Urteil des VG Düsseldorf vom 24.04.2009

VG Düsseldorf: getrennt lebende ehefrau, wählbarkeit, verfassungskonforme auslegung, gemeinsamer wohnsitz, hauptwohnung, geburt, amtsperiode, lebenserfahrung, anschrift, gemeinderat

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 6793/08
Datum:
24.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 6793/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Rechtsanwalt und betreibt seit 1995 eine Kanzlei in T unter der aus dem
Rubrum ersichtlichen Anschrift, unter der er bereits seit 1973 gemeldet ist. Seit der
Kommunalwahl von September 1999 ist er Mitglied des Rates der Gemeinde T; im
Jahre 2004 wurde er erneut gewählt.
2
Im September 1999 heiratete der Kläger. Seine Ehefrau war seinerzeit und auch im
Weiteren mit Hauptwohnsitz in I an der G-Straße gemeldet. Am 0.00.2000 wurde die
gemeinsame Tochter geboren, die seit ihrer Geburt bei ihrer Mutter in I gemeldet ist und
bis zu ihrer Einschulung in I einen Kindergarten besuchte.
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Im März 2006 beantragte die SPD-Ratsfraktion eine Überprüfung des Hauptwohnsitzes
des Klägers. Im Rahmen dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger von
September 1999 (Einzug im Mai 1999) bis Juli 2003 mit einer Nebenwohnung bei seiner
Ehefrau in I und die Ehefrau des Klägers von Januar bis August 2000 mit einer
Nebenwohnung bei ihrem Ehemann in T gemeldet waren. Der unter der im Rubrum
genannten Adresse seit 1973 bestehende Hauptwohnsitz des Klägers wurde aufgrund
der eingeleiteten Überprüfung vom Bürgermeister der Gemeinde T am 14. August 2006
aus dem Melderegister in T gestrichen. Am 25. September 2006 wurde der Kläger mit
Hauptwohnsitz unter der Meldeadresse seiner Ehefrau in das Melderegister von I
aufgenommen.
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Nachdem der Kläger beim Bürgermeister der Gemeinde T erfolglos beantragt hatte, die
Streichung seines Hauptwohnsitzes in T zurückzunehmen, gab die Ehefrau des Klägers
unter dem 7. November 2006 beim Einwohnermeldeamt der Stadt I eine sogenannte
Getrenntlebenderklärung ab und bezeichnete darin den 29. Juni 2006 als
Trennungszeitpunkt. Seit dem 16. November 2006 wird der Kläger melderechtlich
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wieder mit dem Hauptwohnsitz T geführt.
Die vom Kläger mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Streichung
seines Hauptwohnsitzes in T erhobene Klage wurde mit Urteil der 24. Kammer des
Gerichts vom 28. August 2008 (24 K 5964/06) abgewiesen. Der Kläger hat bei dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung
beantragt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 16 A 2679/08 anhängig.
6
Ein vom Kläger unter dem 7. Dezember 2006 gestellter Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem er die Teilnahme an einem in T durchgeführten
Bürgerentscheid erreichen wollte, lehnte die Kammer mit Beschluss vom 7. Dezember
2006 (1 L 2339/06) ab. Die Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 (15 B 2609/06) zurück.
7
Am 18. September 2008 stellte der Rat der Gemeinde T gem. § 44 Abs. 1 Halbsatz 1
Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) fest, dass der Kläger seinen Sitz im Gemeinderat
verloren habe, weil er abweichend von den Anforderungen des Kommunalwahlgesetzes
seinen Hauptwohnsitz nicht durchgängig (von 3 Monaten vor dem Wahltag bis zum
Ende der Amtsperiode) im Wahlgebiet gehabt habe. Der Rat beschloss ferner gem. § 44
Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 40 Abs. 4 KWahlG, dass der Kläger bis zur Rechts- bzw.
Bestandskraft der Entscheidung mit sofortiger Wirkung nicht an der Arbeit der Vertretung
teilnehmen dürfe. Die Feststellung des Verlustes seiner Mitgliedschaft im Rat wurde
dem Kläger mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 30. September 2008
mitgeteilt.
