Urteil des VG Düsseldorf vom 11.05.2007

VG Düsseldorf: besoldung, schlüssiges verhalten, unterbrechung der verjährung, treu und glauben, zulage, versorgung, nettoeinkommen, aktiven, vergleichsrechnung, kirchensteuer

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5733/05
Datum:
11.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5733/05
Schlagworte:
Besoldung, Familienzuschlag, Beamte A4, Frau
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Jahre 2002 bis 2006
insgesamt einen Nettobetrag von 162,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus
57,48 Euro seit dem 29. Dezember 2005 sowie aus 46,92 Euro seit dem
1. Januar 2006 und aus 57,48 Euro seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin stand bis Ablauf des Monats November 2005 zuletzt als Posthauptschaffnerin
(Besoldungsgruppe A 4 BBesO mit Zulage) im Dienst der Beklagten und ist seitdem
Ruhestandsbeamtin. Sie ist Mutter von drei in den Jahren 1989, 1990 und 1995 geborenen
unterhaltsberechtigten Kindern, für die ihr ab dem 1. Februar 2001 durchgehend
Kindergeld gewährt wurde. Zuvor hatte ihr Ehemann, der ebenfalls im Dienst der
Beklagten steht, das Kindergeld für diese erhalten.
2
Durch Schreiben vom 29. Dezember 2005 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Höhe
ihrer Alimentierung ein und begründete diesen damit, dass ihr nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher
Beamter ein Anspruch auf eine erhöhte Alimentation seit dem 1. Februar 2001 zustehe.
3
Ebenfalls am 29. Dezember 2005 hat die Klägerin Klage erhoben.
4
Sie macht geltend, ihre Versorgung entspreche nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern. Entsprechend
der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts stehe ihr der Anspruch auf
5
diesen Differenzbetrag zu, da der Gesetzgeber auch mit dem BBVAnpG 1999 und den
späteren allgemeinen gesetzlichen Änderungen den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Alimentation nicht genügt habe. Eine Berechnung und Bezifferung
des Anspruchs sei ihr nicht möglich, da sie nicht in der Lage sei, den durchschnittlichen
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf zu ermitteln.
Sie stellt klar, dass sie ihr Begehren im Wege der Leistungsklage auf der Grundlage der
Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24.
November 1998 verfolge. Ihre Ansprüche für die Zeit vor dem Jahr 2004 seien auch weder
verwirkt noch verjährt, denn dies anzunehmen, würde der Vollstreckungsanordnung zu
wider laufen und zu einer Vertiefung der verfassungswidrigen Untätigkeit des
Gesetzgebers führen.
6
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
7
die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum vom 1. Februar 2001 bis zum 31.
Dezember 2006 einen erhöhten Familienzuschlag nach Maßgabe der
Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.
November 1998 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz für den Zeitraum vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 ab
Rechtshängigkeit sowie für die folgenden Kalenderjahre ab dem 1. Januar des jeweils
nachfolgenden Jahres.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Zur Begründung macht sie geltend, die Klage sei unzulässig. Der Antrag der Klägerin sei
bereits zu unbestimmt, da sie keine Vergleichsberechnung durchgeführt und den Antrag
nicht beziffert habe.
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Jedoch seien die Vergleichsberechnungen ohnehin nicht aussagekräftig, da sich die
früheren Bemessungsgrößen und Parameter, die das Bundesverfassungsgericht seinerzeit
den Vergleichsberechnungen zugrunde gelegt habe, zwischenzeitlich wesentlich
verändert hätten, so dass die Berechnungen nicht unverändert fortgeführt werden könnten.
Durch die Veränderungen sei auch die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte
entfallen.
12
Soweit mit der Klage zukünftig fällig werdende Ansprüche geltend gemacht würden, sei
dies unzulässig. Genauso führe die Tatsache der zeitgleichen Erhebung von Widerspruch
und Klage zur Unzulässigkeit der letzteren.
13
In der Sache dürfe nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33
Abs. 5 GG) Versorgung und Besoldung nur nach Maßgabe besonderer beamten-,
besoldung- und versorgungsrechtlicher Gesetze gewährt werden. Damit sei es – wie es
auch § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BeamtVG entspreche - nicht möglich, Beamten über
diese Regelungen hinausgehende Leistungen, die in der Sache Versorgung seien, zu
gewähren.
14
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2004 betreffe nur einen
Einzelfall. Im Übrigen habe der Gesetzgeber seit der Entscheidung des
15
Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1999 mit den besoldungsrechtlichen Regelungen für
dritte und weitere Kinder sowie den weiteren steuerrechtlichen und sozialpolitischen
Verbesserungen der vergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und weitere
Kinder von Beamten berücksichtigt. So seien das allgemeine Kindergeld und die
kindbezogenen Familienzuschläge seit dem Jahr 1999 mehrfach erhöht worden. Zudem
sei die Situation von Beamtenfamilien in den letzten Jahren durch verschiedene
steuerrechtliche Entlastungsmaßnahmen, zuletzt durch die zum 1. Januar 2004
vorgezogene dritte Stufe der Steuerreform, deutlich verbessert worden. So erhalte ein
Beamter mit drei Kindern rund 978,- Euro familienbezogene Leistungen; davon seien 462,-
Euro allgemeines Kindergeld und 516, Euro Besoldung; für das dritte Kind würden brutto
385,- Euro gezahlt.
Schließlich habe die Klägerin den Anspruch für die Jahre 2001 bis 2004 nicht zeitnah,
nämlich im gleichen Haushaltsjahr geltend gemacht. Es sei somit jedenfalls Verwirkung
eingetreten.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18
Soweit die Klägerin ihren Anspruch in der mündlichen Verhandlung auf den Zeitraum bis
zum 31. Dezember 2006 beschränkt hat, sieht das Gericht dies als statthafte Präzisierung
des Klagebegehrens an und nicht als teilweise Klagerücknahme.
19
Die so verstandene Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig.
20
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Klageantrag nicht
beziffert hat. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO schreibt vor, dass die Klage den Kläger, den
Beklagten und den Klagegegenstand bezeichnen muss. Diesen Anforderungen genügt die
vorliegende Klage. Der Klagegegenstand ist durch das Begehren eines erhöhten
Familienzuschlags nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und durch die Angabe des
Zeitraums, für den der Anspruch geltend gemacht wird, hinreichend bestimmt. Einer
konkreten Bezifferung bedarf es insoweit nicht.
21
Im Übrigen hat das Gericht in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten
Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen;
es ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Dies gilt auch und insbesondere
für die Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher und
tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit drei und mehr Kindern, wie sie in
Vollzug der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen ist. Einem Kläger
ist daher nicht abzuverlangen, die Höhe des Anspruchs von vornherein in rechtsfehlerfreier
Weise zu berechnen. Auch aus diesem Grund ist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder
gar nicht bezifferter Klageantrag nicht zu unbestimmt. Der Anspruch lässt sich jederzeit
rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist
indes Aufgabe der Beklagten bzw. der Fachgerichte.
22
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A
3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris.
23
Der Zulässigkeit der Klage steht ferner auch § 126 Abs. 3 Rahmengesetz zur
Vereinheitlichung des Beamtenrechtes (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) i.V.m. § 68
VwGO nicht entgegen.
24
Die Klage ist inzwischen für die auf den Zeitraum vor Widerspruchserhebung entfallenden
Ansprüche zulässig geworden. Das Widerspruchsverfahren ist hier jedenfalls gemäß § 75
VwGO entbehrlich geworden.
