Urteil des VG Düsseldorf vom 12.03.2007

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 3098/06.A
Datum:
12.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3098/06.A
Schlagworte:
nichteheliches Kind
Tenor:
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfah-
ren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2006 ver-
pflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5
i.V.m. Art 3 EMRK hinsichtlich des Iran vorliegt.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte.
Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste nach ihren Angaben am 15.
Januar 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte erstmals am 19.
Januar 1998 die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihres Asylantrages
gab die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im
Folgenden: Bundesamt) an, sie habe sich im Iran für die Monarchisten durch das
Verteilen von Flugblättern politisch betätigt.
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Mit Bescheid vom 12. Mai 1998 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte fest,
dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG (a.F.) nicht vorlägen, forderte
die Klägerin zur Ausreise binnen eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides
auf und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den
Iran an. Die hiergegen gerichtete Klage 18 K 4563/98.A, mit der sich die Klägerin
ergänzend auf exilpolitische Aktivitäten in Form der Teilnahme an zwei
Demonstrationen berief, wies das VG Düsseldorf mit Urteil vom 8. Februar 2001 ab.
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Am 30. Oktober 2001 beantragte die Klägerin erneut die Anerkennung als
Asylberechtigte. Zur Begründung berief sie sich auf exponierte exilpolitische Tätigkeit
für die Monarchisten. Mit Bescheid vom 13. November 2001 lehnte das Bundesamt den
Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des
Bescheides vom 12. Mai 1998 hinsichtlich der Feststellung zu § 53 AuslG (a.F.) ab. Die
hiergegen gerichtete Klage 2 K 7471/01.A wies das VG Düsseldorf mit Urteil vom 16.
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März 2004 ab.
Am 1. Juni 2004 beantragte die Klägerin zum dritten Mail die Anerkennung als
Asylberechtigte. Zur Begründung führte sie unter Vorlage eines ärztlichen Attestes aus,
sie leide an einer medikamentös und psychotherapeutisch zu behandelnden
psychovegetativen Dystonie bei früherer Belastungsproblematik. Mit Bescheid vom 24.
Juni 2004 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 12. Mai 1998 hinsichtlich der
Feststellung zu § 53 AuslG (a.F.) ab, forderte die Klägerin zur Ausreise binnen einer
Woche nach Zustellung des Bescheides auf und drohte ihr für den Fall der nicht
fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Iran an. Ein hiergegen gerichteter
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos (Beschluss des VG
Düsseldorf vom 23. Juli 2004 im Verfahren 5 L 2025/04.A) Die gegen den Bescheid
erhobene Klage 18 K 4296/04.A wurde nach Klagerücknahme durch Beschluss vom 23.
August 2005 eingestellt.
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Am 10. April 2006 beantragte die Klägerin zum vierten Mal die Anerkennung als
Asylberechtigte. Zur Begründung machte sie unter Beifügung einer Kopie des am 30.
November 2005 ausgestellten Mutterpasses geltend, sie sei im 7. Monat schwanger, mit
dem Kindesvater jedoch nicht verheiratet. Als Mutter eines unehelichen Kindes drohe ihr
im Fall der Rückkehr in den Iran eine islamische Körperstrafe in Form der
Auspeitschung, möglicherweise sogar die Todesstrafe.
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Mit Bescheid vom 26. April 2006 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung
eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 15. Mai 1998
hinsichtlich der Feststellung zu § 53 AuslG (a.F.) ab.
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Die Klägerin hat am 5. Mai 2006 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Anerkennung
als Asylberechtigte und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG
und des § 60 Abs. 2-7 AufenthG begehrt hat. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie
ihren Vortrag beim Bundesamt und macht ergänzend geltend, der Asylfolgeantrag sei
nicht verspätet gestellt worden. Es habe zunächst die Absicht bestanden, den
Kindesvater zu heiraten, dieser sei hierzu auch bereit gewesen. Nachdem sich im
Frühjahr die Eheschließungspläne zerschlagen hätten, sei der Folgeantrag gestellt
worden; vorher habe im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung hierzu keine
Veranlassung bestanden.
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Die Klägerin beantragt nunmehr unter Rücknahme der Klage im übrigen,
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die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2006 zu
verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Am 6. Juli 2006 ist die Tochter N nicht ehelich geboren worden. Sie und ihr Vater, der
die Vaterschaft am 20. Februar 2006 vor dem Standesbeamten des Standesamtes M
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(Niederlande) anerkannt hat, sind niederländische Staatsangehörige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und
der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Beteiligten
hingewiesen worden sind, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs.
