Urteil des VG Düsseldorf vom 15.07.2004

VG Düsseldorf: politische verfolgung, afghanistan, drohende gefahr, persönliche freiheit, wesentliche veränderung, humanitäre hilfe, ärztliche behandlung, auskunft, familie, regierung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 5022/03.A
Datum:
15.07.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 5022/03.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der nach seinen Angaben am 0.0. 1976 in Asadabad (Provinz Kunar) geborene Kläger
ist seinen weiteren Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger pashtunischer
Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens in der Ausrichtung der Sunniten.
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Ausweislich seiner Angaben verließ er am 7. Oktober 2001 sein Heimatland in Richtung
Karachi/Pakistan, wo er sich einige Zeit aufhielt, bevor er auf dem Luftweg in die
Ukraine einreiste, wo er sich drei Monate aufhielt, bevor er von dort aus - teilweise zu
Fuß, teilweise mit dem Auto und zuletzt mit dem Zug - am 08. März 2002 in das
Bundesgebiet einreiste.
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Am 14. März 2002 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter.
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Am 3. April 2002 wurde er vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) zu seinem Begehren angehört. Der Kläger gab insoweit unter
anderem an, sein Vater sei in der kommunistischen Partei und Offizier in der
afghanischen Armee gewesen. Als die Mujahedin gekommen seien, hätten sie seinen
Vater zunächst verhaftet, dann aber wieder freigelassen. Während der Kämpfe durch die
Mujahedin sei ihr Haus von Taliban angegriffen worden. dabei sei er schwer verletzt
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worden. Er habe Brandwunden am Arm und am Oberkörper erlitten und habe im
Krankenhaus behandelt werden müssen. Bei diesem Angriff auf ihr Haus, der 1995
stattgefunden habe, seien ein Bruder und seine Mutter umgekommen. Die Mujahedin
hätten auch ihr Hab und Gut - zum Beispiel die von ihnen bewirtschafteten Ländereien
und die von ihnen genutzten Läden - beschlagnahmt. Als die Taliban gekommen seien,
hätten diese ihnen ihren Besitz zurückgegeben. Die Familie sei aber trotzdem gegen die
Taliban eingestellt gewesen, weil die Taliban den Menschen eine Lebensweise
aufgezwungen hätten, die seiner Familie nicht recht gewesen sei. Es habe keine
Schule, keine Ausbildung und keine Bildung gegeben. Die Taliban seien alle Fanatiker
gewesen. Er habe Afghanistan verlassen, weil die Mujahedin zurückgekommen seien.
Die Taliban seien verjagt worden und die Mujahedin, die seine Familie schon vor
Jahren angegriffen und ihr Schaden zugefügt hätten, seien nach Asadabad
zurückgekehrt. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Die Mujahedin seien
nach Asadabad zurückgekehrt, als er das Land bereits verlassen gehabt habe. Er sei
aus Afghanistan ausgereist wegen der Taliban, die ihn immer wieder geschlagen
hätten. Der konkrete Anlass sei gewesen, dass er geäußert habe, die Kinder sollten
unbedingt eine Schule besuchen und etwas lernen, weil sie ohne diese Grundlage
keine Zukunft hätten. Dies habe den Taliban genügt, um ihn festzunehmen und zwei
Mal zu inhaftieren. Dies sei der Anlass gewesen, dass er sich gesagt habe, er müsse
Afghanistan nun verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen. Heute hätten zwar die
Taliban nicht mehr die Macht in seiner Heimat, aber an Stelle der Taliban seien die
Mujahedin zurückgekehrt, und unter diesen Leuten habe seine Familie bereits vor den
Taliban leiden müssen. Er sei nicht Mitglied in irgendeiner Partei gewesen, habe aber
der Afghanischen Nationalpartei geholfen, indem er für diese Partei, die unter den
Taliban verboten gewesen sei, geredet und Werbung gemacht habe. Die Partei habe
einen demokratischen Staat in Afghanistan haben wollen, und das habe er auch
gewollt. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, weil man dort umgebracht
werde, wenn man - wie seine Familie - reich sei. Außerdem fühle er sich in Afghanistan
gefährdet, weil sein Vater mit der kommunistischen Partei zusammengearbeitet habe.
Die Mujahedin seien zurückgekehrt und würden sich an seiner Familie rächen. Vor
einem Gericht angeklagt und verurteilt worden sei er in Afghanistan nicht.