8
Den vom Kläger am 30. September 2008 gestellten Antrag, dem Beklagten im Wege der
einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig an den Sitzungen und Arbeiten der
Gemeindevertretung teilnehmen zu lassen, lehnte die Kammer mit Beschluss vom
24. Oktober 2008 (1 L 1581/08) ab. Die Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 (15 B
1702/08) zurück. Die gegen den genannten Beschluss des Beklagten vom 18.
September 2008 sowie die hierzu ergangenen verwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 9. März 2009 (2 BvR 120/09) nicht zur
Entscheidung an.
9
Mit seiner am 30. September 2008 erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter
gegen die Feststellung des Verlustes seiner Ratsmitgliedschaft. Unter Wiederholung
und Vertiefung seines in den vorherigen verwaltungsbehördlichen und
verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten Vortrags macht er geltend, in sein
"passives Wahl- und Teilhaberecht" sei willkürlich und ohne Rechtsgrundlage
eingegriffen worden, da § 44 KWahlG weder direkt noch analog anwendbar sei. Der
Beschluss des Beklagten vom 18. September 2008 leide bereits an verschiedenen
formellen Mängeln. Weiterhin verletze die Anwendung der melderechtlichen Definition
der Hauptwohnung gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 Meldegesetz NRW (MG) bei der
Verneinung seiner Wählbarkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 KWahlG ihn in seinen
Grundrechten aus Art. 6, Art. 11 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die im Rahmen
des Verlustes seines Hauptwohnsitzes in T angewandte Vorschrift § 16 Abs. 2 Satz 2
MG sei verfassungswidrig, könne aber verfassungskonform dahingehend ausgelegt
werden, dass für die Frage seiner Hauptwohnung im wahlrechtlichen Sinne – wie bei
Ledigen – nicht auf die von seiner Familie, sondern gem. § 16 Abs. 2 Sätze 5 und 6 MG
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auf die von ihm selbst vorwiegend genutzte Wohnung abgestellt werde, die in der
Gemeinde T liege.
Zu seinen tatsächlichen Wohnverhältnissen machte der Kläger wiederholt Angaben. Im
Rahmen der Begründung der Klage führte er unter anderem aus, er habe schon bei der
Eheschließung mit seiner Frau vereinbart, dass die jeweiligen Wohnsitze beibehalten
werden sollten. Weder er noch seine Ehefrau hätten die entstandenen persönlichen
Bindungen vor Ort aufgeben wollen; er habe zudem auch aus beruflichen Gründen
seinen Wohnsitz in T behalten müssen. Hieran habe sich auch später nach der Geburt
der Tochter im Jahr 2000 nichts geändert. Er habe seinen Hauptwohnsitz in T zu keinem
Zeitpunkt aufgegeben; dort werde eine sowohl von ihm als auch von seiner Familie
genutzte Wohnung unterhalten. Er habe allenfalls vor der hier interessierenden
Amtsperiode bis 2003 eine Nebenwohnung in I gehabt. Spätestens nach dem
30. Juli 2003 sei er ausgezogen und habe damit nachdrücklich dokumentiert, dass ein
gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Ehefrau nicht mehr bestehe. Seine Ehefrau habe sich
mit der Tochter in der Zeit bis November 2006 an drei bis vier Tagen in seiner Wohnung
in T aufgehalten. Sie habe in seiner Rechtsanwaltskanzlei mitgearbeitet und habe sich
auch und insbesondere an den Wochenenden und – zumindest zum Teil – an den
Werktagen in der Wohnung in T aufgehalten. Darüber hinaus habe seine Ehefrau auch
ihre Wohnung unter der Anschrift in I beibehalten. Seine Ehefrau und die gemeinsame
Tochter ließen sich sämtliche Post in die Ter Wohnung zustellen.
11
Der Kläger beantragt,
12
die Entscheidung des Rates der Gemeinde T vom 18. September 2008,
wonach gem. § 44 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW festgestellt wurde,
dass das Ratsmitglied I1 seinen Sitz im Gemeinderat verloren hat,
aufzuheben, hilfsweise, die beklagte Gemeinde zu verurteilen, den Kläger
von sämtlichen Kosten des vorliegenden Rechtsstreits freizustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
15
und trägt unter anderem vor: Nach den melderechtlichen Vorschriften sei der
Hauptwohnsitz des Klägers in I, weshalb dieser nach den kommunalwahlrechtlichen
Bestimmungen nicht passiv wahlberechtigt sei und der Verlust des Ratsmandats habe
festgestellt werden müssen. Wegen der Widersprüchlichkeit der vom Kläger zu seinen
tatsächlichen Wohnverhältnissen gemachten Angaben, sei eine Feststellung seines
Hauptwohnsitzes über § 16 Abs. 2 Sätze 5 und 6 MG nicht möglich.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt des vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorganges sowie auf den Inhalt der
Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 1 L 2339/06 und 1 L 1581/08
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
18
Die zulässige Klage hat weder mit dem Haupt- (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg.
