Urteil des VG Düsseldorf vom 12.11.2003

VG Düsseldorf: serbien und montenegro, körperliche unversehrtheit, privates interesse, psychotherapeutische behandlung, paranoide schizophrenie, abschiebung, kosovo, gefahr, aussetzung, vollziehung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 3450/03.A
Datum:
12.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 3450/03.A
Tenor:
Der Antragsgegnerin zu 1. wird aufgegeben, vorläufig für die Dauer von
drei Monaten zu Gunsten des Antragstellers ein Abschiebungshindernis
gemäß § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Serbien und Montenegro
festzustellen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die
Antragsgegnerin zu 1., die außergerichtlichen Kosten der
Antragsgegnerin zu 2. trägt der Antragsteller. Im Übrigen findet eine
Kostenerstattung nicht statt; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
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Die am 11. September 2003 gestellten Anträge,
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1. den Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Anordnung unter Abänderung
des Beschlusses vom 5. August 2003 - 1 L 1842/03.A - zu untersagen, den Antragsteller
vor dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens - 1 K 3629/03.A - nach Serbien-
Montenegro abzuschieben,
3
2.
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3. der Antragsgegnerin zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung unter Abänderung
des Beschlusses vom 5. August 2003 - 1 L 1842/03.A - aufzugeben, die
Antragsgegnerin zu 2. anzuweisen, den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Klageverfahrens - 1 K 3629/03.A - nicht nach Serbien-Montenegro abzuschieben,
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4.
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bedürfen der Auslegung, soweit sie die Antragsgegnerin zu 1. betreffen. Der
Antragsteller verweist zur Begründung seines Antrages u.a. darauf, bei ihm liege eine
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paranoide Schizophrenie vor, die bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht
hinreichend medizinisch behandelbar sei. Damit beruft er sich auf das Vorliegen eines
Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Hinsichtlich der
Geltendmachung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG ist um
vorläufigen Rechtsschutz im Wege eines Antrages nach § 123 VwGO nachzusuchen,
gerichtet gegen die Antragsgegnerin zu 1.
- vgl. zur Zuständigkeit des Bundesamtes bei der Prüfung von
Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, wenn es bereits in einem
vorangegangenen, abgeschlossenen asylrechtlichen Verfahren eine diesbezügliche
Feststellung getroffen hat, BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41/99 -, NVwZ 2000,
S. 940 f. - und Beschluss vom 23. November 1999 - 9 C 3/99 -, NVwZ 2000, S. 941 f. -
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auf vorläufige Feststellung eines Abschiebungshindernisses i.S.v. § 53 Abs. 6 AuslG.
Folge einer stattgebenden Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die
Aussetzung der angedrohten Abschiebung in den betreffenden Staat für die Dauer von
drei Monaten, wobei die Frist mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der gerichtlichen
Entscheidung beginnt. § 41 Abs. 1 AsylVfG ist insoweit zur Vermeidung einer sonst
auftretenden Regelungslücke entsprechend auf eine einstweilige Anordnung
anzuwenden.
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Vgl. eingehend zur Frage des statthaften Antrages z.B. Beschlüsse der Kammer vom 1.
Februar 2000 - 1 L 3953/99.A - und 25. Mai 2000 - 1 L 1128/00.A - .
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Dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entspricht es somit, das dem Gericht
unterbreitete vorläufige Rechtsschutzbegehren betreffend die Antragsgegnerin zu 1.
dahingehend auszulegen (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass dieser beantragt,
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der Antragsgegnerin zu 1. aufzugeben, vorläufig für die Dauer von drei Monaten zu
seinen Gunsten ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich
Serbien und Montenegro festzustellen.
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Das so verstandene Antragsbegehren hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
Erfolg.
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Der Antragsteller hat Gründe dargetan, die es rechtfertigen, unter entsprechender
Heranziehung von § 80 Abs. 7 VwGO, § 927 ZPO
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- vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 1989 - 11 B 3614/89 -, NVwZ-RR
1990, S. 591; Hessischer VGH, Beschluss vom 9. November 1995 - 6 TG 2992/95 -,
NVwZ-RR 1996, S. 713; VGH München, Beschluss vom 8. August 1995 - 7 CE 95.2148
-, BayVBl. 1996, S. 215; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1995 - 1 S
1310/95 -, DVBl. 1995, S. 929 -
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die unanfechtbare Entscheidung der Kammer vom 5. August 2003 teilweise zu ändern.
Angesichts des in § 80 Abs. 7 VwGO, § 927 ZPO zum Ausdruck kommenden
Rechtsgedankens, dass eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung grundsätzlich
auch die Gerichte bindet, kommt die Abänderung eines unanfechtbaren Beschlusses
nach § 123 Abs. 1 VwGO nur in Betracht, wenn sich nachträglich eine Veränderung der
Sach- oder Rechtslage ergeben hat, die eine Änderung der Entscheidung gebietet.
Solche Umstände hat der Antragsteller dargetan.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1
Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung,
vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden
oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung setzt jeweils voraus, dass der zu Grunde liegende materielle
Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung,
der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit
§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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Soweit es das gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichtete Antragsbegehren betrifft, hat
der Antragsteller einen Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft
gemacht.
