Urteil des VG Düsseldorf vom 21.05.2002

VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, ersatzvornahme, vollziehung, androhung, unterbringung, tierschutzgesetz, bedürfnis, verfügung, zahl

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 L 1867/02
Datum:
21.05.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23 Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 L 1867/02
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.150,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der am 15. Mai 2002 bei Gericht eingegangene Antrag,
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1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2002 wiederherzustellen,
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2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Hat die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im
öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so
kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag des
Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise
wiederherstellen. Entfällt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs.
2 Nr. 3 VwGO, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
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Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt
offensichtlich rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an seiner
sofortigen Vollziehung bestehen kann oder wenn das private Interesse des
Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Wird der
Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, so überwiegt bereits aus
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diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme
mit der Folge, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht
stattgegeben werden kann.
Letzteres ist hier der Fall. Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen, seiner Natur
nach summarischen Prüfung, stellt sich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners als
rechtmäßig dar.
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Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 7. Mai
2002 ordnungsgemäß angeordnet und hinreichend begründet, § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3
Satz 1 VwGO.
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I.
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Die in Ziffer 1.) und 2.) der Ordnungsverfügung dem Antragsteller aufgegebenen
Maßnahmen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Maßnahmen finden ihre Rechtfertigung in § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Nach dieser
Norm kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen
des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 TierSchG muss der
Tierhalter ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen
ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.
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Zur artgerechten Pflege gehört u. a. auch die Gesundheitsfürsorge und die
Heilbehandlung (vgl. Lorz, Kommentar zum Tierschutzgesetz, 5. Aufl. § 2 Rn 32). Die
Anordnung unter Ziffer 1.) der Ordnungsverfügung, die drei im Einzelnen genannten
Rinder von einem Tierarzt untersuchen und behandeln zu lassen, betreffen die
Heilbehandlung. Bei diesen Tieren hatte der Antragsgegner akuten Behandlungsbedarf
festgestellt; insoweit begegnet auch die gesetzte Frist keinen Bedenken.
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Die in Ziffer 2.) getroffene Anordnung, jedem vom Antragsteller gehaltenen Rind und
jeder Kuh den ständigen Zugang zu einer trockenen, weichen Liegefläche zu
ermöglichen, auf der die Tiere angemessen ruhen können, betrifft die
verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere.
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Welchen Anforderungen eine verhaltensgerechte Unterbringung von Rindern zu
genügen hat, ist weder im Tierschutzgesetz noch in einer zu dessen Konkretisierung
erlassenen Rechtsverordnung (§ 2 a TierSchG) im Einzelnen definiert. Maßgebendes
Kriterium für die daher gebotene Auslegung dessen, was verhaltensgerecht ist, ist der in
§ 1 TierSchG umschriebene Zweck des Gesetzes, aus der Verantwortung des
Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.
Das Wohlbefinden des Tieres beruht auf einem art- , bedürfnis- und verhaltensgerechten
Ablauf der Lebensvorgänge. Der Aufenthalt des Tieres soll auch unter menschlicher
Haltung so gestaltet sein, dass dem Tier die Bedarfsdeckung und die Vermeidung von
Schäden durch die Möglichkeit zu adäquatem Verhalten gelingt,
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vgl. OVG NW, Urteil vom 25. September 1997 -20 A 688/96-.
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Ausgehend hiervon ist der verlangte Zugang zu einer trockenen, weichen Liegefläche je
Tier erforderlich. Dieses Erfordernis ist im „Europäischen Übereinkommen zum Schutz
von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen - Empfehlungen für das Halten von
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Rindern" (Europäisches Übereinkommen) niedergelegt. Aus der Präambel dieses
Übereinkommens ergibt sich, dass die detaillierten Bestimmungen dieses
Übereinkommens auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und gewonnener
Erfahrungen beruhen, sodass ihnen aussagekräftige Anhaltspunkte für die
tierschutzgerechte Ausgestaltung der Haltung von Rindern entnommen werden können.
Für eine Überbetonung rein tierbezogener Erwägungen bei unangemessener
Zurückstellung der Vorgaben einer nutzungsorientierten Rinderhaltung gibt es keine
Anhaltspunkte.
