Urteil des VG Düsseldorf vom 21.05.2004

VG Düsseldorf (antragsteller, aufschiebende wirkung, ausweisung, öffentliche sicherheit, antrag, anordnung, abschiebung, wirkung, gesetz, haft)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2982/03
Datum:
21.05.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 L 2982/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
1
I.
2
Der Antragsteller wurde am 00.0.0000 in T geboren, ist türkischer Staatsangehöriger
und reiste im Februar 1968 im Rahmen der Familienzusammenführung ins
Bundesgebiet ein. Der Vater verstarb 1981, die Mutter ging 1984 in ihr Heimatland
zurück. Der Antragsteller erhielt 1982 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, ehelichte
1985 eine Landsmännin, wurde Vater zweier Töchter und lebt seit 1997 von Frau und
Kinder getrennt. Er hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker, war
aber zuletzt arbeitslos. Seit 1992 ist der Antragsteller betäubungsmittelabhängig. Eine
Substitutionsbehandlung mit Methadon hat der Antragsteller 2000 abgebrochen; im
Jahre 2002 bestand (wohl?) die Absicht, eine Therapie in C anzugehen.
3
Der Antragsteller ist seit 1994 vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt
verhängte das Landgericht Wuppertal eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten
wegen Handels mit Betäubungsmitteln in 65 Fällen, nachdem der Antragsteller zuletzt
im Jahre 1999 einschlägig bestraft worden war zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt gewesen war. Dieser Strafe(n) wegen
saß der Antragsteller seit Oktober 2000 in der Justizvollzugsanstalt S ein.
4
Unter dem 18. Juli 2001 erließ der Antragsgegner die hier angegriffene
Ordnungsverfügung, wonach er den Antragsteller unter Bezugnahme auf § 47 Abs. 1
AuslG aus dem Gebiet der Bundesrepublik auswies und die sofortige Vollziehbarkeit
dieser Verfügung anordnete. Desweiteren ordnete er die Abschiebung des
Antragstellers aus der Haft heraus in die Türkei an und setze ihm für den Fall vorzeitiger
5
Haftentlassung eine Ausreisefrist von 2 Wochen ab der Entlassung, nach deren
fruchtlosem Ablauf er ihn abzuschieben androhte.
Mit Beschluss vom 6. März 2002 hatte das Gericht die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde vom 27. Juli 2001
herbeigeführt.
6
Mit Bescheid vom 24. Juni 2003 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch als
unbegründet zurück; dabei stellte sie nun auf § 47 Abs. 2 AuslG ab, billigte dem
Antragsteller Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG zu und kam so dazu,
über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden. Ferner stellte die
Widerspruchsbehörde fest, mit dieser ihrer Entscheidung lebe die seitens des
Antragsgegners angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Ausweisung wieder auf. Ob
der Widerspruchsbehörde dem Antragsteller am 2. oder erst am 4. Juli 2003 zugestellt
wurde, ist unklar.
7
Am Montag, den 4. August 2003 hat der Antragsteller die unter dem Aktenzeichen 24 K
5127/03 geführte Anfechtungsklage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz
nachgesucht. Sein vormaliger Prozessbevollmächtigter verwies darauf, alle Straften des
Antragstellers seien ausschließlich auf dessen Betäubungsmittelabhängigkeit
zurückzuführen, die zu bekämpfen und möglichst zu beheben man ihm auch nach dem
Gedanken des § 35 BtmG im Bundesgebiet die notfalls mehrfache Gelegenheit
belassen müsse. Er beantragt sinngemäß,
8
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. August 2003 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juli 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. Juni 2003 hinsichtlich der für
sofort vollziehbar erklärten Ausweisung wiederherzustellen und hinsichtlich der
Abschiebungsregelung anzuordnen.
9
Der Antragsgegner beantragt unter Verweis auf seine Verfügung,
10
den Antrag abzulehnen.