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Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass der Antragsteller mit Blick auf die im
bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. November 2002 enthaltene vollziehbare
Abschiebungsandrohung mit der Abschiebung in sein Herkunftsland zu rechnen hat.
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Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus Folgendem: Das Vorbringen des
Antragstellers, er leide an einer paranoiden Schizophrenie und bedürfe einer
medizinischen Behandlung, die in seinem Herkunftsland nicht adäquat gewährleistet
sei, ist grundsätzlich geeignet, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines
Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Serbien und
Montenegro darzutun. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne
des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist auch dann anzunehmen, wenn sich der
Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar
lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten
unzureichend sind.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, S. 524 (525).
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Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf der Grundlage des derzeitigen
Erkenntnisstandes des Gerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden.
Mit Blick auf die nunmehr vorgelegten Bescheinigungen des Katholischen
Krankenhauses E1-Zentrum, Klinik N-Hospital, Abteilung für Psychiatrie und
Psychotherapie vom 22. August 2003 und 8. Oktober 2003 liegen hinreichend konkrete
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Antragstellers vor,
die Anlass zu weiteren Sachverhaltsermittlungen geben. Erforderte die Erkrankung des
Antragstellers eine regelmäßige psychiatrische und/oder psychotherapeutische
Behandlung, um eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung zu verhindern, wäre die
erforderliche medizinische Versorgung im Kosovo nach der derzeitigen Erkenntnislage
nicht gewährleistet.
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Vgl. Information des Bundesamtes „Serbien und Montenegro - Gesundheitswesen" vom
März 2003, S. 28 f.; Information des Bundesamtes „Serbien und Montenegro/Kosovo,
Erkenntnisse, Berichtszeitraum Mai - August 2003" vom September 2003, S. 15.
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Sollte der Antragsteller (lediglich) einer medikamentösen Therapie bedürfen, bestünde
weiterer Aufklärungsbedarf, welche Folgen eine etwaige Nichtfortführung der Therapie
hätte und gegebenenfalls, inwieweit die erforderlichen Medikamente im Kosovo
verfügbar sind.
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Die weitere Sachverhaltsaufklärung wird nicht dadurch entbehrlich, dass der
Antragsteller sich zur Durchführung der medizinischen Behandlung auf andere
Regionen in Serbien-Montenegro - außerhalb des Kosovo - verweisen lassen müsste.
Dass dies zumutbar wäre und die erforderliche Therapie dort erfolgreich durchgeführt
werden könnte, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich ungeachtet der Zumutbarkeit im
Übrigen schon daraus, dass der Antragsteller darauf angewiesen wäre, alle
medizinischen Dienstleistungen selbst und zu vollen Marktpreisen zahlen zu können.
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Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 13.
Juni 2003 - Gz.: 508-516.80/41380 -; Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Belgrad an das Verwaltungsgericht Leipzig bzw. Aachen vom 03. Juli
2003 bzw. 12. August 2003 - Gz.: RK 511.06 E 1769 bzw. 1831 -.
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Dass er dazu in der Lage wäre, ist nicht erkennbar.
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Die danach angesichts der unsicheren Tatsachen- und Erkenntnisgrundlage
anzustellende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Dessen
privates Interesse an einer vorläufigen Aussetzung der Abschiebung nach Serbien und
Montenegro, bis geklärt ist, ob seine Erkrankung im Kosovo behandelbar ist, überwiegt
im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter Leben und körperliche
Unversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) das öffentliche Interesse an einer zügigen
Beendigung des Aufenthaltes. Denn die dem Antragsteller möglicherweise drohende
Gesundheitsgefahr für den Fall, dass er in sein Herkunftsland abgeschoben wird und
dort nicht behandelbar ist, wiegt schwerer als die beeinträchtigten öffentlichen Belange
für den Fall, dass sein Aufenthalt vorläufig weiter geduldet wird und sich herausstellt,
dass kein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG gegeben ist.
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Hinsichtlich des gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichteten Antrages fehlt es an der
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Dabei kann dahinstehen, ob dies
bereits daraus folgt, dass die Antragsgegnerin zu 2. für die im Hauptsacheverfahren
begehrte Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG nicht
zuständig ist, vgl. §§ 5 Abs. 1, 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 und 5 AsylVfG.
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Zur Zuständigkeit des Bundesamtes für die Feststellung von Abschiebungshindernissen
nach § 53 AuslG siehe auch BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 48/96 -,
InfAuslR 1998, S. 125 (126).
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Auch wenn im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs.
4 GG im Falle einer kurzfristig bevorstehenden Vollziehung der Abschiebung
ausnahmsweise in Betracht kommt, die Abschiebung auch unmittelbar gegenüber der
Ausländerbehörde zu untersagen, so liegen die Voraussetzungen eines solchen
Ausnahmefalles hier nicht vor. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass die
Vollziehung der Abschiebung derart kurzfristig bevorstünde, dass es der gerichtlichen
Untersagung der Abschiebung unmittelbar gegenüber der Antragsgegnerin zu 2.
bedürfte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b Abs.
1 AsylVfG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
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