Durch Bescheid vom 24. Juli 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf
Anerkennung als Asylberechtigter ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen der
§§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes (AuslG), forderte den Kläger auf, die
Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der
Entscheidung bzw. - im Falle einer Klageerhebung - innerhalb eines Monats nach dem
unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihm für den Fall
der Nichteinhaltung der Ausreisefrist seine Abschiebung nach Afghanistan an; der
Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen
dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei.
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Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der Bescheides verwiesen.
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Der Kläger hat am 30. Juli 2003 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
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Er hat eine undatierte, von fünf Personen handschriftlich unterzeichnete Bescheinigung
zur Gerichtsakte gereicht, der zufolge der Kläger Mitglied der Nationalen Einheitspartei
Afghanistans und sein Vater aktives Mitglied der DVPA gewesen sei. Beide Personen
hätten in Afghanistan aktiv gegen die Fundamentalisten und Terroristen gekämpft. Da
zurzeit die Fundamentalisten starke Macht und Einfluss besäßen, sei das Leben des
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Klägers in Gefahr, wenn er nach Afghanistan zurückkehre.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juli 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten
anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes,
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hilfsweise,
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dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag.
16
In der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2004 ist dem Kläger Gelegenheit gegeben
worden, ergänzend zu seinem Begehren Stellung zu nehmen. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Juli 2004 Bezug genommen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen
wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorganges des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie auf den Inhalt der
Ausländerakte der Oberbürgermeisterin der Stadt N verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
19
Die Klage ist unbegründet.
20
Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen
Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf die von ihm begehrte Anerkennung
als Asylberechtigter, weil er nicht politisch Verfolgter im Sinne dieser Vorschrift ist,
sodass er insoweit durch die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes nicht in
seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21
Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in
diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt
intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende
Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung
an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen
Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn
unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben
gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken.
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Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80
u.a. -, BVerfGE 54 S. 341 (357 f.), vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76 S.
143 (157 f.), vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80 S. 315 (334 ff.) und
23
vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991 S. 531;
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE
85 S. 139 (140 f.), vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991 S. 145 (146) -
jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Asylgrundrecht
des Art. 16 a Abs. 1 GG nach seinem historischen und völkerrechtlich vorgeprägten,
vom Verfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt grundsätzlich einen
kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus.
24
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O.
25
Es ist darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer
Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der
eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich.
26
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O.
27
Für die Annahme einer dem Asylantragsteller drohenden individuellen Verfolgung muss
das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des vom
Asylantragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle
Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender
Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine
unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften
Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen.
28
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71 S. 180 (181 f.).
29
Dem Begehren des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten
anzuerkennen, kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil er nach eigenen
Angaben auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist, sodass er sich gemäß
Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), § 26a Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2
AsylVfG in Verbindung mit der Anlage I zu § 26a AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG
berufen und nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann.
30
Abgesehen davon hat seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zu seiner
Asylanerkennung auch deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger unbeschadet der Frage
der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren
selbst dann, wenn von seiner Verfolgungsbetroffenheit vor seiner Ausreise aus
Afghanistan auszugehen wäre, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung jedenfalls im Raum Kabul vor politischer Verfolgung auf Grund der
veränderten politischen und militärischen Verhältnisse hinreichend sicher ist.
31
Als staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftsgewalt im Raum Kabul
32
vgl. dazu unter anderem Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Februar 2004 an das
Sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen
33
kommt insoweit nur die durch die internationalen Streitkräfte (ISAF) gestützte Regierung
unter dem Präsidenten Karzai in Betracht, in der alle wichtigen Volksgruppen
Afghanistans vertreten sind.
34
Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes (AA) vom 6. August 2003, S. 6, 16 und vom
22. April 2004.
35
Für Aktivitäten dieser Regierung, die als politische Verfolgung anzusehen wären, gibt es
keinerlei Anhaltspunkte.
36
Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 20 A 1792/04.A -, amtlicher
Umdruck S. 3.
37
Eine wesentliche Veränderung der Situation im Raum Kabul ist infolge der militärischen
Überlegenheit der ISAF-Truppen gegenüber den früheren Bürgerkriegsparteien in
überschaubarer Zeit auch nicht zu befürchten. Sonach lässt sich eine Wiederholung
etwaiger politischer Verfolgungsmaßnahmen ohne ernsthafte Zweifel an der Sicherheit
des Asylbewerbers ausschließen.
38
Die hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung wird auch nicht durch das
Vorbringen des Klägers in Zweifel gezogen, sein Vater sei zurzeit der Regierung
Najibullah als Offizier in der afghanischen Armee tätig und aktives Mitglied der DVPA
gewesen. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes
39
vgl. Lageberichte vom 6. August 2003, S. 17, und vom 22. April 2004, S. 17/18; vgl. auch
Auskunft vom 4. Mai 2004 an das Sächsische OVG Bautzen, S. 2
40
gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die afghanische Übergangsregierung
ehemalige Kommunisten verfolgt.
