Urteil des VG Düsseldorf vom 04.10.2005

VG Düsseldorf: bundesamt für migration, anerkennung, laden, politischer gefangener, politische verfolgung, politische tätigkeit, wagen, auskunft, einreise, ausreise

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 4550/04.A
Datum:
04.10.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 4550/04.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der am 0.0.1965 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger muslimischen
Glaubens und begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter.
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Nach eigenen Angaben reiste er am 21. September 2003 auf dem Luftweg von Teheran
über Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. September
2003 einen Asylantrag. Zur Begründung trug er bei der Anhörung durch das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) am 1. Oktober 2003 im wesentlichen vor:
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Er habe bis zur Ausreise im Haus seiner Familie in B gelebt, das dort schon seit 50
Jahren stehe. Seinen Lebensunterhalt habe er mit einem Geschäft zur Vermietung von
Werkzeugen bestritten. Ende 2002 habe er seine Schwester von der Arbeit an der
Universität abgeholt und auch eine Bekannte der Schwester, die studiere,
mitgenommen. Da ihm diese Frau, B1, gut gefallen habe, habe er ihr seine
Telefonnummer gegeben. Sie hätten sich dann mehrfach getroffen und angefreundet.
Nach drei Monaten habe er um ihre Hand angehalten und sei nach weiteren zwei
Monaten zu diesem Zweck mit seinen Eltern bei den Eltern der Frau gewesen. Er habe
zu diesem Zeitpunkt nur gewusst, dass deren Vater Militärangehöriger, nämlich Oberst
bei den Pasdaran, sei. Bei diesem Treffen sei der Vater seltsam gewesen. Nach einigen
Tagen sei er zu ihm, dem Kläger, in den Laden gekommen und sei unhöflich geworden.
Er habe dem Kläger vorgeworfen, sich ohne seine Erlaubnis mit seiner Tochter getroffen
zu haben; er sei acht Jahre im Krieg gewesen und werde nun nicht zusehen, wie seine
Tochter jemanden aus dem Pöbel heirate. Wenn sie den Kläger trotzdem heirate, werde
er ihr den Ringfinger abschneiden; er habe schon häufig Gliedmaßen abgetrennt. Er,
der Kläger, habe diese Drohungen anfangs nicht ernst genommen, auch nachdem ihm
seine Verlobte erzählt habe, dass ihr Vater die gleichen Drohungen auch zu Hause
ausgesprochen habe. Sie habe später aber erläutert, ihr Vater sei der stellvertretende
Leiter des Informationsbüros in B, man müsse vorsichtiger werden. Beide hätten
beschlossen, sich nur noch im Geheimen zu treffen. Eine Woche vor Neujahr (Mitte
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März 2003) habe er sie von der Uni abgeholt. Am nächsten Tag seien zwei Männer in
seinem Laden erschienen und hätten sich Geräte ausleihen wollen. Sie hätten mit ihm
zu einer Baustelle fahren wollen, um sich Geräte ausleihen zu können. Das sei in
seinem Beruf nichts Ungewöhnliches gewesen. Man sei im Wagen der Männer, in dem
sich noch der Fahrer befunden habe, losgefahren. Unterwegs habe man ihm erklärt, er
sei verhaftet, und habe ihm Handschellen und eine Augenbinde angelegt. Er, der
Kläger, habe alles auf eine Verwechselung zurückgeführt, da er weder politisch aktiv
gewesen sei noch Feinde gehabt habe. Nach 15 bis 30 Minuten habe der Wagen
angehalten. Sie seien noch einige Minuten zu Fuß gelaufen. Dann habe er sich auf
