Urteil des VG Düsseldorf vom 04.06.2008

VG Düsseldorf: rückvergütung, eröffnung des verfahrens, satzung, auszahlung, aufrechnung, geschäftsplan, kapitalleistung, auflösende bedingung, höchstpersönliches recht, öffentlich

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 718/07
Datum:
04.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 718/07
Tenor:
Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 18.10.2006
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2007 verpflichtet, die
an den Kläger auszuzahlende Rückvergütung ohne Abzug von 7.600,81
EUR auf 30.904,64 EUR festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig
sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten
wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Beigeladene war beruflich als Zahnarzt tätig und ist Mitglied im Versorgungswerk
der Beklagten. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19.03.2001 - 503 IN
37/01 - wurde über das Vermögen des Beigeladenen wegen Zahlungsunfähigkeit das
Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger ernannt.
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Nachdem der Beigeladene multiple Hirninfarkte erlitten hatte, stellte er im Oktober 2003
Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente, die ihm vom Versorgungswerk der Beklagten durch
Bescheid vom 11.12.2003 bewilligt wurde. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente wurde
durch Bescheid vom 11.02.2004 auf monatlich 2.764,66 EUR aus der Dynamischen
Rentenversicherung und auf monatlich 330,47 EUR aus der Kapitalversorgung
festgesetzt.
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Durch Beschluss vom 05.02.2004 - 503 IN 37/01 - stellte das Amtsgericht Düsseldorf
fest, dass dem Beigeladenen die von der Beklagten zu zahlenden monatlichen
laufenden Rentenzahlungen ab dem 01.01.2004 vollumfänglich zu verbleiben hätten, da
ansonsten der notwendige Bedarf des Beigeladenen und der diesem gegenüber
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unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sei. Durch einen weiteren Beschluss
vom 29.11.2004 - 503 IN 37/01 - ergänzte das Amtsgericht Düsseldorf seinen Beschluss
vom 05.02.2004 klarstellend dahingehend, dass sich die dortigen Feststellungen nur auf
laufende Ratenzahlungen, nicht jedoch auf das Deckungskapital bzw. die
Kapitalleistung selbst beziehen würden, aus welchen ein Teil der laufenden
Rentenzahlungen generiert werde. Soweit eine Auszahlung des Kapitalstocks zu einer
Verminderung der laufenden Rentenzahlungen führe, stehe dies dem Beschluss vom
05.02.2004 nicht entgegen. Insbesondere könne der frühere Beschluss eine
Leistungspflicht der Beklagen gegenüber dem Beigeladenen zu laufenden
Rentenzahlungen nicht begründen.
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 beschloss
die Kammerversammlung der Beklagten am 28.09.2004 eine Satzungsänderung, durch
die den Mitgliedern des Versorgungswerks, die das 57. Lebensjahr bis dahin noch nicht
vollendet hatten, das Recht eingeräumt wurde, zum 30.11.2004 eine Rückvergütung der
Kapitalversorgung zu beantragen. Mit Schreiben vom 25.11.2004 beantragte der Kläger
in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gemäß des durch Änderungsbeschluss
vom 28.09.2004 eingefügten § 30a der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten
die Rückvergütung der Kapitalversorgung zuzüglich der gutgeschriebenen Gewinne.
Rechte Dritter - machte der Kläger geltend - bestünden nicht. Insbesondere könne der
Beigeladene keine Rechte an der Kapitalversorgung geltend machen, weil der
Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf nur die monatlichen laufenden Zahlungen in
jeweils fälliger Höhe erfasse, nicht aber die Kapitalleistung selbst. In dem verwendeten
Antragsformular erklärte der Kläger wörtlich: "Ich bestätige, dass mit der Auszahlung
meine gesamten Ansprüche gegen das VZN aus der KV erloschen sind."
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Nachdem die inzwischen zur Betreuerin bestellte Ehefrau des Beigeladenen dem
Antrag des Klägers schriftlich widersprochen und mitgeteilt hatte, dass der Beigeladene
von seinem Wahlrecht Gebrauch mache, die Gelder aus der Kapitalversorgung
weiterhin verrenten zu lassen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.12.2004
gegenüber dem Kläger die Rückvergütung der Kapitalversorgung nach § 30a der
Satzung ab und stützte die Entscheidung darauf, dass der Beigeladene der
Rückvergütung widersprochen habe.
