Urteil des VG Düsseldorf vom 29.01.2003

VG Düsseldorf: hauptsache, verfügung, auskunftserteilung, gleichbehandlungsgebot, informationsanspruch, gemeindeordnung, zeitung, exemplar, konkretisierung, verleger

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 269/03
Datum:
29.01.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 269/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.
Der Tenor soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt gegeben
werden.
Gründe:
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Der am 17. Januar 2003 beim Landgericht E gestellte und mit dessen Beschluss vom
23. Januar 2003 (3 O 22/03) an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesene,
sinngemäße Antrag,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, dem Antragsteller vorläufig bis zur
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ein komplettes Exemplar der
Drucksachen (Beschluss-vorlagen) für die Sitzung der Bezirksvertretung S am 30.
Januar 2003 zur Verfügung zu stellen,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor
Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen,
wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung
auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig
erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass
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der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die
Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht
sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung
[ZPO]).
Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht
grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in
vollem Umfang, wenn auch auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer
Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem
Hauptsacheprozess erreichen könnte (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz
(GG) lediglich insoweit, als eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden
Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären.
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Ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. Juli 1992 - 15 B
1643/92 -, DVBl. 1993, 213 (215 m.w.N.); ferner z.B. Verwaltungsgericht Düsseldorf,
Beschluss vom 25. Juni 1998 - 1 L 809/98 -, S. 6 des Beschlussabdrucks.
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Ferner bedarf es einer besonders hohen Obsiegenswahrscheinlichkeit für das
Hauptsacheverfahren.
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Vergleiche hierzu Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 123 Anm. 14
ff.
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Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller, dessen Begehren faktisch auf eine
Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, weder einen Anordnungsanspruch noch
einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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Seinem Antrag entspricht in der Hauptsache das mit der allgemeinen Leistungsklage
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- vgl. allgemein zur statthaften Klageart bei einem Auskunftsbegehren OVG NRW, Urteil
vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 -, NJW 1995, S. 2741; Verwaltungsgericht Düsseldorf,
Urteil vom 14. Dezember 2001 - 1 K 6481/99 -
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zu verfolgende Begehren, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm ein komplettes
Exemplar der Beschlussunterlagen für die Sitzung der Bezirksvertretung S am 30.
Januar 2003 zur Verfügung zu stellen. Bei der im Verfahren nach § 123 VwGO allein
möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht anzunehmen, dass der
Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit diesem Begehren aller Wahrscheinlichkeit
nach Erfolg hätte. Erst recht fehlt es an der bei (faktischer) Vorwegnahme der
Hauptsache geforderten besonders hohen Obsiegenswahrscheinlichkeit.
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Der geltend gemachte Anspruch auf Überlassung eines Exemplars der
Beschlussunterlagen ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 Pressegesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (im Folgenden PresseG). Nach dieser Bestimmung sind die
Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Gegenstand dieses Auskunftsanspruches
(vgl. § 4 Abs. 2 PresseG) ist eine auf Anfrage zu erteilende informative Mitteilung über
tatsächliche Umstände oder rechtliche Verhältnisse. Kennzeichnend für ein
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Auskunftsbegehren ist die Benennung eines konkreten Sachkomplexes, hinsichtlich
dessen bestimmte Informationen gewünscht werden. Die Auskunftserteilung ist mithin
auf die Beantwortung bestimmter Fragen ausgerichtet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 1995 - 5 A 945/92 -; Verwaltungsgericht
Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 1 L 809/98 -, NJW 1999, S. 1987 (1988);
Löffler, Presserecht, 4. Aufl., § 4 Landespressegesetz (LPG), Anm. 2.
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Von der Auskunftserteilung ist die Belieferung mit Informationsmaterialien - zum Beispiel
amtlichen Bekanntmachungen oder vorbereitenden Sitzungsunterlagen kommunaler
Vertretungsorgane,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1996 - 5 A 4302/93 -, NJW 1996, S. 2882 -
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zu unterscheiden, es sei denn, dadurch wird die begehrte Auskunft gerade gegeben.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 5 A 6391/95 -, NWVBl. 1998, S. 109;
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 1 L 809/98 -, a.a.O.
