Urteil des VG Düsseldorf vom 16.05.2006

VG Düsseldorf: lieferung, sozialleistung, entstehung, verwaltungsverfahren, arbeitsförderung, anspruchsvoraussetzung, auflage, verzicht, behinderung, rechtsmittelbelehrung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 3234/05
Datum:
16.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 3234/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Tatbestand:
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ab welchem Zeitpunkt seitens der Klägerin ein
Anspruch auf Gewährung von Blindengeld nach §§ 1 ff. des Gesetzes über die Hilfen für
Blinde und Gehörlose (GHBG) besteht.
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Die Klägerin beantragte am 29. November 2004 die Gewährung von Blindengeld nach
§§ 1 ff. des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Dem Antrag
fügte sie den Bescheid des Versorgungsamtes E1 vom 3. November 2004 bei, in dem
der Grad der Behinderung mit 100% sowie neben anderen das Merkzeichen „Bl" ab 2.
Februar 2004 festgestellt wurde.
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Mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 gewährte der Beklagte Blindengeld ab 1.
November 2004. Mit Widerspruchsschreiben vom 31. Januar 2005, eingegangen am 4.
Februar 2005, begehrte die Klägerin die Gewährung von Blindengeld ab 1. Februar
2004. Zur Begründung führte sie aus, das Versorgungsamt E1 habe das Merkzeichen
„Bl" mit Wirkung vom 2. Februar 2004 festgestellt und nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts seien Statusentscheidungen der Versorgungsämter bei
inhaltsgleichen Tatbestandsvoraussetzungen für in anderen Gesetzen geregelte
Nachteilsausgleiche für die jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden bindend.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 2. März 2005, zugestellt am 4. März 2005, wies der
Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, die
Zuerkennung des Merkzeichens „Bl" durch das Versorgungsamt E1 zum 2. Februar
2004 sei für den Zeitpunkt der Leistungsaufnahme nach dem GHBG nicht relevant, da
es nach den Regelungen des GHBG auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des
Antragseingangs ankomme. Wegen der Statusentscheidung des Versorgungsamtes
werde lediglich eine eigene Überprüfung des Grades der Sehschädigung nicht
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vorgenommen. In der Rechtsmittelbelehrung wies der Beklagte darauf hin, dass eine
Klage beim Sozialgericht E1 zu erheben sei.
Am 1. April 2005 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht E1 erhoben, das den
Rechtsstreit durch Beschluss vom 5. Juli 2005 an das entscheidende Gericht verwies.
Zur Begründung der Klage wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem
Verwaltungsverfahren.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 8. Dezember 2004 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2004 zu verpflichten, ihr Blindengeld
nach Maßgabe des GHBG ab 1. Februar 2004 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Nach Verzicht der Beteiligten kann das Gericht ohne Durchführung einer mündlichen
Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen
den Beklagten auf die Bewilligung von Blindengeld nach Maßgabe des Gesetzes über
die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) für die Zeit vor der Antragstellung am 29.
November 2004.
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Nach § 6 Abs. 1 GHBG werden Leistungen nach diesem Gesetz nur auf Antrag gewährt.
Das Antragserfordernis hat nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur formell-
rechtliche Bedeutung, sondern auch materiell-rechtliche Bedeutung, d.h. die Stellung
eines Antrages auf Bewilligung von Blindengeld ist nicht nur Voraussetzung dafür, dass
die Bewilligungsbehörde in die Prüfung eintritt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
eines Anspruches vorliegen oder nicht. Vielmehr ist ein Antrag selbst Voraussetzung für
das Entstehen eines Anspruches. Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung sind
damit ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus folgendem:
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Nach § 7 GHBG gelten für das Verwaltungsverfahren die Vorschriften des
Sozialgesetzbuches (SGB I) entsprechend. Gemäß § 40 Abs. 1 SGB I entstehen
Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Zu den Voraussetzungen für das Entstehen der
Leistungsansprüche gehören grundsätzlich nur die materiell- rechtlichen
Tatbestandsvoraussetzungen, nicht aber die verfahrensrechtlichen Prämissen. Der
Antrag auf eine Sozialleistung hat daher im Regelfall nur formalrechtliche Bedeutung für
den Beginn des Verwaltungsverfahrens und gehört daher nicht zu den materiell-
rechtlichen Tatbestandsmerkmalen, sodass er keine Auswirkungen auf das Entstehen
des Anspruchs hat. Daher sind Leistungen im Allgemeinen auch schon für Zeiten vor
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Antragstellung möglich. Gehört der Antrag hingegen zu den
Anspruchsvoraussetzungen, kommt eine Leistungsgewährung vor Antragstellung nicht
in Betracht, weil der Anspruch erst durch den Antrag zur Entstehung gelangt,
vgl. Hauck in: Becker/Fastabend/Freischmidt/Hauck/Klattenhoff/Rolfs/Steinach, SGB I,
Allgemeiner Teil, Loseblattsammlung 18. Lieferung 1999, § 40 SGB I, Rdn. 3a; Krahmer
in: Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch I, Loseblattsammlung 20. Lieferung 1999, § 40
SGB I, Rdn. 6; Mrozynski, SGB I, 2. Auflage 1995, § 40 SGB I, Rdn. 3a.
