Urteil des VG Düsseldorf vom 15.06.2004

VG Düsseldorf: aufenthalt, zustand, gebäude, erhaltung, erneuerung, neubau, vollstreckung, vollstreckbarkeit, herstellungskosten, anpassung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 7706/03
Datum:
15.06.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 7706/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist Träger der Fachklinik M und des Altenpflegeheims „F-Stift" in W. Die im
Hauptgebäude des Krankenhauses vorhandene Küche versorgt sowohl das
Krankenhaus (100 Betten) als auch das Altenpflegeheim (46 Betten). Unter dem 17.
April 2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Einzelförderung der Neustrukturierung der
Küche. Er bezifferte die förderungsfähigen Kosten mit 1.363.429,96 Euro, erklärte sich
mit einer Festbetragsförderung in Höhe von 1.000.000,00 Euro einverstanden und führte
aus: Die Küche entspreche nicht mehr den heutigen Anforderungen, insbesondere
müssten Sozialräume, Be- und Entlüftung und Fettabscheider erstmals geschaffen
werden und sei eine vollständige Erneuerung der Decke und der Bodenplatte
notwendig. Die Küche sei als Betriebsvorrichtung ein selbstständig bewertbares
Wirtschaftsgut; die Kosten der Baumaßnahme seien Herstellungsaufwand, da der
Neubau zu einer wesentlichen Verbesserung dieses Anlagegutes führe.
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Mit Bescheid vom 22. Mai 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. In den Gründen des
Bescheides heißt es: Die Maßnahme sei nicht förderfähig. Förderfähig seien nur
Investitionskosten, zu denen der Herstellungsaufwand zähle, während
Erhaltungsaufwand dem Pflegesatzkostenbereich zuzurechnen sei. Die
Neustrukturierung der Küche sei Instandhaltung eines Gebäudeteils. - Der Kläger erhob
unter dem 11. Juli 2002 Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2003 zurück.
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Mit der am 17. November 2003 erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein
Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor: Im Küchenbereich
blieben nur tragende Wände und Decken bestehen. Die Maßnahme wäre selbst dann
förderfähig, wenn man als Wirtschaftsgut das Krankenhausgebäude ansähe, denn die
Erneuerung der Küche führe zu dessen deutlicher Verbesserung über den bestehenden
Zustand hinaus. Die Küche sei eine Betriebsvorrichtung, da durch sie das
Krankenhausgewerbe, zu dem krankenhausrechtlich die Pflege und Betreuung der
Patienten zähle, unmittelbar betrieben werde. Überdies diene sie Heilzwecken, weil
eine den spezifischen - häufig durch die Krankheit geprägten - Bedürfnissen
entsprechende Verköstigung der Patienten wesentliche Bedeutung für den
Behandlungserfolg habe. Für die steuerrechtliche Beurteilung als Betriebsvorrichtung
sei die Behandlung im nach der Krankenhausbuchführungsverordnung erstellten
Buchführungswerk ohne Aussagekraft. Soweit Teile baulicher Anlagen Anlagegüter im
Sinne der §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KHG, 21 Abs. 1 Nr. 2 KHG NRW seien, könne dies in der
Bilanz nicht zum Ausdruck gebracht werden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2002 und des
Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2003 zu verpflichten, den Antrag vom 17.
April 2002 auf Bewilligung von Fördermitteln zur Neustrukturierung der Hauptküche,
erforderlichenfalls unter Feststellung der Aufnahme dieses Vorhabens in das
Investitionsprogramm, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu
bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend
vor: Die Maßnahme bedeute eine Entkernung der vorhandenen Küchenräume bis auf
die Grundmauern ohne Abbruch tragender Wände. Es seien eine andere
Raumaufteilung und eine der Möblierung angepasste Installation vorgesehen; ein
Raumgewinn in nennenswertem Umfang sei nicht zu verzeichnen. Der an Stelle der den
Antragsplänen enthaltenen Laderampe errichtete Küchenraum sei nicht Gegenstand der
Baumaßnahme, da er im Zusammenhang mit der Mehrzweckhalle errichtet worden sei.
Im Übrigen wäre - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung, es handele sich um
Herstellungsaufwand - ohnehin lediglich eine anteilige Förderung möglich, da die
Küchenleistung nur zu 68,49 % auf das Krankenhaus, im Übrigen aber auf das
Altenpflegeheim entfalle. Die Küche diene nicht unmittelbar wie eine
Betriebsvorrichtung dem auf Heilbehandlung ausgerichteten Krankenhausbetrieb. Es
handele sich vielmehr um eine normale Großküche, die sich in einem Krankenhaus
befinde. Eine eigene Krankenhausküche sei im Übrigen nicht betriebsnotwendig (vgl.
Catering). Auch eine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung des
Krankenhausgebäudes trete nicht ein, da die Maßnahme nicht eine Erweiterung der
Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes zur Folge habe und das Haus nicht einer
höherwertigen Nutzung zugeführt werde.
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Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Bescheid vom 22. Mai 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2003
sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf
Neubescheidung seines Antrages vom 17. April 2002 auf Bewilligung von Fördermitteln
für die Neustrukturierung der Hauptküche des Krankenhauses.