11
Unter dem 8. Januar 2004 hatte das Gericht dem Antragsteller mit Verweis auf § 92
VwGO die Beantwortung mehrerer Fragen vor allem auch zu seinen zwischenzeitigen
Aufenthaltsorten und den Umständen seiner etwaigen Therapiebemühungen sowie die
Angabe seiner aktuellen Anschrift gebeten und darauf mit Schriftsatz vom 26. Januar
2004 nur die erfahren, dass der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt (wieder) in der
Justizvollzugsanstalt S einsaß. Unter dem 25. März 2004 hat die Staatsanwaltschaft
Anklage gegen den Antragsteller erhoben wegen unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln, weil der Antragsteller am 4. Juli 2003 in der Justizvollzugsanstalt S
im Besitz von 1,3 gr Heroin gewesen sein soll.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
13
II.
14
Der Antrag hat keinen Erfolg.
15
1. Es mag auf sich beruhen, ob dies allein schon deshalb der Fall sein muss, weil die
hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit umstrittene Ordnungsverfügung des Antragsgegners
vom 18. Juli 2001 bestandskräftig geworden ist,
16
sei es, weil die am Montag den 4. August 2003 erhobene Klage im Sinne des § 74
VwGO verspätet war, wenn man davon ausgeht, der Widerspruchsbescheid sei dem
Antragsteller bereits am 2. Juli 2003 ausgehändigt worden, wie von ihm selbst schriftlich
bestätigt,
17
sei es, weil man davon ausgeht, die Klage gelte nach § 92 Abs. 2 VwGO als
zurückgenommen, weil der Antragsteller der Aufforderung des Gerichts vom 8. Januar
2004 mit der Antwort seines vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 26. Januar 2004
bislang nur sehr unvollständig und in nur einem inhaltlich eher belangloseren Punkt
nachgekommen ist.
18
Denn auch bei der Annahme, die Ordnungsverfügung sei noch anfechtbar, ist der Antrag
erfolglos.
19
2. Hinsichtlich der Ausweisung kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im
Ergebnis nicht wiederhergestellt werden (§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. HS VwGO). Die
Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist formell nicht zu beanstanden (a)). Die
angegriffene Ausweisung dürfte im Einklang mit den Vorschriften des
Ausländergesetzes sowie den einschlägigen völkervertragsrechtlichen Bestimmungen
stehen, sodass eine das Besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen
Vollziehbarkeit ausschließende offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht anzunehmen ist
(b)). Bei der demnach möglichen und von dem Gericht als eigene Ermessensausübung
20
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April
1998 - 18 B 828/96 -,
21
zu leistenden Abwägung des individuellen Aufschubinteresses mit dem öffentlichen
Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt hier jedoch das
Vollzugsinteresse (c)).
22
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung genügt jedenfalls mit
den hinreichend individuell gefassten ergänzenden Erwägungen der
Widerspruchsbehörde den Anforderungen an eine den Charakter als
Einzelfallentscheidung ausdrückende Begründung i.S.v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Denn dadurch wird ein einzelfallspezifischer und über das hinter dem Erlass der
Ausweisungsverfügung als solcher stehende Interesse hinausragender Aspekt zur
tragenden Erwägung gemacht;
23
vgl. zu diesen Erfordernissen Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof,
Beschluss vom 19. Juni 1991 - 11 S 1229/91-, InfAuslR 1992, S. 6, 7 m.w.N; ebenso
Ziffer 45.0.7.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz mit den
Maßgabeänderungen des Bundesrates nach dem Beschluss vom 9. Juli 1999 -
Drucksache 350/99 (im Folgenden AuslG-VV); ähnlich Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 10 CS 99.3290 -; NVwZ Beil
I 6/2000, S: 67, 68; Oberverwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 17. April 2003 - 3
EO 542/02 -; NVwZ-Beilage I 11/2003, S. 90, 91. An diesen Anforderungen hält das
24
Gericht trotz des Hinweises des 18. Senates des Oberverwaltungsgerichtes für das
Land Nordrhein-Westfalen in dessen Beschluss vom 19. Oktober 1993 (18 B 1102/93),
der Senat verlange derartige Anforderungen in Fällen offensichtlicher Rechtmäßigkeit
der Ausweisung nicht, fest, weil sie für Gegenteiliges eine Stütze im Gesetz nicht sieht.
