Urteil des VG Düsseldorf vom 16.12.2005

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 2342/05
Datum:
16.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 2342/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Den am 16. Dezember 2005 wörtlich gestellten Antrag,
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gegen die Umsetzung des Ratsbeschlusses der Landeshauptstadt vom 15.12.2005
durch den Antragsgegner einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren,
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versteht die Kammer gemäß § 88 VwGO dahingehend, den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, keine rechtsverbindlichen Erklärungen
abzugeben.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung
drohender Gewalt oder aus anderen, vergleichbar dringenden Gründen notwendig
erscheint. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller die in Anspruch genommene
Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen
Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2,
294 ZPO).
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Den Antragstellern dürfte schon kein
wehrfähiges organschaftliches Recht darauf zustehen, dass der Antragsgegner die
Umsetzung der am 15. Dezember 2005 gefassten Beschlüsse unterlässt. Selbst wenn
beim Zustandekommen dieser Beschlüsse - wie die Antragsteller meinen - ihre
Kompetenzen verletzt worden wären, unterfällt die Frage, ob der Oberbürgermeister die
dadurch geschaffene Rechtslage als gegeben ansehen darf, der allgemeinen
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Kontrollkompetenz, die nach § 55 GO NRW dem Rat, nicht den Antragstellern obliegt.
Im übrigen hat die Kammer durch Beschluss vom 15. Dezember 2005 den Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz gegen das Zustandekommen der Beschlüsse abgelehnt.
Diese Erwägungen stehen erst recht einer Entscheidung nach § 123 VwGO entgegen,
durch die ihre Umsetzung untersagt werden soll. Die dagegen gerichteten Erwägungen
der Antragsteller überzeugen die Kammer nicht. Namentlich bleibt weiter im
Undeutlichen, warum den Antragstellern jene Informationen gefehlt haben sollen - die
unbeschadet weiterer Informationsrechte des Rates als Ganzem - zur verantwortlichen
Abstimmung unverzichtbar sind. Dass die Antragsteller mit der Ausübung der Put-Option
auch dann rechnen mussten, wenn der Antragsgegner die ihm zugeschriebenen
Erklärungen abgegeben haben sollte, folgt bereits daraus, dass die Entscheidung über
die Ausübung des Rechtes beim Rat lag.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1
ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 VwGO, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 22.7
des Streitwertkatalogs 2004.
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