einen Stuhl setzen müssen und sei nach seinem Namen, seiner Adresse und den
Namen seiner Eltern befragt worden. Dann habe man ihm die Augenbinde
abgenommen und ihn gefragt, mit welcher politischen Gruppe er zusammen arbeite und
woher das Geld stamme. Er habe geantwortet, er würde das alles nicht verstehen, er sei
politisch nie aktiv gewesen. Das Geld stamme aus seinem Geschäft. Daraufhin sei er
geschlagen, erniedrigt und gequält worden. Man habe ihm weitere Fragen nach
Personen gestellt, die er nicht gekannt habe. Insgesamt habe man ihn zwei Wochen
festgehalten und immer weiter geschlagen. Dann habe man ihn in einem Auto mit
verbundenen Augen in die Stadt zurückgefahren und in der Nähe seines Hauses
hinausgeworfen. Er habe zunächst wieder gearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht
gedacht, dass die Männer von B1s Vater geschickt worden sein könnten. Etwa im Juni
2003 seien erneut zwei Männer in sein Geschäft gekommen und hätten ihn
mitgenommen. Im Wagen wurden ihm erneut Handschellen angelegt und die Augen
verbunden. Man habe ihn zehn Tage festgehalten, ihn geschlagen und physisch und
psychisch gefoltert. Besonders die Beleidigungen gegen ihn und seine Familie habe er
als besonders schlimm empfunden. Schließlich habe man ihm das Versprechen
abgenommen, sich nie wieder mit Politik zu beschäftigen und auch die Finger von
dieser Frau zu lassen. Erst jetzt habe er, der Kläger, verstanden, worum es eigentlich
gegangen sei. Er habe betont, nur ehrbare Absichten zu haben und die Frau heiraten zu
wollen. Man habe ihm aber zu verstehen gegeben, dass sie nicht für ihn bestimmt sei,
und habe ihn erneut geschlagen. Am Tag vor der Entlassung habe er drei Schriftstücke
unterschreiben sollen, was er abgelehnt habe. Darauf habe man ihn so stark
geschlagen, dass er sich kaum noch habe bewegen können. Dann habe man seine
Finger zuerst auf ein Stempelkissen gedrückt und anschließend auf die Papiere. Einer
der Männer habe ihm erklärt, dass ihn jeder Richter, der diese Papiere sehe, sofort zum
Tode verurteilen werde. Wenn er, der Kläger, nicht verzichte, könne man ihm auch
einfach eine Überdosis Rauschgift spritzen. Wenn man ihn das nächste Mal abhole,
werde er nicht mehr zurückkommen. Außerdem werde man dann seine Schwestern
unehrenhaft nehmen. Danach sei er wie schon beim ersten Mal in der Nähe seines
Hauses aus dem Wagen geworfen worden. Seine Familie habe sich große Sorgen
gemacht und auf ihn aufgepasst. Trotzdem habe er wieder Kontakt zu seiner Verlobten
aufgenommen und die Treffen mit ihr fortgesetzt. Er habe sie täglich aus der Entfernung
gesehen und sie alle zwei bis drei Tage getroffen, indem er sie an der Uni oder am
Krankenhaus, wo sie ein Praktikum gemacht habe, abgeholt habe. Sie seien dann
spazieren gegangen oder hätten etwas gegessen. Allerdings seien sie sich nicht
körperlich nahe gekommen, weil sie sich dies für die Ehe hätten aufheben wollen. Er
habe mit ihr auch über die beiden Festnahmen gesprochen. Sie habe gesagt, ihr Vater
habe seit seiner Zeit an der Front oft schwierige Nervenausbrüche und sie könne mit
ihm nicht vernünftig reden. Beide hätten aber gehofft, dass ihr Vater eines Tages
nachgeben würde. Ihre Mutter habe der Verbindung neutral gegenüber gestanden. Als
er, der Kläger, B1 einmal vom Krankenhaus abgeholt habe, seien sie wohl beobachtet
worden. Im August (2003) seien erneut zwei Männer in den Laden gekommen, als sein