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Diese Differenzierung ergibt sich nicht nur mit Rücksicht auf den Wortlaut in § 4 Abs. 1
PresseG, sondern ist mit Blick auf § 4 Abs. 4 PresseG auch in der Systematik der Norm
angelegt. Nach dieser Regelung können Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift von den
Behörden verlangen, dass ihnen deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als
Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden. Damit gibt § 4 PresseG selbst die
Unterscheidung zwischen Auskunftserteilung einerseits (Absatz 1) und der generellen
Belieferung mit Informationsmaterial (Absatz 2) vor.
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Vgl. auch Löffler, a.a.O., § 4 LPG Anm. 3 f.
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Ausgehend davon scheidet § 4 Abs. 1 PresseG hier als Anspruchsgrundlage aus. Denn
das Begehren des Antragstellers ist nicht auf Auskunftserteilung im Sinne von § 4 Abs. 1
PresseG gerichtet. Er hat keine einzelne(n) Anfrage(n) zu einem konkreten
Sachkomplex gestellt, sondern ohne weitere Konkretisierung seines
Informationsbegehrens die Aushändigung von Informationsmaterial verlangt.
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Auf das spezialgesetzliche Gleichbehandlungsgebot in § 4 Abs. 4 PresseG lässt sich
das Antragsbegehren ebenfalls nicht stützen. Der Antragsteller hat nicht geltend
gemacht, Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift zu sein. Auch sonst liegen dafür keine
Anhaltspunkte vor.
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Auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann sich der Antragsteller gleichfalls nicht mit Erfolg
berufen. Dies folgt bereits daraus, dass das in dieser Vorschrift verbürgte Grundrecht der
Pressefreiheit keinen selbstständigen, die pressegesetzlichen Regelungen
ergänzenden Informationsanspruch der Presse gegenüber staatlichen Behörden enthält.
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Vgl. dazu näher OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 -, NJW 1995, S. 2741
(2742) m.w.N.; dem folgend auch schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom
25. Juni 1998 - 1 L 809/98 -, a.a.O.; siehe auch z.B. Löffler/Ricker, Handbuch des
Presserechts, 4. Aufl., 18. Kapitel, Anm. 6 f. m.w.N.
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Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem
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Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet,
wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu
behandeln. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ist danach gegeben, wenn
bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein
vernünftiger, einleuchtender Grund für eine differenzierende Behandlung fehlt.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -,
BVerfGE 76, S. 256 (329); OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 5 A 6391/95 -, a.a.O., S.
109.
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Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich bezüglich des Antragstellers eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch die Praxis der Antragsgegnerin bei
der Belieferung von Pressevertretern mit Sitzungsunterlagen (Beschlussvorlagen) nicht
feststellen. Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt, sie stelle Presseorganen, die über
eine eigene Regional- oder Lokalredaktion in E verfügten und die regelmäßig an
Sitzungen der Bezirksvertretung teilnehmen, komplette Exemplare der jeweiligen
Sitzungsunterlagen zur Verfügung. Sie legt dabei die nachvollziehbare Erwägung zu
Grunde, dass bei diesen örtlich vertretenen Redaktionen ein generelles Interesse an
sämtlichen in öffentlicher Verhandlung in der Bezirksvertretung erörterten
Angelegenheiten besteht. Sonstige, insbesondere ausschließlich überregional oder
außerhalb von E tätige Presseorgane erhalten mit Rücksicht auf die beschränkten
personellen und sächlichen Ressourcen Sitzungsunterlagen ausschließlich nach
Aufforderung und näherer Bezeichnung des gewünschten Themengebietes. Diese
unterschiedliche Handhabung ist unter dem Gesichtspunkt des
Gleichbehandlungsgebotes in Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden, da die
Antragsgegnerin mit den von ihr angeführten Erwägungen einen nachvollziehbaren,
sachlich vernünftigen Grund für die differenzierende Behandlung gegeben hat (vgl. § 4
Abs. 4 PresseG, § 75 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen - GO NRW).
