Urteil des VG Düsseldorf vom 28.09.2004

VG Düsseldorf: grundstück, aufmerksamkeit, ampel, kreuzen, abbiegen, bahnhof, gefahr, vollstreckbarkeit, vorsicht, fahrbahn

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 2480/04
Datum:
28.09.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2480/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110%
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin beantragte unter dem 1. Dezember 2003 eine Baugenehmigung für eine
Werbeanlage auf dem Grundstück H-Str. 00 in E. Das Grundstück ist mit einem
achtgeschossigen Geschäftshaus bebaut. Die Klägerin beabsichtigte, an der
abgeschrägten, zum Tplatz weisenden Gebäudeecke ein Spanntuch (Bannerwerbung)
in der Größe von ca. 12 Metern Höhe und 7 Meter Breite anzubringen. Es sollte in etwa
von der Dachtraufe bis in Höhe der Fensterreihe des dritten Obergeschosses reichen.
Wegen der Einzelheiten von Ausmaß und Standort der geplanten Werbeanlage wird auf
die dem Bauantrag beigefügten Unterlagen verwiesen. Die Baugenehmigung sollte
nach dem Willen der Klägerin auf fünf Jahre befristet erteilt werden.
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Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 ab, der Klägerin die
Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung war ausgeführt: Das Spanntuch in einer
Größe von rund 84 qm störe das harmonische Erscheinungsbild des Gebäudes. Es füge
den in der Umgebung bereits zahlreich vorhandenen Werbeanlagen eine weitere hinzu,
sodass insgesamt eine störende Häufung von Werbeanlagen entstehe. Außerdem
gefährde das überdimensionierte Spanntuch die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs.
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Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid
vom 18. März 2004 zurück.
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Die Klägerin hat am 8. April 2004 Klage erhoben.
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Sie beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 18. Dezember
2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 18. März 2004 zu
verpflichten, ihr entsprechend ihrem Bauantrag vom 1. Dezember 2003 eine
Baugenehmigung zum Anbringen einer Werbeanlage (Spanntuch, 12 Meter x 7 Meter)
an die Eckfassade des Hauses auf dem Grundstück H-Str. 00, Gemarkung G1, zu
erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine durch den Berichterstatter durchgeführte
Ortsbesichtigung. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll vom 24. September 2004 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Vorsitzende entscheidet als Berichterstatter im Einverständnis mit den Beteiligten
allein und ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 87a Abs. 2, 3, §
101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Die geplante
Werbeanlage verstößt gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Sie gefährdet die
Sicherheit des Verkehrs auf der H-Straße und dem Tplatz.
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Der Beklagte hat zur Stützung seiner Ablehnungsbegründung die Stellungnahme des
Polizeipräsidiums E vom 31. Oktober 2003 in die Akten aufgenommen. Die
Stellungnahme ist in einem Parallelverfahren zur Frage der Anbringung einer
Plakatgroßfläche an demselben Haus ergangen, an das die Klägerin ihre Werbeanlage
hängen will. Die Einschätzung der Polizei ist als sachverständige Äußerung der
fachkundigen und in erster Linie zur Beurteilung der Auswirkungen einer Werbeanlage
auf den Verkehr berufenen Behörde im vorliegenden Verfahren urkundlich verwertbar.
Die Polizeibehörde hat darin ausgeführt:
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„Die H-Straße ist eine stark befahrene innerörtliche Straße und dient der direkten
Verbindung zwischen südlicher Innenstadt und Hauptbahnhof. Am Tplatz treffen 6
Straßen aufeinander. Die Verkehrsführung ist heute ähnlich einem signalgeregelten
Kreisverkehr, in dem jedoch die stärkste Beziehung und der Schienenverkehr direkt
geführt sind. Damit verbleiben auf der Kreisfahrbahn die untergeordneten
Fahrbeziehungen und Abbiegeverkehre. Rund um den Tplatz sind eine Vielzahl von
Einzelhandelsgeschäften, Vergnügungsstätten und Hotelbetriebe vertreten, die mit
großflächigen, beleuchteten Werbemaßnahmen auf ihre Betriebe hinweisen und auf
den Verkehrsteilnehmer einwirken. Der Tplatz ist als Unfallhäufungsstelle ausgewiesen,
Verstöße durch Nichtbeachten des Rotlichtes von Lichtsignalanlagen sind eine der
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wesentlichen Unfallursachen. Im angesprochenen Bereich wird von den
Verkehrsteilnehmern ein hohes Maß an Aufmerksamkeit gefordert. Einer weiteren
Beeinflussung durch Werbemaßnahmen stimme ich nicht zu."
Die Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter hat die inhaltliche Richtigkeit dieser
fachlichen Einschätzung bestätigt. Der Tplatz gehört zu den
Hauptverkehrsdrehscheiben der Innenstadt. Wer aus Richtung X Platz kommt und auf
dem Tplatz links abbiegen will, muss sich zunächst in die H-Straße einfädeln, sich
dann, unter Umständen durch einen Fahrbahnwechsel oder durch direktes Kreuzen,
nach links orientieren und dabei schon nach kurzer Strecke auf die am Beginn des
Kreisverkehrs stehende Ampel und die sich davor eventuell rückstauenden
Verkehrsteilnehmer achten. Zugleich muss man mit von rechts einscherenden
Kraftfahrzeugen rechnen, deren Fahrer die Situation zu spät erkannt haben und ihren
Fehler noch zu korrigieren suchen. Letzteres müssen auch die aus Richtung Bahnhof
kommenden Linksabbieger beachten. Die Gesamtsituation ist nicht unübersichtlich,
verlangt aber volle Konzentration. Der beschriebene, links abbiegende Verkehr fährt
direkt auf die Eckfassade des Gebäudes H-Straße 00 zu. Wird dort das von der Klägerin
beantragte Spanntuch angebracht, wird die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer aus
dem Verkehrsraum ab und in die Höhe gezogen. Die Gefahr eines Fahrfehlers mit der
Folge eines Unfalls steigt.
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Selbst Fußgängern verlangt die Überquerung der H-Straße in Höhe des Hauses Nr. 00
Aufmerksamkeit ab. Die in Richtung Innenstadt führende Fahrbahn ist derzeit nicht
beampelt. In der Straßenmitte ist auf den Verkehrsinseln nur wenig Platz, die von links
und rechts kommenden Straßenbahnen verschärfen die Gefahrenlage. Der Blick nach
oben (zu der geplanten Werbeanlage der Klägerin) erschwert die notwendige Um- und
Vorsicht im Straßenraum.
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Die Werbeanlage der Klägerin verschärft die Gefahrenlage, obwohl sie eine unter
mehreren und nicht die einzige ist, die im Bereich der Obergeschosse der Häuser
angebracht werden soll. Auch das hat die Ortsbesichtigung ergeben. Die in der gleichen
Blickrichtung liegenden sonstigen Werbeträger sind wesentlich kleiner und
überwiegend tiefer platziert. Ihre Auffälligkeit bleibt weit hinter derjenigen einer 84 qm
großen Spanntuchfläche zurück. Die geplante Anlage der Klägerin wird das vorhandene
Ablenkungspotenzial jedenfalls für den stadteinwärts fahrenden und insbesondere für
den links über den Tplatz abbiegenden Verkehr deutlich verstärken.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 708, 711
ZPO.
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