Bruder dort gewesen sei. Das Geschäft habe sich unten im Haus befunden, die
Wohnung darüber. Die Männer seien nur unten gewesen. Sie hätten eine Vorladung
des Revolutionsgerichts für ihn, den Kläger, gezeigt. Der Bruder habe jedoch erklärt,
dass der Kläger verreist sei. Sie hätten aber gewusst, dass er da gewesen sei. Der
Bruder habe dann zu Hause angerufen. Seine Mutter habe sich mit ihrem Bruder in
Verbindung gesetzt und er, der Kläger, sei zu diesem Onkel gefahren, der ihn nach
Teheran gebracht und die Ausreise organisiert habe. Er sei am 21. September 2003 mit
Hilfe eines Schleusers unter falschem Namen mit Iran Air von Teheran nach Hamburg
geflogen
Mit Bescheid vom 26. April 2004 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung
als asylberechtigt ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger
unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats auf. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, einer Anerkennung als asylberechtigt stehe
die Einreise über einen sicheren Drittstaat gem. § 26 a AsylVfG und Art. 16 a Abs. 2
Satz 2 GG entgegen. Der Kläger habe die von ihm behauptete Einreise auf dem Luftweg
weder durch Vorlage seines Flugscheines belegt noch nachprüfbare Angaben zum
Einreiseweg gemacht. Auch bestehe kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs.
1 AuslG, weil dem Kläger seine Schilderungen nicht geglaubt werden könnten. Es sei
weder nachvollziehbar, dass er seine Verlobte trotz der massiven Bedrohungen und der
wiederholten Inhaftierung weiter getroffen habe noch, dass er erst spät den Vater seiner
Verlobten als den Urheber der Maßnahmen erkannt habe. Zudem sei die jeweils
mehrtägige Dauer der Inhaftierungen nicht glaubhaft, weil auch eine kürzere Haftzeit
zum Einschüchtern ausgereicht habe. Auch könne nicht geglaubt werden, dass die
Personen, welche die Vorladung überbracht hätten, den Kläger nicht ernsthaft in der im
selben Haus liegenden Wohnung gesucht hätten. Abschiebungsgründe gemäß § 53
AuslG lägen ebenfalls nicht vor.
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Ein Versuch, den Bescheid am 30. April 2004 zuzustellen, war erfolglos. Ausweislich
der Zustellungsurkunde war der Kläger unter der im Bescheid angegebenen Anschrift
nicht zu ermitteln. Der Zusteller hat den Bescheid wieder mitgenommen, ohne eine
Benachrichtigung zu hinterlassen. Erst am 29. Juni 2004 erhielt der Kläger - nach
Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift - erstmalig Kenntnis von
dem Bescheid.
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Der Kläger hat am 13. Juli 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein
Begehren weiterverfolgt. Er trägt vor, er könne nicht angeben, unter welchem Namen er
am 21. September 2003 von Teheran nach Hamburg geflogen sei. Der Schlepper habe
den falschen Pass bei der Ausreise in seinen Händen gehalten. Er, der Kläger, habe ihn
nicht gehabt. Die Einwendungen des Bundesamtes gegen die Glaubhaftigkeit seines
Vorbringens überzeugten nicht. Das Vorliegen einer Vorladung durch das
Revolutionsgericht be-gründe die Gefahr politischer Verfolgung. Im übrigen habe das
Bundesamt bei der Anhörung nicht versucht, die behaupteten Widersprüche
aufzuklären, sodass er auch nichts habe klarstellen können. Außerdem stünden ihm
Nachfluchtgründe zur Seite, weil er seit seiner Einreise an Veranstaltungen der
Organisation Karawane teilnehme, die sich für die Rechte von Flüchtlingen einsetze.
