Urteil des VG Düsseldorf vom 30.08.2002

VG Düsseldorf: klausur, offensichtliches versehen, prüfer, staatsprüfung, auflage, neubewertung, beurteilungsspielraum, unrichtigkeit, verwechslung, widerspruchsverfahren

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 693/02
Datum:
30.08.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 693/02
Tenor:
Der Beklagte wird verpflichtet, nach Neuanfertigung einer neuen Z II
Klausur durch den Kläger und deren Bewertung über das Ergebnis der
zweiten juristischen Staatsprüfung des Klägers unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen wird
die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die
Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für
notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen
Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner Z I-Klausur und gegen Fehler im
Zusammenhang mit der Anfertigung seiner Z II-Klausur, die er beide im Rahmen seiner
Zweiten Juristischen Staatsprüfung im März 2001 angefertigt hatte.
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Der Kläger bestand die Zweite Juristische Staatsprüfung am 3. September 2001 mit
einem Punktwert vom 7,72 Punkten. Seine am 19. März 2001 und 22. März 2001
geschriebenen Aufsichtsarbeiten Z I und Z II wurden dabei mit „mangelhaft" (3 Punkte)
und „ausreichend" (4 Punkte) bewertet.
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In dem Protokoll über den Klausurtermin vom 22. März 2001 heißt es: „Gegen 9,45 h
traten erstmals Fragen bezüglich der Bezifferung der Unfallbeteiligten auf Bl. 12 der
Aufgabenstellung auf: Ungefähr 5 Minuten später erreichte mich der Anruf ... vom OLG
Düsseldorf, der mitteilte, dass die Zahlen der Unfallbeteiligten auf Bl. 12 vertauscht
worden seien. Den Bearbeitern wurde daraufhin nach vorheriger Rücksprache mit Herrn
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xxxxxx vom xxxx mitgeteilt, dass auf Bl. 12 der Aufgabenstellung die Bezeichnungen der
Unfallbeteiligten 01 und 03 jeweils vertauscht werden müssten. Es wurde ferner
mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht gewährt werde. Gegen
12.00 Uhr wurde von mir nochmals Herr xxxxxxxxx beim xxxx angerufen, da
zwischenzeitlich mehrfache Fragen nach der Schreibverlängerung aufgetreten waren.
Die Bearbeiter fühlten sich durch die Vertauschung der Ziffern verwirrt. Gegen 12.35 Uhr
meldete sich Herr xxxxxxxxx nach erfolgter Rücksprache mit dem Vizepräsidenten des
xxxx und teilte mit, dass eine Schreibverlängerung nicht gewährt werde. Darüber
wurden die Bearbeiter gegen 12.40 Uhr nochmals unterrichtet."
In einem Vermerk des ROLG xxxxxxxxx vom xxxx vom 22. März 2001 heißt es: „Am 22.
März 2001 war von den Prüflingen die Aufsichtsarbeit Z II 83 zu fertigen. Im dortigen
Aufgabentext waren auf S. 12 die Bezeichnungen der Unfallbeteiligten „01" und „03"
verwechselt (vertauscht). Gegen 9.25 h fragte der Klausurort xxxxx ... diesbezüglich an.
Ihm wurde die entsprechende Auskunft um 9.30 Uhr erteilt. Von 9.35 Uhr bis 9.57 Uhr
wurden die übrigen Klausurorte von Herrn AR xxxxxx fernmündlich unterrichtet. Anlass
für die Gewährung einer Schreibzeitverlängerung bestand, auch wegen der
Frühzeitigkeit der Entdeckung des Fehlers, nicht."