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Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 20.01.2005 zurück.
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Auf entsprechende Klage des Klägers wurde die Beklagte durch Urteil der Kammer vom
06.09.2006 - 20 K 776/05 - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide
verpflichtet, die Rückvergütung aus der Kapitalversorgung in satzungsgemäßer Höhe an
den Kläger auszuzahlen.
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Zur Begründung führte die Kammer in ihrer Entscheidung im Wesentlichen aus: Der
Kläger habe einen Anspruch auf Auszahlung der Rückvergütung aus der
Kapitalversorgung des Beigeladenen gegen die Beklagte. Es lasse sich keine
Rechtsvorschrift erkennen, die den Kläger als Insolvenzverwalter an der Ausübung des
Antragsrechts nach § 30a der Satzung hindern würde. Seine Berechtigung, die geltend
gemachte Leistung gegenüber der Beklagten zu verlangen, folge aus § 80 Abs. 1 InsO.
Hiernach gehe das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende
Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Bei
Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe eine vermögenswerte Anwartschaft auf
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Kapitalleistung (Versorgungsanwartschaft) bestanden, die durch Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mit Insolvenzbeschlag belegt worden sei. Dieser dem
Beigeladenen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehende Vermögenswert sei
übertragbar und damit pfändbar gewesen. Weder Satzungsvorschriften noch andere
Gründe ständen dem entgegen. Die Anwartschaft auf Kapitalversorgung sei mit der
Rentenanwartschaft oder der Anwartschaft auf betriebliches Ruhegeld nicht
vergleichbar. Das Antragsrecht nach § 30a der Satzung in der Fassung des
Änderungsbeschlusses vom 28.09.2004 unterliege dem Verfügungsrecht des Klägers.
Die Antragsbefugnis des Klägers als Insolvenzverwalter sei nicht etwa deshalb
ausgeschlossen, weil es sich bei dem Antragsrecht um ein höchstpersönliches Recht
handeln würde, das nur vom Berechtigten selbst ausgeübt werden könnte. Ansprüche
gegen einen öffentlich- rechtlichen Versorgungsträger seien im Allgemeinen nicht
höchstpersönlicher Natur. Auch der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom
05.02.2004 - 503 IN 37/01 - stehe der Ausübung des Antragsrechts nicht entgegen, weil
sich die Feststellungen nur auf laufende Rentenzahlungen, nicht jedoch auf das
Deckungskapital bzw. die Kapitalleistung selbst bezogen hätten, aus dem ein Teil der
laufenden Rentenzahlungen generiert werde. Der Kläger sei auch nicht gemäß § 242
BGB gehindert gewesen, von seiner Verfügungsbefugnis Gebrauch zu machen. Es sei
nicht erkennbar, dass dem Beigeladenen durch die Ausübung des Antragsrechts für den
Lebensunterhalt notwendige Mittel entzogen würden.
Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
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Bis dahin hatte die Beklagte dem Beigeladenen weiterhin die Berufsunfähigkeitsrente in
unverminderter Höhe weitergezahlt. Nach Rechtskraft des Urteils teilte die Beklagte
durch Bescheid vom 09.10.2006 dem Kläger mit, dass die Zahlung der
Berufsunfähigkeitsrente aus der Kapitalversorgung über 330,47 EUR pro Monat "mit
sofortiger Wirkung" eingestellt worden sei.
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Mit Bescheid vom 18.10.2006 bestimmte die Beklagte die Höhe des an den Kläger zu
leistenden Auszahlungsbetrages aus der Kapitalversorgung auf 23.303,83 EUR. Hierbei
setzte sie die Kapitalleistung zum 30.11.2004 auf 30.904,64 EUR fest und brachte die
bis einschließlich Oktober 2006 an den Beigeladenen gezahlten Rentenleistungen in
Höhe von insgesamt 7.600,81 EUR in Abzug (23 x 330,47 EUR).