In dem Beschluss vom 14. Mai 1999 - 18 B 969/98 - führt der 18. Senat aus, es genüge
„jede schriftliche Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, die - sei sie
sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die
Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung
ausnahmsweise für geboten hält"; in diesem Sinne auch der Beschluss vom 22. Februar
2000 - 18 B 206/00 -; ausdrücklich bestätigt in den Beschlüssen vom 7. August 2001 -
18 B 1348/00 -, vom 20. März 2002 - 18 B 1346/00 -.. Auch das
Bundesverfassungsgericht betont, dass das erforderliche besondere öffentliche
Interesse über das hinausgehen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt;
Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -; InfAuslR 1995, S. 397, 401; vgl.
dazu auch Kaltenborn, DVBl 1999, S. 828, 832.
b) Die Ausweisung dürfte im Einklang mit den Vorschriften des Ausländergesetzes
sowie den einschlägigen völkervertragsrechtlichen Bestimmungen stehen.
25
Der Antragsgegner war dadurch örtlich zuständig, dass der Antragsteller im
maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung
26
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. März
1996 - 18 B 199/95 -; Beschlüsse des Gerichts vom 28. Juni 1996 - 24 L 1342/96 -; vom
12. August 1999 - 24 L 2430/99 -,
27
in der Justizvollzugsanstalt S einsaß, örtlich zuständig und ist durch einen etwaigen
späteren Verzug des Antragstellers in den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde nicht
etwa örtlich unzuständig geworden.
28
Vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 1998 - 1 C 28.97 -;
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. August 1995 - 11 L 1047/95 -
; Gerichtsbescheide des Gerichts vom 25. März 1999 - 24 K 4098/98 -; vom 29. März
1999 - 24 K 1609/98 -; vom 14. Februar 2000 - 24 K 4083/99 -; Beschluss des Gerichts
vom 14. August 2000 - 24 L 1401/00 -;
29
Die materielle Rechtmäßigkeit der Ausweisung erfordert, dass der Antragsteller einen
Ausweisungsgrund verwirklicht und der Antragsgegner die sich aus dem einschlägigen
Ausweisungsschutz sowie den gesetzlichen Vorgaben zur Rechtsfolge ergebenden
Maßstäbe erkannt und beachtet sowie alle erheblichen Aspekte berücksichtigt hat.
30
Bei zunächst rein nationalrechtlicher Betrachtungsweise ist die Widerspruchsbehörde
zutreffend davon ausgegangen, der Antragsteller erfülle mit der Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten wegen unerlaubten Handels mit
Betäubungsmitteln in 65 Fällen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 AuslG, und er genieße angesichts seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
und Einreise als Minderjähriger den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AuslG, sodass seine Ausweisung nur aus hinreichend gewichtigen und
zudem spezialpräventiven Gründen erfolgen dürfe und im nicht durch die
Rechtsfolgenvorgabe des § 47 Abs. 2 AuslG vorgeprägten, sondern gleichsam freien
und die Erwägungen des § 45 Abs. 2 AuslG einbeziehenden Ermessen der Behörde
31
stehe.
Mit der Beachtung dieser strengen Maßstäbe genügt die Ausweisung auch allen
materiellen Anforderungen, die sich aus der etwaigen Einschlägigkeit
völkervertragsrechtlicher und/oder supranationaler Vorschriften ergeben könnten,
32
wie etwa
33
aus Art 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955,
verkündet mit Gesetz vom 30. September 1959 - BGBl II S. 997; für die Türkei gemäß Art
34 Abs. 1 und 3 in Kraft getreten durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim
Generalsekretär des Europarates am 20. März 1990;
34
aus Art 6 oder 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei Amtliche
Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit - ANBA 1981, 4 -;
35
aus Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950; verkündet mit Gesetz vom 7. August 1952 - BGBl II S. 685 -;
36
oder aus der jüngsten Rechtsprechung des EuGH zur Ausweisung von Unionsbürgern.