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Nach § 8 Abs. 1 S. 1 KHG haben die Krankenhäuser nach Maßgabe dieses Gesetzes
Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes
und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen
sind. Nach § 9 Abs. 1 KHG fördern die Länder auf Antrag des Krankenhausträgers
Investitionskosten, die entstehen insbesondere 1. für die Errichtung von
Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb
notwendigen Anlagegütern, 2. für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer
durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren. Für die - seitens des
Klägers angestrebte - Einzelförderung bestimmt § 21 Abs. 1 KHG NRW, dass
Investitionskosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert
werden für 1. die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau)
einschließlich der Erstausstattung mit den für en Betrieb der Krankenhäuser im Rahmen
ihrer Aufgabenstellung nach den Feststellungen im Krankenhausplan notwendigen
Anlagegütern, 2. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen
Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die
Kosten der Neustrukturierung der Hauptküche sind keine Investitionskosten. Der
Rechtsbegriff der Investitionskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 KHG, auf den die
Vorschriften über die Förderung abstellen, ist in § 2 KHG abschließend definiert.
Investitionskosten sind nach § 2 Nr. 2 KHG nur die Kosten der Anschaffung und
Herstellung bewertungsfähiger Anlagegüter, nicht aber die Kosten ihrer Erhaltung,
sodass Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten nicht zu den Investitionskosten
gehören können (BVerwGE 91, 363 (374 f.). Bei der Neustrukturierung der Hauptküche
handelt es sich nicht um die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes
Krankenhausgebäude, sondern um dessen Erhaltung; als Herstellungsaufwand der
Hauptküche kann die Maßnahme nicht betrachtet werden, weil eine Krankenhausküche
kein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut ist.
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Die Neustrukturierung der Hauptküche stellt in Bezug auf das Wirtschaftsgut
Krankenhausgebäude keinen Herstellungsaufwand dar. Nachträgliche
Herstellungskosten sind anzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut in seiner Substanz
vermehrt, seinem Wesen verändert oder - von der üblichen Modernisierung abgesehen -
über seinen bisherigen Zustand hinaus verbessert wird (BVerwGE a.a.O. S. 372). Diese
Voraussetzungen liegen nicht vor. Vielmehr erfüllt das Gebäude nach der
Neustrukturierung der Küche seine Funktion in vergleichbarer Weise wie bisher. Die
Entkernung der Küchenräume und abschließende Neugestaltung und -einrichtung
stellen eine bauliche und technische Modernisierung dar, nämlich eine Instandsetzung
durch Ersatz unbrauchbarer Teile und eine Anpassung an die geltenden rechtlichen,
technischen und wirtschaftlichen Anforderungen, wie sie irgendwann bei einem
Gebäude und seinen Teilen anfallen. Tatsächliche Veränderungen gegenüber dem
bisherigen Zustand (wie in den Schriftsätzen vom 4. Oktober 2001 und 22. Dezember
2003 genannt) stellen keine Verbesserung im Rechtssinne dar, wenn der
unselbstständige Teil des Wirtschaftsgutes - wie es hier der Fall ist - seine Funktion für
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das Wirtschaftsgut Gebäude nicht ändert (BVerwGE ebda.). Die Krankenhausküche
erfüllt nach der Neustrukturierung ihre Funktion in vergleichbarer Weise; es werden dort
weiter Speisen für Personen, die sich im Krankenhaus befinden, zubereitet.
Die Kosten der Neustrukturierung der Hauptküche sind auch nicht Herstellungsaufwand
für die Küchenanlage; denn die Küche stellt kein selbstständig bewertbares
Wirtschaftsgut dar. Betriebsvorrichtungen als selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter
dürfen nicht primär der Gebäudenutzung dienen, sie müssen in einer besonderen und
unmittelbaren Beziehung zu dem gegenwärtig ausgeübten Betrieb stehen (BFH/NV
2002, 228 und 2002, 782). Küchenräume eines Krankenhauses dienen, wie
Patientenzimmer, Büros und Behandlungsräume, dem Aufenthalt von Menschen, in
diesem Falle dem des Küchenpersonals. Wie stets bei Räumen, die zum Aufenthalt von
Menschen geeignet sind, steht damit die Gebäudeeigenschaft im Vordergrund. Ein
Ausnahmefall, in dem zum Aufenthalt von Menschen geeignete Räume als
Betriebsvorrichtung bewertet werden können (z. B. Spritzboxen in Karosseriewerken,
vgl. Abschn. 3.2 der gleich lautenden Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder
betreffend Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 31.
März 1992 (BStBl. I S. 342)), liegt nicht vor, da der Aufenthalt des Küchenpersonals
nicht nur vorübergehend möglich ist. Davon zu trennen ist, ob Einrichtungsgegenstände
(wie Waagen, Kühlschränke und Herde oder die gesamte, nicht dem Bauwerk
zugehörige Kücheneinrichtung) einer Krankenhausgroßküche Betriebsvorrichtungen
sind oder nicht. Unabhängig davon, ob für diese Gegenstände nach ihrer
Nutzungsdauer und dem Kostenbetrag die Einzelförderung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 KHG
NRW in Betracht kommt oder nicht, gibt ihre Qualifizierung als Betriebsvorrichtung nicht
einmal für eine teilweise Förderung des Antragsvorhabens etwas her, da sie nur
zusammen mit der Erstellung der Baumaßnahme angeschafft werden sollen, die
ihrerseits nicht gefördert werden kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167
VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124a Abs. 1 S. 1
i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3. und 4. VwGO nicht vorliegen.
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