12
Auf telefonische Nachfrage des Klägers erläuterte die Beklagte die vorgenommen
Berechnung und führte hierzu aus: Mit Beginn der Mitgliedschaft in der
Kapitalversorgung sei unter der Voraussetzung der weiteren Beitragszahlung bis zum
62. Lebensjahr bzw. bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit die Kapitalleistung gemäß
Eintrittsalter des Beigeladenen auf 49.569,75 EUR festgesetzt worden. In dieser
Kapitalleistung sei bereits der satzungsgemäße Rechnungszins von 4% enthalten.
Gemäß dem Geschäftsplan entspreche die Rückvergütung 95 % der
Deckungsrückstellung, die sich aus der abgezinsten Kapitalversorgung abzgl. der noch
zu zahlenden Nettobeträge ergebe. Zum 30.11.2004 habe der Beigeladene ein Alter
von 55 Jahren und 5 Monaten erreicht. Zu diesem Zeitpunkt habe die
Deckungsrückstellung 32.531,20 EUR betragen. Da der Rückkaufswert 95% dieser
Rückstellung betrage, ergebe sich ein Wert von 30.904,64 EUR.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den er wie folgt begründete:
Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 06.09.2006 sei die Beklagte
dazu verurteilt worden, die Rückvergütung aus der Kapitalversorgung des Beigeladenen
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in satzungsgemäßer Höhe an ihn - den Kläger - auszuzahlen. Von der auszuzahlenden
Kapitalsumme habe die Beklagte zu Unrecht sämtliche Rentenzahlungen aus dem
Kapitalstock in Abzug gebracht, die von Dezember 2004 bis Oktober 2006 erfolgt seien.
Diese Rentenzahlungen hätten den Kapitalstock der Kapitalversorgung nicht
vermindert. Die Rentenzahlungen würden den Kapitalstock nicht angreifen, sondern
seien der erwirtschaftete Überschuss. Überdies stehe der Abzug im Widerspruch zum
Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Ein Abzug von Rentenzahlungen nach dem
30.11.2004 könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Eventuelle Überzahlungen in der
Zeit des laufenden Prozesses habe die Beklagte zu verantworten. Außerdem fehle es
an einer transparenten Berechnung der Kapitalleistung. Der vom Ministerium
genehmigte Geschäftsplan liege nicht vor. Die benötigten Barwertfaktoren gebe die
Beklagte unter Berufung auf ihr Betriebsgeheimnis nicht preis. Ihn, den Kläger, treffe
jedoch ein Rechtfertigungszwang gegenüber den Gläubigern.
Mit Schreiben vom 23.11.2006 und 04.12.2006 erläuterte die Beklagte ihre
Entscheidung ergänzend: Durch den angefochtenen Bescheid sei das Urteil des
Verwaltungsgerichts genau umgesetzt worden. In dem vom Kläger verwendeten
Antragsformular sei die ausdrückliche Bestätigung des Antragstellers enthalten, dass
mit der Zahlung der Rückvergütung die gesamten Ansprüche gegen die Beklagte aus
der Kapitalversorgung erloschen seien. Damit habe der Kläger bewusst auf alle
Ansprüche aus der Kapitalversorgung nach dem 30.11.2004 verzichtet. Schon in der
seinerzeitigen mündlichen Verhandlung habe sie - die Beklagte - auf die wirtschaftliche
Unsinnigkeit des klägerischen Begehrens hingewiesen. Dessen ungeachtet habe der
Kläger an seinem zweifelhaften Ansinnen festgehalten und das Urteil erstritten. Die
Rückvergütung sei antragsgemäß aufgrund folgender Berechnungsgrundlage
festgestellt worden: ((49.569,75 x 0,779) - (0,9 x 100 x 12 x 5,633)) x 95% = 30.904,64.
Da die nach dem 30.11.2004 geleisteten Zahlungen an den Beigeladenen wegen des
Verzichts auf alle weiteren Ansprüche nach dem 30.11.2004 zu Unrecht erfolgt seien,
seien sie in Abzug zu bringen bzw. aufzurechnen gewesen. Die Höhe der
Rückvergütung ergebe sich aus dem Geschäftsplan nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen. Die für die weitere Berechnung benötigten
Barwertfaktoren basierten auf internen Kalkulationsgrundlagen, die zum Schutz der
Betriebsgeheimnisse nicht mitgeteilt werden könnten.
