Urteil des VG Düsseldorf vom 06.11.2009

VG Düsseldorf (antrag, gesetzliche frist, vorschrift, sozialleistung, leistung, verwaltungsgericht, kommentar, höhe, bewilligung, erstattung)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 5656/09
Datum:
06.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 5656/09
Tenor:
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Wohngeldbeschei-
des vom 3. August 2009 verpflichtet, über den Wohngeldantrag der
Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 30. Juni 2009 un-ter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu ent-scheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Be-
klagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin stellte am 23. März 2009 bei der Familienkasse der Bundesagentur für
Arbeit in N einen Antrag auf Zahlung eines Kinderzuschlages nach § 6a
Bundeskindergeldgesetz. Die Familienkasse N lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom
3. Juli 2009 ab. Zwar werde die für die Klägerin geltende Mindesteinkommensgrenze
von 600,- Euro erreicht, der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft werde aber nicht
gedeckt. Dem Bescheid war folgender Hinweis beigefügt:
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"Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II (...) oder Wohngeld in Anspruch nehmen
wollen, beantragen Sie diese bitte unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats
nach Erhalt dieses Bescheides bei Ihrem örtlich zuständigen Träger (...). Beachten
Sie, dass Ihnen bei einer späteren Antragstellung rückwirkende Ansprüche
möglicherweise verloren gehen können. Bitte fügen Sie dem Antrag diesen
Ablehnungsbescheid bei."
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Die Klägerin stellte am 15. Juli 2009 bei der Wohngeldstelle des Beklagten einen
Wohngeldantrag und bat unter Beifügung des Bescheides der Familienkasse N um
rückwirkende Bewilligung von Wohngeld.
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Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Wohngeldbescheid vom 3. August 2009 erst ab
dem 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 monatliches Wohngeld in Höhe von 286,- Euro.
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Die Klägerin hat am 1. September 2009 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr
Begehren einer rückwirkenden Wohngeldbewilligung ab dem 1. März 2009 weiter
verfolgt.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 3.
August 2009 zu verpflichten, über ihren Wohngeldantrag für den Zeitraum
vom 1. März 2009 bis zum 30. Juni 2009 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt im wesentlichen aus, dass eine rückwirkende Bewilligung nach § 25 Abs. 3
Wohngeldgesetz (WoGG) nicht in Betracht komme, da es sich bei dem Kinderzuschlag
nicht um eine sog. Transferleistung handele. Allerdings finde auch § 28 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) keine Anwendung, da diese Vorschrift gemäß § 37
Satz 1 SGB I i.V.m. § 68 Nr. 10 SGB I keine Anwendung finde. Selbst wenn die
Vorschrift anwendbar wäre, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Absehen von
der Stellung eines Wohngeldantrages stehe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit
der Beantragung eines Kinderzuschlages. Zudem diensten beide Leistungen einem
unterschiedlichen Zweck.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit
durch Beschluss der Kammer vom 9. Oktober 2009 zur Entscheidung übertragen
worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO).
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Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
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Der Wohngeldbescheid vom 3. August 2009 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch, dass der Beklagte über
ihren Wohngeldantrag für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 30. Juni 2009 unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2
VwGO).
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Nach § 1 WoGG dient Wohngeld der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und
familiengerechten Wohnens. Gemäß § 22 Abs. 1 WoGG wird Wohngeld nur auf Antrag
der wohngeldberechtigten Person geleistet. Der Antrag ist formelle und materielle
Anspruchsvoraussetzung (vgl. Nr. 22.11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Wohngeldgesetz - WoGVwV 2009 -).
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen
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Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (Wohngeld-
Verwaltungsvorschrift 2009 - WoGVwV 2009) vom 29. April 2009, BR-Drucksache
968/08, Bundesanzeiger Nr. 73a, 15. Mai 2009, S. 1.
Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum am Ersten
des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Der hier festgesetzte Beginn des
Bewilligungszeitraums verdeutlicht nicht nur die Antragsabhängigkeit des
Wohngeldanspruchs. Begründet wird vielmehr zugleich für die Stellung des
Wohngeldantrags eine gesetzliche Frist im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB X. Um einen
Wohngeldanspruch für einen bestimmten Monat geltend zu machen, muss der
Wohngeldberechtigte innerhalb dieses Monats einen Antrag stellen. Die Antragsfristen
für die Bewilligung von Wohngeld sind materiell-rechtliche Ausschlussfristen. Ihre
Wahrung ist Anspruchsvoraussetzung.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38/95 -,
NJW 1997, 2966.