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Gegen den ihm am 6. September 2001 zugestellten Bescheid über das Bestehen der
Prüfung (mit 7,72 Punkten) legte der Kläger am 5. Oktober 2001 Widerspruch ein, den er
mit Einwänden gegen die Bewertung der Klausuren Z I und Z II begründete. Hinsichtlich
der Klausur Z I führte er im Wesentlichen aus, der Erstgutachter Richter am LG Dr. xxxx
habe die von ihm herangezogene Anspruchsgrundlage § 651 d BGB als falsch
bewertet, indem er ihm vorgeworfen habe, § 812 als wesentlichen Teil der
Anspruchsgrundlage nicht gesehen zu haben. Dieser Wertung habe sich der
Zweitgutachter Richter am AG Dr. xxxxxxxxxx angeschlossen. Nach ganz h.M. sei der
Anspruch aus § 651 d BGB aber kein bereicherungsrechtlicher, sondern ein
reiserechtlicher Anspruch eigener Art, da anderenfalls der Reisende das Risiko der
Entreicherung zu tragen hätte. Da die richtige Anspruchsgrundlage eine wesentliche
Weichenstellung für die Klausurbearbeitung sei, sei der Korrekturfehler auch ursächlich
für die Bewertung der Arbeit, sodass eine Neubewertung geboten sei. Der Bewertung
der ZII-Klausur liege ein fehlerhaftes Prüfungsverfahren zugrunde. Der
Klausursachverhalt sei unrichtig gewesen, was eine erhebliche Verzögerung bei der
Klausurbearbeitung zur Folge gehabt habe. Die Aufgabe habe nämlich einen
Polizeibericht enthalten, der den Verlauf des Verkehrsunfalls darstelle. Bei der
Erstellung des Polizeiberichts seien offenbar die Kennzeichen der Unfallbeteiligten
vertauscht worden, sodass dieser nicht mit den wiedergegebenen Zeugenaussagen
übereinstimme. Da er, der Kläger, als erster der Kandidaten nach ca. 20 Minuten diesen
Sachverhaltsfehler bemerkt habe, habe er sich an die Prüfungsaufsicht gewandt, die
den Fehler im Prüfungssaal bekannt gegeben habe, was zu großer Unruhe geführt
habe. Mehrere Kandidaten hätten um eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gebeten,
die Diskussion hierüber sei teilweise sehr laut geführt worden. Eine konzentrierte
Klausurbearbeitung sei über einen Zeitraum von ca. 10 Minuten nicht möglich gewesen.
Sehr störend seien außerdem die wiederholten Hinweise der Aufsicht hinsichtlich einer
möglichen Verlängerung der Bearbeitungszeit gewesen. Schon der erstmalige Hinweis
der Aufsicht auf den Fehler habe die Bearbeitung für einige Minuten unterbrochen. Die
Prüfung sei dann noch einmal unterbrochen worden, um bekannt zu geben, dass über
eine mögliche Schreibverlängerung bis zum Ende der Bearbeitungszeit entschieden
werde. Schließlich sei die Ablehnung der Verlängerung bekannt gegeben worden.
Jeder der Hinweise sei von lautstarken Diskussionen der Kandidaten begleitet worden.
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Zu einem erheblichen Zeitverlust habe außerdem der Sachverhaltsfehler der Aufgabe
selbst geführt. Die Klausurakte habe mehrfach gelesen werden müssen, um den Fehler
und dessen Auswirkungen auf die Lösung der Klausur festzustellen. Der Zeitverlust
hätte nur durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um den gesamten Zeitraum vor
Erkennung des Fehlers ausgeglichen werden können. Da ihm nicht die volle
Bearbeitungszeit von fünf Stunden zur Verfügung gestanden habe, sei die
Chancengleichheit gegenüber den Kandidaten anderer Prüfungstermine beeinträchtigt.
Der Beklagte leitete den Widerspruch den Korrektoren der Z I-Klausur zu. Diese sahen
in ihren Stellungnahmen vom 21. November 2001 und vom 26. November 2001, auf die
wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, keine Veranlassung, die Bewertung
dieser Klausur mit „mangelhaft" (3 Punkte) zu Gunsten des Klägers abzuändern.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2002 wies der Beklagte den Widerspruch des
Klägers zurück. Zur Begründung verwies er hinsichtlich der Bewertung der Z I-Klausur
im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der Prüfer, die vom Beurteilungsspielraum
gedeckt seien. Hinsichtlich der Z II-Klausur sei ein relevanter Verfahrensfehler nicht zu
erkennen. Soweit der Kläger auf einen angeblich während der Bearbeitung
aufgetretenen Lärm verweise, sei er gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO ausgeschlossen, weil
er eine Schreibzeitverlängerung nicht beantragt habe. Soweit der Kläger sich auf den
Sachverhaltsfehler beziehe, liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der
Chancengleichheit vor, da alle Prüflinge des Termins hiervon betroffen gewesen seien
und sämtlich ohne wesentliche Verzögerung auf die bei verständiger Würdigung auch
zuvor schon erkennbare Unrichtigkeit hingewiesen worden seien. Prüflinge anderer
Prüfungstermine gehörten hingegen nicht zur relevanten Vergleichsgruppe.