Ferner engagiere er sich bei der Sozialistischen Partei des Iran (SPI) und nehme
wöchentlich an den Treffen des nordrhein-westfälischen Verbandes der SPI teil. Auf
Demonstrationen halte er Plakate der SPI; er habe an zwei Demonstrationen in I am
00.0.2004 und am 00.0. 2004 teilgenommen, die gegen die Massaker im Iran an den
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Studenten und die Hinrichtung politischer Gefangener gerichtet waren. Die Aktivitäten
der SPI stünden in besonderem Maße im Blickfeld der iranischen Behörden, da
Anhänger der Partei am 17. Juni 2003 das iranische Generalkonsulat in Hamburg
besetzt hätten. Es sei zu Strafverfahren gegen Parteiangehörige gekommen. Der
iranische Staat habe sich anwaltlich vertreten lassen und so Akteneinsicht in die
Strafakten gegen die Besetzer erhalten. Es sei davon auszugehen, dass der iranische
Geheimdienst in die SPI infiltriert sei.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 26. April 2004 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als
asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) im Hinblick auf den Iran vorliegen,
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hilfsweise festzustellen, dass bei ihm Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG (früher: § 53 AuslG) im Hinblick auf den Iran vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11
Er bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Die Kammer hat mit Beschluss vom 25. Juli 2005 den Rechtsstreit dem Berichterstatter
als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend gehört worden. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der
Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist allerdings nicht wegen Überschreitung der zweiwöchigen Klagefrist (vgl. § 74
Abs. 1 AsylVfG) unzulässig, weil diese Frist mangels ordnungsgemäßer Zustellung
zunächst nicht zu laufen begann. Frühestens mit Bekanntwerden des Bescheides am
29. Juni 2004 - das Gericht folgt insoweit mangels anderer Anhaltspunkte den Angaben
des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Klageschrift - gilt der Bescheid als
zugestellt (vgl. § 9 VwZG in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 2001, BGBl. I S.
1206). Die am 13. Juli 2004 bei Gericht eingegangene Klage war daher nicht verfristet.
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Sie ist jedoch unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den
Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO. Er hat
keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf die Feststellung, dass
bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) oder
Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG)
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hinsichtlich des Iran vorliegen.
Einer Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG steht bereits
entgegen, dass er sich wegen der Einreise aus einem so genannten „sicheren Drittstaat"
nicht auf das Recht auf Asyl berufen kann. In Art. 16a Absatz 2 Satz 1 GG bzw. § 26a
Abs. 1 AsylVfG heißt es, dass sich nicht auf Asyl berufen kann, wer aus einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat
einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sichergestellt ist.
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Zwar hat der Kläger vorgetragen, mit einer Maschine der Iran Air von Teheran nach
Frankfurt geflogen zu sein. Dem folgt das Gericht indes nicht. Der Kläger konnte zum
Nachweis seiner Einreise auf dem Luftweg keinerlei Belege wie Flugschein, Bordkarte
oder Passvermerke vorweisen. Auf Nachforschungen beim Bundesgrenzschutz hat das
Gericht verzichtet, weil der Kläger den Falschnamen, mit dem er in der Passagierliste
gesucht werden könnte, trotz Nachfrage nicht angegeben hat. Dass ihm der Schleuser
diesen Namen vorenthalten hat, wie der Kläger behauptet, ist unglaubhaft, da bei den
Grenzkontrollen immer damit zu rechnen ist, dass die Einreisenden auch nach ihrem
Namen befragt werden.
21
Lässt sich der Einreiseweg indes nicht aufklären, trägt der Asylbewerber die materielle
Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art.
16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein,
22
BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36/98 - (NVwZ 2000, 81 ff.);
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 1999 -
1 A 237/96.A -.
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Ein solcher Beweis steht aber wegen fehlender Belege für die Einreise aus.
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Einer Anerkennung als asylberechtigt steht darüber hinaus entgegen, dass der Kläger
den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Grund politischer Verfolgung
verlassen und sich auch nach seiner Ausreise nicht in asylerheblicher Weise
exilpolitisch betätigt hat.