19
I. Der vom Kläger angegriffene, ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T
vom 30. September 2008 mitgeteilte Beschluss des Beklagten vom 18. September 2008
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger seinen Sitz im Gemeinderat
verloren hat.
20
Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Beschlusses
bestehen nicht. Hierzu verweist die Kammer auf ihren Beschluss vom 24. Oktober 2008
(1 L 1581/08) sowie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2008 (15 B 1702/08).
21
Gemäß § 37 Nr. 2 KWahlG verliert ein Vertreter seinen Sitz durch nachträglichen Verlust
der Wählbarkeit. Nach § 44 Abs. 1 1. Hs. KWahlG entscheidet die Vertretung darüber,
ob ein Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit
nach der Wahl weggefallen sind.
22
Die Voraussetzungen der Wählbarkeit des Klägers lagen jedenfalls bis zu dem
Zeitpunkt, ab dem die Eheleute getrennt lebten, nicht vor. Ob dies – wie vom Kläger
angegeben – ab "Frühjahr" 2006 oder – wie von der Ehefrau angegeben – seit dem 29.
Juli 2006 der Fall war, ist für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses des
Beklagten ohne Bedeutung. Hierzu wie auch zur Anwendbarkeit der genannten
Bestimmungen auf die beim Kläger schon zu Beginn der Amtsperiode im Jahr 2004
fehlende Wählbarkeit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den den Beteiligten
bekannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 10. Dezember 2008 (15 B 1702/08) verwiesen. Die Kammer hält hieran auch unter
Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Klageverfahren fest.
23
Danach war der Kläger jedenfalls bis zum genannten Zeitpunkt nach § 12 Abs. 1 und §
7 KWahlG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 01.12.2006 (GV NRW S. 622)
geltenden Fassung, heute nach § 12 Abs. 1 KWahlG, nicht wählbar, weil sein
Hauptwohnsitz gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 MG in I lag; auf die beim Kläger danach schon
zu Beginn der jetzigen Amtsperiode fehlende Wählbarkeit ist § 44 Abs. 1 KWahlG
entsprechend anwendbar.
24
Auch mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren besteht kein Anlass,
von der schon vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem
genannten Beschluss vom 10. Dezember 2008 zugrunde gelegten Auffassung
abzuweichen, bei der Wohnung an der G-Straße 8 in I handele es sich jedenfalls bis
zum Zeitpunkt des angeblichen Getrenntlebens um die vorwiegend benutzte Wohnung
der Familie im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 MG. Nach den hierzu erfolgten Angaben
des Klägers in der Klageschrift vom 30. September 2008 hielt sich die Ehefrau des
Klägers mit der gemeinsamen Tochter in der Zeit bis November 2006 an drei bis vier
Tagen in der Wohnung des Klägers auf; die Ehefrau habe in der Rechtsanwaltskanzlei
mitgearbeitet. Hierin liegt schon nicht die Behauptung, die Ehefrau und die gemeinsame
Tochter hätten sich mehr in der Wohnung des Klägers in T als in der Ier Wohnung
aufgehalten.
25
Vgl. zum Begriff der vorwiegend benutzten Wohnung Waldhausen, Meldegesetz
NRW, Kommentar, Stand November 2006, Nr. 2 zu § 16 MG.
26
Mit Blick auf den Besuch eines Kindergartens in I und den Umstand, dass der Kläger
27
den Aufenthalt seiner Ehefrau in seiner Wohnung in T in der mündlichen Verhandlung
insbesondere mit der Beschäftigung seiner Ehefrau in der Kanzlei (nach den von der
Ehefrau gegenüber Mitarbeitern der Stadtverwaltung I gemachten Angaben im Umfang
von 3 halben Tagen) begründet, ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die mit
Hauptwohnsitz in I gemeldete Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter mehr Zeit in der
Ter Wohnung des Klägers als in der Wohnung in I verbracht haben könnte.
