Urteil des VG Düsseldorf vom 30.04.2003

VG Düsseldorf: politische verfolgung, staatliche verfolgung, anerkennung, auskunft, bundesamt, anhörung, bevölkerung, bedrohung, gewissheit, wahrscheinlichkeit

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 7111/01.A
Datum:
30.04.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 7111/01.A
Tenor:
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 22. Oktober 2001 wird aufgehoben, soweit zu Ziffer 2)
festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
hinsichtlich der Russischen Föderation für die Beigeladenen vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, tragen die Beklagte und die Beigeladenen je zur Hälfte.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand:
1
Die Beigeladenen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tscherkessischer
Volkszugehörigkeit. Sie reisten ausweislich ihrer Angaben am 18. Juni 2001 in die
Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 19. Juni 2001 ihre Anerkennung
als Asylberechtigte.
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Nach Anhörung der Beigeladenen zu 1. und 2. lehnte das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. Oktober 2001 die
Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation
vorliegen (Nr. 2). Der Bescheid wurde dem Kläger am 26. Oktober 2001 zugestellt.
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Mit seiner am 7. November 2001 erhobenen Klage beanstandet der Kläger die
asylrechtliche Wertung der aktuellen Situation in der Russischen Föderation,
insbesondere hinsichtlich der Frage einer inländischen Fluchtalternative für
kaukasische Volksgruppen, und beantragt,
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den Bescheid des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.
Oktober 2001 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen
worden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladenen beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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In den mündlichen Verhandlungen vom 19. November 2002 sowie 30. April 2003 wurde
der Beigeladene zu 1. mit Hilfe einer Dolmetscherin für die russische Sprache zu seinen
Asylgründen gehört. Seine Aussagen wurden protokolliert.
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Mit Beweisbeschluss vom 19. November 2002 ist zu den dort aufgeführten Fragen
Beweis erhoben worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2003 (Gz.: 000- 000.00/00000) Bezug
genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der
Ausländerbehörde sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten
Auskünfte und Erkenntnisse zu der Frage einer politischen Verfolgung in der
Russischen Föderation Bezug genommen, die den Prozessbevollmächtigten der
Beigeladenen in der Anlage zur Ladungsverfügung mitgeteilt worden sind.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage des nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG klagebefugten Klägers ist
begründet. Die Beigeladenen haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die
Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der
Russischen Föderation vorliegen, so dass der dieses gewährende Bescheid des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Oktober 2001
insoweit rechtswidrig und auf die Klage hin aufzuheben ist.
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Die Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung
aufweisen, ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in
gleicher Weise zu beurteilen wie nach Art. 16 a Abs. 1 GG,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100/99 -, NVwZ-
RR 1991 -, S. 215.
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§ 51 Abs. 1 AuslG unterscheidet sich dabei lediglich dadurch von Art. 16 a Abs. 1 GG,
dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein Asylanspruch aus Art.
16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa auf Grund der
Drittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG - ausgeschlossen ist.
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Für das Verbot der Abschiebung politisch Verfolger gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gilt
danach folgendes: Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in
Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - seine politische Überzeugung, seine
religiöse Grund-entscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale, die sein
Anderssein prägen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus
der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen,
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vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 (2 BvR 502/86),
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BVerwGE 80, 315 (333-335).
Politische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung.
Verfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für
solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen seine
Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit ist oder
sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber
den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen einzusetzen (sog.
mittelbare staatliche Verfolgung).
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BVerfGE 80, 315 (334, 336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom 1. Juli 1987 (2
BvR 478/86 u.a.), BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 (1 BvR 147/80 u.a.),
BVerfGE 54, 341 (358).
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Siehe ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. August 1983 (9 C
818.81), BVerwGE 67, 317 (319), und vom 22. April 1986 (9 C 318.85 u.a.), BVerwGE
74, 160 (162 f.).
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Die fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügen.
Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in
seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den
allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Nicht jede gezielte
Verletzung von Rechten, die nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik
Deutschland unzulässig ist, begründet schon eine erhebliche politische Verfolgung.
Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an
erhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung
vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen" eines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand
ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst
zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden
dabei leiten.
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Vgl. BVerfGE 80, 315 (335) unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); vgl. auch
BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 (2 BvR 1155/91), in: InfAuslR 1992, 152 ff..
24
Schließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer
Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende -
Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben. Es muss
der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen Aufnahme und Schutz zu
gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet.
25
Vgl. BVerfGE 80, 315 (335).
26
Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei
verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche
Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen
Tatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein
muss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der Schutz
nach § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu
treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist,
27
BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76 143, Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250.
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Den Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG kann grundsätzlich nur derjenige in Anspruch
nehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat oder dem
asylerhebliche Zwangsmaßnahmen unmittelbar drohen.