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Das von ihm geschilderte Vorfluchtgeschehen ist nicht glaubhaft. Es gibt eine Reihe von
Ungereimtheiten und Widersprüchen, die dem entgegenstehen und deutlich stärker zu
gewichten sind als die Gestik, mit der der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine
Schilderungen untermauert hat.
26
So ist bereits unverständlich, aus welchem Grund der Kläger vom Vater seiner
Verlobten als Angehöriger des „Pöbels" bezeichnet worden sein soll. Er stammt
vielmehr aus einer begüterten Familie, die über Grundeigentum in mehreren Städten (B
und T) verfügt und unternehmerisch tätig ist. Der Kläger selbst hat angegeben,
verhältnismäßig gut verdient zu haben. Die Bezeichnung „Pöbel" erscheint vor diesem
Hintergrund nicht nachvollziehbar.
27
Ferner spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, dass der Kläger trotz der von
ihm behaupteten massiven Einschüchterungsversuche durch den Vater seiner
Verlobten nicht davon abgesehen hat, diese Frau jeden Tag zu sehen und alle zwei bis
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drei Tage zu treffen. Das gilt umso mehr, als er sie in der Öffentlichkeit getroffen hat,
indem er sie von der Universität oder vom Krankenhaus abholte. Dass er hierbei das
große Risiko einge-gangen sein will, mit ihr zusammen gesehen zu werden, erscheint
lebensfremd und nicht nachvollziehbar.
Zudem besteht ein Widerspruch zwischen dem behaupteten Ziel der beiden
Inhaftierungen als Einschüchterungsversuche und der Länge der Haft über 14 bzw. 10
Tage. Ein derart langes Festhalten des Klägers wäre für das Einschüchtern nicht
erforderlich gewesen. Auch macht es wenig Sinn, wenn der Kläger behauptet, man
habe ihn schon mit der ersten zweiwöchigen Haftzeit von weiteren Treffen mit der
Tochter des stellvertretenden Leiters des Informationsbüros abhalten wollen, ihm aber
andererseits während dieser zwei Wochen nichts von diesem Anliegen mitgeteilt.
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Außerdem teilt das Gericht die Einschätzung des Bundesamtes, wonach der behauptete
dritte Versuch, den Kläger zu verhaften, von einer geradezu amateurhaften
Oberflächlichkeit war und daher kaum dem tatsächlichen Verhalten iranischer
Sicherheitskräfte entsprechen dürfte. Es ist nämlich in keiner Weise nachvollziehbar,
weshalb die Bediensteten sich nicht einmal die Mühe machten, ihn in seiner
Privatwohnung zu suchen. Sie waren gekommen um ihn zu verhaften und fanden sein
Ladengeschäft verschlossen vor. Da sie nach den Angaben des Klägers in der
mündlichen Verhandlung wussten, dass er eine über diesem Laden liegenden
Wohnung hatte, ist es in keiner Weise glaubhaft, dass sie sich in dieser Situation darauf
beschränkten, mit dem Bruder des Klägers zu sprechen. Hinzu kommt, dass der Kläger
bei der Schilderung dieser Ereignisse wechselnde Angaben machte. So hat er beim
Bundesamt behauptet, man habe seinem Bruder eine ihn betreffende Vorladung
gezeigt, während er in der mündlichen Verhandlung bereits von einem Haftbefehl
sprach. Ein derart gesteigertes Vorbringen ist aber in der Regel ein Anhaltspunkt für den
fehlenden Wahrheitsgehalt der Angaben.