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Am 2. Februar 2002 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, er
beabsichtige, Zivilrichter im Lande Nordrhein-Westfalen zu werden; hierzu seien
mindestens 7,75 Punkte erforderlich, die er mit 7,72 Punkten knapp verfehlt habe, bei
einer korrekten Bewertung seiner Z I-Klausur bzw. bei einer in einem ordnungsgemäßen
Verfahren erbrachten Prüfungsleistung hinsichtlich der Z II- Klausur aber erreicht hätte.
Im Übrigen vertieft der Kläger das bisherige Vorbringen und führt mit Blick auf die
Stellungnahmen der Prüfer der Z I-Klausur im Widerspruchsverfahren, wonach seine
Klausur - unabhängig von der Frage des § 651 d BGB - ohnehin mangelhaft gewesen
wäre, aus, dies stelle eine unzulässige Flucht in den verwaltungsgerichtlich nicht
überprüfbaren Beurteilungsspielraum dar, weil die Korrektoren damit in seinem Fall
darüber hinwegtäuschen wollten, dass sie etwas sachlich Richtiges als falsch gewertet
hätten. Hinsichtlich der Z II-Klausur führt der Kläger noch ergänzend aus, bereits das
Austeilen eines fehlerhaften Sachverhalts im 2. Staatsexamen stelle einen groben
Verfahrensfehler dar, denn in der angespannten Prüfungsatmosphäre habe der
Sachverhaltsfehler bei fast allen Teilnehmern des Termins zu erheblicher Beunruhigung
geführt. Außerdem hätten sie sich Sorgen gemacht, vielleicht selbst einen Fehler
gemacht oder sich verlesen zu haben. Deshalb habe auch er die ohnehin knapp
bemessene Zeit verschwendet, der Klausursachverhalt sei nämlich nicht nur fehlerhaft,
sondern auch besonders lang gewesen. Nach mehrfacher Prüfung habe er sich
entschlossen, zur Aufsicht zugehen und auf den Fehler sowie darauf hinzuweisen, dass
eine Schreibverlängerung gewährt werden müsse. Daraufhin sei zunächst nichts
geschehen, jedoch seien immer mehr Prüflinge nach vorne gegangen, offensichtlich um
den Fehler anzuzeigen und Schreibverlängerungen zu beantragen. Über einen
Zeitraum von mehr als 45 Minuten sei es immer wieder zu Unmutsäußerungen durch
verschiedene Prüfungsteilnehmer gekommen; teilweise sei auch laut in den Raum
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gerufen worden, was denn jetzt mit dem Klausursachverhalt los sei. Nach mehrfachem
Hinein- und Hinauslaufen habe eine Aufsichtsperson sinngemäß erklärt, es werde keine
Schreibverlängerung gewährt, weil der Fehler im Sachverhalt nicht wesentlich gewesen
sei. Danach sei erneut eine mindestens 15minütige Unruhe aufgetreten, teilweise seien
auch lautstarke Diskussionen geführt worden. Soweit der Beklagte meine, er, der
Kläger, sei seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen, weil er keine
Schreibverlängerung beantragt habe, sei auf das Protokoll der Aufsichtsführenden
(Staatsanwältin xxxx) zu verweisen; er sei nämlich eine der Personen gewesen, die den
Fehler gerügt hätten. Er habe die Ruhestörungen so früh wie möglich gerügt. Dabei sei
sowohl die Aufgabenstellung als auch die Unruhe im Klausurraum zu beanstanden.
Insbesondere die Ruhestörung habe er bereits in der Widerspruchsbegründung gerügt.
Im Übrigen sei es unverhältnismäßig, von einem Kandidaten zu verlangen, während die
Bearbeitungszeit laufe, zunächst den Sachverhalt zu analysieren, dessen
Fehlerhaftigkeit zu rügen, und dann auch noch von ihm zu verlangen, die mangelnde
Fähigkeit der Aufsichtsperson, für Ruhe zu sorgen, zu rügen. Im Examen habe ein
Kandidat keine Zeit, sich permanent um von Beklagten verschuldete Verfahrensfehler
zu kümmern.