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Weil der Kläger seinen Widerspruch auch in Anbetracht dieser Erläuterungen aufrecht
erhielt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2007 - dem Kläger
zugestellt am 22.01.2007 - den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung
führte sie aus: Die Rückvergütung aus der Kapitalversorgung sei entsprechend dem
verwaltungsgerichtlichen Urteil in satzungsgemäßer Höhe ausgezahlt worden. Das
Guthaben vermindere sich um die Ansprüche der Beklagten. Die
Berechnungsgrundlagen für die Ansprüche des Klägers seien mitgeteilt worden. Auf die
Herleitung der versicherungsmathematischen Faktoren habe der Kläger keinen
Anspruch. Es sei nicht Aufgabe des einzelnen Mitglieds, mögliche
Entscheidungsgrundlagen der Selbstverwaltungsorgane zu überprüfen und
nachzuvollziehen. Darüber hinaus unterliege die Herleitung dieser Faktoren dem
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
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Der Kläger hat am 22.02.2007 Klage erhoben.
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Er trägt zur Begründung vor: Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig. Die
begehrte Auszahlung von 7.600,81 EUR müsse erst von dem Beklagten durch
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Verwaltungsakt bewilligt werden. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die Beklagte
einen zu geringen Auszahlungsbetrag bewilligt. Die Klage sei auch begründet. Der
ausgezahlte Betrag entspreche nicht der satzungsgemäßen Höhe. Wenn maßgeblicher
Zeitpunkt für die Berechnung des Auszahlungsbetrages der 30.11.2004 sei und
Zinszuwächse der Folgezeit ihm - dem Kläger - nicht zugute kämen, dürften im
Umkehrschluss von dem Auszahlungsbetrag Rentenzahlungen, welche die Beklagte
nach dem Stichtag vorgenommen habe, nicht zu Lasten des Klägers in Abzug gebracht
werden. Es sei nicht Aufgabe des Klägers, Lasten der Solidargemeinschaft
aufzufangen. Vielmehr müsse sich die Beklagte geleistete Zahlungen, auf die der
Beigeladene keinen Anspruch gehabt habe, von diesem zurückholen. Wenn dies
aufgrund der finanziellen Situation des Beigeladenen nicht möglich sei, könnte dies
nicht durch die Insolvenzmasse aufgefangen werden. Die Beklagte trenne nicht sauber
zwischen Insolvenzschuldner und Insolvenzmasse. Die Zahlungen seien an den
Insolvenzschuldner gegangen, ohne der Insolvenzmasse zuzufließen. Eine
Aufrechnung nach § 51 SGB I komme deshalb nicht in Betracht. Ohnehin könne die
Beklagte mit einer Forderung, die nach Insolvenzeröffnung entstanden sei, nicht
aufrechnen. Diese Forderung sei eine Neuforderung gegenüber dem
Insolvenzschuldner und nicht gegenüber der Insolvenzmasse.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 18.10.2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19.01.2007 zu verpflichten, auf seinen Antrag vom
25.11.2004 die Rückvergütung aus der Kapitalversorgung in voller satzungsmäßiger
Höhe ohne Abzug ausgezahlter Renten an den Insolvenzschuldner in der Zeit von
Dezember 2004 bis Oktober 2006 an den Kläger auszuzahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend: Die Klage sei allenfalls als Leistungsklage, nicht jedoch als
Verpflichtungsklage zulässig. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der
Auszahlungsbetrag sei von ihr - der Beklagten - auf der Grundlage des
verwaltungsgerichtlichen Urteils korrekt beziffert und festgesetzt. Die diffusen Bedenken,
die der Kläger äußere, seien unbegründet. Die Höhe der Rückvergütung errechne sich
aus dem Geschäftsplan und nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Sie - die
Beklagte - sei auch berechtigt, vom Auszahlungsbetrag die an den Beigeladenen
ausgezahlten Berufsunfähigkeitsrenten in Abzug zu bringen. Die Argumentation des
Klägers gehe dahin, dass sie - die Beklagte - durch die Zahlung an ihr Mitglied nicht von
ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger freigeworden sei und daher verpflichtet sei,
die Zahlung noch einmal zu leisten. Tatsächlich seien die Zahlungen jedoch nicht
rechtsgrundlos erfolgt, sondern aufgrund des Rentenbescheides vom 11.02.2004 mit
Wirkung ab dem 01.01.2004. Eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides sei erst
nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils ab November 2006 erfolgt. Vorher
habe ihrerseits keine Verpflichtung zur Aufhebung des Rentenbescheides bestanden.