3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Im Übrigen ist die Klage begründet.
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Der Bescheid vom 26. April 2006 ist im noch angegriffenen Umfang rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5
AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit
sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK - BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die
Abschiebung unzulässig ist. Artikel 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf
(vgl. nunmehr auch Art. 15 b) der seit Verstreichen der Umsetzungsfrist anwendbaren
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004). Diese Voraussetzungen liegen
hier vor.
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Einer Entscheidung zugunsten der Klägerin steht entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht eine Versäumung der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG
entgegen. Die zu Gunsten der Klägerin geänderte Sachlage ergibt sich daraus, dass es
durch die Geburt der nichtehelichen Tochter nunmehr wesentlich schwerer, wenn nicht
sogar unmöglich für die Klägerin geworden ist, die nichteheliche Beziehung zu ihrem
früheren Lebensgefährten nach außen nicht hin in Erscheinung treten zu lassen. Zudem
hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie zunächst davon ausgegangen sei,
den Vater ihrer Tochter auch zu heiraten, diese Pläne sich jedoch im Frühjahr 2006
zerschlagen hätten. Der am 10. April 2006 noch während der Schwangerschaft gestellte
Asylfolgeantrag kann daher nicht als verspätet angesehen werden.
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Der Klägerin droht im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Auspeitschung wegen unerlaubten
Geschlechtsverkehrs.
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Hier kann bereits eine Bestrafung mit 100 Peitschenhieben nach den Hadd-Vorschriften
des iranischen Strafgesetzbuches (vor allem Art. 88) nicht ausgeschlossen werden.
Zwar ist eine Bestrafung nach diesen Vorschriften in der Regel aufgrund der strengen
Beweisanforderungen – abgesehen von einem viermaligen Geständnis der Nachweis
durch vier rechtschaffene Zeugen, die den Geschlechtsakt beobachtet haben müssen -
nicht möglich. Diese Beweisregeln gelten nach dem Gesetz grundsätzlich auch dann,
wenn aufgrund der Geburt eines Kindes offensichtlich ist, dass ein unerlaubter
Geschlechtsverkehr stattgefunden haben muss,
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vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Juni 2006 an das VG Köln; Auskunft des
Deutschen Orient-Institutes vom 27. Februar 2003 an das VG Darmstadt.
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Wie jedoch das Deutsche Orient-Institut in der vorgenannten Auskunft im einzelnen
dargelegt hat, enthält das iranische Strafrecht jedoch auch Möglichkeiten, neben den
klassischen Beweismitteln auch andere ebenfalls zwingende Beweismittel, die eine
sichere Schlussfolge erlauben, wie z.B. ein Abstammungsgutachten, mit in die
Beweiswürdigung einzubeziehen.
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Jedenfalls ist eine Bestrafung der Klägerin aufgrund des Tazir-Strafrechts nach den
Art. 637 ff. des iranischen Strafgesetzbuches beachtlich wahrscheinlich. Art. 637 sieht
für eine ungesetzliche Beziehung oder eine sittenlose Tat eines Mannes und einer Frau
außer Unzucht eine Strafe von bis zu 99 Peitschenhieben vor. Im Rahmen des Tazir-
Strafrechtes gelten nicht die strengen Beweisanforderungen des Hadd-Strafrechtes. Das
Tazir-Strafrecht sieht auch den bloßen Indizienbeweis vor. Der Umstand, dass eine
Tazir-Strafe nach dem Ermessen des zuständigen Richters – ohne dass hierauf ein
Rechtsanspruch besteht – abgekauft werden kann, kann nach Auffassung des Gerichts
wegen der diesbezüglichen Ungewissheit nicht dazu führen, die angenommene
Gefährdung der Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr in den Iran als weniger hoch
einzuschätzen,
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vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Mai 2006 – A 6 K 12318/04 -, AuAS 2006, 238; VG
Darmstadt, Urteil vom 16. Februar 2004 – 5 E 30444/98.A -, NVwZ-RR 2004, 615; VG
Münster, Urteile vom 16. Januar 2004 – 7 K 1778/98.A - und vom 10. Dezember 2002
– 5 K 3970/98.A -.
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Die Klägerin hätte auch keine Möglichkeit, die Nichtehelichkeit ihres Kindes gegenüber
den iranischen Behörden zu verheimlichen. Bereits im Falle der Ausstellung von
Personalpapieren für ihre Tochter wäre sie verpflichtet, den Namen des Vaters
anzugeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b
AsylVfG.
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