25
Zur Anwendbarkeit in einer vergleichbaren Situation Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
28. Juni 2001 – 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350.
26
Die Klage ist insoweit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung als Untätigkeitsklage zulässig. Die Klägerin hatte unter dem 29. Dezember
2005 Widerspruch erhoben. Seitdem sind mehr als drei Monate verstrichen, ohne dass ein
zureichender Grund vorgetragen oder sonst ersichtlich wäre, warum hierüber noch nicht
entschieden worden ist.
27
Soweit im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ferner Ansprüche auf einen erhöhten
Familienzuschlag auch für danach liegende Zeiträume geltend gemacht werden, war die
(erfolglose) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich.
28
Die Beklagte hat in ihren Stellungnahmen im Klageverfahren die geltend gemachten
Ansprüche der Klägerin grundsätzlich und auf Dauer zurückgewiesen. Damit wäre das
Erfordernis einer weiteren Widerspruchserhebung reine Förmelei, da der Standpunkt der
Beklagten bereits bekannt war.
29
Ebenso in Fällen nach Ergehen eines Widerspruchsbescheides Oberverwaltungsgericht
des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06 –, veröffentlicht in juris; ebenso im
Ergebnis Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S
2289/05 -, veröffentlicht in juris.
30
Die Klage ist begründet, soweit Ansprüche für die Jahre 2002 bis 2006 geltend gemacht
werden. Die Klägerin hat für diese Zeiträume einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren
Familienzuschlags nebst Zinsen in der im Tenor genannten Höhe. Soweit es um das Jahr
2001 geht, ist die Klage unbegründet.
31
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten
Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), ergibt
sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
24. November 1998, 2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300. Die Entscheidungsformel zu 2.
enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Im ersten Teil wird der Gesetzgeber
verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als
verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet
darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen,
sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht
nachkommt.
32
Dieser (zweite) Teil der Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen, der sich die Kammer anschließt, unmittelbar anspruchsbegründend.
33
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, BVerwGE 121, 91 (96);
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober 2006 1
A 1927/05 –, und vom 15. Januar 2007 - 1 A - 3433/05 -, jeweils veröffentlicht in NRWE
und juris.
34
Er ist auf die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener
Alimentation gerichtet, das nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, sondern dem Beamten auch
ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn gibt. Dieser ist daraus
verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter
anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem Beamten
durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl
entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen
Mitteln er das verfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation von Beamten
mit drei und mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt.
Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem
Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die
familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf dieser
Kinder zu decken.
35
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –,
a.a.O. unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE
81, 363, und vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 u.a. –, BVerfGE 44, 249.
36
Die Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen
hinausgehenden noch durchsetzbaren Anspruch der Klägerin auf familienbezogene
Besoldungsbestandteile sind – wie unten im Einzelnen darzulegen ist – bezogen auf den
vorstehend genannten Zeitraum erfüllt. Die für die Klägerin einschlägige gesetzlich
bestimmte Besoldung entsprach in diesem Zeitraum nicht den Vorgaben des vorzitierten
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts.
37
Die Kammer ist an der Feststellung der Unteralimentation und an einem entsprechenden
Zahlungsausspruch zulasten der Beklagten nicht gehindert. Namentlich der
Gesetzesvorbehalt aus § 2 Abs. 1 BBesG steht dem nicht entgegen. Vielmehr sind die
Fachgerichte weiterhin – auf der Grundlage der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 befugt, eine den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes
weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach
Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O., S. 321 ff.) selbst zu
berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene
Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
38
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober 2006 1
A 1927/05 und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, jeweils veröffentlicht in NRWE und
juris.
39
Der in Rede stehende Teil der Entscheidungsformel zu 2. in dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf den vorgenannten Zeitraum nicht erledigt.
Zwar gilt er nur so lange, wie es der Gesetzgeber unterlässt, neue Maßstäbe zu bilden und
Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen
40
und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer
solchen Gesetzgebung entfällt die sich aus dem Beschluss vom 24. November 1998
ergebende Befugnis der Verwaltungsgerichte.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91
(Leitsatz und S. 97 f.).
41
Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung für die hier in Rede stehenden Jahre 2002
bis 2006 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von der Beklagten
geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts.
42
vgl. für die Jahre 2000 bis 2004 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris;
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -,
veröffentlicht in juris; vgl. für die Jahre 2005 und 2006 Oberverwaltungsgericht des
Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06 –, veröffentlicht in juris.
43
Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird zunächst für die Jahre bis
einschließlich 2004 auf die genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen Bezug genommen. Aus den dort angeführten Erwägungen
bedarf es auch keiner neuen Vorlage nach Art. 100 GG.
44
Der Anwendung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts auf die
Zeit ab dem 1. Januar 2005 steht des weiteren nicht entgegen, dass mit Ablauf des 31.
Dezember 2004 das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) außer Kraft getreten ist. Das
bedeutet namentlich nicht, dass eine Alimentierung kinderreicher Beamter nach Maßgabe
der Vollstreckungsanordnung nicht mehr in Betracht kommt. Vielmehr ist nach dem Außer-
Kraft-Treten des BSHG der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche
gewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr gültigen Leistungsgesetzes
für Sozialhilfe, des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII), zu
berechnen.
45
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Dezember 1998 ist auf
einen alimentationsrechtlichen Bedarf in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes abzustellen. Bei der Berechnung ist
Ausgangspunkt die Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 BSHG für das
bisherige Bundesgebiet; hinzuzurechnen sind ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H.
zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt sowie die Kosten der
Unterkunft und die anteiligen Energiekosten. Dem lag die Überlegung zu Grunde, dass die
Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten
Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend staatliche Hilfen
zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten. Solche Regelungen
stehen indes auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 zur Verfügung, nämlich mit den
Bestimmungen des SGB XII. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf
des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen (mit Ausnahme von
Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34)
nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3
und 4 SGB XII sowie der auf Grund von § 40 SGB XII erlassenen Regelsatzverordnung
vom 3. Juni 2004 (BGBl. I, 1067) festgesetzt werden, und zwar abgestuft für den
Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörige bis zur bzw. ab Vollendung des 14.
Lebensjahres. Darin liegt in Bezug auf die Regelungen des Ende 2004 außer Kraft
46
getretenen BSHG kein grundlegender Systemwechsel. Geändert haben sich lediglich die
Regelungen zu den einmaligen Leistungen bzw. Bedarfen. Im BSHG war vorgesehen,
dass neben den (monatlich) nach Regelsätzen gewährten laufenden Leistungen und
neben den Leistungen für Unterkunft und Heizung in erheblichem Umfang einmalige
Leistungen (z.B. für die Beschaffung von Bekleidung und von Gebrauchsgütern von
längerer Gebrauchsdauer, vgl. die beispielhafte Auflistung in § 21 Abs. 1 a BSHG) gewährt
wurden. Demgegenüber sind im SGB XII die einmaligen Bedarfe fast vollständig in die
Regelsätze eingearbeitet worden. Da die Regelsätze zugleich deutlich angehoben worden
sind, liegt darin im Ergebnis keine wesentliche Abweichung von der vor 2005 geltenden
Regelung. Allerdings ist der vom Bundesverfassungsgericht berücksichtigte Zuschlag von
20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen nunmehr nicht mehr gerechtfertigt, weil
einmalige Bedarfe, die nicht von den Regelsätzen erfasst werden (also die Sonderbedarfe
nach §§ 30 bis 34 SGB XII), insbesondere bei Kindern summenmäßig kaum ins Gewicht
fallen und daher vernachlässigt werden können.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06 – ;
Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 16. Mai 2006 – 5 A 279/05 –, beide
veröffentlicht in juris.