Aber selbst wenn man annehmen wollte, dass sie - die Beklagte - zu Unrecht
Rentenzahlungen an ihr Mitglied geleistet habe, so müsse dem Zahlungsanspruch des
Klägers der Rückzahlungsanspruch entgegengehalten werden. In entsprechender
Anwendung von § 51 SGB I könne der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf
Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die
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Ansprüche auf Geldleistungen pfändbar seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage - mit dem von der Kammer sinngemäß ausgelegten Begehren - ist als
Verpflichtungsklage zulässig.
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Ihrer Zulässigkeit steht nicht die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom
06.09.2006 entgegen. Durch dieses Urteil ist die Beklagte dem Grunde nach zur
Rückvergütung der Kapitalversorgung an den Kläger verpflichtet worden. Es steht einer
Verpflichtung zur Festsetzung der Auszahlungssumme in einer bestimmten Höhe nicht
entgegen. Der vorliegende Streit betrifft nicht etwaige Ansprüche auf die Auszahlung
bereits bewilligter Leistungen oder Auszahlungsmodalitäten, die ggf. durch
Leistungsklage zu verfolgen wäre, sondern die Frage, ob die Höhe der Rückvergütung
in richtiger, d.h. satzungsmäßiger Weise durch den Bescheid vom 18.10.2006
festgesetzt (bestimmt) worden ist. Die Festsetzung der Leistungshöhe erfolgt durch
Verwaltungsakt. Die Beklage hat diesen Weg ausdrücklich gewählt und die Festsetzung
der Rückvergütung in Bescheidform gekleidet. Ein Vorgehen in der Form eines
Verwaltungsakts entspricht zudem auch § 26 der Satzung des Versorgungswerks der
Beklagten vom 28.09.2004/27.11.2004. Diese Vorschrift enthält eine
Gerichtsstandbestimmung für Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte und setzt
mithin voraus, dass die Entscheidungen der Beklagten durch Verwaltungsakt ergehen.
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Die hiernach zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet.
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Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger aus der Kapitalversorgung nur einen
Betrag von 23.303,83 EUR (zurück) zu vergüten, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger
in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat Anspruch auf
Festsetzung der Auszahlungssumme in der begehrten Höhe ohne Abzug von 7.600,81
EUR.
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Der Anspruch des Klägers auf Festsetzung der Rückvergütung in der von ihm begehrten
Höhe folgt aus § 30a Abs. 4 der Satzung in der hier maßgeblichen Fassung vom
28.09.2004. Hiernach ergibt sich die Höhe der Rückvergütung aus dem Geschäftsplan
und wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet.
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Da der Bescheid vom 18.10.2006 - wie nachfolgend dargelegt wird - einer Überprüfung
in der Sache nicht stand hält, bedarf es an dieser Stelle keiner Erörterung, ob er -
mangels hinreichender schriftlicher Begründung (vgl. §§ 39, 46 VwVfG NRW) - zudem
formell rechtswidrig ist, weil der Kläger von der Beklagten für die Berechnung des
Rückkaufswertes auf den ihm nicht bekannten und unter Berufung auf das Betriebs- und
Geschäftsgeheimnis nicht bekannt gegebenen Geschäftsplan des Versorgungswerks
verwiesen worden ist,
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vgl. insoweit (zum Rückkaufswert von Lebensversicherungen): BVerfG, Beschluss vom
15.02.2006 - 1 BvR 1317/96 - NJW 2006, 1783.