41
Vgl. insoweit auch Glatzer, Gutachten an das Schleswig-Holsteinische
Verwaltungsgericht - eingegangen am 26. August 2002 -, S. 2, demzufolge es nicht
ausreicht, dem kommunistischen Regime gedient zu haben; vgl. auch die von dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 02. Juli 2004 eingereichte
UNHCR-Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer
Asylsuchender, Juli 2002/April 2003, ad II., S. 2, wo ausdrücklich darauf hingewiesen
wird, dass eine Verfolgung seitens der Zentralbehörden nicht stattfindet.
42
Sofern eine Gefährdung hochrangiger früherer Repräsentanten der DVPA bzw.
herausragender Militärs und Polizeirepräsentanten sowie des Geheimdienstes Khad -
unterstellt, der Vater des Klägers gehört zu diesem Personenkreis - durch Teile der
Bevölkerung als mögliche Reaktion auf frühere Menschenrechtsverletzungen nicht
ausgeschlossen werden kann,
43
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. April 2004, S. 18; Glatzer, a.a.O., S. 2,
44
ist zum einen schon nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Vater des
Klägers während der Zeit der Regierung Najibullah und/oder danach an
Menschenrechtsverletzungen beteiligt war bzw. für solche die Verantwortung trug.
45
Vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Dezember 2003 an das
Verwaltungsgericht Hamburg, S. 2, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich
die Gefährdung auf Personen bezieht, die unter anderem für Verfolgung und Tötung von
Angehörigen jetziger Regierungsmitglieder verantwortlich sind.
46
Zum anderen stellen etwaige Repressalien seitens der Bevölkerung keine der
gegenwärtigen Regierung zurechenbaren Maßnahmen und damit keine im Falle der
Rückkehr des Klägers nach Afghanistan ihm (unmittelbar) drohende politische
Verfolgung dar. Entsprechendes gilt für Hinweise darauf, dass einzelne
Regierungsmitglieder in eigener Verantwortung Verfolgung, Repression und auch
Tötung ehemaliger Feinde gut heissen und nicht unterbinden.
47
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004, S. 18; Auskunft vom 4. Mai
2004 an das Sächsische OVG Bautzen, S. 2; Auskunft vom 12. Dezember 2003 an das
Verwaltungsgericht Hamburg, S. 2.
48
Sofern eine generelle Gefährdung früherer Angehöriger des kommunistischen Regimes
gesehen wird, werden für diese Einschätzung weder Referenzfälle angeführt noch
sonstige nachprüfbare tatsächliche Grundlagen genannt.
49
Würde daher bereits dem Vater des Klägers im Falle seiner unterstellten Rückkehr nach
Afghanistan keine politische Verfolgung drohen, so gilt dies jedenfalls für den Kläger,
der nach eigenem Vorbringen nicht zu dem Personenkreis derer gehört, die selbst im
Sinne der Regierung Najibullah aktiv tätig gewesen sind. Hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland
asylrelevante Repressalien auf Grund der Tätigkeit seines Vaters drohen würden, sind
nach dem dem Gericht vorliegenden Auskunftsmaterial nicht gegeben. Vielmehr
beschränken sich Hinweise auf eine mögliche Gefährdung auf die selbst aktiv tätig
gewesenen Personen, zu denen - wie dargelegt - der Kläger, dem wegen seines von
ihm vorgetragenen eigenen politischen Engagements in seinem Heimatland jedenfalls
auf Grund der Änderung der Verhältnisse keine politische Verfolgung droht, nicht gehört.
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Da nach alledem nicht festgestellt werden kann, dass Leben oder Freiheit des Klägers
bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus politischen Gründen bedroht wäre, hat er auch
keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG.
51
Aus denselben Gründen bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von
Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG.
52
Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in der Person
des Klägers ist nicht festzustellen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass für den Ausländer
in dem Zielstaat einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche
konkrete, individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, deren Ursache nicht
im staatlichen Bereich zu liegen braucht. Dabei betrifft § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur
solche Gefahren, die dem einzelnen Ausländer drohen; Gefahren, die eine ganze
Gruppe von Ausländern, zu der der Ausländer gehört, betreffen, werden durch
Entscheidungen auf Landes- oder Bundesebene über die Aussetzung von
Abschiebungen nach § 54 AuslG erfasst (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Im Fall
allgemeiner Gefahren ist eine Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gleichwohl
geboten, wenn die Abschiebung in den Zielstaat dazu führen würde, den Ausländer
„gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen"
auszuliefern.