37
Ausgangspunkt der Überlegungen ist insoweit, dass die Anforderungen an die
Wahrscheinlichkeit neuerlicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit nach gesicherter
gefahrenabwehrrechtlicher Betrachtungsweise umso niedriger sind, je höher das
Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsgutes anzusiedeln ist;
38
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März
1998 - 18 A 4002/96 -; Beschluss vom 12. Juni 1998 - 18 B 81/98 -; Beschluss vom 14.
Mai 1999 - 18 B 969/98 -; Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 18 B 2950/00 - m.w.N.;
Beschluss vom 10. Januar 2003 - 18 B 2436/02 - m.w.N.
39
Der Antragsteller ist zuletzt mehrfach wegen Verstoßes gegen das BtmG aufgefallen,
dessen durchaus bedeutsames Schutzgut vor allem die Volksgesundheit ist, sodass an
die Wahrscheinlichkeit neuerliche Verstöße keine all zu hohen Anforderung zu stellen
sind. Die so markierte gefahrenabwehrrechtliche Schwelle übersteigt die dem
Antragsteller innewohnende individuelle Wiederholungsgefahr jedoch bei weitem.
40
Insoweit ist zunächst mit dem Antragsteller davon auszugehen, dass Hintergrund und
treibende Motivation seine kontinuierlichen Delinquenz seine eigene, auf dem nun mehr
als 10 Jahre langen Konsum von Heroin beruhende schwere
Betäubungsmittelabhängigkeit ist. Daraus folgt aber auch, dass jedenfalls solange von
dem Antragsteller eine nicht hinnehmbar große Gefahr neuerlicher einschlägiger
Straftaten ausgeht, wie er nicht seine Abhängigkeit durch eine durchgehaltene und über
deren bloße Dauer hinaus auch im Alltag erfolgreich erprobte Entziehung und
Langzeittherapie bekämpft und zu überwinde begonnen hat. Insoweit ist aber nur
bekannt, dass ein versuch des Antragstellers zur Therapie im Wege des
Methadonprogramms im Jahre 2000 fehlgeschlagen ist. Ferner ergeben sich Hinweise
auf weitere - offenbar entweder gar nicht angetretenen oder abgebrochene - Versuche
aus der Zeit danach. Die Aufforderung, eben genau dazu nähere Angaben zu machen,
hat der Antragsteller - bezeichnender Weise - nicht befolgt.
41
Nimmt man die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft X aus dem März 2004 hinzu,
worin dem Antragsteller zur Last gelegt wird, am 4. Juli 2003 in der Justizvollzugsanstalt
S im Besitz von 1,3 gr Heroin gewesen zu sein, kann nur angenommen werden, an der
Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers habe sich nichts geändert. Der
deswegen von ihm ausgehenden Gefahr alsbald zu befürchtender weiterer Begehung
von aus dem Bereich der mindestens mittleren Kriminalität kann daher nur durch die
Ausweisung des Antragstellers begegnet werden.
42
Dem gegenüber verfängt auch nicht etwa die Argumentation des vormaligen
Prozessbevollmächtigten zu vermeintlichen Ansprüchen betäubungsmittelabhängiger
Straftäter aus dem § 35 BtmG auf eine oder mehrere Therapie(n); denn der Antragsteller
scheint sich derzeit um eine Therapie nicht einmal zu bemühen.
43
Schließlich hat der Antragsgegner auch die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten Aspekte im
Umfange ihrer tatsächlichen Einschlägigkeit berücksichtigt und zutreffend gewürdigt und
ist zu dem Ergebnis gelangt, sie vermöchten das Blatt nicht zu wenden. Der zuletzt
wegen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit auch arbeitslose Antragsteller hat keine
nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG zu schützende selbst geschaffene Lebensgrundlage
vorzuweisen, vor deren Verlust er bewahrt werden müsste. Der seit Jahren von seiner
Frau und vor allem den Töchtern getrennt lebende Antragsteller verfügt auch über keine
im Sinne des Art 6 GG schutzwürdigen familiären Beziehungen im Bundesgebiet; seine
Mutter lebt in gemeinsamen Heimatland.
