Urteil des VG Düsseldorf vom 10.02.2000

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 253/99
Datum:
10.02.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
23 K 253/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist Halter von 18 Huskies unterschiedlichen Alters in einer Zwingeranlage
auf dem Grundstück Ler Straße 36 in H.
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Bei einer Überprüfung der Hundhaltung am 15. Juli 1998 stellte der Beklagte im Beisein
des Klägers diverse Mängel, u.a. fehlende Schutzhütten, fehlende Schattenplätze,
fehlende befestigte Liegeflächen, Parasitenbefall und schlechten Pflegezustand fest.
Bei Besichtigungen am 11. September, 21. Oktober, 28. Oktober, 11. November, 17.
November und 23. November 1998 wurde festgestellt, daß die Mängel nicht abgestellt
worden waren.
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Mit Ordnungsverfügung vom 3. Dezember 1998 wurden dem Kläger acht, im einzelnen
näher bezeichnete Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Verstöße aufgegeben.
Diese Ordnungsverfügung wurde dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.
Die Postzustellungsurkunde enthält als Datum der Niederlegung den 5. Dezember
1998.
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Bei einem Ortstermin am 5. Januar 1999 mit Vertretern des Beklagten und dem Kläger
gab letzterer an, die Ordnungsverfügung nicht erhalten zu haben. Daraufhin händigte
ein Vertreter des Beklagten dem Kläger eine Durchschrift der Ordnungsverfügung vom
3. Dezember 1998 aus. Mit Schreiben vom 7. Januar 1999 bat der Kläger daraufhin den
Beklagten um Fristverlängerung zur Erfüllung der in der Ordnungsverfügung gemachten
Auflagen. Mit Schreiben vom 9. Januar 1999, beim Beklagten eingegangen am 13.
Januar 1999, legte der Kläger gegen die Ordnungsverfügung Widerspruch ein mit der
Begründung, diese sei ihm erst am 5. Januar 1999 persönlich zugestellt worden. Da es
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an einer förmlichen Zustellung fehle, habe der Verwaltungsakt keine rechtliche Wirkung
auslösen können. Bei der Aushändigung der Verfügung seien die darin gesetzten
Fristen bereits abgelaufen gewesen, so daß die Auflagen tatsächlich unausführbar
gewesen seien.
Der Kläger hat am 13. Januar 1999 Klage erhoben zu deren Begründung er die
Argumente seines Widerspruchs wiederholt. Da ihm die Ordnungsverfügung erst am 5.
Januar 1999 durch Aushändigung zugestellt worden sei, sei sein Widerspruch
fristgerecht erklärt.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. Dezember 1998 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, daß die Klage unzulässig sei. Der angefochtene Bescheid sei
dem Kläger durch Niederlegung am 5. Dezember 1998 ordnungsgemäß zugestellt
worden, so daß der Widerspruch des Klägers, der am 13. Januar 1999 bei ihm
eingegangen sei, verfristet gewesen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten, auch des Verfahrens 23 L 118/99, sowie der
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die
Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der
Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört worden sind.
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Die Klage ist unzulässig.
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Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 1998 ist bestandskräftig
und damit mit der vorliegenden Klage nicht mehr angreifbar.
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Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 5.
Dezember 1998 durch Niederlegung zugestellt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 3 VwZG i.V.m. §
182 ZPO). Die Widerspruchsfrist endete daher gemäß §§ 70 Abs.1, 57 VwGO i.V.m. §
222 ZPO, §§ 187,188 BGB am 5. Januar 1999. Der beim Beklagten am 13. Januar 1999
eingegangene Widerspruch war somit verfristet. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand hat der Kläger nicht gestellt. Es sind auch keinerlei Gründe
vorgetragen oder sonst erkennbar, aus denen der Kläger ohne Verschulden gehindert
gewesen sein könnte, die Widerspruchsfrist einzuhalten.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr.11, 711 ZPO.
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708 Nr.11, 711 ZPO.