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Ob der Gesetzgeber der Antragstellung im Einzelfall materiell-rechtliche Bedeutung
beigemessen hat, d.h. die Bewilligung der Sozialleistung dergestalt von einem Antrag
abhängig gemacht hat, dass der Anspruch erst mit der Antragstellung zur Entstehung
gelangt, ist durch Auslegung zu ermitteln.
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Schon in der Regelung des § 9 Abs. 1 des Landesblindengeldgesetzes vom 16. Juni
1970 (GV NW Seite 435) hieß es, dass Blindengeld auf Antrag gewährt wird. § 9 Abs. 2
Satz 1 des Landesblindengesetzes vom 16. Juni 1970 bestimmte darüber hinaus
ausdrücklich, dass die Gewährung des Blindengeldes mit dem Ersten des Monats
beginnt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des
Antragsmonats. Durch den zweiten Halbsatz wird klargestellt, dass die Antragstellung
im Falle der Blindengeldgewährung materiell-rechtliche Wirkung hat, d.h. eine
Bewilligung von Blindengeld für die Zeit vor der Antragstellung auch dann
ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er schon vor der
Antragstellung blind war.
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Das Landesblindengeldgesetz vom 16. Juni 1970 wurde neu gefasst durch Artikel 4 des
Dritten Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsverfahrens für das Land Nordrhein-
Westfalen und zur Änderung anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 24.
November 1992 (GV NW Seite 446). In der Begründung der Landesregierung zu dem
Gesetzentwurf heißt es zu den Motiven des Gesetzes wörtlich (Landtagsdrucksache
11/3080, A Nr. 5):
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„Das Landesblindengeldgesetz enthält noch aus der Zeit vor Inkrafttreten des
Sozialgesetzbuches eine Reihe von speziellen Verfahrensregelungen, auf die
angesichts der Sozialgesetzbuch-Regelungen verzichtet werden kann."
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Dementsprechend enthielt die Neufassung des Landesblindengeldgesetzes vom 11.
November 1992 an verfahrensrechtlichen Regelungen nur noch das Antragserfordernis
in § 3 Abs. 1 sowie den allgemeinen Verweis auf die Vorschriften des
Sozialgesetzbuches in § 4. Eine Änderung des materiellen Rechts war mit der
Neufassung des Gesetzes vom 11. November 1992 nicht gewollt. Beabsichtigt war
allein eine Rechtsbereinigung infolge des Inkrafttretens des Sozialgesetzbuches. Die
Verfahrensregelungen des Landesblindengeldgesetzes wurden als überflüssig erachtet.
Durch das Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches bestand die Möglichkeit, das
Landesblindengeldgesetz zu straffen. Deshalb ist die Neufassung im Rahmen eines
Artikelgesetzes erfolgt ist, durch das nicht nur das Landesblindengeldgesetz geändert
wurde, sondern eine Reihe von Gesetzen, die überflüssig gewordene
Verfahrensvorschriften enthielten. Indem der Gesetzgeber an dem Antragserfordernis in
§ 3 Abs. 1 der Neufassung des Landesblindengeldgesetzes vom 11. November 1992
jedoch ausdrücklich festgehalten hat, obwohl auch § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I eine
Antragstellung als formell-rechtliche Verfahrensvoraussetzung vorsieht, hat er zum
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Ausdruck gebracht, dass die Antragstellung bei der Bewilligung von Blindengeld nach
wie vor auch materiell- rechtliche Bedeutung haben sollte. Die gestrichene Regelung in
§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Landesblindengeldgesetzes vom 16. Juni 1970 ist also gleichsam
in die Regelung der Neufassung vom 11. November 1992 hineinzulesen.
Daran hat sich auch durch die Neuregelung der Vorschriften im Gesetz über die Hilfen
für Blinde und Gehörlose (GHBG) nichts geändert. Bezüglich der verfahrensrechtlichen
Vorschriften enthält das GHBG nämlich gegenüber dem Landesblindengeldgesetz
keine inhaltlichen Neuerungen, die auf einen Änderungswillen des Gesetzgebers
schließen lassen könnten. Demzufolge bewilligt der Beklagte nach wie vor in ständiger
Verwaltungspraxis Blindengeld nur für die Zeit ab Antragstellung und nicht für den
Zeitraum, für welchen die Blindeneigenschaft insgesamt nachgewiesen werden kann.
Damit wird er dem Willen des Gesetzgebers gerecht, wie er seit der Regelung des § 9
Abs. 2 Satz 1 des Landesblindengeldgesetzes vom 16. Juni 1970 unverändert Bestand
hat.
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Sein Verständnis des Antragserfordernisses als materiell-rechtliche
Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung von Blindengeld sieht das Gericht dadurch
bestätigt, dass aus der gesetzlichen Formulierung „werden auf Antrag gewährt" auch in
anderen Fällen geschlossen wird, dass Leistungen erst ab Antragstellung bewilligt
werden,
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vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. März 1956 - 10 RV 385/55 -, BSGE 2, Seite 289
ff. (zu § 1 Bundesversorgungsgesetz); Urteil vom 16. Dezember 1975 - 11 RA 200/74 -,
BSGE 41, Seite 89 f. (zur Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung); § 19 SGB IV betreffend die Leistungen in der gesetzlichen
Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der
sozialen Pflegeversicherung.
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Der Beklagte hat demnach zutreffend Blindengeld für die Zeit ab 1. November 2004
gewährt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 188 S. 2 VwGO.
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