47
Nach den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäben ist der Gesetzgeber
überwiegend im hier zu betrachtenden Zeitraum der ihm aufgegebenen Verpflichtung,
verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nicht ausreichend nachgekommen. Bei
der Klägerin verbleibt in Anwendung des jeweils geltenden Rechts – unter
Berücksichtigung etwaiger Nachzahlungen – ein noch durchsetzbarer nicht gedeckter
Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes bezogen auf die Jahre 2002 bis 2006.
48
Dem entsprechenden Zahlungsbegehren der Klägerin kann nicht entgegengehalten
werden, sie habe ihren Anspruch für die Jahre 2002 bis 2004 nicht zeitnah, d.h. nicht im
jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht. Die zeitnahe Geltendmachung ist keine
Tatbestandsvoraussetzung des Besoldungsanspruchs.
49
Wie hier Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -,
ZBR 2007, 99 (102 f.); Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. - 9 E 1460/05(V) -; Pechstein,
Rückwirkende oder nur "zeitnahe" Geltendmachung ergänzender Familienzuschläge
gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?, in: ZBR 2007, 73 (78 ff.); a.A. Hessischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. August 2006 1 UZ 1270/06 -, veröffentlicht in
juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 4 S
2289/05 -, veröffentlicht in juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23.
Februar 2007 – 1 R 27/06 –, veröffentlicht in juris; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom
30. November 2006 - 5 K 415/05 -, ZBR 2007, 97 (99); Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil
vom 22. Juni 2005 - 10 K 6262/04 -, veröffentlicht in juris.
50
Grundsätzlich bedarf die Auszahlung der einem Beamten zustehenden gesetzlichen
Besoldung keines Antrags und damit auch keiner zeitnahen Geltendmachung. Dies ergibt
sich aus dem Umstand, dass der Beamte auf die gesetzliche Besoldung nicht verzichten
kann (§ 2 Abs. 3 BBesG). Sein Gehalt muss ihm somit auch ohne besonderen Antrag
überwiesen werden. Nichts anderes gilt aber für die Besoldung, die nicht auf der
Grundlage eines förmlichen Gesetzes gezahlt werden muss, sondern wegen der
gesetzesgleichen Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts. Auch diese
Besoldung ist Besoldung i. S. von § 2 Abs. 3 BBesG, weil die Vollstreckungsanordnung
lediglich an Stelle eines Gesetzes tritt und denselben normativen Charakter wie ein
51
Parlamentsgesetz hat.
Zu Letzterem Pechstein, a.a.O., S. 80.
52
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 ergibt sich
nichts anderes. Weder der Vollstreckungsanordnung selbst noch den
Entscheidungsgründen des Beschlusses ist zu entnehmen, dass für den Zeitraum ab dem
1. Januar 2000 nur zeitnah erhobene Ansprüche befriedigen werden müssten.
53
In der Vollstreckungsanordnung (Entscheidungsformel zu 2.) findet sich kein Hinweis auf
das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung. In den Entscheidungsgründen heißt es
lediglich im Abschnitt D. (S. 330 f.) zu der Frage, inwieweit der Gesetzgeber zur
rückwirkenden Behebung des Verfassungsverstoßes verpflichtet sei, eine allgemeine
rückwirkende Behebung sei mit Blick auf die in dem Beschluss vom 22. März 1990, 2 BvL
1/86, BVerfGE 81, 363, näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht
geboten. Eine rückwirkende Behebung sei jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf
amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden sei - sowohl
hinsichtlich der dortigen Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über
deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden sei, erforderlich. In
Abschnitt E. der Entscheidungsgründe (S. 331 f.), der die Vollstreckungsanordnung für den
Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 betrifft und deshalb Grundlage der vorliegenden
Entscheidung ist, findet sich eine solche Einschränkung nicht.
54
Aus den Erwägungen in dem genannten Beschluss vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363
[384 ff.]) ergibt sich das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung ebenfalls nur für die
Zeiträume, die vor der (jeweiligen) verfassungsgerichtlichen Entscheidung liegen. In der
Entscheidung heißt es, eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der
für verfassungswidrig erklärten Regelung der Besoldung von Beamten mit drei oder mehr
Kindern sei nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginne, in dem
durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt
worden sei. Für davorliegende Zeiträume könne sich die Korrektur dagegen auf diejenigen
Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch
auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden
Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht hätten, ohne dass über ihren Anspruch
schon abschließend entschieden worden wäre. Für den Zeitraum ab dem Haushaltsjahr, in
dem die verfassungsgerichtliche Entscheidung ergangen ist, ist hiernach aber eine
Korrektur für alle Beamten geboten.
55
Nach diesen Maßstäben war aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. November 1998 eine Korrektur der verfassungswidrigen Unteralimentierung ab
dem Jahr 1998 und damit erst recht in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1.
Januar 2000 für alle Beamten geboten. Dass der Beamte seinen diesbezüglichen
Anspruch zeitnah geltend macht, ist insoweit nicht erforderlich.
56
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Überlegungen, mit denen das
Erfordernis zeitnaher Geltendmachung bei der rückwirkenden Beseitigung eines
Verfassungsverstoßes begründet wird, auch auf die Fallgestaltung zu übertragen seien, in
der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts geltend gemacht würden.
57
So aber Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S
58
2289/05 -, veröffentlicht in juris; ebenso Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22. Juni
2005 - 10 K 6262/04 -, veröffentlicht in juris.
Diese Auffassung wird darauf gestützt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei,
Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit
zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend
gemacht worden sei, und dass dies den Schluss rechtfertige, dass auch die Gerichte im
Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen
Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt
seien. Diese Begründung überzeugt jedoch nicht. Die verfassungsgerichtlich begründete
Befugnis der Gerichte, ab dem 1. Januar 2000 verfassungskonforme familienbezogene
Gehaltsbestandteile zuzusprechen, tritt nicht an die Stelle der Verpflichtung des
Gesetzgebers, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend für die Beamten zu
beseitigen, die die verfassungswidrige Unteralimentation zeitnah geltend gemacht haben.
Sie tritt vielmehr an die Stelle der Verpflichtung des Gesetzgebers, ab dem 1. Januar 2000
für alle Beamten eine den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende
Besoldung zu regeln. Dementsprechend rechtfertigt die Beschränkung der
vergangenheitsbezogenen Verpflichtung des Gesetzgebers keine Rückschlüsse auf den
Umfang seiner - aus Sicht der damaligen Bundesverfassungsgerichtsentscheidung -
zukünftigen Verpflichtung und damit erst recht nicht auf den Umfang der Befugnisse der
Verwaltungsgerichte. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit vielmehr ausdrücklich
ausgeführt, dass ab dem Haushaltsjahr, in dem durch die verfassungsgerichtliche
Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden sei, hier also ab dem Jahr
1998, eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur gefordert sei.