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Außerdem gibt es weitere Widersprüche zu Einzelheiten seines Vorbringens. Beim
Bundesamt hat er behauptet, bei seiner ersten Verhaftung seien neben ihm drei weitere
Leute im Wagen gewesen („Sie müssen sich das so vorstellen, dass drei weitere Leute
im Wagen waren, ein Fahrer und die beiden Männer, die bei mir im Geschäft waren, von
denen einer vorne und einer neben mir hinten im Wagen saß. Der Fahrer hielt dann an
und der Beifahrer kam auch nach hinten."). Demgegenüber erklärte er in der mündlichen
Verhandlung von sich aus, „dass zwei Leute bei ihm im Laden waren, dass sich aber im
Auto zwei weitere Personen befunden haben", sodass er von insgesamt vier Personen
weggebracht wurde. Differenzen gibt es auch bei der - allerdings von ihm nur
geschätzten - Fahrzeit zu dem Gebäude, in dem er festgehalten wurde. Beim
Bundesamt sprach er von 15 bis 30 Minuten, in der mündlichen Verhandlung von einer
¾-Stunde. Ferner hatte er zunächst behauptet, beim dritten Festnahmeversuch sei sein
Bruder in seinem Laden gewesen („Im August kamen dann wieder zwei Männer in den
Laden, als mein Bruder dort war".), während er bei Gericht erläutert hatte, sein Laden sei
verschlossen gewesen und die Männer hätten sich an den Bruder gewandt, der im
Laden nebenan gewesen sei.
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Zudem erscheint es wenig überzeugend, dass der Kläger beim ersten Mal über zwei
Wochen und ein weiteres Mal über zehn Tage in einer Zelle festgehalten worden sein
will, die eine Grundfläche von nur 1 m x 1 m gehabt haben soll, ohne dass er sich
speziell hierüber beklagt hat und ohne etwa von körperlichen Beschwerden zu
berichten, die durch diese extreme Enge über derart langen Zeiträume - besonders beim
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Schlafen - hervorgerufen worden sein müssen.
Schließlich stuft es das Gericht als gesteigertes und damit nicht glaubhaftes Vorbringen
ein, dass der Kläger am Ende der mündlichen Verhandlung seine bisherigen
Argumentationslinie - Verfolgungsmaßnahmen auf Veranlassung des Vaters der
Verlobten - aufgegeben hat und nunmehr geltend macht, er habe den Iran wegen eines
ungerechtfertigten Spionagevorwurfes verlassen.
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Zu der Einschätzung, das Vorbringen sei unglaubhaft, passt auch die allgemeine
Einstellung des Klägers zur Wahrheit, wie sie sich aus dem Inhalt der Ausländerakte
und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt. Danach hatte er
beispielsweise seinen Geburtsort in seinem Ausweis bewusst falsch angegeben, um
seinem Vater ein höheres Einkommen zu ermöglichen. Ferner war er im Jahr 2002
offenbar bereit, mittels unwahrer Angaben betreffend Anschrift und Beruf ein Visum für
eine Sportmesse in Deutschland zu erhalten. Dass er das Ausfüllen des
Visumsantrages seinem Freund überlassen hat, steht dem nicht entgegen. Entweder hat
er den Antrag gelesen bzw. sich von seinem Freund wiedergeben lassen und in diesem
Fall die unwahren Angaben stillschweigend gebilligt. Oder er hat den Inhalt des
Antrages nicht zur Kenntnis genommen und damit seinem Freund, der versprochen
hatte, das Visum zu besorgen, freie Hand gelassen, auch mit unrichtigen Angaben zu
arbeiten.
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Nach alledem haben die gegen die Glaubwürdigkeit des Vorfluchtvorbringens
sprechenden Umstände ein so erhebliches Gewicht, dass auch die Gestik des Klägers
während seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung das Gericht nicht in
ausreichendem Maße von der Wahrheit seiner Einlassungen überzeugen kann. Zwar
hat er beispielsweise bei der Schilderung seiner Verhaftung mit einer Kopfbewegung
angedeutet, wie die Männer im Auto seinen Kopf herunter gedrückt haben sollen. Auch
hat er im weiteren Verlauf der Verhandlung durch Armbewegungen die Art der vom ihm
behaupteten Fesselung demonstriert. Diese und ähnliche Gesten sind aber nicht
notwendigerweise Zeichen für die Wahrhaftigkeit einer Aussage. Sie können ohne
weiteres auch in der Persönlichkeit des Sprechenden ihre Ursache haben oder in dem
Kulturkreis, dem er entstammt, und unabhängig vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens
eingesetzt werden.
