Urteil des VG Düsseldorf vom 11.12.2001

VG Düsseldorf: behandlung, entsorgung, abgrenzung, vetter, zusammensetzung, verbrennung, abfallbeseitigung, begriff, abfallrecht, stadt

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 885/00
11.12.2001
Verwaltungsgericht Düsseldorf
17. Kammer
Urteil
17 K 885/00
Die Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2000 wird in Bezug auf die in
xxxxxxxxx belegenen Betriebsstätten xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin drei Fünftel und der
Beklagte zwei Fünftel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Trägerin des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxx sowie der in xxxxxxxxx
belegenen Betriebsstätten xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx und xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
Mit Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 1997 forderte die Beklagte die Klägerin unter
gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, auf dem Betriebsgrundstücken der
drei Krankenhäuser anfallende ​hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, vermischt mit
Verpackungsmaterial und Kartonagen", ab dem 19. Januar 1998 dem
Abfallentsorgungszentrum xxxxxxxxxx zuzuführen. Zugleich drohte sie ihr für jeden Fall der
Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 DM an. Hiergegen erhob die
Klägerin am 14. Januar 1998 Widerspruch.
Mit Bescheid vom gleichen Tage setzte der Bürgermeister der Stadt xxxxx den Anschluss-
und Benutzungszwang für die auf dem Betriebsgrundstück des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx in
xxxxx anfallenden hausmüllähnlichen Abfälle fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 16.
Januar 1998 Widerspruch, den der Beklagte mit am 4. September 1998 zur Post
aufgegebenen und per Einschreiben zugestellten Widerspruchsbescheid vom 2.
September 1998 zurückwies. Hiergegen erhob die Klägerin am 7. Oktober 1998 Klage - 17
K 8739/98 -.
5
6
7
8
9
10
Mit Beschluss vom 4. September 1998 - 16 L 650/98 - lehnte die 16. Kammer des
erkennenden Gerichts einen auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung der Landrätin
des Kreises xxxxx vom 18. Dezember 1997 gerichteten Antrag der Klägerin in Bezug auf
das xxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Blick auf das infolge der Verfügung des Beklagten vom 14.
Januar 1998 entfallene Rechtsschutzbedürfnis ab. Hinsichtlich der beiden anderen von der
Klägerin unterhaltenen Betriebsteile gab sie deren Antrag statt. Einen unter dem 28.
September 1998 gestellten Antrag der Landrätin des Kreises xxxxx auf Zulassung der
Beschwerde lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit
Beschluss vom 4. November 1998 - 22 B 2151/98 - ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2000 wies die Beklagte den Widerspruch der
Klägerin gegen die Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 1997 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 14. Februar 2000 Klage erhoben, zu deren Begründung sie
unter anderem ausführt: Die betroffenen Abfälle würden als Ersatzbrennstoff der
energetischen Verwertung zugeführt. Den in dem von ihr betriebenen Krankenhaus
anfallenden hausmüllähnlichen Abfall - jährlich handele es sich dabei um eine Menge von
etwa 220 t - lasse sie auf den Stationen in Sammelwagen oder Abfallsammlern sammeln,
sodann zu Sammellagern verbringen und von dort in einen auf dem Betriebsgrundstück
stehenden 20-m3-Presscontainer füllen. Diesen Container lasse sie wöchentäglich drei
Mal und samstags zwei Mal täglich durch ein privates Entsorgungsunternehmen abholen.