59
Angesichts dessen kann auch nicht angenommen werden, das Erfordernis zeitnaher
Geltendmachung folge daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die
Vollstreckungsanordnung mit denselben Maßstäben verknüpft habe, die es dem
Gesetzgeber auferlegt habe; die an die Verwaltungsgerichte (und die Dienstherrn)
gerichtete Vollstreckungsanordnung könne nicht weiterreichen als die an den Gesetzgeber
gerichtete Primärverpflichtung.
60
So aber Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06
–, veröffentlicht in juris.
61
Zwar trifft es zu, dass die Vollstreckungsanordnung an die Verpflichtung des Gesetzgebers
anknüpft. Sie soll aber nicht dessen Verpflichtung zur rückwirkenden Beseitigung des
Verfassungsverstoßes durchsetzen, sondern seine Verpflichtung zur zukunftsbezogenen
Änderung der Besoldungsregelungen. Letztere ist in dem o.g. Sinne die
Primärverpflichtung. Auch wenn insoweit für den Gesetzgeber und die
Verwaltungsgerichte dieselben Maßstäbe gelten, gehört das Erfordernis zeitnaher
Geltendmachung des Anspruchs insoweit doch gerade nicht zu den
Tatbestandsvoraussetzungen dieser Verpflichtung.
62
Aus denselben Gründen kann im Hinblick auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung
auch nicht darauf abgestellt werden, dass aus der Sicht des im konkreten Einzelfall
angerufenen Fachgerichts der jeweils eingeklagten Nachzahlung Rückwirkung im Sinne
der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zukomme.
63
So aber Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06
–, veröffentlicht in juris.
64
Schon der Ansatz dieser Überlegung überzeugt nicht: Die verwaltungsgerichtliche
Entscheidung nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts tritt nicht an die Stelle der verfassungsgerichtlichen
Entscheidung, sondern an die Stelle der gesetzgeberischen Verpflichtung, zukünftig
verfassungsgemäß zu besolden. Demgemäß ist für die Frage der Rückwirkung und damit
auch für das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung - wie von dem
Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt - auf den Zeitpunkt seiner
Entscheidung, hier also auf das Jahr 1998, abzustellen.
65
Dieses Verständnis der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts
entspricht auch der Zielrichtung der Entscheidung. Die Ermächtigung an die Dienstherrn
und an die Fachgerichte, eine erhöhte Besoldung ggf. auch ohne gesetzliche Grundlage
zu gewähren, soll offenkundig verhindern, dass der Beschluss vom 24. November 1998,
wie zuvor die Beschlüsse vom 30. März 1977, 2 BvR 1039/75 und 2 BvR 1045/75,
BVerfGE 44, 249, und vom 22. März 1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, vom Gesetzgeber
folgenlos nicht beachtet wird und so ins Leere läuft. Mit dieser Intention wäre es aber
schwerlich vereinbar, neue Hürden durch die Einführung eines Antragsvorbehalts zu
schaffen.
66
So bereits Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3)
-, ZBR 2007, 99 (102 f.).
67
Im Übrigen hätte es der Gesetzgeber, nähme man das Erfordernis zeitnaher
Geltendmachung an, in der Hand, den Zeitpunkt der Herstellung einer allgemeinen, für alle
Beamten geltenden Korrektur selbst zu bestimmen. Gerade dem soll aber die
Vollstreckungsanordnung entgegenwirken.
68
Ebenso Pechstein, a.a.O., S. 79.
69
Das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung würde der Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts darüber hinaus aus einem weiter Grund widersprechen: Es ist
fachgerichtlich geklärt, dass nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts erst mit Ablauf des Kalenderjahres festgestellt werden kann,
ob die im zurückliegenden Jahr gewährte Besoldung den verfassungsgerichtlichen
Anforderungen entsprach. Solange das Kalenderjahr nicht abgeschlossen ist, kann über
einen etwaigen Anspruch auf ergänzende Besoldung auf der Grundlage der
bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung daher keine abschließende Aussage
getroffen werden. Von dem Beamten aber zu verlangen, einem möglichen Anspruch noch
vor Ablauf des Kalenderjahres geltend zu machen und damit zu einem Zeitpunkt, in dem
das Bestehen eines solchen Anspruchs noch gar nicht verlässlich beurteilt werden kann,
wäre mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§
242 BGB) und generell mit rechtsstaatlichen Erwägungen (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu
vereinbaren.
70
Ebenso Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -,
ZBR 2007, 99 (102 f.).
71
Schließlich kann das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auch nicht durch haushalts-
rechtliche Erwägungen begründet werden. Da es in jedem Fall ausreichen soll, wenn der
Anspruch in dem jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht wird, hätte der Dienstherr auch
72
solche Ansprüche zu befriedigen, die erst im Dezember – kurz vor Ablauf des
Haushaltsjahres – für das gesamte zurückliegende Jahr geltend gemacht werden. Hierfür
werden aber nicht selten zu dieser Zeit keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen,
ganz abgesehen davon, dass eine Befriedigung solcher Ansprüche kurz vor Ende des
Jahres oftmals abwicklungstechnisch ausgeschlossen sein wird. Die Verwaltung müsste
den Anspruch in diesen Fällen aus Mitteln des Folgejahres bestreiten oder ggf. aus einem
vom Gesetzgeber zu beschließenden Nachtragshaushalt für das abgelaufene Jahr
befriedigen. Im ersteren Fall steht das Haushaltsrecht der Erfüllung der Ansprüche per se
nicht entgegen; im letzteren ist nicht erkennbar, warum ein solcher Nachtragshaushalt
nicht auch zur Befriedigung von Ansprüchen aus vergangenen Jahren verabschiedet
werden könnte.
Wie hier Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -,
ZBR 2007, 99 (102 f.).
73
Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Dienstherr zugleich der
Besoldungsgesetzgeber ist. Deshalb ist es ihm versagt, sich gegenüber dem Beamten auf
die eigene verfassungswidrige Untätigkeit zu berufen.
74
Die Durchsetzung bestehender Ansprüche kann demgemäß nur an den allgemeinen
Verjährungsvorschriften scheitern.
75
Die Beklagte hat - sinngemäß - bezüglich der Ansprüche für das Jahr 2001 in berechtigter
Weise die Einrede der Verjährung erhoben, da die Ansprüche der Klägerin für diesen
Zeitraum verjährt sind.
76
Dienstbezüge werden nach § 3 Abs. 5 BBesG monatlich im Voraus gezahlt. Fällig werden
die Bezüge daher mit Beginn des Kalendermonats.
77
Schwegmann/Summer, BBesG, § 3 Rn. 26 b.
78
Die Verjährung der fälligen Besoldungsansprüche richtet sich nach den Vorschriften des
BGB. Nach § 197 BGB (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2001) galt eine
Verjährungsfrist von vier Jahren. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 195 BGB n.F. am
1. Januar 2002 noch nicht verjährte Ansprüche sieht Art. 229 § 6 EGBG eine
Übergangsvorschrift vor. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGGBG gilt für
Verjährungsfristen, die nach der Fassung ab dem 1. Januar 2002 kürzer sind als nach der
davor geltenden Fassung, dass die kürzere Frist ab dem 1. Januar 2002 berechnet wird.
79
Vorliegend gilt daher für die Ansprüche aus dem Jahr 2001, dass deren Verjährung nach
Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGGBG ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen war und nach §
195 BGB n.F. die Frist nach drei Jahren also grundsätzlich am 31. Dezember 2004 ablief.
80
Eine Hemmung (oder eine vor dem 1. Januar 2002 noch mögliche Unterbrechung) der
Verjährung ist hier vor diesem Zeitpunkt nicht eingetreten.