44
c) Die gebotene Interessenabwägung
45
vgl. dazu, dass auch bei summarischer Rechtmäßigkeit der Ausweisung das Gericht
gehalten ist, das im Gesetz geforderte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehbarkeit zu prüfen, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. September
1995 - 2 BvR 1179/95 -; InfAuslR 1995, S. 397, 402;
46
geht in Anbetracht der dargelegten erheblichen spezialpräventiven Gründe zu Lasten
des Antragstellers aus.
47
3. Auch hinsichtlich der Abschiebungsanordnung
48
- mit diesem Ausdruck bezeichnet das Gericht die Anordnung einer Abschiebung aus
der Haft nach den §§ 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 50 Abs. 5 AuslG ohne Belassung
einer Frist zur freiwilligen Ausreise; die gleiche Terminologie verwendet der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 4. September 1998 - 10 CS 98/2114 -
NVwZ 1998, 96, 97 - ; vgl. auch die §§ 34 und 34a AsylVfG - dazu
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.
September 2000 - 18 B 1783/99 -, NVwZ Beilage I 3/2001, S. 32;
49
ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft;
50
zur VA-Qualität der Abschiebungsanordnung: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht,
Beschluss vom 15. April 1996 - Bs VI 71/96 -; EZAR 042 Nr. 1, S. 4; Renner,
Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 49 Rdnr. 14; ebenso das Gericht in seinen
Beschlüssen vom 23. April 1997 - 24 L 1899/97 -; vom 3. September 2003 - 24 L
1406/03 -; vom 7. November 2003 - 24 L 4082/03 -; vom 30. Januar 2004 - 24 L 3675/03
-; vom 10. Februar 2004 - 24 L 135/04 -,
51
dazu, dass nach Ansicht des Gerichts auch eine Abschiebungsanordnung nach den
Regeln für die Vollziehbarkeit vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen kraft Gesetzes
sofort vollziehbar ist, vgl.: Beschlüsse des Gerichts vom 6. Oktober 1997 - 24 L 3798/97 -
; vom 3. September 2003 - 24 L 1406/03 -; vom 7. November 2003 - 24 L 4082/03 -; vom
30. Januar 2004 - 24 L 3675/03 -; vom 10. Februar 2004 - 24 L 135/04 -.
52
Der mithin zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs gegen die Abschiebungsanordnung ist aber unbegründet, weil nicht
ersichtlich ist, warum die Anordnung rechtswidrig sein sollte. Vielmehr sind die
gesetzlichen Voraussetzungen für die angeordnete Abschiebung aus der Haft erfüllt:
53
Vgl. dazu, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung mit
denen der eigentlichen Abschiebung identisch sind: Bundesverwaltungsgericht,
Beschluss vom 22. August 1986 - 1 C 34/83 -, NVwZ 1987, S. 57 LS 1.
54
Dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist, ergibt sich aus der sofort
vollziehbaren Ausweisung. Dass er auf richterliche Anordnung in Haft ist, ist bei einer
noch andauernden Strafhaft nicht zweifelhaft.
55
Vgl. dazu Renner, § 49 Rdnr. 5.
56
Dass der Antragsgegner dem Antragsteller zunächst keine Ausreisefrist gesetzt hat,
steht mit § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG in Einklang. Der Belassung einer Frist zu einer nach
dem Willen von Gesetz und Behörde noch möglichen und an sich gewollten freiwilligen
Ausreise, wie sie § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG vorsieht,
57
zur begrifflichen Identität der „Ausreisefrist" in § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 AuslG einerseits
und § 50 Abs. 1 AuslG andererseits sowie dazu, dass es Wesen dieser „Ausreisefrist"
ist, einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorkommen zu können, vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -; InfAuslR 1998,
S. 217, 218; Richter, NVwZ 1999, S. 726, 731; Beschluss des Gerichts vom 28. Juli
1999 - 24 L 2393/99 -; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 11. Oktober 1999 - VG 34 F
14.98 -,
58
bedarf es in Fällen der vorliegenden Art nicht, weil das Gesetz mit § 49 Abs. 2 Satz 1
AuslG davon ausgeht, dem Betroffenen dürfe wegen der Überwachungsbedürftigkeit
seiner tatsächlichen Entfernung aus dem Bundesgebiet gar nicht die Möglichkeit
eingeräumt werden, binnen einer Frist seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen.