Weiterhin ergeben sich auch unter Berücksichtigung der nach Ansicht des Klägers
bestehenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2
MG sowie der von ihm eingeforderten verfassungskonformen Auslegung dieser Norm
keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Beklagten vom 18.
September 2008.
28
Es dürfte – worauf es hier allerdings nicht entscheidungserheblich ankommt –
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn die kommunalwahlrechtlichen
Regelungen zur Wahlberechtigung wie auch zur passiven Wählbarkeit auf den nach
den melderechtlichen Regelungen zu ermittelnden Hauptwohnsitz abstellen. Hierdurch
wird kein Bürger von der Wahl ausgeschlossen; die Teilnahme wird allerdings im
Interesse der Vermeidung von Mehrfachwahlberechtigungen und Manipulation auf den
Ort des Hauptwohnsitzes beschränkt, wogegen grundsätzlich keine
verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
29
Vgl. BVerfGE 58, 202ff, Urteil vom 7. Oktober 1981 – 2 BvC 2/81 –, NJW 1982, S. 817
ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1984 – 15 B 1998/84 –, NJW 1985, S.
1237-1238.
30
Hierin kann auch keine den Gleichheitssatz verletzende willkürliche
Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem gesehen werden. Die Anknüpfung an
die Hauptwohnung bietet regelmäßig einen brauchbaren Differenzierungsansatz, der
hinsichtlich Verheirateter mit mehreren Wohnungen auf der zutreffenden typisierenden
Annahme beruht, bei nicht getrennt lebenden Eheleuten befinde sich der Schwerpunkt
der Lebensbeziehungen des einzelnen Bürgers regelmäßig in der Gemeinde, in der
sich die Familienwohnung befindet. Dass diese Annahme in Einzelfällen unzutreffend
sein kann und damit denkbare Ausnahmefälle bestehen können, durfte der Gesetzgeber
aus Gründen der notwendigen Bestimmtheit, der Rechtssicherheit und insbesondere der
Praktikabilität der Wahlrechtsvorschriften vernachlässigen.
31
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 – 15 A 1274/85 –, NVwZ 1987, S. 1005f.; VGH
München, Urteil vom 5. Dezember 1984 – 4 B 84 A. 2206 –, NVwZ 1985, S. 846.
32
Das gilt insbesondere bei Konstellationen, die praktisch alle Bürgerinnen und Bürger
betreffen und bei denen der Gesetzgeber auf Typisierung und Generalisierung von
Sachverhalten nur schwer verzichten kann. Hierzu zählt auch die Regelung des
Wahlrechts.
33
Jedenfalls besteht hier aber kein konkreter Bedarf für eine verfassungskonforme
Auslegung der kommunalwahlrechtlichen Regelungen der Wählbarkeit, wie es in der
Rechtsprechung für eine inhaltlich gleiche Regelung der Wählbarkeit nach Thüringer
Landesrecht dahingehend befürwortet wird, dass die Voraussetzung eines Wohnsitzes
im Wahlgebiet nicht in dem zwingenden Sinne der Hauptwohnung des Melderechts zu
verstehen sei, sondern sich nach dem Ort des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen
34
richte (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 5 Melderechtsrahmengesetz sowie § 16 Abs. 2 Satz 5 MG).
Vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 12.06.1997 – VerfGH 13/95 –, NJW
1998, s. 525ff.
35
Die genannte Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ist vor dem
Hintergrund der Auswirkungen der Wiedervereinigung ergangen, die unter anderem
dazu führte, dass Menschen aus den alten Bundesländern – meist mit befristeter
Perspektive –berufliche Aufgaben in den neuen Bundesländern wahrnahmen und
wegen der Entfernung zu ihrem Heimatort nicht täglich zur "Stammwohnung" ihrer
Familie zurückkehren konnten. Solche – meist aus beruflichen Sondersituationen
folgende Gestaltungen – sind auch im Übrigen denkbar. Als Abweichung von der
normativen, empirisch bestätigten Regel setzen sie aber aus sich heraus sprechende
Tatsachen oder aber eine in sich plausible Erklärung des Betroffenen voraus. An
beidem fehlt es.
