Urteil des VG Düsseldorf vom 14.12.2001

VG Düsseldorf: self executing, hauptsache, beamtenverhältnis, eigenschaft, einweisung, verfügung, obsiegen, rechtsschutz, erlass, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 3475/01
14.12.2001
Verwaltungsgericht Düsseldorf
2 Kammer
Beschluss
2 L 3475/01
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 46.687,48 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Hauptantrag mit dem Begehren,
dem Land Nordrhein-Westfalen im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den
Antragsteller in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesG (Höherer Dienst) einzuweisen,
hat keinen Erfolg.
Dem Anordnungsbegehren ist nicht zu entsprechen, weil die erstrebte Anordnung eine mit
dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme
der Hauptsache beinhalten würde. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde dem
Antragsteller gerade die Rechtsposition vermitteln, die er in einem Hauptsacheverfahren
anstreben müsste. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren
(Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn
ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem
betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin
unzumutbare Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren
voraussichtlich obsiegen wird,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 1984 - 6 B 1028/84 -, DÖD 1985, 280, und
vom 5. Januar 1994 - 6 B 2944/93 -, RiA 1995, 200.
Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Dabei kann zu Gunsten des
Antragstellers unterstellt werden, das in dem Gesetzesentwurf der Landesregierung vom
21. August 2001 (Landtagsdrucksache 13/4000) enthaltene Gesetz zur Überleitung von
Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an
Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) sei bereits
in Kraft getreten. Gleichwohl könnte der Antragsteller einen Anspruch auf Einweisung in ein
Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesG nicht geltend machen. Denn der Antragsteller
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Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesG nicht geltend machen. Denn der Antragsteller
nimmt das Land vorliegend aus seinem Beamtenverhältnis und damit in dessen
Eigenschaft als sein Dienstherr in Anspruch. Da indes die (geplante) gesetzliche Regelung
so gefasst ist, dass die Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an
Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit den
Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe II in die Besoldungsgruppe A 13
(höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat - Kraft Gesetzes, also automatisch mit Wirkung
vom 1. Januar 2002 übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen
werden, stehen freie Stellen für eine Vergabe durch das Land als Dienstherr des
Antragstellers überhaupt nicht zur Verfügung.
Die sinngemäß gestellten Hilfsanträge,
dem Land Nordrhein-Westfalen im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
sämtliche bzw. zumindest eine dieser Stellen so lange nicht zu besetzen, bis
bestandskräftig entschieden worden ist, ob ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 13
BBesG zu übertragen ist,
können demgemäß ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn da das geplante Gesetz so
gefasst ist, dass die Überleitungen automatisch erfolgen, ohne dass es hierzu eines
Vollzugsaktes seitens der Kultusverwaltung bedürfte (so genannte ​self- executing norm"),
steht es auch nicht in der Macht des Landes als Dienstherr, irgendwelche Stellen
freizuhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertbemessung beruht auf
§§ 13 Abs. 4 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 3 und 15 GKG. Der Streitwert entspricht dem 6,5-fachen
Monatsbetrag des Endgrundgehaltes A 13 BBesO in der derzeit geltenden Fassung des
BBesG (6,5 x 7.182,69 DM = 46.687,48 DM). Da der Antragsteller mit dem Hauptantrag
eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat, kam die im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes sonst übliche Halbierung des Streitwertes nach § 20 Abs. 3 GKG nicht in
Betracht.