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Der Kläger hat seine Rüge der mangelnden Nachvollziehbarkeit der
Berechnungsgrundlagen in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten. Das
Gericht legt deshalb bei den folgenden Ausführungen zugrunde, dass die von der
Beklagten für die Berechnung verwendeten Rechenwerte und Faktoren mit dem
Geschäftsplan übereinstimmen und nicht zu beanstanden sind.
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Legt man die von der Beklagten verwendeten Zahlen und Berechnungsfaktoren
zugrunde, so ist die von der Beklagten vorgenommene Berechnung in den ersten
beiden Rechenschritten nicht zu beanstanden.
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1. Schritt: (49.569,75 EUR >Leistung der KV im Versorgungsfall< x 0,779 = 38.614,84
EUR) - (0,9 x 100 x 12 x 5,633 = 6.083,64 EUR) = 32.531,20 EUR (=
Deckungsrückstellung).
35
2. Schritt: 32.531,20 EUR (Deckungsrückstellung) x 95 % (lt. Geschäftsplan) = 30.904,64
EUR (= Rückkaufswert)
36
Die weitere Berechnung ist jedoch in ihrem 3. Schritt fehlerhaft und daher rechtswidrig,
weil die Beklagte von der letztgenannten Summe (dem Rückkaufswert) zu Unrecht
diejenigen Rentenzahlungen abgezogen hat, die seit dem 30.11.2004 (Ausübung des
Rückzahlungsrechts durch den Kläger) an den Beigeladenen ausgezahlt worden sind.
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Eine Rechtsgrundlage für diesen Abzug ist weder der Satzung noch anderen
Vorschriften zu entnehmen.
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Die Satzung des beklagten Versorgungswerks sieht in § 30a einen derartigen Abzug
geleisteter Beiträge vom Rückkaufswert nach Ausübung des Antragsrechts nicht
ausdrücklich vor.
39
Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der vollständigen Rückvergütung in
satzungsmäßiger Höhe ist auch nicht infolge Aufrechnung mit einer Gegenforderung
seitens der Beklagten in Höhe der streitigen 7.600,81 EUR erloschen. Die
Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnungserklärung lagen nicht vor.
40
Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Rechtswirkungen einer Aufrechnung, die
auch im öffentlichen Recht grundsätzlich möglich ist,
41
vgl. BVerwG, Urteil vom 10.4.1977- 2 C 7/96 - DÖV 1997, 875,
42
finden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung und
nicht die speziellen Regelungen des Sozialgesetzbuches,
43
vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 01.09.2006 - 1 Bf 392/04 - Juris.
44
Nach § 387 BGB analog kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die
ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die
Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung
fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
45
Eine derartige Aufrechnungslage ist hier jedoch nicht gegeben. Es fehlt an einer fälligen
Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger.
46
Die Beklagte berühmt sich eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen den
Kläger, weil gemäß § 30a der Satzung mit der Auszahlung der Rückvergütung alle
Rechte aus der Kapitalversorgung erloschen seien. Ein solcher Erstattungsanspruch
steht der Beklagten gegenüber dem Kläger jedoch nicht zu.
47
Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein eigenständiges
Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, welches es ermöglicht, ohne Rechtsgrund
erbrachte Leistungen und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen
rückgängig zu machen,
48
vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1985 - 7 C 48/82 - BVerwGE 71, 85.
49
Es ist höchst- und oberrichterlich anerkannt, dass die Anspruchsvoraussetzungen
denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (§§ 812 ff. BGB) entsprechen, der
im bürgerlichen Recht die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten regelt,
50
vgl. BVerwG, Urteile vom 12.03.1985 a.a.O. und vom 18.01.2001 - 3 C 7.00 - BVerwGE
112, 351; OVG Weimar, Urteil vom 17.12.2002 - 2 KO 701/00 - juris; OVG Lüneburg,
Urteil vom 26.05.2004 - 4 LC 408/02 - NVwZ 2004, 1513-1515.