81
Zur Hemmung der Verjährung ist in Fällen wie dem vorliegenden – in dem die Zulässigkeit
des Rechtswegs grundsätzlich von einer Vorentscheidung der Behörde nach § 126 Abs. 3
BRRG abhängig ist - zumindest erforderlich, dass der Beamte einen - wie einen
Widerspruch zu behandelnden – Antrag bei der Behörde stellt. Dies folgt aus einer
entsprechenden Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB.
82
Fürst, Gesamtkommentar öfffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band III, Besoldungsrecht des
Bundes und der Länder, K § 3 Rdn. 37; ebenso zu § 210 BGB a.F.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. März 1979 - 6 C 11.78 -, BVerwGE 57, 306 (308
f.).
83
Die für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 geltend gemachten Ansprüche sind hingegen nicht
verjährt. Seit diesem Zeitpunkt sieht § 195 BGB n.F. eine regelmäßige Verjährungsfrist von
drei Jahren vor. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist.
84
Folglich verjährten die für das Jahr 2002 entstandenen Ansprüche auf weiteren
Familienzuschlag ab dem 31. Dezember 2002 in drei Jahren, also mit Ablauf des 31.
Dezember 2005. Zuvor hatte die Klägerin jedoch durch Geltendmachung ihres Anspruchs
bei der Beklagten bzw. Klageerhebung eine Hemmung der Verjährung bewirkt.
85
Die Beklagte kann sich für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 ebenfalls nicht mit Erfolg
auf die Grundsätze der Verwirkung berufen.
86
Zum einen dürften die allgemeineren Rechtsgrundsätze der Verwirkung als Form der
unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) hier bereits durch die auf die Besoldung
anwendbaren kurzen Verjährungsvorschriften des BGB verdrängt sein. Zum anderen
liegen deren Voraussetzungen nicht vor, denn die Verwirkung setzt ein schlüssiges
Verhalten voraus, dem entnommen werden kann, dass ein Anspruch nicht mehr geltend
gemacht wird. Bloßes Schweigen oder bloße Untätigkeit des Gläubigers genügen hierfür
nicht.
87
Wie hier auch Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 – 5 E
2168/05 - , ZBR 2007, 99.
88
Ein solches schlüssiges Verhalten der Klägerin, das als Verzicht auf ihren Anspruch hätte
gedeutet werden können, ist nicht erkennbar.
89
Um die Höhe der Unteralimentation für das dritte Kind und ggf. weitere Kinder
festzustellen, ist nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in
seinem Beschluss vom 24. November 1998 zunächst pauschalierend und typisierend
bezogen auf ein Kalenderjahr der monatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu
ermitteln, den ein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe (hier A 4 Post mit Zulage) mit
drei bzw. mehr Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Wegen der
Einzelheiten der Berechnung des Jahresnettoeinkommens der in Rede stehenden
Vergleichsgruppen wird auf das bereits genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 - Bezug genommen.
90
Der so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz – dem tatsächlich gezahlten
Mehrbetrag für das dritte und ggf. weitere Kinder – ist der alimentationsrechtliche
Gesamtbedarf dieser Kinder gegenüberzustellen. Er errechnet sich auf der Grundlage des
durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der um 15 v.H. zu
erhöhen ist. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die
alten Bundesländer, der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige,
die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der
91
Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern.
Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein
weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11
m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete
(durchschnittliche Netto-Kaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden
Energiekosten. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 15. Januar 2007 - 1 A - 3433/05 -, dem die Kammer folgt und auf das
wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung verwiesen wird, ergeben sich nach
dieser Berechnungsweise für die Jahre 1999 bis 2004 folgende Werte für den
alimentationsrechtlichen Gesamtbedarf des Kindes:
1999:
654,60 DM (= 334,69 Euro)
2000:
661,17 DM (= 338,05 Euro)
2001:
669,29 DM (= 342,20 Euro)
2002:
350,95 Euro
2003:
355,97 Euro
2004:
358,05 Euro
92
Für den Zeitraum danach ergibt sich monatlich ein alimentationsrechtlich relevanter Bedarf
des dritten Kindes von 350,78 Euro (Jahr 2005) und von 351,69 Euro (Jahr 2006).
93
Zur Berechnung im einzelnen siehe OVG des Saarlandes, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1
R 27/06 –, veröffentlicht in juris.
94
Keine Besonderheiten ergeben sich daraus, dass die Klägerin ab dem 1. Dezember 2005
als Ruhestandsbeamtin keine Besoldung mehr, sondern Versorgungsbezüge erhalten hat.
95
Die Anordnungsbefugnis erstreckt sich auch auf Beamte mit mehr als zwei Kindern, die
sich im Ruhestand befinden und Versorgungsbezüge erhalten.
96
Für die Alimentationspflicht des Dienstherren bzgl. eines Beamten mit drei oder mehr
unterhaltsberechtigten Kindern macht es strukturell keinen Unterschied, ob es sich bei
diesem um einen aktiven Beamten oder einen Ruhestandbeamten handelt. Dies folgt in
erster Linie aus der gesetzlichen Systematik über die Regelung der kinderbezogenen
Alimentationsanteile und beruht damit auf einer gesetzgeberischen Entscheidung.
97
Die kinderbezogenen Anteile der Versorgung richten sich nach § 50 BeamtVG i.V.m. §§
39, 40 BBesG. § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG regelt ausdrücklich: "Auf den
Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für die Beamten geltenden
Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung." Dabei werden die kinderbezogenen
Anteile der Versorgung zusätzlich und neben der Versorgung gezahlt. Dies ergibt sich aus
§ 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, wonach der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und
der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags
neben dem Ruhegehalt gezahlt wird. Ebenfalls sieht § 5 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG vor, dass
lediglich der Familienzuschlag der ersten Stufe (der an die Heirat geknüpft) zu den
ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen zählt. Die kinderbezogenen Stufen bzw. Anteile sind
98
hiervon ausgenommen.
Damit besteht nach der gesetzlichen Systematik im Bereich der Versorgung das gleiche
Verhältnis zwischen kinderbezogenen und nicht kinderbezogenen Anteilen wie im Bereich
der Besoldung der aktiven Beamten.
99
Mit dieser gesetzlichen Systematik hat der Gesetzgeber die kinderbezogenen Anteile der
Versorgung unmittelbar an die Regelungen über die Besoldung der aktiven Beamten
gekoppelt. Soweit der Gesetzgeber eine Anpassung der kinderbezogenen Anteile der
Alimentation vornehmen würde, würde dies nach der derzeitigen gesetzlichen
Verknüpfung auch für Ruhestandsbeamte gelten.
100
Denn durch diese vom Gesetz vorgesehene Koppelung werden alle im Bereich des
Familienzuschlags der aktiven Beamten auftretenden Änderungen auf den Bereich der
Versorgungsempfänger übertragen. Dies gilt daher im vorliegenden Fall auch für die
Anforderungen an deren verfassungsgemäße Ausgestaltung. Die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und insbesondere die Anordnungsbefugnis gestalten danach
verbindlich die "Vorschriften des Besoldungsrechts .... für die Beamten" im Bereich (der
kinderbezogenen Anteile) des Familienzuschlags und gelten wegen der gerade
aufgezeigten Verknüpfung ebenso für den Bereich der Versorgung.
