Urteil des VG Düsseldorf vom 04.05.2010

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 725/10
Datum:
04.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 725/10
Schlagworte:
Lehrer; Teilkonferenz; Dienstpflicht; Teilnahme; Wahl; wichtiger Grund
Normen:
SchulG §§ 53 Abs. 7, 62 Abs. 6, 64, 68 Abs. 4
Leitsätze:
Es gehört zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft, an schulischen
Konferenzen mitzuwirken. Die Möglichkeit, die Wahl in ein solches
Gremium abzulehnen, besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, es
besteht ein wichtiger Grund.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Der am 3. Mai 2010 bei Gericht eingegangene, wörtliche Antrag,
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im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragstellerin
nicht verpflichtet ist, an der Teilkonferenz gem. § 53 Abs. 7 SchulG am 6. Mai
2010 teilzunehmen,
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hat keinen Erfolg.
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Ungeachtet der sich im Rahmen der Zulässigkeit stellenden Fragen zum Vorliegen
eines rechtlich schützenswerten Interesses mit Blick auf den erst drei Tage vor der in
Rede stehenden Konferenz gestellten Antrag sowie die lediglich begehrte Feststellung,
hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines
Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch
eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3
VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts
(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft
zu machen.
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Es kann dahinstehen, ob allein der Umstand des am 6. Mai 2010 unmittelbar
bevorstehenden Termins für die Teilkonferenz an der B-Realschule in P ausreicht, um
die Annahme eines Anordnungsgrundes zu rechtfertigen.
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Jedenfalls hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Entgegen ihrer Auffassung ist sie als wirksam gewähltes Mitglied der Teilkonferenz (vgl.
§§ 53 Abs. 7, 67 SchulG) verpflichtet, an dieser regelmäßig und somit auch am 6. Mai
2010 mitzuwirken.
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Zunächst ist davon auszugehen, dass die nach § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG für die
Teilkonferenz u.a. vorgesehene Wahl von drei weiteren Lehrern bzw. Mitarbeitern
gemäß § 58 SchulG ordnungsgemäß erfolgt ist. Ein Verstoß gegen die insoweit
einschlägigen allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach § 64 SchulG ist weder von
der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist das Schreiben
der Antragstellerin vom 24. August 2009 insoweit nicht als Einspruch gegen die
Gültigkeit der Wahl im Sinne des § 64 Abs. 4 Satz 1 SchulG anzusehen, sondern - wie
auch von der Antragstellerin beabsichtigt - als Erklärung der Nichtannahme der Wahl
(dazu sogleich). Im Übrigen könnte ein solcher Einspruch ohnehin nur auf die
abschließend in Satz 2 genannten, hier nicht ersichtlichen Gründe gestützt werden.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin setzt eine wirksame Wahl im vorliegenden
Kontext auch nicht die Annahme durch den Gewählten voraus. Das Erfordernis einer
solchen Annahmeerklärung ist weder in § 64 SchulG noch in einer sonstigen Vorschrift
dieses Gesetzes vorgesehen. Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht
aus § 68 Abs. 4 Satz 2 SchulG. Danach sind (in die Schulkonferenz) Gewählte
verpflichtet, die Wahl anzunehmen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Nach
Auffassung der Kammer handelt es sich insoweit nicht etwa um die Normierung der
Entbehrlichkeit des Annahmeerfordernisses lediglich für die Wahl zur Schulkonferenz,
sondern um die deklaratorische Feststellung des Grundsatzes, dass die Wahl in ein
schulisches Gremium nach § 65 ff. SchulG für den Gewählten verbindlich ist, soweit
nicht - wie in § 68 Abs. 4 Satz 2 SchulG vorgesehen - ein wichtiger Grund
entgegensteht.
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Ein anderes Verständnis verbietet sich schon deshalb, weil in § 62 Abs. 6 SchulG
(Grundsätze der Mitwirkung) ausdrücklich geregelt ist, dass die Tätigkeit in den (allen)
Mitwirkungsgremien zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrer gehört. Es ist der Lehrkraft
als gewähltem Mitglied eines Mitwirkungsgremiums damit nicht möglich, wegen der
dabei auftretenden Belastungen zurückzutreten.
