Urteil des VG Düsseldorf vom 22.09.2010
VG Düsseldorf (örtliche zuständigkeit, abweisung der klage, kläger, zuständigkeit, behörde, verwaltungsgericht, befristung, aufhebung, abschiebung, auslegung)
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 5154/10
Datum:
22.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
24 K 5154/10
Tenor:
Die Klage wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung der Beklag-ten
vom 5. Juli 2010 abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichts-bescheides
vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Voll-
streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist ein türkischer Staatsangehöriger, der mit seit dem 12 2000
bestandskräftiger Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. September 1998 wegen
zahlreicher Straftaten ausgewiesen und am 8. August 2001 aus der Haft heraus
abgeschoben worden ist.
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Eine zweite Abschiebung erfolgte nach illegaler Einreise im November 2005 und
Verbüßung alter Rest- sowie neuer Freiheitsstrafen im März 2009.
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Mit Blick auf die im Dezember 2009 in der Türkeierfolgte Eheschließung des Klägers mit
seiner langjährigen deutschen Verlobten und die Absicht, die eheliche
Lebensgemeinschaft am Wohnort der Ehefrau in Mainz zu führen, suchte der Kläger bei
der Beklagten um die Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung von 1998
sowie der beiden Abschiebung aus 2001 und 2009.
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Mit der hier angegriffenen, den Prozessbevollmächtigten am 9. Juli 2010 zugestellten
Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2010 befristete die Beklagte die Wirkungen dieser
Maßnahmen auf den 24. März 2017.
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Der Kläger hat am 9. August 2010 Klage erhoben und beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2010 zu
verpflichten, die Wirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gemäß § 11
Abs. 2 Satz 2 AufenthG ab sofort zu befristen,
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hilfsweise
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gemäß § 44 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2010 nichtig war.
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Die
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die Klage abzuweisen.
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Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts vom 13. August 2010
angehört worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten
zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.
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Die Klage hat keinen Erfolg
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Das Gericht vermag diese Beklagte auf die Verpflichtungsklage hin nicht zu einer
anderen Bescheidung oder auch nur einer Neubescheidung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil sie örtlich
unzuständig ist.
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Die Ausländerbehörde der Beklagten ist für die erstrebte Ermessensentscheidung nach
§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG örtlich unzuständig, kann eine wie auch immer zu
bemessende Befristung hiernach nicht vornehmen und deshalb auch nicht zu einer
neuerlichen Entscheidung darüber gerichtlich verpflichtet werden.
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Nachdem das Gericht mit seiner
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an einer entsprechend differenzierten Auslegung des Begriffs der "öffentlichen
Interessen" in § 4 Abs. 1 OBG NW und an dem Zweck, multiple örtliche
Zuständigkeiten von Ausländerbehörden vor allem in Vornahmefällen mit
anschließender Verpflichtungsklage zu vermeiden,
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orientierten Auffassung
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Gerichtsbescheide des Gerichts vom 26. Juni 1998 - 24 K 6266/96 -; vom 18. Februar
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1999 - 24 K 8214/98 und 8987/98; vom 25. März 1999 - 24 K 5364/98 -; vom 5.
Februar 2001 - 24 K 1352/00 -; vom 7. August 2006 – 24 K 1175/06 -; vom 21. Juni
2007 – 24 K 983/07 -; vom 19. Juli 2007 – 24 K 2026/07 -; vom 12. März 2008 – 24 K
6181/07 -.
Urteil des Gerichts vom 6. März 2008 – 24 K 5704/07 -,
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nicht durchzudringen vermocht und deshalb mit Blick auf die Sinnhaftigkeit eines
instanziell gegliederten Rechtszuges der Rechtsprechung des Obergerichts
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. März
2008 – 18 B 210/08 -; bestätigend wiederholt und erneut ohne Auseinandersetzung
mit der Argumentation des Gerichts: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 13. November 2008 – 18 A 1197/08 -,
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wonach die Behörde, die die zur Sperrwirkung führende Maßnahme erlassen hat, für
deren Befristung nur zuständig sein soll, "wenn ein Ausländer das hierauf gerichtete
Verfahren ohne konkrete Rückkehrabsicht vom Ausland aus betreibt … oder sich in
ihrem Bereich aufhält."
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beizutreten hat, so dass die Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung und oder
Abschiebung bei der für den prospektiven Lebensmittelpunkt der beabsichtigten
familiären Lebensgemeinschaft örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu erstreiten ist,
muss es die vorliegenden Klage abweisen. Denn da der Kläger angibt, mit seiner Frau
in Mainz leben zu wollen, muss er die dem derzeit entgegenstehende Sperrwirkung der
seitens der Beklagten verfügten Ausweisung bei der dortigen Ausländerbehörde
erstreiten.
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Mithin ist die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten rechtswidrig und deshalb
aus Gründen der Klarstellung auch aufzuheben. Zu dieser Aufhebung sieht sich das
Gericht veranlasst und gehalten, um den Kläger nicht der Gefahr auszusetzen, dass die
nach hiesiger Auffassung örtlich zuständige Behörde den Einwand erheben könnte,
über seinen Anspruch sei bereits durch eine wenn auch unzuständige Behörde so doch
bestandskräftig entschieden.
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Der Mangel der örtlichen Zuständigkeit führt nicht zur Nichtigkeit der
Ordnungsverfügung. Es liegt kein Fall des § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NW vor. Ob § 44
Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NW einschlägig ist, obwohl sich die örtliche Zuständigkeit hier nicht
nach dem VwVfG bestimmt, kann auf sich beruhen. Der Mangel der örtlichen
Zuständigkeit ist ungeachtet des Fehlens einer etwaigen Nachholung durch die
zuständige Behörde hier auch nicht nach § 45 Abs. 1 VwVfG NW unbeachtlich, weil
kein Fall der abschließenden Enumeration gegeben ist; insbesondere greift die Nummer
5 nicht ein, weil nach der hiesigen Auslegung des Landesrechtes die Ausländerbehörde
Mainz nicht zu einer bloßen Mitwirkung, sondern zum autonomen und alleinigen Treffen
der Entscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG berufen ist. Da es sich bei nach
dieser Norm zu treffenden Maßnahme um eine Ermessensentscheidung handelt, ist
auch nicht etwa offensichtlich, dass die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit die
Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat; dies um so mehr, als für die Ausübung
des Ermessens im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG keineswegs einheitliche
Maßstäbe, sondern vielmehr erhebliche lokale Unterschiede bestehen. Mithin steht § 46
VwVfG NW der hier aus Gründen der Klarstellung auszusprechenden Aufhebung nicht
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entgegen.
Nach dem Vorstehenden bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg. Es besteht schon kein
Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit eines seitens des Gerichts
aufgehobenen Verwaltungsaktes. Zudem wäre die Feststellungsklage nach dem
Vorstehenden unbegründet.
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Das Gericht hat von einer Beiladung der Ausländerbehörde Mainz abgesehen, weil ein
rechtlicher Vorteil für den Kläger dadurch nicht ausgemacht werden kann. Eine
Abweisung der Klage gegen die hiesige Beklagte vermöchte es nämlich auch über die
Wirkungen der Beiladung nicht, eine etwa nach dem für diese einschlägigen
Landesrecht fehlende örtliche Zuständigkeit der etwa Beigeladenen zu begründen, weil
einem Verwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen schwerlich die Kompetenz für eine
verbindliche Auslegung der gesetzlichen Ordnung des Landes Rheinland-Pfalz
zukommen kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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