29
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 (2 BvR 902/98, 515/89, 1827/89), BVerfGE
83, 216 (230).
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Für eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit - und
nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen
Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere
hinsichtlich die Verfolgung begründender Vorgänge im Verfolgerland keine
unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit
verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das
praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen
gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.
31
BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), BVerwGE 71, 180 (181 f.).
32
Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers und
dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Sein Tatsachenvortrag kann nur zum
Erfolg führen, wenn seine Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das
Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann.
33
BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), BVerwGE 71, 180 (181 f.).
34
Die demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit
erfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies
Vorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz
allgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben
hinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen
Antragsteller aufweisen.
35
BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 (9 C 473.82), in: Entscheidungen zum Asylrecht
(EZAR) 630 Nr. 8.
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In Anwendung dieser Grundsätze kann ein Anspruch der Beigeladenen auf Feststellung
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG aus den von ihnen bei
ihren Anhörungen geschilderten Ereignissen nicht hergeleitet werden.
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Wie schon bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 4. Juli 2001 hat der
Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2002 ausgeführt,
seine Familien habe die Tschetschenen unterstützt, genau wie die anderen. Auf die
Frage, ob das die ganze Bevölkerung um ihn herum auch so gemacht habe, hat der
Beigeladene zu 1. erklärt, ja, der ganze Kaukasus habe das gemacht. Diese
Begleitumstände, die wesentlich für die Gründe sind, auf die die Beigeladenen ihr
Asylbegehren stützen, sind nicht glaubhaft. Die Internationale Gesellschaft für
Menschenrechte hat bereits in ihrer Auskunft vom 20. Dezember 2000 deutliche
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Unterschiede hinsichtlich einzelner kaukasischer Minderheiten aufgezeigt. Dabei ist
ausgeführt worden, dass Osseten, Dagestaner und Kabardiner wegen ihrer pro-
Moskauer Haltung und ablehnenden Haltung zu Tschetschenen von Moskau favorisiert
werden. Zu den Gebieten in Russland, wo nationalistische Strömungen mit dem Ziel,
die Ansiedlung von kaukasischen Minderheiten zu verhindern, besonders stark
ausgeprägt seien, zähle auch die Republik Kabardino-Balkarien, die Ende Juli 2000
tausende tschetschenischer Flüchtlinge, die 1995 im ersten Tschetschenien-Krieg
dorthin geflohen waren, mit Gewalt aus den Flüchtlingsheimen auf die Straße setzte.
Von daher ist unzutreffend, dass - wie der Beigeladene zu 1. ausführt -, alle den
Tschetschenen geholfen haben und diese Situation insgesamt für Kabardino-Balkarien
gilt.
Legt man die von den Beigeladenen zu 1. und 2. bei ihrer Anhörung durch das
Bundesamt geschilderten Gründe der Wertung zu Grunde, so handelt es sich - die
Glaubhaftigkeit unterstellt - letztlich nicht um staatliche Verfolgung, sondern um
Bedrohung durch kaukasische Kämpfer. Weiteres lässt sich dem Vorbringen der
Beigeladenen nicht entnehmen: Die Ladung der Staatsanwaltschaft gibt - selbst wenn
sie echt wäre - keinen Tatvorwurf wieder; darüberhinaus ist die Ladung laut Auskunft
des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2003 gefälscht. Ferner bestätigt das Auswärtige
Amt in dieser Auskunft vom 7. Februar 2003 die obige aus anderen Auskünften und
Erkenntnissen bereits gewonnene Erkenntnis, dass es nicht zutrifft, dass die
Bevölkerung von Kabardino-Balkarien die Tschetschenen allgemein unterstützt hat oder
unterstützt; die Beziehungen scheinen im Gegenteil eher gespannt. Dann aber wäre für
die Beigeladenen staatliche Hilfe gegen die Bedrohung durch die Kämpfer zu erlangen
gewesen; ausweislich der zu Grunde liegenden Auskünfte und Erkenntnisse ist
insbesondere die Regierung Kabardino- Balkarien moskaufreundlich eingestellt und die
Behörden wären daran interessiert gewesen, von den Beigeladenen Informationen über
die Kämpfer zu erhalten. Aus einer Vielzahl von Befragungen anderer Asylbewerber ist
der Einzelrichterin bekannt, dass der Präsident Kabardino-Balkariens, Herr Kokov,
gegen die separatistischen kaukasischen Tendenzen hart vorgeht.
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Das Vorbringen der Beigeladenen kann mithin nicht als glaubhaft angesehen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu
erklären, § 162 Abs. 3 VwGO, da sie in der Sache selbst unterlegen sind und es nicht
der Billigkeit entspricht, die Beklagte mit einem Teil ihrer außergerichtlichen Kosten zu
belasten. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2
AsylVfG verwiesen.
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