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Die Einlassungen des Klägers zum Vorfluchtgeschehen sind somit nicht beachtlich
wahrscheinlich.
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Einer Anerkennung als asylberechtigt steht darüber hinaus entgegen, dass es sich bei
den vom Kläger dargestellten Verfolgungsmaßnahmen im Iran jedenfalls nicht um eine
politische Verfolgung handelt, soweit sie - wie von ihm überwiegend behauptet - vom
Vater seiner Verlobten ausgingen. Wie er selbst vorträgt, hat er sich im Iran in keiner
Weise politisch betätigt; seine wiederholte Festnahme führte er - jedenfalls bis kurz vor
Schluss der mündlichen Verhandlung - darauf zurück, dass der Vater seiner Verlobten
stellvertretender Leiter des Informationsbüros in B und mit der Verbindung seiner
Tochter nicht einverstanden sei und daher ihn, den Kläger, durch Einschüchterung
davon abzubringen versucht habe. Derartige im privaten Bereich wurzelnde
Streitigkeiten sind aber nicht politisch motiviert, auch wenn sich der Vater der Verlobten
staatlicher Mittel bedient haben sollte.
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Ist der Kläger nach alledem unverfolgt aus dem Iran ausgereist, kann er sich auch nicht
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mit Erfolg auf Nachfluchtaktivitäten berufen. Das folgt für den geltend gemachten
Anspruch auf Asyl schon daraus, dass er nach den vorstehenden Ausführungen nicht an
eine politische Tätigkeit im Iran anknüpfen kann. Unabhängig hiervon würden die von
ihm geltend gemachten Aktivitäten aber auch nicht ausreichen, ihn als asylberechtigt
anzuerkennen. Für die Annahme einer Verfolgung im Fall der Rückkehr reicht nicht jede
öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter
Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. Ausgangspunkt für
die hiernach notwendige Differenzierung zwischen unbeachtlicher, öffentlich zur Schau
getragener Kritik einerseits und beachtlichem exponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit
für eine regimefeindliche Organisation andererseits bildet die Erkenntnis, dass der
iranische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die
regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten iranischer (Exil-)Organisationen intensiv
beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger dieser Organisationen
sowie die Teilnehmer von Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu
fotografieren und zu erfassen,
Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Leipzig vom 23. August 2000;
Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28.
Januar 2003; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. August 2003 „Prozess wegen
Spionage für Iran - Ehemaliger Vize-Konsul informierte Teheran über Oppositionelle".
39
Indes kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner namentlich erfasst
werden. Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden
gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein nach außen
zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist
und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird.
40
Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Ansbach vom 2. Juli 1999,
Auskunft an das VG Köln vom 11. Dezember 2000 und Auskunft an das Schleswig-
Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Deutsches Orient-Institut,
Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 3.
März 2004, S. 23.
41
Angesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und aufwändigen
Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die diejenigen
Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die massentypischen
und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Iraner aus der
Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften
und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen,
42
vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische
Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003.
43
Dies schließt es von vorneherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer
Asylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien,
der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme an
regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und
sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen
Veranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem
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Verteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine
Bedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen. Hieran ändert
auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen nichts, da die Erhöhung der
Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer Qualitätsänderung der
Gesamtaktivität führt. Gerade der, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen
zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er lediglich
„dabei ist", liefert gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von
ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit
anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr für das Mullah- Regime in Teheran ausgeht.
