Urteil des VG Düsseldorf vom 18.05.2004

VG Düsseldorf: politische verfolgung, irak, drohende gefahr, stationäre behandlung, ausländer, anerkennung, abschiebung, bundesamt, polizei, ausreise

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 6731/01.A
Datum:
18.05.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 6731/01.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, tragen die Klägerinnen.
Tatbestand:
1
Die am 0.0.0000 in Sinjar geborene Klägerin zu 1. ist wie die 1996 und 1998 geborenen
Klägerinnen zu 2. und 3. irakische Staatsangehörige yezidischen Glaubens.
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Sie verließen eigenen Angaben zufolge Mitte Juli 2001 den Irak und reisten mit einem
LKW in die Türkei. Von dort kommend reisten sie auf dem Landweg am 26. Juli 2001 in
die Bundesrepublik Deutschland ein.
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Am 30. Juli 2001 beantragten die Klägerinnen ohne die Vorlage von Personalpapieren
beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) ihre
Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung führte die Klägerin zu 1. bei ihrer
Anhörung aus: Sie habe ihr ganzes Leben zu Hause in Sinjar verbracht und sei seit
ungefähr acht Jahren mit ihrem Ehemann, Herrn J3 verheiratet, der in der
Bundesrepublik Deutschland im Besitz der Rechtsstellung des § 51 Abs. 1 AuslG sei.
Sie sei wegen ihres Ehemannes aus dem Irak ausgereist. Nachdem ihr Ehemann vor
ungefähr drei Jahren auf einer Hochzeit eingeladen gewesen sei, sei dieser aus dem
Irak ausgereist. Daraufhin habe sie die Polizei eine Nacht lang auf der Polizeiwache fest
gehalten und sie nach dem Verbleib ihres Ehemannes befragt. Der Bürgermeister habe
ihr empfohlen, sich entweder von ihrem Ehemann scheiden zu lassen oder der Polizei
mitzuteilen, wo ihr Ehemann sei, damit sie weiteren Befragungen entgehe. Daraufhin
habe sie sich pro forma scheiden lassen. Nachbarn hätten sie angezeigt, dass sie in
Wirklichkeit nicht geschieden sei, sondern mit ihrem Ehemann noch in Kontakt stehe.
Um weiteren Befragungen zu entgehen, habe sie sich in der Öffentlichkeit nicht mehr
zeigen können und sei deshalb ausgereist. Insgesamt sei sie von der Polizei zwei Mal
vernommen worden. Danach habe man nur noch mit ihrem Vater gesprochen. Bei einer
Rückkehr in den Irak rechne sie damit, verhaftet und getötet zu werden. Als Asylgrund
für ihre Kinder, die Klägerinnen zu 2. und 3. könne sie nur angeben, dass man ihr
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gedroht habe, die Kinder zu entführen, wenn sie über ihren Mann die Wahrheit sage.
Das Bundesamt lehnte den Antrag der Klägerinnen durch Bescheid vom 22. September
2001 ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht
vorliegen (Ziffer 2) und dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen
(Ziffer 3) und drohte den Klägerinnen die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 4). Dieser
Bescheid wurde den Klägerinnen am 11. Oktober 2001 zugestellt.
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Die Klägerinnen haben am 23. Oktober 2001 Klage erhoben. Diese begründen sie
zusätzlich wie folgt: Sie befürchteten auf Grund ihres Glaubens bei der Rückkehr in den
Irak verfolgt und getötet zu werden.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1. darauf hingewiesen, dass die
Yeziden im Irak immer unter den anderen religiösen Gruppierungen leiden würden, egal
wer im Irak an die Macht komme. Wenn ein Mullah sage, wenn man fünf Yeziden töte,
gehe man ins Paradies, zeige das die jetzige Lage der Yeziden im Irak. Ferner beziehen
sich die Klägerinnen auf einen Pressebericht, demzufolge Einwohner aus dem
yezidischen Dorf Khanki in der Nähe der Stadt Dohuk mit Vergiftungserscheinungen in
stationäre Behandlung gekommen seien und es viele Tote gegeben habe; die Ursache
der Erkrankung werde in der Vergiftung des Trinkwassers durch terroristische
Machenschaften vermutet.
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Die Klägerinnen beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 22. September 2001 zu verpflichten, sie als
Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen, sowie hilfsweise festzustellen, dass
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten auch hinsichtlich
des Ehemannes und Vater der Klägerinnen, Herrn J3, sowie der beigezogenen
Ausländerakte der Klägerinnen und die der Kammer über die Situation im Irak
vorliegenden Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse, auf die die
Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen mit der Ladung und in der mündlichen
Verhandlung hingewiesen worden sind, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. September 2001 ist rechtmäßig und verletzt
die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.