Zudem ermöglicht die Verfahrenspraxis der Antragsgegnerin auch Pressevertretern wie
dem Antragsteller, die nicht zu der automatisch mit Sitzungsunterlagen belieferten
Gruppe gehören, ohne größere Hürde, die Unterlagen zu erhalten. Die Darlegung eines
entsprechenden Interesses genügt.
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Soweit der Presse unter dem Gesichtspunkt der Geltendmachung eines berechtigten
Interesses auch außerhalb des pressegesetzlichen Auskunftsanspruches ein
Informationsanspruch zustehen kann,
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vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 -, NJW 1995, S. 2741, und
3. Juni 1997 - 5 A 6391/95 -, a.a.O., S. 110,
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ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ein
berechtigtes Interesse auf Seiten des Antragstellers lässt sich schon deshalb nicht
feststellen, weil er nicht ansatzweise substantiiert dargelegt hat, aus welchem Grund er
der Übersendung der kompletten Beschlussunterlagen bedarf. Der pauschale Hinweis,
er benötige für seine Berufsausübung Informationen, die den Bezirk S beträfen, genügt
mangels jedweder Konkretisierung nicht, ein berechtigtes Interesse zu belegen.
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§ 4 Abs. 1 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land
Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW)
scheidet als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus. Nach dieser Bestimmung hat jede
natürliche Person nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den in §
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2 genannten Stellen (u.a. Behörden, die wie die Organisationseinheiten der
Antragsgegnerin Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen) Anspruch auf
Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Indes enthält das
Informationsfreiheitsgesetz
- insoweit vergleichbar z.B. § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz und anders als
Akteneinsichtsbestimmungen im Rahmen gerichtlicher Verfahren, vgl. § 100 Abs. 2
VwGO, § 299 Abs. 1 ZPO -
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keine anspruchsbegründende Regelung, wonach der Informationszugang zwingend in
der Weise zu erfolgen hätte, dass Unterlagen in Ablichtung zur Verfügung zu stellen
wären.
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Schließlich lässt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 23
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) herleiten. Der darin
gegenüber den Einwohnern (vgl. § 21 Abs. 1 GO NRW) geregelten Unterrichtungspflicht
des Rates über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde
korrespondiert kein Anspruch der Einwohner darauf, dass ihnen Beschlussunterlagen
zur Verfügung zu stellen wären. § 23 Abs. 2 GO NRW sieht vor, dass die Unterrichtung
in der Regel so vorzunehmen ist, dass Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung
besteht (Satz 1). Zu diesem Zweck kann der Rat Versammlungen der Einwohner
anberaumen, die auf Gemeindebezirke (Ortschaften) beschränkt werden können (Satz
2). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, Einwohnern vorbereitende Unterlagen
für Sitzungen kommunaler Vertretungsorgane zur Verfügung zu stellen, lässt daraus
nicht entnehmen.
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Abgesehen vom fehlenden Anordnungsanspruch hat der Antragsteller auch nicht
glaubhaft gemacht, dass er unzumutbare Nachteile zu erwarten hätte, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung nicht erginge. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass
er nicht ansatzweise konkretisiert hat, aus welchem Grund er überhaupt auf die
Überlassung der kompletten Sitzungsunterlagen angewiesen wäre, geschweige denn,
weshalb ihm ein weiteres Zuwarten unzumutbar wäre. Zum anderen hat sich die
Antragsgegnerin bereit erklärt, ihm über die bereits ausgehändigten Unterlagen hinaus
weitere Drucksachen zur Verfügung zu stellen, sofern er darauf gerichtetes Interesse
äußere.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Die Kammer hat den Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrundegelegt
und im Hinblick auf die mit dem Antrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache von
einer Reduzierung abgesehen.
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