101
Die Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung auch auf Ruhestandsbeamte ergibt sich
darüber hinaus aus den materiellen Anforderungen an eine amtsangemessene
Alimentation.
102
Denn auch die Begründung des Bundesverfassungsgerichts für die Verfassungswidrigkeit
der Ausgestaltung und Höhe der Alimentation für Beamte mit mehr als zwei Kinder spricht
für eine Erstreckung auf den Bereich der Versorgung. Auch hier setzt sich die Alimentation
aus einem kinderbezogenen und einem nicht kinderbezogenen Anteil zusammen. Damit
greift auch hier die Erwägung, dass Beamte mit mehr als zwei unterhaltspflichtigen
Kindern, bei der derzeitigen Ausgestaltung und Höhe der kinderbezogenen Anteile zu
einer Aufzehrung der nicht kinderbezogenen Anteile ihrer Alimentation gezwungen
werden. Dies ist einer der Kernpunkte, aus denen das Bundesverfassungsgericht die
Verfassungswidrigkeit der derzeit geltenden Alimentationsregelungen ableitet.
103
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –,
a.a.O.
104
Auch hinsichtlich der Berechnung des Mehrbedarfs des dritten und der weiteren Kinder
von Ruhestandsbeamten ist ein Abweichen von den Vorgaben der
Vollstreckungsanordnung nicht geboten. Insbesondere scheidet eine Kürzung der
einzustellenden Bruttobezüge auf den jeweils aktuellen Höchstruhegehaltssatz aus. Zum
einen ist auch hier zu berücksichtigen, dass es sich bei der Berechnung um eine
pauschalierende und typisierende Rechenweise handelt, bei der einzelne
Ungenauigkeiten prinzipbedingt hingenommen werden müssen.
105
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004, BVerfGE 121, 91; so ebenfalls
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 – 11 K 3674/04 –, veröffentlicht
in juris.
106
Zum anderen mag sich zwar der Bedarf eines Beamten selbst davon abhängig verändern, 107
ob er im aktiven Dienst steht oder nicht. Eine solche Differenzierung wäre für die Kinder
eines Beamten, soweit er für diese noch Kindergeld erhält, jedoch sachwidrig.
Vor allem aber ergibt sich die unmittelbare Übertragbarkeit der verfassungsgerichtlichen
Berechnung auf Ruhestandsbeamte daraus, dass die hier in Rede stehenden Ansprüche
mit denen der aktiven Beamten identisch sind. Auch bei der Berechnung ist deshalb auf
den Vergleich der Besoldung aktiver Beamter mit zwei Kindern einerseits und drei oder
mehr Kindern andererseits abzustellen, und nicht etwa auf den Vergleich entsprechender
Ruhegehaltsempfänger.
108
Keine Besonderheiten ergeben sich ferner daraus, dass nicht nur die Klägerin als Beamtin
im Dienst der Beklagten steht bzw. stand, sondern auch ihr Ehegatte.
109
Eine doppelte Geltendmachung von Ansprüchen auf weitere kinderbezogene Alimentation
ist dadurch ausgeschlossen, dass in einer solchen Situation nur einem Beamten jeweils
für ein Kind die kinderbezogenen Anteile der Besoldung gewährt werden (vgl. § 40 Abs. 4
und 5 BBesG) und damit auch nur einer die diesbzgl. weiteren Ansprüche mit Erfolg
einfordern kann. Auch hinsichtlich der Berechnung ist ein Abweichen von den Vorgaben
der Vollstreckungsanordnung in diesem Fall nicht geboten.
110
Wie hier ebenfalls Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 – 11 K
3674/04 –, veröffentlicht in juris.
111
Im Übrigen wäre die aus einer abweichenden Berechnung folgende Ungleichbehandlung
der Kinder eines Beamtenehepaares im Verhältnis zu anderen Beamtenkindern nicht
gerechtfertigt.
112
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergeben sich für die Alimentation der Klägerin
in Bezug auf ihr drittes Kind in den Jahren 2002 bis 2006 folgende Berechnungen:
113
2002
Monate
2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 4 Post
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt
1.760,20
12
21.122,40
21.122,40
Zulage (Fn. 2 Bes-Gr. 4, Anlage IX Nr. 30)
29,29 € 12
351,48 € 351,48 €
Familienzuschlag
verheiratet (Stufe 1)
95,96 € 12
1.151,52
1.151,52
2 Kinder (Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) + 5,11€
+20,45€ / Stufe 1)
197,98 € 12
2.375,76
2.375,76
3. Kind (114,35 € +20,45€ + 106,39 € gem §
12 IV G v 14.12.01)
241,19 € 12
2.894,28
Urlaubsgeld, § 4 UrlGG
332,34 €
332,34 € 332,34 €
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8631 +
Kinderbetrag 25,56 € / Kind)
1.849,33
2.083,06
Einmalzahlung
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Jahresbruttobezüge
27.182,83 30.310,84
114
Jahresbruttobezüge
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de)
2.136,00
2.908,00
Solidaritätszuschl.
(www.abgabenrechner.de)
0,00 €
0,00 €
Kirchensteuer (8%)
(www.abgabenrechner.de)
0,00 €
0,00 €
Summe Abzüge
-2.136,00
-2.908,00
zuzüglich Kindergeld
1. - 3. Kind je Kind
154,00 €
3.696,00
5.544,00
Jahresnettoeinkommen
28.742,83
32.946,84
Monatsnettoeinkommen
2.395,24
2.745,57
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere
Kinder (je Kind)
350,33 €
Alimentationsrechtl. Bedarf (115%
Gesamtbedarf Kind) nach OVG Nordrhein-
Westfalen, Urt. v. 15.01.2007, 1 A 3433/05
350,95
Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und
weiteren Beamtenkind
-0,62 €
III. Jahresdifferenz
-7,44 €
2003
Monate
2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 4 Post
I. Nettoeinkommen
A 4 Post
Grundgehalt 01.01.03 - 30.03.03
1.760,20
3
5.280,60
5.280,60 €
Grundgehalt 01.04.03 - 31.12.03
1.802,44
9
16.221,96
16.221,96
Zulage 01.01.03 - 30.03.03 (Fn. 2 Bes-Gr.
4, Anlage IX Nr. 30)
29,29 € 3
87,87 €
87,87 €
Zulage 01.04.03 - 31.12.03 (Fn. 2 Bes-Gr.
4, Anlage IX Nr. 30)
29,99 € 9
269,91 € 269,91 €
Familienzuschlag
verheiratet 01.01.03 - 30.03.03 (Stufe 1)
95,96 € 3
287,88 € 287,88 €
verheiratet 01.04.03 - 31.12.03 (Stufe 1)
98,26 € 9
884,34 € 884,34 €
2 Kinder 01.01.03 - 31.03.03
(Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) + 5,11€ +20,45€ /
Stufe 1)
197,98 € 3
593,94 € 593,94 €
2 Kinder 01.04.03 - 31.12.03
(Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) + 5,11€ +20,45€ /
Stufe 1)
202,12 € 9
1.819,08
1.819,08 €
3. Kind 01.01.03 - 31.03.03 (114,35 €
+20,45€+ 106,39 € gem § 12 IV G v
14.12.01)
241,19 € 3
723,57 €
3. Kind 01.04.03 - 31.12.03 +20,45€
246,49 € 9
2.218,41 €
Urlaubsgeld, § 4 UrlGG
332,34 €
332,34 € 332,34 €
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8429 +
Kinderbetrag 25,56 €/ Kind)
1.848,87
2.082,19 €
Einmalzahlung, § 85 BBesG
(Grundgeh.März +StZ+ FamZ )x 7,5 % (max
185€ )
156,26 € 174,35 €
Jahresbruttobezüge
27.783,05
30.976,44
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de)
2.278,00
3092,00 €
Solidaritätszuschl.