Der Kläger, der im Übrigen die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
für notwendig hält, beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, nach einer Neubewertung seiner Z I- Klausur und der
Neuanfertigung und Bewertung einer neuen Z II- Klausur über das Ergebnis seiner
zweiten juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Z I-Klausur hätten die Korrektoren im
Widerspruchsverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger, wenn er nicht auf §
812 BGB als Anspruchsgrundlage abgestellt habe, zumindest ausdrücklich den
Reisevertrag als Anspruchsgrundlage hätte nennen müssen, da sich allein aus § 651 d
BGB kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises ergebe. Außerdem hätten die
Prüfer nachvollziehbar dargelegt, dass angesichts der im Erstgutachten aufgezeigten
gravierenden Mängel die Arbeit auch dann mit „mangelhaft" bewertet worden wäre,
wenn der Anspruch tatsächlich auf § 651 d BGB gestellt werden könnte. Auch
hinsichtlich der Z II-Klausur liege kein Fehler vor. Die Vertauschung der
Unfallbeteiligten auf S. 12 des Aufgabentextes begründe keinen Verfahrensfehler, denn
bei verständiger Würdigung sei die Verwechslung ohne weiteres erkennbar gewesen.
Im Übrigen seien alle Klausurorte bis 9.57 Uhr mit dem Hinweis, dass eine
Schreibverlängerung nicht gewährt werde, auf den Fehler aufmerksam gemacht worden.
Eine Schreibverlängerung bzw. einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit einer
angeblich durch diese Geschehnisse verursachten Unruhe habe der Kläger nicht
innerhalb der Frist des § 8 Abs. 5 JAO beantragt bzw. geltend gemacht. Ausweislich des
Protokolls der Aufsichtsführenden sei während des Klausurtermins eine
Schreibverlängerung nicht wegen Lärms oder Unruhe, sondern nur wegen einer durch
den Sachverhaltsfehler verursachten Verwirrung beantragt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
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Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg.
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Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger sich gegen die Bewertung der Z I-Klausur
wendet, denn sein Prüfungsanspruch ist diesbezüglich erfüllt. Der angefochtene
Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seine Rechten (§ 113
Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Ein Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung setzt voraus, dass die
Bewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit
Rechtsfehlern verhaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben
können.
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Vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 8. September 1999 - 7 B 99.292 -, BayVBl 2000, S. 529
(530/531) sowie Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, (Prüfungsrecht), 3. Auflage
1994, Rz. 284, beide m.w.N.
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Es mag vorliegend offen bleiben, ob der Kläger - wie dies nach allgemeinen
prüfungsrechtlichen Grundsätzen erforderlich ist - schlüssige, substantiierte und
begründete Rügen gegen die Bewertung seiner Z I-Klausur vorgebracht hat, denn es
kann ausgeschlossen werden, dass der insoweit allein geltend gemachte
Bewertungsfehler sich, auf das Ergebnis der Leistungsbewertung ausgewirkt hat.