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1. Die Klägerinnen haben bereits deswegen keinen Anspruch auf Anerkennung als
Asylberechtigte nach Art. 16 a des Grundgesetzes (GG), weil sie nach ihrem eigenen
16
Vortrag auf dem Landweg von der Türkei kommend über ihnen unbekannte Staaten in
die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Nach Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a
Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) kann ein Ausländer, der aus einem sicheren
Drittstaat eingereist ist, sich nicht auf Art. 16 a GG berufen; er wird nicht als
Asylberechtigter anerkannt. Sichere Drittstaaten sind § 26 a Abs. 2 AsylVfG die
Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften und die in der Anlage I zum
AsylVfG bezeichneten Staaten, mithin alle - sonstigen - an die Bundesrepublik
Deutschland grenzenden Staaten, sodass alle an die Bundesrepublik Deutschland
grenzenden Staaten sichere Drittstaaten im Sinne des § 26 a Abs. 2 AsylVfG sind.
Gegen diese Vorschrift bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken,
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vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteile vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -
und - 2 BvR 2135/93 -; BVerfGE 94,49.
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Der Nachweis, aus welchem konkreten sicheren Drittstaat der Ausländer eingereist ist,
ist für die Asylversagung nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die Einreise aus
(irgend-)einem sicheren Drittstaat,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -,
bestätigt durch o.g. Urteil des BVerfG,
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die von den Klägerinnen selbst eingeräumt worden ist. Da auch die
Ausnahmetatbestände des § 26 a Abs. 1 S. 3 AsylVfG offenkundig nicht erfüllt sind, ist
eine Asylanerkennung der Klägerinnen ausgeschlossen.
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2. Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer
Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen,
weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§
77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht gegeben sind.
22
Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in
dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen Überzeugung bedroht ist.
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Diese Voraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und des
Erfordernisses einer staatlichen Verfolgung als auch in Bezug auf die zur Anwendung
gelangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe und die Beachtlichkeit einer inländischen
Fluchtalternative deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16
a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG),
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vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; Urteil vom
18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92
-, NVwZ 1994, 497.
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Unterschiede bestehen nur insoweit, als der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1
AuslG auch dann eingreift, wenn politische Verfolgung auf Grund eines asylrechtlich
unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder der Asylanspruch an einer früher
bestehenden anderweitigen Verfolgungssicherheit scheitert,
26
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994, a.a.O.
27
Ein Anerkennungsanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG besteht nur dann, wenn der
Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in der er als Staatenloser seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu
werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann. In Anknüpfung
an die asylerheblichen Merkmale müssen dem Asylsuchenden dabei gezielt
Rechtsverletzungen zugefügt werden, die dem Heimatstaat zuzurechnen sind und die
ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit
ausgrenzen. Ob eine Verfolgung gerade in Anknüpfung an eines der asylerheblichen
Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren
Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen
oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten,
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BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333
ff.
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Im vorliegenden Fall bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die Klägerinnen
irakische Staatsangehörige sind, sodass es für die Beurteilung auf die Verfolgungslage
im Irak ankommt.
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Dort haben sie keine politische Verfolgung (mehr) zu befürchten. Wie das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt hat, ist derzeit
und für die nächste Zukunft eine politische Verfolgung im Irak ausgeschlossen, weil das
einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zu Grunde liegende Substrat,
nämlich eine Staatsgewalt, nach dem Sturz des Saddam-Regimes nicht mehr gegeben
ist,
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OVG NRW, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A - und seitdem ständige
Rechtsprechung des OVG NRW, auch des 9. Senats, siehe z.B. Beschluss vom 29.
Oktober 2003 - 9 A 1448/03.A. - und Beschluss vom 17. Februar 2004 - 9 A 662/04.A -;
so auch OVG SH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 1 LB 39/0 -.
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Das erkennende Gericht teilt diese in den o.g. Entscheidungen eingehend dargelegte
Auffassung und schließt sich daher dieser Rechtsprechung an.
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Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die alliierten Besatzungsmächte derzeit
im Irak die Herrschaftsmacht im asylrechtlichen Sinne ausüben,
34
so VG Aachen, Urteile vom 11. September 2003 - 4 K 2360/01.A - und vom 22. Januar
2004 - 4 K 1847/01.A -,
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führt dies nicht zu einer für die Klägerinnen günstigen Entscheidung. Denn deren
Sachvortrag enthält keinerlei Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass eine Verfolgung
durch die Besatzungsmächte erfolgen könnte, genauso wenig wie durch eine zukünftige
irakische Staatsmacht oder ein sonstiges staatsähnliches Herrschaftsgefüge, dessen
genaue Struktur noch nicht einmal absehbar ist. Die Gefahr der Wiederholung einer
unter dem Regime Saddam Husseins erlittenen oder bei der Ausreise unmittelbar
drohenden Verfolgung auf Grund von Verhaltensweisen, die als Infragestellen des
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Machtanspruches dieses Regimes gewertet wurden oder werden konnten (hier die
Ausreise des Ehemannes und Vaters der Klägerinnen ins westliche Ausland) sind auch
für den Fall des Wiedererstehens irakischer Staatsgewalt mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2004 - 9 A 662/04.A -.
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3. Die Klage ist auch mit ihrem Hilfsantrag nicht begründet. Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG liegen nicht zu Gunsten der Klägerinnen vor.