(www.abgabenrechner.de)
0,00 €
0,00 €
Kirchensteuer (8%)
(www.abgabenrechner.de)
0,00 €
0,00 €
Summe Abzüge
-2.278,00
-3.092,00 €
zuzüglich Kindergeld
1. - 3. Kind je Kind
154,00 €
3.696,00
5.544,00 €
Jahresnettoeinkommen
29.201,05
33.428,44€
Monatsnettoeinkommen
2.433,42
2.785,70€
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes und ggf.
weitere Kinder (je Kind)
352,28 €
Alimentationsrechtl. Bedarf (115%
Gesamtbedarf Kind) nach OVG Nordrhein-
Westfalen, Urt. v. 15.01.2007, 1 A 3433/05
355,97
Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und
weiteren Beamtenkind
-3,96 €
III. Jahresdifferenz
-44,28 €
2004
Monate
2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 4 Post
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt 01.01.04 - 31.03.04
1.802,44
3
5.407,32
5.407,32
Grundgehalt 01.04.04 - 31.07.04
1.820,46
4
7.281,84
7.281,84
Grundgehalt 01.08.04 - 31.12.04
1.838,66
5
9.193,30
9.193,30
Zulage 01.01.04 - 31.03.04 (Fn. 2 Bes-Gr. 4,
Anlage IX Nr. 30)
29,99 € 3
89,97 €
89,97 €
Zulage 01.04.04 - 31.07.04 (Fn. 2 Bes-Gr. 4,
Anlage IX Nr. 30)
30,29 € 4
121,16 € 121,16 €
Zulage 01.08.04 - 31.12.04 (Fn. 2 Bes-Gr. 4,
Anlage IX Nr. 30)
30,59 € 5
152,95 € 152,95 €
Familienzuschlag
verheiratet 01.01.04 - 31.03.04 (Stufe 1)
98,26 € 3
294,78 € 294,78 €
verheiratet 01.04.04 - 31.07.04 (Stufe 1)
99,24 € 4
396,96 € 396,96 €
verheiratet 01.08.04 - 31.12.04 (Stufe 1)
100,24 € 5
501,20 € 501,20 €
2 Kinder 01.01.04 - 31.03.04
(Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) + 5,11€ +20,45€
/Stufe 1)
202,12 € 3
606,36 € 606,36 €
2 Kinder 01.04.04 - 31.07.04
(Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) + 5,11€ +20,45€
/Stufe1)
203,88 € 4
815,52 € 815,52 €
2 Kinder 01.08.04 - 31.12.04
(Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) + 5,11€ +20,45€
/Stufe 1)
205,66 € 5
1.028,30
1.028,30
3. Kind 01.01.04 - 31.03.04 +20,45€
246,49 € 3
739,47 €
3. Kind 01.04.04 - 31.07.04 +20,45€
248,75 € 4
995,00 €
3. Kind 01.08.04 - 31.12.04 +20,45€
251,03 € 5
1.255,15
Jahresgehalt
25.889,66
28.879,28
1. Ausgleichszahlung, § 13 PostLEntgV
(Siehe Berechnung)
822,41 € 910,09 €
2. Einmalzahlung, § 85 BBesG
50,00 €
50,00 €
50,00 €
3. Sonderzahlung nach SonderzahlungsG
(Art. 5 1. ÄndG z PostpersRG) (Siehe
Berechnung)
1.394,48
1.543,96
Jahresbruttobezüge
28.156,55
31.383,33
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de)
1.892,00
2.676,00
Solidaritätszuschl.
(www.abgabenrechner.de)
0,00 €
0,00 €
Kirchensteuer (8%)
(www.abgabenrechner.de)
0,00 €
0,00 €
Summe Abzüge
-1.892,00
-2.676,00
zuzüglich Kindergeld
1. - 3. Kind je Kind
154,00 €
3.696,00
5.544,00
Jahresnettoeinkommen
29.960,55
34.251,33
Monatsnettoeinkommen
2.496,71
2.854,28
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere
Kinder (je Kind)
357,57 €
Alimentationsrechtl. Bedarf für (115%
Gesamtbedarf Kind) nach OVG Nordrhein-
Westfalen, Urt. v. 15.01.2007, 1 A 3433/05
358,05
Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und
weiteren Beamtenkind
-0,48 €
III. Jahresdifferenz
-5,76 €
1. Berechnung: Ausgleichszahlung 2004
Monate
2 Kinder 3 Kinder
Ausgleichszahlung, § 13 PostLEntGVO:
Sonderzuwendung + Urlaubsgeld -
Sonderzahlung
Sonderzuwendung (= Grundbetrag u.
Sonderbetrag f. Ki. § 2 SonderZWG)
Grundbetrag § 6 SonderZWG:
Grundgehalt 12.04
1.838,66
1
1.838,66
1.838,66
Zulage 12.04
30,59 € 1
30,59 €
30,59 €
Fam-Zuschl. verheiratet 12.04 (Stufe 1)
100,24 € 1
100,24 € 100,24 €
Fam-Zuschl. 2 Kinder 12.04
205,66 € 1
205,66 € 205,66 €
Fam-Zuschl 3. Kind 12.04
251,03 € 1
251,03 €
Grundbetrag:
2.175,15
2.426,18
Bemessungsfaktor, § 13 SonderZWG f. 2003
- 84,29 %
0,8429
1.833,43
2.045,03
Sonderbetrag für Kinder (pro Kind 25,56
Euro)
25,56 €
51,12 €
76,68 €
Gesamtsumme Sonderzuwendung
1.884,55
2.121,71
Urlaubsgeld
332,34 €
332,34 € 332,34 €
Summe: Sonderwendung + Urlaubsgeld
2.216,89
2.454,05
Abzügl. Sonderzahlung nach § 2
SonderzahlungsG
Jahresbezüge x 5 %
(§ 2 Abs. 1 S.1 SonderZahlG)
Jahresbezüge (= Jahresgehalt s.o.)
