wahl des Antragstellers zum Technischen
Beigeordneten weder am 16. Februar 1982 noch am 25. Januar 1990 noch am 16.
Dezember 1997 sein Recht aus § 73 Abs. 1 GO NW (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GO NW a. F.),
den Geschäftskreis des Beigeordneten festzulegen, wahrgenommen hat, stand dem
Bürgermeister hinsichtlich des Geschäftskreises des Antragstellers eine
Regelungsbefugnis zu. Für die Annahme, dass der Rat der Antragsgegnerin vorliegend
im Zusammenhang mit der Wahl des Antragstellers zum Technischen Beigeordneten
keinen Beschluss dahingehend gefasst hat, den Geschäftskreis des Beigeordneten im
Sinne des § 73 Abs. 1 GO NW festzulegen, spricht Folgendes: Die Ausschreibung der
Stelle des Antragstellers erfolgte als „Stelle des Technischen Beigeordneten", mit dem
Zusatz:
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„Das Dezernat umfasst zur Zeit die Ämter 00, 01, 02, 03 und 04 des KGSt-Gutachtens
„Verwaltungsgliederungsplan". Eine Änderung der Dezernatsverteilung bleibt
vorbehalten",
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was dafür spricht, dem vom Rat der Stadt gewählten Beigeordneten auch ein anderes
Dezernat zuteilen zu können. Mit der Ausschreibung sollte noch keine verbindliche und
endgültige Entscheidung über den Zuschnitt des Geschäftskreises - erst recht nicht mit
Blick auf die zukünftige Entwicklung - erfolgen und zwar weder durch eine Entscheidung
des Rates noch sonst. Ein Vorrang des Rechtes des Rates aus § 73 Abs. 1 GO NW, den
Geschäftskreis der Beigeordneten festzulegen, vor dem Geschäftsverteilungsrecht des
Bürgermeisters aus § 62 Abs. 1 GO NW ist mithin vorliegend nicht feststellbar. Da der
Rat von seinem Recht aus § 73 Abs. 1 GO NW, den Geschäftskreis für den Antragsteller
festzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat, besteht auch keine Bindung des
Bürgermeisters an die einmal erfolgte Zuweisung der Aufgaben. Die Änderung der
Geschäftsverteilung fiel vorliegend nicht in die Zuständigkeit des Rates. Im Übrigen hat
der Rat in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2003 die neue Festlegung der
Geschäftskreise der Beigeordneten dadurch zustimmend zur Kenntnis genommen, dass
er den Antrag der SPD-Fraktion auf Aufhebung der in der Verfügung des Bürgermeisters
vom 9. Dezember 2003 vorgenommenen Änderung der Dezernate abgelehnt hat. Nach
welchen Maßstäben die Verteilung der der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf
einzelne Geschäftskreise zu erfolgen hat, schreibt die GO NW nicht vor. Es muss
lediglich gesichert sein, dass dem Beigeordneten ein Geschäftskreis zugeordnet wird, in
dem Verwaltungsaufgaben zusammengefasst sind, die nach Art und Umfang und der
Zahl der zu ihrer Bearbeitung eingesetzten Bediensteten eine eigenständige
Leitungsfunktion tragen und zudem auch im Gesamtgefüge der Verwaltung ein solches
Gewicht haben, dass sie die Bildung einer Einzelverwaltung mit einer
kommunalverfassungsrechtlich herausgehobenen Führungsposition als angemessen
erscheinen lassen.
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Vgl. OVG NW, Beschluss vom 20. Juli 1990 - 12 B 390/90 -, Eildienst Städtetag NW
1991, 399.
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Daran kann vorliegend - auch bei Herausnahme des Amtes 00 aus der Zuweisung an
den Antragsteller - kein Zweifel bestehen. Dem Antragsteller verbleiben die
Fachbereiche Städtebau (F 6) und Tiefbau, Verkehr und Grün (F 7). Diese sind ein
wesentlicher Teil der öffentlichen Verwaltung und für das Leben der Bürger in einer
Gemeinde von erheblicher Bedeutung.
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Der Bürgermeister war auch nicht aus Gründen des materiellen Beamtenrechts
gehindert, den Geschäftsbereich des Antragstellers neu zu bestimmen. Der Antragsteller
mag seit 1995 hervorragende Leistungen im Amt 00 erbracht haben, dennoch ist dieser
Aufgabenbereich nicht Bestandteil seiner persönlichen Rechtsstellung als Beamter,
also seines Amtes im statusrechtlichen Sinne geworden mit der Folge eines erhöhten
Schutzes gegen ihren Entzug. Der Antragsteller ist jeweils unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Beigeordneten ernannt
und in eine Planstelle zuletzt der Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen worden.
Hierdurch wird sein beamtenrechtlicher Status bestimmt. Die Festlegung des
Geschäftskreises - die Dezernatsverteilung - betrifft demgegenüber allein den
dienstlichen Aufgabenbereich, d. h. das Amt im konkret-funktionalen Sinne,
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OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 1 B 1750/03 -, m.w.N.
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Dieser Bereich ist gegen den Entzug dienstlicher Aufgaben in erheblich geringerem
Maße geschützt, als es bei Eingriffen in das Statusamt der Fall ist. Eine
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beamtenrechtlich wirksame Zusicherung dergestalt, dass dem Antragsteller ein
konkreter Geschäftsbereich wirksam zugesichert worden wäre, ist weder schlüssig
dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Die subjektive Vorstellung des Antragstellers
bei seiner Wiederwahl im Jahre 1997, es bleibe bei seinem Geschäftsbereich,
begründet gerade auch im Hinblick auf den Änderungsvorbehalt in dem
Ausschreibungstext von 1982 kein schutzwürdiges Vertrauen, dass sein
Aufgabenbereich als Beigeordneter während der gesamten Wahlperiode unverändert
oder auch nur im Kern erhalten blieb.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt
aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.
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