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Die Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1., Abs. 2 und Abs. 4 AuslG
erfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch den Staat oder eine
staatsähnliche Organisation, die im Irak derzeit nicht existieren. Auch ist nichts dafür
ersichtlich, dass von künftigen staatlichen oder staatsähnlichen irakischen Stellen
konkrete Gefahren für die Klägerinnen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
ausgehen könnten,
39
vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2003 - 9 A 4107/99 -, Urteilsabdruck (UA), S.
18 ff.
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Gründe für einen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG sind ebenfalls nicht
ersichtlich.
41
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine extreme
Gefahrenlage, der der Ausländer im Falle seiner Abschiebung in dem Zielland
ausgesetzt wäre, wenn sie landesweit besteht und ein Ausweichen nicht möglich ist, in
verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im
Einzelfall die Annahme eines Abschiebungshindernisses gebieten,
42
vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 29.
März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257 und vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -.
43
Eine solche Gefahrenlage liegt vor, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr in sein
Heimatland dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten
Verletzungen ausgeliefert sein würde,
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vgl. die vorgenannten Urteile des BVerwG und Urteil des BVerwG vom 8. Dezember
1998 - 9 C 4.98 -.
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Für eine solche extreme Gefahrenlage sind im Falle der Klägerinnen keine
Anhaltspunkte ersichtlich. Die allgemein angespannte Sicherheitslage im Irak,
insbesondere die zahlreich verübten Attentate stellen in Bezug auf die Klägerinnen
keine einzelfallbezogene und erhebliche Gefährdungssituation dar, sodass diese
Gefahren nicht als „konkret" im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bewertet werden
können,
46
vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2003 - 9 A 4107/99.A - UA S. 19 ff.,
47
sondern allenfalls gemäß § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG bei Entscheidungen der Exekutive,
gemäß § 54 AuslG allgemein von der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht
irakischer Staatsangehöriger abzusehen, Berücksichtigung finden können. Dasselbe
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gilt, soweit die Klägerinnen sich speziell auf gegen Yeziden gerichtete terroristische
Übergriffe bezogen haben sowie auf den - pauschalen - Aufruf, Yeziden zu töten. Dass
es sich bei der Vergiftung des Trinkwassers um einen gezielt gegen Yeziden
gerichteten Anschlag gehandelt haben könnte, wird in dem von den Klägerinnen in der
mündlichen Verhandlung erwähnten Zeitungsartikel ausdrücklich lediglich vermutet, es
handelt sich mithin um eine bloße Spekulation, nicht um eine feststehende Tatsache.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass es im Irak gelegentlich noch erhebliche Probleme
mit verschmutztem Trinkwasser gibt, sodass auch andere Vergiftungsursachen in
Betracht kommen. Zudem handelt es sich lediglich um einen einzelnen möglichen
terroristischen Übergriff gegen die Yeziden. Nach der derzeitigen Auskunftslage gibt es
keine Anhaltspunkte dafür, dass der von den Klägerinnen vorgetragene pauschale
Aufruf eines Mullahs, die Yeziden zu töten, von der muslimischen Mehrheit der
Bevölkerung ernst genommen und tatsächlich befolgt würde, und nicht nur der
Einschüchterung der Yeziden dienen sollte. Nach den dem erkennenden Gericht
vorliegenden Auskünften kann auch nach dem Sturz des Regimes Saddam Hussein im
Irak keine Rede von planmäßigen flächendeckenden Übergriffen gegen religiöse
Minderheiten - namentlich der Yeziden - sein, denen die Klägerinnen bei einer
Rückkehr in den Irak schutzlos ausgeliefert wären,
vgl. ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 6. November 2003 (508- 516.80/3 IRQ)
sowie Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das VG Regensburg vom 27.
Oktober 2003 (1413 al/br) hinsichtlich der Yeziden im Nordirak.
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Im Hinblick auf die Versorgungslage im Irak kann auch nicht mehr von einer (extremen)
existenziellen Gefährdung einzelner Rückkehrer ausgegangen werden, da sich nach
der Wiederaufnahme des „Oil for Food"-Programms" bzw. dessen de facto-
Verlängerung und des Einsatzes von Hilfsorganisationen die Versorgungslage im Irak
spürbar entspannt hat, sodass selbst für Rückkehrer ohne familiäre oder sonstige
Beziehungen eine ausreichende Existenzsicherung im Irak jedenfalls landesweit
betrachtet durch die dort tätigen internationalen Hilfsorganisationen Gewähr leistet ist,
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vgl. OVG SH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 1 LB 39/03 - UA S. 7 -.
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Ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG lässt sich auch nicht
aus einer etwaigen Unmöglichkeit der Abschiebung oder freiwilligen Ausreise in den
Irak herleiten, da selbst eine bestehende Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. Einreise
in den Heimatstaat nur ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis nach § 55 Abs. 2,
4 AuslG, nicht aber ein Abschiebungshindernis begründet,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, DVBl. 1997, 1384 ff.; OVG NRW,
Urteil vom 18. November 2003 - 9 A 4107/99.A - UA S. 23.
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4. Folglich ist auch die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V. mit § 50
AuslG zu Recht erlassen worden, da die Klägerinnen weder als Asylberechtigte
anerkannt sind noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen. Die den Klägerinnen
gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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