25.889,66
28.879,28
Sonderzahlung
0,05
1.294,48
1.443,96
Erhöhung Sonderzahlung, § 2 Abs. 1 S. 3
SonderZahlG
100,00 €
1.394,48
1.543,96
Ergebnis Ausgleichszahlung
(=Sonderwendung+Urlaubsgeld -
Sonderzahlung)
822,41 € 910,09 €
Sonderzahlung nach SonderZahlG
(Art. 5 1. ÄndG z PostpersRG)
1.394,48
1.543,96
2005
Monate
2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 4 Post
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt
1.838,66
12
22.063,92
22.063,92
Zulage (Fn. 2 Bes-Gr. 4, Anlage IX Nr. 30)
30,59 € 12
367,08 € 367,08 €
Familienzuschlag
verheiratet (Stufe 1)
100,24 € 12
1.202,88
1.202,88
2 Kinder
(Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) + 5,11€ +20,45€ /
Stufe 1)
205,66 € 12
2.467,92
2.467,92
3. Kind +20,45€
251,03 € 12
3.012,36
Urlaubsgeld WEGGEFALLEN
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Sonderzuwendung, § 13 Abs. 2 PostLEntGV
(Endgrundgehalt DEZ x 0,6 )
0,6
1.103,20
1.103,20
Sonderzahlung WEGGEFALLEN
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Jahresbruttobezüge
27.205,00
30.217,36
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de)
1.458,00
2.156,00
Solidaritätszuschl.(www.abgabenrechner.de)
0,00 €
0,00 €
Kirchensteuer (8%)
(www.abgabenrechner.de)
0,00 €
0,00 €
Summe Abzüge
-1.458,00
-2.156,00
zuzüglich Kindergeld
1. - 3. Kind je Kind
154,00 €
3.696,00
5.544,00
Jahresnettoeinkommen
29.443,00
33.605,36
Monatsnettoeinkommen
2.453,58
2.800,45
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere
Kinder (je Kind)
346,87 €
Alimentationsrechtl. Bedarf (115%
Gesamtbedarf Kind gem. SGB XII) nach
OVG Saarland Urt. v. 23.2.07 1 R 27/06
350,78
Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und
weiteren Beamtenkind
-3,91 €
III. Jahresdifferenz
-46,92 €
2006
Monate
2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 4 Post
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt
1.838,66
12
22.063,92
22.063,92
Zulage (Fn. 2 Bes-Gr. 4, Anlage IX Nr. 30)
30,59 € 12
367,08 € 367,08 €
Familienzuschlag
verheiratet (Stufe 1)
100,24 € 12
1.202,88
1.202,88
2 Kinder
(Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) + 5,11€ +20,45€ /
Stufe 1)
205,66 € 12
2.467,92
2.467,92
3. Kind +20,45€
251,03 € 12
3.012,36
0,00 €
Urlaubsgeld WEGGEFALLEN
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Sonderzuwendung, § 13 Abs. 2 PostLEntGV
(Grundgehalt DEZ x 0,6 )
0,6
1.103,20
1.103,20
Sonderzahlung WEGGEFALLEN
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Jahresbruttobezüge
27.205,00
30.217,36
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de)
1.458,00
2.156,00
Solidaritätszuschl.
(www.abgabenrechner.de)
0,00 €
0,00 €
Kirchensteuer (8%)
(www.abgabenrechner.de)
0,00 €
0,00 €
Summe Abzüge
-1.458,00
-2.156,00
zuzüglich Kindergeld
1. - 3. Kind je Kind
154,00 €
3.696,00
5.544,00
Jahresnettoeinkommen
29.443,00
33.605,36
Monatsnettoeinkommen
2.453,58 2.800,45
Monatsnettoeinkommen
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere
Kinder (je Kind)
346,87 €
Alimentationsrechtl. Bedarf für (115%
Gesamtbedarf Kind gem. SGB XII) nach
OVG Saarland Urt. v. 23.2.07 1 R 27/06
351,69
Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und
weiteren Beamtenkind
-4,82 €
III. Jahresdifferenz
-57,84 €
Für die Klägerin errechnet sich hieraus für die Jahre 2002 bis 2006 insgesamt folgende
Unteralimentation:
115
2002
7,44 Euro
2003
44,28 Euro
2004
5,76 Euro
2005
46,92 Euro
2006
57,84 Euro
Summe
162,24 Euro
116
Dieser Betrag der Unteralimentation war der Klägerin als Nettobetrag zuzusprechen. Ob
Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation
gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der
Besteuerung verbleibt,
117
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –,
BVerfGE 99, 300 (315); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –,
BVerwGE 121, 91 (98 f.),
118
so dass die verfassungsrechtlich gebotene Nachzahlung eines erhöhten
Familienzuschlags dem Betroffenen ebenfalls netto zufließen muss.
119
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A
3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,
Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, veröffentlicht in juris.
120
Dementsprechend wird die Beklagte den der Klägerin zukommenden Betrag so zu
bemessen haben, dass der Klägerin unter Berücksichtigung des im Auszahlungsmonat
vorzunehmenden Steuerabzugs gemäß §§ 39b, 51a Einkommensteuergesetz der im
Tenor genannte Betrag tatsächlich ausgezahlt wird.
121
Daneben besteht ein Zinsanspruch. Dieser folgt aus einer entsprechenden Anwendung
122
der §§ 291, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Denn es handelt sich hier um eine
Zahlungs- und nicht etwa nur um eine Feststellungsklage als Vorstufe von
Zahlungsansprüchen.
Dabei bildet der der Klägerin für das jeweilige Jahr zuzusprechende - ihr tatsächlich
zustehende - Betrag die maßgebliche Grundlage.
123
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 2006
– 1 A 1927/05 – veröffentlicht in juris und NRWE; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.
Februar 2005 – 2 A 10039/05- , NVwZ-RR 2006, 560.
124
Der Anspruch auf Prozesszinsen ist für die bei Klageerhebung schon fälligen und
berechenbaren Ansprüche aus den Jahren 2002 bis 2004 erst ab Rechtshängigkeit gemäß
den §§ 291, 288 BGB gegeben, denn ein früherer Verzug ist weder dargelegt noch
ersichtlich. Auch wenn der Klageantrag zu diesem Zeitpunkt nicht beziffert war, war er
nicht zu unbestimmt, um als Grundlage für Prozesszinsen dienen zu können. Der
Anspruch ließ sich nämlich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die erforderlichen
Berechnungen vorzunehmen ist aber, wie dargelegt, Aufgabe des Gerichts bzw. des
Beklagten.
125
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 2006 – 1
A 1927/05 – veröffentlicht in juris und NRWE; OVG des Saarlandes, Urteil vom 23. Februar
2007 - 1 R 27/06 -, veröffentlicht in juris.
126
Für die Ansprüche aus den Jahren 2005 und 2006 besteht der Zinsanspruch erst am 1.
Januar des Folgejahres, weil die Ansprüche vorher durch das Gericht nicht berechenbar
und damit nicht auszuurteilen sind.
127
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VwGO. Das
Unterliegen der Klägerin ist gering, da es sich kostenmäßig wegen Unterschreitung der
niedrigsten Gebührenstufe nicht auswirkt.
128
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO, da der Gegenstand der Verurteilung in der
Hauptsache 1.250,00 EUR nicht übersteigt.
129
Rechtsmittelbelehrung:
130
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen
Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder
Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der
Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
131
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
132
Die Berufung ist nur zuzulassen,
133
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
134
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 135
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
136
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf
dieser Abweichung beruht oder
137
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
138
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143
Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach
Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den
Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen
(Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO
VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen.
139
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen.
140
Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten
lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch
durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten
lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1
Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.
141
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach
eingereicht werden.
142
Dr. Lascho Dr. Stappert Dr. Grapperhaus
143
B e s c h l u s s :
144
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 162,24 Euro festgesetzt.
145
G r ü n d e :
146
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, 3 und 5
Gerichtskostengesetz (GKG).
147
Rechtsmittelbelehrung:
148
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des
149
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf
(Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf)
Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Mitwirkung eines Bevollmächtigten, besonders eines Rechtsanwalts oder eines
Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt, ist im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.
150
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird,
nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich
anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist
festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder
formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
151
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,--
Euro nicht übersteigt.
152
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.
153
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm
auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen
zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche
die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem
Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt
werden.
154
Dr. Lascho Dr. Stappert Dr. Grapperhaus
155