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Der Erstgutachter, Richter am LG Dr. xxxxx, hat in seiner Stellungnahme zum
Widerspruch des Klägers vom 21. November 2001 ausgeführt, eine bessere Beurteilung
der Arbeit als mit mangelhaft (3 Punkte) wäre selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn der
klägerische Anspruch tatsächlich allein auf § 651 d BGB gestützt werden könnte. Dazu
wögen die übrigen im Erstgutachten dargestellten Mängel zu schwer. Der
Zweitgutachter hat in seiner Stellungnahme vom 26.11.2001 sich dem Erstgutachter
ausdrücklich angeschlossen und ausgeführt, es handele sich an dieser Stelle nicht um
eine wesentliche Weichenstellung, vielmehr habe die kritisierte Lücke weder
Auswirkungen auf die weitere Lösung noch auf die Beurteilung gehabt. Angesichts der
gravierenden sonstigen Mängel, die im Erstgutachten eingehend dargestellt seien, wäre
die Arbeit selbst dann noch misslungen gewesen, wenn der Kläger die
Anspruchsgrundlage korrekt bezeichnet hätte. Diese Ausführungen der beiden
Klausurkorrektoren sind ohne weiteres nachvollziehbar. Denn in dem Erstgutachten des
Dr. xxxx wird die Frage des Fehlens des § 812 BGB eher am Rande und nur eingangs
der Ausführungen zu den Entscheidungsgründen angesprochen und im Folgenden
nicht weiter vertieft. Auch in dem abschließenden Resumee taucht dieser Aspekt nicht
auf, dort wird vielmehr zusammenfassend festgestellt, dass der Kläger die Aufgabe nicht
in den Griff bekommen habe, weil er schon den Sachverhalt nicht richtig erfasst habe,
dass Teile der Entscheidungsgründe nicht nachvollziehbar seien und dass das
„verzweifelte Bemühen, die Ergebnisse der Beweiswürdigung (in unpassenden
Zusammenhängen) irgendwie in den Urteilsentwurf einzubauen", methodische
Unzulänglichkeiten offenbare. Im Hinblick auf diese nachvollziehbaren Erwägungen des
Erstprüfers, denen sich der Zweitprüfer angeschlossen hat, spricht nichts dafür, dass die
Prüfer sich - wie der Kläger meint - „in den gerichtlich nicht überprüfbaren
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Beurteilungsspielraum flüchten". Denn für eine derartige Annahme bestehen aus den
dargelegten Gründen keine greifbaren Anhaltspunkte.
Rechtswidrig ist allerdings die Prüfungsentscheidung, soweit sie die Z II-Klausur betrifft.
Insoweit liegt nämlich ein Fehler in der Aufgabenstellung vor, der durch eine
Schreibzeitverlängerung hätte kompensiert werden müssen.
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Die Prüfungsaufgabe muss vollständig und eindeutig sein.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 1992 - 22 A 837/91 -, NWVBl 1993, S. 96.
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Ist dies nicht der Fall, liegt nicht nur ein Verfahrensfehler, sondern ein inhaltlicher
Mangel der Prüfungsaufgabe vor, der zu einer fehlerhaften Bewertung der
Prüfungsleistung führen kann. An einer eindeutigen Aufgabenstellung kann es bei
Unklarheiten - wie z.B. der Falschbezeichnung von Verfahrensbeteiligten fehlen.
Allerdings begründet ein schlichter Schreibfehler im Text einer Aufgabe, der von einem
durchschnittlich befähigten Prüfling bei durchschnittlicher Sorgfalt als offensichtliches
Versehen (schon beim ersten Durchlesen der Aufgabe) erkennbar und ohne weiteres
behebbar ist, keinen Rechtsfehler der Prüfung.
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Vgl. VGH BW, Urteil vom 6. Juni 1989 - 9 S 1039/88 -, NVwZ-RR 1990, S. 27 (28) -
variierender Vorname eines Verfahrensbeteiligten [„Fred" statt „Friedrich"] .
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Enthält allerdings der Aufgabentext einen sinnentstellenden Fehler oder wesentliche
Unklarheiten, so müssen diese geklärt und durch Gewährung einer - ggf. auch nur
kurzen - Schreibzeitverlängerung kompensiert werden.
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Vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 5. Auflage 1995, § 5d Rz. 47 unter
Berufung auf OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 1985 - 2 A 39/85 -.
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Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn durch die Falschbezeichnung eines
Verfahrensbeteiligten die Kandidaten zu Überlegungen in die falsche Richtung verleitet
werden.
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Vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. August 1998 - 9 S 1485/98 - [Schreibzeitverlängerung
von 10 Minuten ausreichend, wenn Unklarheit nach 30 Minuten richtig gestellt wird]
sowie Schmidt-Räntsch, a.a.O.