36
Die dort erörterte Problematik ist schon im Ansatz nicht auf die Situation des Klägers
übertragbar, der seine Kanzlei in einer durchaus pendlerüblichen Entfernung von
ungefähr 40 km von der Wohnung seiner Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter
betreibt. Diese Distanz schließt ebenso wenig aus, das beide Partner – wie der Kläger
behauptet – in ihrem jeweiligen privaten Umfeld verwurzelt bleiben.
37
Damit erklärt sich die angebliche Wahl zweier getrennter (Haupt-)Wohnungen nicht
schon aus sich heraus mit der besonderen Lebenssituation des Klägers. Dieser hat es
auch an plausiblen Angaben dazu fehlen lassen, warum der Schwerpunkt seiner
Lebensbeziehungen nicht in I (jedenfalls bis zum Getrenntleben), sondern in T läge.
Dies wäre aber mindestens erforderlich.
38
Vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 12.06.1997 – VerfGH 13/95 –, NJW
1998, s. 525ff.
39
Gerade den eigenen Angaben des Bürgers kommt besonderes Gewicht zu, weil sich die
Beurteilung des Schwerpunktes seiner Lebensbeziehungen in der Regel auf in seinem
Lebensbereich, oft in seiner Privat- oder gar Intimsphäre zu verortende Gesichtspunkte
bezieht. Das Gericht ist zu einer solchen Beurteilung regelmäßig ohne angemessene
Mitwirkung des Betroffenen außerstande, wozu dieser nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Hs.
VwGO verpflichtet ist.
40
Die Angaben des Klägers hierzu sind unsubstantiiert und in sich widersprüchlich; sie
sind unplausibel und widersprechen der Lebenserfahrung. Ein deutlicher Indikator
gegen die Glaubhaftmachung ist auch, wenn immer neuer Sachvortrag nachgeschoben
wird, nachdem Bedenken gegen zuvor gegebene Schilderungen deutlich geworden
sind. Daher besteht keine Grundlage für die der oben dargestellten Vermutung
widersprechende Annahme, der Kläger habe den Schwerpunkt seiner
Lebensbeziehungen in T.
41
So hat der Kläger zunächst angegeben, er habe vor und nach dem 29. Juli 2006 in T
gewohnt und gelebt und seine Hauptwohnung als einzige Wohnung innegehabt
(Schriftsatz vom 08. Dezember 2006 im Verfahren 1 L 2339/06). Dies steht im
Widerspruch zu den Meldedaten des Klägers, der in der Zeit von September 1999
(Bezug im Mai 1999) bis Juli 2003 mit einer Nebenwohnung in I, G-Straße 6 (zu dieser
42
Zeit Meldeadresse seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter), gemeldet war. Es ist
aus den schon in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2008 (15 B 1702/08, dort auf Seite 8 des
Beschlussabdrucks) aufgezeigten Gründen auch unplausibel anzunehmen, der Kläger
habe dort trotz des Kindergartenbesuchs seiner Tochter in I, der spärlichen Ausstattung
der Ter Wohnung und des zu dieser Zeit noch nicht bestehenden Getrenntlebens
überhaupt nicht gewohnt. In welchem Umfang sich der Kläger in I aufgehalten hat und
an dem Leben seiner Familie teilgenommen hat, bleibt damit unklar. Unklar und vom
Kläger nicht erläutert bleibt auch seine spätere Angabe, er habe "allenfalls" bis zum
30. Juli 2003 eine Nebenwohnung an der G-Straße 6 in I gehabt; der Wille des Klägers
und seiner Ehefrau, dass einzige Wohnung des Klägers nur noch unter der Anschrift in
T sein sollte, werde durch das Auszugsdatum zum 30. Juli 2003 deutlich vor der
Kommunalwahl dokumentiert (Schriftsatz vom 03. Dezember 2008 im Verfahren 1 L
1581/08). Damit räumt der Kläger in der Sache ein, jedenfalls in dem aus den
Meldedaten ersichtlichen Umfang auch in I gewohnt zu haben und setzt sich zugleich in
Widerspruch zu seinem Vortrag, er habe mit seiner Frau von Beginn an vereinbart, dass
keine gemeinsame Wohnung gegründet werden solle, was sich auch durch die Geburt
der Tochter nicht geändert habe (Schriftsatz vom 08. Dezember 2006 im Verfahren 1 L
2339/06). Auch nach der Lebenserfahrung spricht vieles dafür, dass sich der Kläger, der
in der von ihm im Haus seiner Eltern benutzten Wohnung nicht einmal über eine eigene
Küche verfügt, regelmäßig und gerade auch nach der Geburt seiner Tochter bei seiner
Ehefrau und seiner Tochter in I aufgehalten hat. Die vom Kläger in diesem
Zusammenhang benutzte Formulierung "allenfalls" drängt weitere Plausibilitätszweifel
auf. In Bezug auf selbst Erlebtes kann man sich eindeutig äußern: unterbleibt dies, legt
dies nahe, dass der Kläger dazu neigt, der Einschätzung, er habe den Schwerpunkt
seiner Lebensbeziehungen durchgängig in T gehabt, eher abträgliche Gesichtspunkte
nicht mitzuteilen. In diese Richtung weist auch die Angabe, er halte sich "überwiegend"
in der Ter Wohnung auf (Schriftsatz vom 30. September 2008 zum Verfahren
1 L 1581/09); wo er sich in der übrigen Zeit aufhält - möglicherweise bei der Ehefrau und
der gemeinsamen Tochter in I – teilt der Kläger nicht mit.