51
§ 49a Abs. 1 VwVfG NRW enthält eine Positivierung dieses allgemeinen öffentlich-
rechtlichen Erstattungsanspruchs der öffentlichen Hand für bestimmte Fälle. Nach der
genannten Vorschrift sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden
Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu
erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Vorschrift
gilt im Anwendungsbereich des VwVfG NRW für die Rückforderung in allen Fällen von
aufgrund eines Verwaltungsakts erbrachten Leistungen gegenüber dem Bürger, wenn
und soweit die Wirksamkeit des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit
entfallen ist. Sie regelt den Erstattungsanspruch der öffentlichen Hand als Folge der
rückwirkenden Aufhebung eines Verwaltungsakts für ihren Anwendungsbereich
abschließend; daneben kommen Erstattungsansprüche der öffentlichen Hand nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Erstattungsrechts nur noch für den von § 49a
VwVfG NRW nicht geregelten Bereich in Betracht,
52
vgl. zum Vorstehenden Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008,
53
Findet hiernach § 49a VwVfG auch auf die Erstattung von rechtsgrundlos geleisteten
Rentenzahlungen nach der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks
Anwendung, so fehlt es vorliegend bereits an der in § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG zwingend
vorgeschriebenen Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch Bescheid. Erst der
Erlass eines solchen Erstattungsbescheides (gegenüber dem Kläger) hätte die für die
Aufrechnung gemäß § 387 BGB erforderliche Fälligkeit der Forderung zur Folge.
54
Aber selbst wenn man annehmen wollte, die Verwaltungsbehörde könnte bereits dann
wirksam die Aufrechnung erklären, wenn sie berechtigt wäre, gegenüber dem
Leistungsempfänger einen Erstattungsbescheid zu erlassen, würde dies im
vorliegenden Fall nicht zur Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung führen.
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Die Beklagte wäre nämlich nicht berechtigt, gegenüber dem Kläger einen
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Erstattungsbescheid zu erlassen. Die Rentenleistungen sind - wie die Beklagte selbst
vorträgt - aufgrund der Bewilligungsbescheide vom 11.12.2003 und vom 11.02.2004
erbracht worden. Diese Bewilligungsbescheide sind weiterhin wirksam, denn sie sind
von der Beklagten nicht aufgehoben worden. In dem - gegenüber dem Beigeladenen
erlassenen - Bescheid vom 09.10.2006 heißt es, dass die Zahlung der Rente aus der
Kapitalversorgung mit sofortiger Wirkung eingestellt werden müsse. Dass dieser
Bescheid vom Beigeladenen nicht angefochten worden und deshalb ihm gegenüber
bestandskräftig ist, ändert nichts daran, dass er seinem Inhalt nach auszulegen ist und
seine Wirkung nicht weiter gehen kann, als der objektive Erklärungsinhalt es zulässt.
Die von der Beklagten verwendete Formulierung "mit sofortiger Wirkung" sowie das
Unterlassen jeglicher Erwägungen zum Vertrauensschutz und zur Ermessensausübung
im Bescheid vom 09.10.2006 verbietet nach Ansicht der Kammer den Schluss, dass die
Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden sollte.
Mithin bilden die Bewilligungsbescheide vom 11.12.03 und vom 11.02.2004 weiterhin
einen wirksamen Rechtsgrund für die erbrachten Leistungen.
Ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Erstattung von 7.600,81 EUR lässt
sich auch nicht aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch
herleiten. Insbesondere sind die Bewilligungsbescheide vom 11.12.2003 und vom
11.02.2004 nicht auf andere Weise als durch Widerruf, Rücknahme oder auflösende
Bedingung unwirksam geworden. Die Rechte aus der Kapitalversorgung sind nicht
durch Verzichtserklärung des Klägers bei Beantragung der Rückvergütung erloschen.