Die auf die Liegeflächen bezogenen Aussagen des Europäischen Übereinkommens
stehen im Einklang mit der übereinstimmenden Einschätzung der Amtsveterinäre, die
die Rinderhaltung des Antragstellers begutachtet haben. Nach deren Aussagen, die mit
den Empfehlungen des Europäischen Übereinkommens hinsichtlich der Zahl der
verfügbaren Liegeboxen übereinstimmen, gibt es beim Fressen und Ruhen der Tiere
keinen „Schichtbetrieb"; insbesondere nachts hat jedes Tier das Bedürfnis, angemessen
zu ruhen. Dem hat der Antragsteller nur pauschal entgegengesetzt, dass nicht alle Tiere
gleichzeitig ruhten bzw. gleichzeitig liefen oder fräßen; ein eigener Liegeplatz pro Tier
sei nur erforderlich, wenn der Allgemeinzustand der Tiere es erfordere. Nach den
Empfehlungen des Europäischen Übereinkommens sowie nach dem Gutachten der
Amtsveterinäre ist eine ausreichende Zahl von Liegeboxen aber unabhängig vom
Gesundheitszustand der Tiere für eine dem § 2 TierSchG entsprechende Haltung
erforderlich. Für die Anordnung von Maßnahmen nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG ist
es nicht erforderlich, dass die Tiere bereits erheblich vernachlässigt oder ihnen gar
schon Leiden und Schmerzen zugefügt worden sind, sodass es entgegen der Ansicht
des Antragstellers nicht darauf ankommt, wie viele Tiere seines Bestandes bereits
erkrankt waren. Die Maßnahmen nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG dienen dem
vorbeugenden Schutz der Tiere vor der mit Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG
einhergehenden Gefahr der Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden. Die
angeordnete Maßnahme war auch verhältnismäßig. Ein in gleicher Weise Erfolg
versprechendes, für den Antragsteller aber weniger belastendes Mittel ist nicht dargetan
worden. Der Vortrag des Antragstellers, die Tiere hätten innerhalb der nächsten Tage
auf die Weide gebracht werden sollen, lässt nicht erkennen, inwieweit dadurch das
Problem fehlender trockener Liegeflächen innerhalb des Stalles - ersichtlich bezieht
sich die Ordnungsverfügung auf die Stallhaltung - hätte gelöst werden können.
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Die in Ziffer 2.) der Ordnungsverfügung angeordnete Maßnahme, die überzähligen
Rinder zu veräußern für den Fall, dass die geforderte verhaltensgerechten
Unterbringung aller Rinder nicht möglich sein sollte, begegnet ebenfalls keinen
rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat der Antragsgegner das ihm zur Beseitigung
des Verstoßes gegen § 2 Nr. 1 TierSchG eingeräumte Ermessen auch hier fehlerfrei
ausgeübt. Er hat sich auf der Grundlage eines zutreffend ermittelten Sachverhaltes am
Zweck der Ermächtigung orientiert und seine Entscheidung auch im Übrigen an
sachbezogenen Erwägungen ausgerichtet. Der Antragsgegner war in seinen
Entscheidungsmöglichkeiten nicht darauf verwiesen, dem Antragsteller nur die
Schaffung ausreichender Liegeplätze aufzugeben. Denn für den Fall, dass
ausreichende Liegeplätze für alle Tiere nicht innerhalb der Frist zur Verfügung gestellt
werden konnten, konnte durch das Gebot der Veräußerung zumindest erreicht werden,
dass die verbleibenden Tiere verhaltensgerecht untergebracht waren.
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II.
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Die Androhung der Ersatzvornahme bezüglich der unter Ziffer 2.) getroffenen Anordnung
begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
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Die Androhung genügt den Anforderungen des § 63 VwVG. Das Zwangsmittel der
Ersatzvornahme ist auch verhältnismäßig zur Durchsetzung der in Ziffer 2.) getroffenen
Anordnungen. Wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, war die Androhung des
milderen Mittels des Zwangsgeldes zur Sicherstellung einer verhaltensgerechten
Unterbringung der Tiere nicht geeignet. Die im Rahmen einer Ersatzvornahme
grundsätzlich auch mögliche mildere Maßnahme, die überzähligen Tiere anderweitig
unterzubringen, scheitert an deren Unmöglichkeit. Wie der Antragsgegner
unwidersprochen dargetan hat, steht eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit für
die Rinder - auf Grund ihrer Eigenschaft als BHV-1-Vierenträger - in der Region nicht zur
Verfügung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz
(GKG). Die Anordnungen in Ziffer 1.) wird mit 300,00 Euro, die Anordnung in Ziffer 2.)
mit dem Auffangwert von 4.000,00 Euro und die Androhung der Ersatzvornahme
ebenfalls mit dem Auffangwert von 4.000,00 Euro bewertet. Im Hinblick auf den
vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wurde die Hälfte des
sich daraus ergebenden Betrages angesetzt.
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