53
Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz
54
402.240 § 53 Ausländergesetz 1990 Nr. 3; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, in
BVerwGE 99, 324; OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 20 A 1876/96.A -, S. 32
ff..
Eine solche Situation ist im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan
jedenfalls in der Hauptstadt Kabul, die allein als Zielort einer Abschiebung in Betracht
kommt, nicht gegeben.
55
Vgl. im Einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
20. März 2003 - 20 A 4329/97.A -, amtlicher Umdruck S. 25 ff. zur Lebenssituation vor
und nach der militärischen Ausschaltung der Taliban.
56
Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 6. August 2003 (S. 21 f.) und vom
22. April 2004 (S. 25) hat sich die Versorgungslage in Kabul grundsätzlich (weiter)
verbessert, wenn auch humanitäre Hilfe weiterhin von erheblicher Bedeutung sein wird
(vgl. auch UNHCR, aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan - Sicherheit,
Menschenrechte, humanitäre Situation -, September 2003, S. 4). Eine Hungersnot, wie
sie im Winter 2001/2002 befürchtet worden war, konnte durch das
Welternährungsprogramm verhindert werden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
2. Dezember 2002, S. 15), und eine inzwischen eingetretene Verschlechterung der
Ernährungslage gerade im Raum Kabul ist weder vorgetragen noch aus dem der
Kammer vorliegenden Auskunftsmaterial ersichtlich. Dass der Kläger, dessen
individuelle Versorgung nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. Auskunft
vom 17. Februar 2004 an das Sächsische OVG Bautzen) maßgeblich davon abhängt,
über welche finanziellen Mittel er verfügt und ob er Grundeigentum hat, im Falle seiner
Rückkehr in sein Heimatland möglicherweise auf Notunterkünfte angewiesen ist, führt
nicht dazu, die Voraussetzungen für die verfassungs-konforme Anwendung des § 53
Abs. 6 AuslG zu bejahen. Aus denen dem Gericht vorliegenden Auskünften und
Erkenntnissen sowie den Pressemitteilungen, auf die der Kläger mit der Ladung zur
mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, ergibt sich, dass in Kabul
Hilfsorganisationen weiter die Versorgung der in Kabul lebenden Bevölkerung sicher
stellen. Auskünfte und Erkenntnisse, dass derjenige, der nach Kabul zurückkehrt,
unmittelbar an Leib und Leben dadurch gefährdet ist, dass er zu verhungern droht,
liegen der Kammer nicht vor; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Im Hinblick auf die
medizinische Versorgung wird in dem Bericht des UNHCR von September 2003
ausgeführt, dass die (wenigen) Krankenhäuser und Kliniken in hohem Maße auf die
Städte und insbesondere Kabul konzentriert sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger
im Falle seiner Rückkehr nach Kabul von der dort mithin vorhandenen medizinischen
Versorgung - soweit eine ärztliche Behandlung erforderlich werden sollte -
ausgeschlossen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Infolge der
Anwesenheit der internationalen Streitkräfte ist Kabul zudem für alle Volksgruppen und
Religionen relativ sicher (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Mai 2003, S.
3; vgl. auch den Bericht des Ländervertreters über die Tagung der Gruppe EURASIL der
Europäischen Union vom 24. und 25. April 2003, S. 13). Nach dem Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 (S. 11) ist die Sicherheitslage im Raum Kabul
zwar weiter fragil, aber auf Grund der ISAF-Präsenz im regionalen Vergleich zufrieden
stellend und für frühere Bewohner Kabuls auch unter Inrechnungstellung der auf Grund
der Gesamtlage in Afghanistan erhöhten Gefahr, Opfer von Überfällen, Anschlägen oder
ähnlichen Übergriffen zu werden, zumindest in Teilen ausreichend sicher. Allein der
Umstand, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes Auslandsafghanen und
Rückkehrer allgemein häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen, Willkür,
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Plünderungen und Gelderpressungen werden, ist nicht geeignet, die Voraussetzungen
des § 53 Abs. 6 AuslG in unmittelbarer Anwendung im Sinne einer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit konkret drohenden individuellen Gefahr für Leib oder Leben
anzunehmen.
Anderer Auffassung VG Wiesbaden, Urteil vom 30. März 2004 - 7 E 572/04.A(V) -.
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Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß Ziffer 4 des
Bundesamtsbescheides vom 24. Juli 2003 begegnen keinen Bedenken und stehen mit
§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in Einklang.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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