Es unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob die Erklärung des Klägers, er bestätige,
dass mit der Auszahlung seine gesamten Ansprüche gegen die Beklagte aus der
Kapitalversorgung erlöschen, überhaupt als rechtsvernichtende Verzichtserklärung
ausgelegt werden und das Erlöschen von Ansprüchen bewirken kann, die durch
Bescheide gegenüber dem Beigeladenen begründet worden sind. Jedenfalls bezieht
sich die genannte Erklärung auf den Zeitpunkt der Auszahlung und nicht auf den
Zeitpunkt der Antragstellung. Keine andere Regelung enthält die entsprechende
Satzungsvorschrift (§ 30a Abs. 4). Auch sie ordnet das Erlöschen der Rechte aus der
Kapitalversorgung "mit der Auszahlung der Rückvergütung" an. Ein öffentlich-rechtlicher
Erstattungsanspruch der Beklagten wegen zu Unrecht geleisteter Rentenzahlungen
kann deshalb frühestens mit Auszahlung der Rückvergütung entstanden sein. Die
Aufrechnung mit einem Anspruch noch vor seiner Entstehung ist jedoch
ausgeschlossen.
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Schließlich wäre aber selbst dann die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn man den
Standpunkt vertreten wollte, die Beklagte habe durch den gegenüber dem
Beigeladenen ergangenen Bescheid vom 09.10.2006 bestandskräftig die
Leistungsbewilligung ab dem 01.12.2004 zurückgenommen oder der Anspruch des
Klägers auf Berufsunfähigkeitsrente sei durch Verzichtserklärung des Klägers bereits
bei Antragstellung nach § 30a der Satzung erloschen. Es würde dann immer noch an
der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlen. Die Beklagte möchte gegenüber dem
Kläger bzw. der Insolvenzmasse mit einer Forderung aufrechnen, die ihr - wenn
überhaupt - gegen den Beigeladenen zusteht. Die Rentenzahlungen erhalten hat der
Beigeladene persönlich. Er ist der Bereicherte und nicht der Kläger bzw. die
Insolvenzmasse.
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Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem
Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des
Verfahrens erlangt. Hingegen gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung
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unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse, vgl. § 36 Abs. 1 S. 1 ZPO. Es bedarf hier nicht
der grundsätzlichen Klärung, ob der nach der Satzung des Versorgungswerks der
Beklagten bestehende Anspruch auf (zusätzliche) Berufsunfähigkeitsrente aus der
Kapitalversorgung ein nach § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbarer bzw. nach § 850 c
ZPO lediglich bedingt pfändbarer Anspruch ist und mithin regelmäßig der
Insolvenzmasse entzogen ist. Denn jedenfalls im konkret zu beurteilenden Fall ist der
Anspruch auf laufende Rentenzahlung aus der Kapitalversorgung vom Insolvenzgericht
durch Beschluss vom 05.02.2004 in Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom
29.11.2004 ausdrücklich aus der Insolvenzmasse herausgenommen worden. Dieser
Vermögenswert sollte gerade nicht dem Zugriff der Gläubiger unterliegen, sondern dem
Beigeladenen zufließen. Waren und sind aber die Leistungen der
Berufsunfähigkeitsrente aus der Kapitalversorgung nicht Gegenstand der
Insolvenzmasse, so ist die Insolvenzmasse nicht bereichert.
Damit steht einer Aufrechnung auch die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO entgegen:
Hiernach ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Gläubiger (hier: die Beklagte),
dessen Forderung (der vermeintliche Anspruch auf Erstattung der Rentenleistungen)
aus dem freien Vermögen des Schuldners (des Beigeladenen) zu erfüllen ist, etwas (die
Zahlung der Rückvergütung) zur Insolvenzmasse schuldet.
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Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es habe sich bei den (Über-)
Zahlungen nicht um dem freien Vermögen des Beigeladenen unterfallende Leistungen
aus der Berufsunfähigkeitsrente gehandelt, weil der Beigeladene keinen Anspruch mehr
auf solche Leistungen gehabt habe - es handele sich vielmehr um nicht
zweckbestimmte Zahlungen, die der Insolvenzmasse zuzurechnen seien. Denn die
Beklagte wollte mit ihrer Leistung zweckgerichtet gerade eine vermeintliche Schuld
gegenüber dem Beigeladenen erfüllen, die aus den Bewilligungsbescheiden vom
11.12.2003 und vom 11.02.2004 folgte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht
der Billigkeit, der Beklagten auch die außergerichtlichen die Kosten des Beigeladenen
aufzuerlegen, denn der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich somit auch
nicht selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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