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Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Antrag auf Wohngeld zwar erst am 15. Juli
2009 gestellt. Auch § 25 Abs. 3 WoGG ist vorliegend nicht einschlägig, der sich
vorwiegend zum Verhältnis von Wohngeld und sog. Transferleistungen verhält.
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Es liegt aber eine Ausnahme nach § 28 Satz 1 SGB X vor. Diese Vorschrift lautet:
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"Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrags auf eine Sozialleistung
abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht
worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr
nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der
anderen Leistung bindend geworden ist."
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Diese Vorschrift soll der Vermeidung von Rechtsnachteilen dienen, die ein Berechtigter
erleiden kann, wenn er seinen Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen falschen
Leistungsträger geltend macht. Daher lässt die Vorschrift Ausnahmen von dem in der
Sozialrechtsordnung vorherrschenden Antragsprinzip, in dem meist der Beginn der
Leistung vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängt, zu.
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Sie ist vorliegend anwendbar, da sie durch § 25 WoGG nur in dessen
Anwendungsbereich, also im Hinblick auf sog. Transferleistungen nach §§ 7 und 8
WoGG verdrängt wird (vgl. § 37 SGB I).
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Vgl. auch Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Kommentar zum Wohngeldgesetz, § 27,
Rdnr. 26, Stand: April 2008.
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Zweck von § 28 Satz 1 SGB X ist es, dem Berechtigten die Möglichkeit einzuräumen,
einen Antrag auf andere Sozialleistungen mit Wirkung für die Vergangenheit
nachzuholen, wenn er von der Stellung dieses Antrags bisher abgesehen hat, weil er
von dem erstangegangenen Leistungsträger Sozialleistungen erwartet und diese
Leistungen nicht erhalten hat.
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Die Vorschrift ist dabei nicht einschränkend so auszulegen, dass bewusst in Erwartung
einer anderen Sozialleistung der Wohngeldantrag nicht gestellt wurde. Das
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Bewusstsein, von einem Wohngeldantrag zunächst abzusehen, ist nicht erforderlich. Es
reicht aus, dass aufgrund eines Antrags auf eine andere Sozialleistung diese andere
Sozialleistung erwartet wird. Der Schutzzweck des § 28 SGB X würde verfehlt, wenn
von dem Sozialleistungsempfänger die Kenntnis dieser Vorschrift zu erwarten wäre,
damit sie überhaupt greifen kann.
Vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2008 – L 12 AS
407/08 -, juris.
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Insbesondere ist dabei weder eine Kausalität zwischen der Geltendmachung der einen
Sozialleistung und dem Absehen von der Antragstellung der anderen Sozialleistung
noch ist erforderlich, dass beide Leistungen in etwa denselben Leistungszweck
verfolgen.
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Vgl. Pickel/Marschner, SGB X, Kommentar, § 28, Rdnr. 5; a.A. Timme in:
Diering/Timme/Waschull, SGB X – Lehr- und Praxiskommentar, § 28, Rdnr. 8;
Hauck/Noftz, SGB X, Kommentar, § 28, Rdnr. 3a.
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Die Voraussetzungen des § 28 SGB X sind erfüllt. Denn die Klägerin hat im März 2009
bei der Familienkasse N einen Antrag auf Zahlung eines Kinderzuschlages nach § 6a
BKGG gestellt, der im Juli 2009 abgelehnt wurde. Sie hat bereits kurz danach und damit
innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung
oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, den Wohngeldantrag
gestellt. Der nunmehr nachgeholte Wohngeldantrag wirkt nach dieser Vorschrift bis zu
einem Jahr zurück.
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Die Klägerin hat mithin einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren
Wohngeldantrag für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 30. Juni 2009 erneut
entscheidet. Er wird dabei von einem fristgerecht gestellten Wohngeldantrag
auszugehen haben und nach Maßgabe des Wohngeldgesetzes über den
Wohngeldanspruch auch für diesen Zeitraum entscheiden müssen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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