Nicht verständlich ist, weshalb sich die Ehefrau des Klägers nach dessen Angaben gut
zweieinhalb Jahre nach der behaupteten Trennung im Frühjahr 2006 noch immer in der
Wohnung in T aufhalten und diese nutzen soll (Schriftsatz vom 30. September 2008 zum
Verfahren 1 L 1581/09). Weder zu der vom Kläger hierzu in der mündlichen
Verhandlung erstmals angeführten Pflege der familiären Beziehungen zwischen seiner
Frau und seinen Eltern, noch aufgrund der – im übrigen offenbar im November 2006
eingestellten – Tätigkeit der Ehefrau in der Rechtsanwaltskanzlei dürfte angesichts der
geringen Entfernung eine mehrtägige Nutzung der Ter Wohnung durch die Ehefrau
erforderlich oder auch nur nach der Lebenserfahrung zu erwarten sein. Nichts anderes
gilt für die zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau wegen der gemeinsamen Tochter
notwendigen Kontakte. Sie mögen erklären, dass die Ehefrau die Tochter nach T bringt
und wieder abholt, aber nicht, warum sie sich tagelang in der offenbar sehr
bescheidenen Wohnung aufhält.
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Überhaupt nicht mehr nachvollziehbar ist, weshalb sich die vom Kläger seit geraumer
Zeit getrennt lebende Ehefrau, die noch immer über eine eigene Wohnung in I verfügt,
ihre sämtliche Post in die Wohnung des Klägers in T senden lassen sollte (Schriftsatz
vom 07. November 2008 zum Verfahren 1 L 1581/09). Eine einleuchtende Erklärung
konnte der Kläger auch auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung
nicht geben; die von ihm hierzu sinngemäß abgegebene Äußerung, das könne er sich
44
auch nicht erklären, erübrigt die weitere Darlegung, warum der Vortrag für Dritte nicht
nachvollziehbar ist und drängt den Schluss auf, dass es sich um konstruiertes
Vorbringen handelt.
Aufgrund der danach unschlüssigen und in sich widersprüchlichen Angaben des
Klägers bestand auch kein Anlass dafür, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des
Gerichts Beweis über die tatsächlichen Wohnverhältnisse des Klägers zu erheben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
45
vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, S. 379
– 381, m.w.N.,
46
findet die Pflicht der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das
Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ein
solcher Anlass fehlt hier, weil der Kläger unter Verletzung der ihn treffenden
Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. VwGO keinen schlüssigen, d.h.
genauen, in sich stimmigen und – als wahr unterstellt – seine Rechtsansicht tragenden
Sachverhalt geschildert hat. Dies gilt gerade auch für die in die eigene Sphäre des
Klägers fallenden Gesichtspunkte,
47
vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405/89 -, a.a.O.,
48
und gilt hier erst recht, als der Kläger aus zahlreichen gerichtlichen Verfahren weiß,
dass sein Vorbringen als unplausibel bewertet worden ist.