59
Das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - InfAuslR
1997, Seite 12, spricht im Zusammenhang mit § 49 Abs. 1 AuslG von der
„Abschiebeverpflichtung" der Ausländerbehörde; das Verwaltungsgericht Sigmaringen
Urteil vom 7. September 1998 - A 7 K 11404/98 - NVwZ Beilage 1/1999, S. 5, 7, geht
davon aus, im Falle des § 49 AuslG habe die Ausländerbehörde kein Ermessen.
60
Dass die tatsächliche Entfernung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet nicht nur
wegen des Umstandes, dass er in Haft sitzt, sondern auch aus gleichsam inhaltlichen
Gründen der Überwachung bedarf,
61
vgl. zu diesem Erfordernis: Beschlüsse des Gerichts vom 6. Oktober 1997 - 24 L
62
3798/97 -; vom 3. September 2003 - 24 L 1406/03 - ; vom 7. November 2003 - 24 L
4082/03 -; vom 30. Januar 2004 - 24 L 3675/03 -; vom 10. Februar 2004 - 24 L 135/04 -.
ergibt sich hier aus der bereits dargelegten individuellen Gefährlichkeit des
Antragstellers als Bewährungsversager und Therapieabbrecher ohne feste familiäre
oder sonstige Bindungen, der selbst unter den Bedingungen der Strafhaft dem Konsum
von Heroin nicht zu entsagen vermochte.
63
Vor einer tatsächlichen Abschiebung wird der Antragsgegner der Ankündigungspflicht
nach § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG zu genügen haben.
64
Dazu, dass diese Abschiebungsankündigung funktionell hinsichtlich der Möglichkeit für
den Betroffenen, seine persönlichen Dinge zu regeln, und hinsichtlich der Möglichkeit,
um Rechtsschutz nachsuchen zu können, mit der - allerdings um die Möglichkeit der
freiwilligen Ausreise weiter gehenden - Ausreisefrist identisch ist, vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -; InfAuslR 1998,
S. 217, 218; Richter, NVwZ 1999, S. 726, 731.
65
Schließlich bleibt der Antrag auch der hilfsweise verfügten Androhung der Abschiebung
ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob für eine solche Regelung neben oder nach einer
Abschiebungsanordnung Anlass und Raum ist. Denn falls der Antragsteller tatsächlich
wie angeordnet aus der Haft heraus abgeschoben wird, entfaltet die
Abschiebungsandrohung gar keine Wirkung. Gelangt der Antragsteller entgegen der
Intention des Antragsgegners doch noch im Bundesgebiet auf freien Fuß, sodass die
Abschiebungsandrohung überhaupt zum Zuge kommt, bestehen gegen ihre
Vollziehbarkeit in der Sache keine Bedenken, weil sie sich bei summarischer Prüfung
als rechtmäßig erweist. In Anbetracht dessen bestand für das Gericht keine
Veranlassung, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 2
VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses
anzunehmen, zumal der Antragsteller keine Umstände dargetan hat, die dies in seinem
Falle als besondere persönliche Härte erscheinen lassen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3
VwGO).
66
Die Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen und zu Recht
mit der Ausweisung verbunden worden (vgl. § 50 Abs. 1 AuslG). Die dem Antragsteller
belassene Frist zur freiwilligen Ausreise (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG) von 2 Wochen
ab Entlassung ist angemessen.
67
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist
nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt. Dabei hat das Gericht der mit der
Ausweisung ausgesprochenen Abschiebungsregelung als einem Annex zu jener keine
eigene Relevanz im Hinblick auf den Streitwert beigemessen.
68
69