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Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Sachverhalt der Aufgabe länger
oder komplexer ist, zumal wenn mehrere Personen beteiligt sind. Nach diesen
Grundsätzen liegt hier ein nicht nur unerheblicher Fehler in der Aufgabenstellung vor,
der durch eine - ggf. auch nur kurze - Schreibzeitverlängerung hätte kompensiert werden
(können und) müssen. Die Klausuraufgabe Z II betrifft im Kern folgenden Sachverhalt:
03 (=xxxxxxxxxx, PKW Golf) muss wegen einer plötzlichen Verkehrsstockung auf der B
1 in Dortmund voll bremsen; die hinter im fahrenden 02 (xxxxxxxxxxxxxx, Daimler-Benz)
und der 01 (=städt. Angestellter xxxxxxxxxxxxx, Opel Vectra) fahren mit ihren PKW auf
den Golf des 03 auf. 02 geht zum Rechtsanwalt, der ein relationsmäßiges Gutachten
fertigen soll. Die ziffernmäßige Bezeichnung der Beteiligten 01, 02 und 03 ist zwar auf
Bl. 3, 13 und 14 der Aufgabe korrekt. Auf Bl. 12 der Aufgabe werden aber bei der
detaillierten Schilderung des Unfallhergangs im Polizeibericht 01 und 03 vertauscht,
und zwar auch in den Angaben der Unfallschilderung des 02. Hieraus ergibt sich ein
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wesentlicher Fehler in der Aufgabenstellung, der durch eine - ggf. auch nur kurze -
Schreibzeitverlängerung hätte kompensiert werden müssen. Denn die Aufgabe ist aus
den dargelegten Gründen nicht in sich widerspruchsfrei. Der vorliegende Fall der
Verwechslung mehrerer (Unfall)Beteiligter wiegt sogar schwerer als der einer
Falschbezeichnung eines Beteiligten in einer Aufgabe.
Vgl. zu einem solchen Fall VGH BW, Beschluss vom 10. August 1998 - 9 S 1485/98 -
sowie VG Stuttgart, Urteil vom 20. März 1998 - 10 K 4558/95 - [10minütige
Schreibzeitverlängerung ausreichend, wenn die Falschbezeichnung 30 Minuten nach
Angaben der Aufgaben richtig gestellt wird].
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Es handelt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht um ein
offensichtliche und ohne weiteres erkennbare Unrichtigkeit. Denn gerade wenn man
davon ausgeht, dass die Prüflinge den Aufgabentext zunächst mehrmals langsam und
verständnissinnig durchlesen müssen, bevor sie mit der Bearbeitung beginnen können,
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so VGH BW, Beschluss vom 10. August 1998, a.a.O.,
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liegt es auf der Hand, dass bei einem - wie hier durchaus umfangreichen - Sachverhalt
mit mehreren Beteiligten die Prüflinge den Widerspruch in der Aufgabenstellung
zunächst einmal feststellen müssen, um sodann - angesichts jedenfalls der
vorliegenden Prüfungssituation - nochmals selbstkritisch zu hinterfragen, ob der von
ihnen festgestellte Widerspruch tatsächlich besteht, um dann noch - mit jedenfalls
einigen Minuten Bedenkzeit (das erste Aufmerksammachen auf den Fehler erfolgte
nach dem Vermerk des Herrn xxxxxxxxx vom Beklagten nach 25 Minuten durch den
Klausurort xxxxx) - die Entscheidung zu treffen, dies auch (förmlich) zu rügen.
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Liegt damit ein Fehler der Aufgabenstellung der Z II-Klausur vor, der durch eine - wie
auch immer geartete Schreibzeitverlängerung - hätte kompensiert werden müssen, ist
die Prüfung insoweit fehlerhaft und die fehlerhafte Prüfung zu wiederholen. Der
Beklagte wird daher dem Kläger die erneute Anfertigung einer Z II- Klausur nach einem
zur Vorbereitung angemessenen Zeitraum zu ermöglichen haben.
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Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es keines Eingehens mehr auf die zwischen
den Beteiligten umstrittenen Rügen des Klägers hinsichtlich der Lärmbelästigungen bei
Anfertigung der Z II-Klausur.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten war notwendig i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2
VwGO. Dem steht nicht entgegen, dass der sich selbst vertretende Kläger Rechtsanwalt
ist. Denn auch einem Rechtsanwalt ist es nicht grundsätzlich zuzumuten, eine eigene
Rechtssache persönlich zu vertreten, wenn sich ein vernünftiger Bürger auf
vergleichbarem Bildungs- und Erfahrungsniveau bei der gegebenen Sach- und
Rechtslage im Allgemeinen eines Rechtsanwalts bedienen würde.
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Vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 162 Rz. 19 sowie VG Oldenburg,
Beschluss vom 18. Juli 1994 - 5 A 726/91 -, NVwZ-RR 1995, S. 62 (63).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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