49
Allein der Umstand, dass der Kläger unter der Adresse seiner Ter Wohnung eine
Rechtsanwaltskanzlei betreibt und er seit 1999 Mitglied des Rates der Gemeinde T ist,
ist für die Annahme, er habe den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in T,
unzureichend. Insofern unterscheidet der Kläger sich nicht von anderen verheirateten
Familienvätern, die zu ihrem Arbeitsplatz pendeln. Weder die Entfernung von ungefähr
40 km zwischen I und T noch sich gelegentlich auch auf die Abendstunden
erstreckende Verpflichtungen des Klägers sind untypisch. Solche Fälle werden nach der
gesetzlichen Regelung von § 16 Abs. 2 Satz 2 MG erfasst. Hier gilt die der gesetzlichen
Regelung zugrunde liegende und regelmäßig zutreffende Vermutung, dass der
Schwerpunkt der Haushaltsführung bei der von der Familie vorwiegend benutzten
Wohnung liegt und sich dort das Familienleben in der arbeitsfreien Zeit abspielt.
50
Vgl. Waldhausen, Meldegesetz NRW, Kommentar, Stand November 2006, Nr. 2 zu §
16 Meldegesetz.
51
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch kein Ansatz für die Bestimmung der
vom Kläger vorwiegend benutzten Wohnung besteht und deshalb auch nach § 16 Abs.
2 Satz 6 MG kein von Satz 2 der Regelung abweichender Hauptwohnsitz des Klägers
angenommen werden könnte. Unabhängig davon griffe diese seit dem 23. April 2005
geltende Regelung aber auch erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Mandatsverlust des
Klägers bereits eingetreten wäre.
52
II. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellte Hilfsantrag hat
ebenfalls keinen Erfolg. Zwar kann ein kommunaler Funktionsträger nach den bereits im
Beschluss der Kammer vom 24. Oktober 2008 (1 L 1581/08) dargestellten Grundsätzen,
53
vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
12. November 1991 – 15 A 1187/89 –, NWVBl. 1992, S. 167 m.w.N.,
54
einen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines von ihm geführten
Organstreitverfahrens haben. Dieser öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch beruht auf
der Überlegung, dass ein kommunaler Funktionsträger bei der Durchsetzung seiner im
Interesse der Gemeinde ausgeübten Kompetenzen im Wege des Organstreitverfahrens
selbst Aufwendungen tragen muss, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallen.
55
Der Erstattungsanspruch findet seine Grenze allerdings in der dem Funktionsträger
gegenüber der Gemeinde obliegenden Treuepflicht. Da der Funktionsträger seine
Innenrechtsbefugnisse nicht um seiner selbst willen, sondern im Fremdinteresse der
Gemeinde ausübt, ist er bei deren Durchsetzung zur Rücksichtnahme und Treue
gegenüber der Gemeinde verpflichtet. Dieser Pflicht handelt er zuwider, wenn er eine
gerichtliche Auseinandersetzung ohne vernünftigen Grund führt. An einem solchen
Grund fehlt es, wenn der Ansatz der Auseinandersetzung nicht in einer noch
ungeklärten Rechtsfrage liegt, sondern darin, dass Tatsachenfragen aufgrund in sich
widersprüchlicher Angaben des Beteiligten umstritten sind, der die Kostenerstattung
verlangt.
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So liegt der Fall hier. Außerdem war dem Kläger bereits aus den zuvor geführten
verwaltungsgerichtlichen Verfahren 24 K 5964/06 (Urteil vom 28. August 2008) und 1 L
2339/06 (Beschluss vom 08. Dezember 2006) bekannt, dass keine durchgreifenden
Bedenken gegen die vorgenommene Registerfortschreibung wie auch gegen die
Annahme bestanden, er sei zur Teilnahme an dem im Dezember 2006 in T
durchgeführten Bürgerentscheid nicht berechtigt. Schon in diesen Entscheidungen
wurde auf die Widersprüchlichkeit und fehlende Nachvollziehbarkeit der Angaben des
Klägers hingewiesen.
57
Diese auch in diesem Verfahren entscheidenden Gesichtspunkte durfte der Kläger aus
Rücksichtnahme auf die Gemeinde nicht erneut ohne in sich schlüssige und
widerspruchsfreie Darstellung seiner Verhältnisse zum Gegenstand eines
verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens machen. Der Verstoß gegen diese
Pflicht hindert seinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Gemeinde.
58
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO
i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
59
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4
VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 VwGO).
60