Dies gilt auch für Aktivitäten, die der Kläger für die SPI (Socialist Party of Iran) ausgeübt
hat. Bei dieser Gruppierung handelt es sich um eine im Exil gegründete,
linksextremistische Oppositionsgruppe, die aus dem Comitee for the Defence of
Struggle hervorgegangen ist, aber noch nicht lange existiert. Sie hat aber im Iran selbst
überhaupt keine Relevanz und ist daher eine reine Exilangelegenheit. Auch kommt ihr
keinerlei Bedeutung innerhalb des iranischen exiloppositionellen Spektrums zu. Daher
besteht keine Gefährdung von Personen, die sich für diese Partei innerhalb des oben
geschilderten Rahmens exilpoitisch betätigen, soweit sie dies nicht an exponierter
Stelle tun,
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vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Institutes vom 16. August 2004, Az. 522 i/br.
46
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es am 17. Juni 2003 einen
Übergriff auf das Hamburger Konsulat des Iran gegeben hat, welcher der SPI
zugeschrieben wird. Zwar dürfte eine Gefährdung derjenigen Personen bestehen, die
seinerzeit an diesen Übergriffen als Täter oder Drahtzieher beteiligt waren,
47
vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Institutes vom 16. August 2004, a.a.O., Gutachten
des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 3. Februar 2004, Az. 4C23-280-S-460
069; Gutachten der Universität Mainz vom 30. August 2004.
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Dies ist jedoch beim Kläger nicht der Fall, da er erst nach dem Übergriff vom 17. Juni
2003, nämlich am 21. September 2003, eingereist ist. Eine besondere Gefährdung
seiner Person wegen des von anderen verübten Übergriffs besteht nicht.
49
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht zu den Personen zu zählen, die
wegen eines exponierten Auftretens für eine regimefeindliche Organisation den
iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Gefahr erschiene. Die von ihm
ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten führen nicht zur Annahme einer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit bestehenden Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran.
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Nach den oben dargestellten Maßstäben erscheint es von vornherein ausgeschlossen,
seiner einfachen Mitgliedschaft in der SPI eine verfolgungsrelevante Bedeutung
beizumessen. Auch seine weiteren Aktivitäten, nämlich die Teilnahme an
verschiedenen Demonstrationen und Versammlungen, gehen nicht über den Rahmen
massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischen Protests
hinaus.
51
Die Teilnahme des Klägers an Veranstaltungen der Organisation Karawane, die sich
nach seinen Angaben für die Rechte von Flüchtlingen einsetzt, ist ebenfalls nicht in
einer Weise exponiert, dass ihr verfolgungsrelevante Bedeutung zukäme.
52
Nach alledem kommt eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter weder auf
Grund des Geschehens vor seiner Ausreise noch in Folge exilpolitischen Verhaltens in
Betracht.
53
Darüber hinaus hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 1 AufenthG. Da diese Voraussetzungen hinsichtlich der Verfolgungshandlung,
des geschützten Rechtsgutes und des anzulegenden Maßstabes beachtlicher
Wahrscheinlichkeit mit denen des Asylbegehrens nach Art. 16a Abs. 1 GG
deckungsgleich sind, kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.
54
Der Kläger kann sich des Weiteren nicht erfolgreich auf Abschiebungshindernisse nach
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Gründe für das Vorliegen solcher
Abschiebungsverbote bestehen nicht. Insbesondere liegen sie nicht in der behaupteten
Gegnerschaft des Vaters seiner Verlobten zu der Verbindung seiner Tochter mit dem
Kläger. Zum einen ist das Vorbringen des Klägers, er sei auf Veranlassung dieses
Mannes zweimal verhaftet und gefoltert worden, aus den oben genannten Gründen nicht
glaubhaft. Zum anderen hat er nach eigenen Angaben keinerlei Verbindung mehr zu
seiner Verlobten. Deren Vater hat daher keinen Grund mehr, gegen den Kläger
vorzugehen.
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Soweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides gerichtet ist,
hat sie keinen Erfolg, weil Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtlich
nicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in
Verbindung mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und verletzen den Kläger daher nicht in
seinen Rechten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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