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Vgl. Wolfering, in: Jekuhl u.a., SchulG für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-
Kommentar, § 62 Rn. 6.2.
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Ebenso unvereinbar mit der Bedeutung der Tätigkeit in schulischen Mitwirkungsgremien
als dienstliche Aufgaben wäre es aber auch, hinge die Wahl jeweils von der
Zustimmung des Gewählten ab. Auch aus den Regelungen in § 64 SchulG folgt, dass
die "Mitgliedschaft" grundsätzlich losgelöst vom Willen der Betroffenen begründet wird.
Nach § 64 Abs. 1 Satz 3 SchulG ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. § 64
Abs. 3 SchulG regelt sodann abschließend die Beendigung der Mitgliedschaft. In Satz 2
heißt es, dass bei Vertretern der Eltern und der Schüler die Mitgliedschaft auch endet,
wenn sie ihr Mandat niederlegen. Eine entsprechende Möglichkeit besteht für gewählte
Lehrkräfte nicht. Auch diese Regelungen entfalteten jedoch keinen Sinn, könnten Lehrer
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durch Verweigerung der Annahme ihrer Wahl jegliche Mitwirkungspflicht in einem
schulischen Gremium von vornherein verhindern.
Ist die Antragstellerin nach allem wirksam gewähltes Mitglied der Teilkonferenz, ist sie
auch verpflichtet, an den anberaumten Konferenzterminen und somit auch am 6. Mai
2010 teilzunehmen. Die Lehrkräfte nehmen die Arbeit in den schulischen Gremien
hauptamtlich wahr. Im Rahmen dieser Mitwirkungsarbeit obliegen ihnen ohne
Einschränkungen die selben Dienstpflichten wie bei der Unterrichtszeit. Sie dürfen nicht
unentschuldigt oder ohne Erlaubnis den Sitzungen fernbleiben. Nach § 9 Abs. 3 der auf
der Grundlage des § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG erlassenen Allgemeinen Dienstordnung
für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen
(ADO) gehört es u.a. zu den Aufgaben der Lehrer, an Konferenzen teilzunehmen.
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Vgl. Wolfering, a.a.O.
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Auch wenn man über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 68 Abs. 4 SchulG
hinaus dessen Satz 2 auf sämtliche schulische Mitwirkungsgremien bezieht und bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes die Nichtannahme der Wahl zulässt, führt dies im
vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Antragstellerin hat einen
wichtigen Grund nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die mit der
Teilkonferenz verbundenen (zeitlichen) Belastungen vermögen einen wichtigen Grund
schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil diese Konferenz nach telefonischer Auskunft
der Schulleiterin der B-Realschule in diesem Schuljahr erstmalig einberufen wurde. So
hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in
seinem Urteil vom 14. Januar 1994 - 19 A 2631/93 - (juris) ausgeführt, dass in einer
zwei- bis dreistündigen Mehrbelastung pro Sitzung einer Schulkonferenz, die zweimal
im Jahr stattfinde, und gegebenenfalls einer angemessenen Vorbereitung für diese
Sitzungen kein wichtiger Grund für eine Befreiung von der diesbezüglichen Dienstpflicht
zu sehen sei.
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Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus den sonstigen von der Antragstellerin
vorgetragenen Tätigkeiten. Soweit sie sich auf ihre Leitung der Fortbildungsgruppe
beruft, liegt diese Tätigkeit nach eigenen Angaben schon mehrere Jahre zurück. Allein
der Hinweis auf den derzeit noch ausgeübten Vorsitz bzw. stellvertretenden Vorsitz in
zwei Fachkonferenzen führt ebenfalls nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes,
zumal damit zusammenhängende (zeitliche) Belastungen nicht ansatzweise näher
konkretisiert werden.
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Schließlich sind auch keine besonderen dienstlichen Gründe vorgetragen oder
ersichtlich, die konkret im Hinblick auf den Termin am 6. Mai 2010 einen Anspruch auf
Dienstbefreiung oder zumindest auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber
begründen könnten.
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Vgl. hierzu Wolfering, a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung einer solchen
Befugnis in § 18 Abs. 7 Satz 3 des mit Inkrafttreten des SchulG außer Kraft getretenen
Schulmitwirkungsgesetzes.
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Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf § 53 Abs. 3
Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß
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§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben
erachtet.