In einem Turnus von zehn Tagen würden die Abfälle sodann von der zentralen
Sammelstelle in die Verbrennungsanlage der
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxxxxxxx) nach xxxxxxxx
verbracht. Dieses Müllheizkraftwerk, das zwei Entnahmekondensationsturbinen betreibe,
das Prinzip der Kraft-Wärme-Koppelung nutze und einen Feuerwirkungsgrad von 75 %
erziele, sei in ein anlagenübergreifendes Energienutzungskonzept eingebunden. Blieben
entsprechende Abfälle aus, müsse mit fossilen Primärbrennstoffen zugefeuert werden, um
die für das entsprechende Versorgungsgebiet notwendige und insbesondere zur
Sicherstellung der Fernwärmeversorgung der Stadt xxxxxxxx erforderliche Energie zu
erzeugen. Eine stoffliche Verwertung der unter den A- Abfällen befindlichen DSD-
Materialien und des übrigen Verpackungsmülls scheide oftmals wegen Überfüllung der
Sammelstandorte für den DSD Müll aus. Eine Reduzierung des Rhythmus der Abfuhr der
so genannten ​gelben Säcke" von vier auf zwei Wochen habe sie nicht zu erreichen
vermocht. Die Aufstellung weiterer Container für DSD-Abfälle sei ihr aus Platzgründen
nicht möglich, da bereits gegenwärtig dringend benötigter Parkraum durch Restmüll-,
Papier-, Glas-, DSD-, Schrott- und PE-Folien-Container belegt werde. Daher würden
teilweise Leicht- beziehungsweise Kunststoffverpackungen in den Restmüllcontainer
geworfen. Dies geschehe ausschließlich aus Kapazitätsgründen beziehungsweise im Falle
von Fehlwürfen, nicht hingegen zu dem Zweck, die Erreichung des ohnehin überschritteten
Mindestheizwertes für eine energetische Verwertung zu Gewähr leisten. Einer
Vorsortierung der Abfälle bedürfe es nicht, da diese auch als Abfallgemisch insgesamt
thermisch verwertbar seien.
Die Klägerin beantragt,
die Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, bei den betroffenen Abfällen handele es sich um solche zur
Beseitigung. Die Abfälle fielen nicht als Abfallgemisch, sondern als Einzelabfälle in dem
Zeitpunkt an, in dem der Wille zur Entledigung bestehe, somit gegebenenfalls bereits vor
dem Einwurf in das bereitgestellte Sammelgefäß. Die Klägerin führe die in ihrer
Betriebsstätte anfallenden Abfälle weder einer Sortieranlage noch einer stofflichen
Verwertung zu. Stattdessen würden die vorbezeichneten Abfälle ohne Vorbehandlung in
vermischtem Zustand einer thermischen Behandlung unterzogen. Durch die nachträgliche
Vermischung der zunächst gesondert gesammelten DSD-Fraktionen mit den übrigen A-
Abfällen - hierbei handele es sich etwa um Blumen, Hygienetücher, Obst- und Speisereste,
Kugelschreiber, Glas, Batterien etc., mithin um Hausmüll - werde gegen das
Vermischungsverbot des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG verstoßen. Eine energetische Verwertung
der Abfälle in einer Hausmüllverbrennungsanlage sei von § 4 Abs. 4 S. 1, 1. Hs. KrW-/AbfG
nicht erfasst, da es insoweit bereits an dem Einsatz der Abfälle als Ersatzbrennstoff
mangele. Sie sei lediglich Nebenzweck einer vornehmlich mit dem Ziel der Reduzierung
der Kosten betriebenen thermischen Behandlung. Das Müllheizkraftwerk in xxxxxxxx sei
als Abfallentsorgungsanlage im Sinne der Ziff. 8.1 des Anhanges der 4. BImSchV
genehmigt worden. Die Energieumwandlung, die in dem Müllheizkraftwerk betrieben
werde, sei nicht Hauptzweck der Anlage, sondern Ausdruck einer gesetzlichen
Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG. Eine energetische Verwertung sei zudem mit
Blick auf einzelne Fraktionen der vermischten Abfälle - hierzu seien etwa Kehricht,
Speisereste oder Blumen zu rechnen - nicht zulässig, erreichten diese doch nicht den
erforderlichen Heizwert. Eine Gesamtbetrachtung des Abfallgemisches verbiete sich, da
die einzelnen Abfälle nicht erst mit dem Einwurf in das Abfallsammelbehältnis, sondern
teilweise bereits in den Krankenzimmern entstanden seien. Im Übrigen verweist der
Beklagte auf den Inhalt eines von der Landrätin des Kreises xxxxx in Auftrag gegebenen
Gutachtens über die Prüfung der Entsorgung von A- und B-Abfällen des xxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxx als Abfall zur Verwertung".
Die Kammer hat der unter dem 7. Oktober 1998 erhobenen Klage mit Urteil vom 11.
Dezember 2001 - 17 K 8739/98 - stattgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten des streitgegenständlichen Verfahrens sowie der Verfahren 16 L 650/98, 17
K 8739/98 und 17 K 8740/98 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
und dem Bürgermeister der Stadt xxxxx Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage hat teilweise Erfolg.
1. In Bezug auf die Betriebsstätte des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx ist sie in Ermangelung eines
Rechtsschutzinteresses der Klägerin unzulässig.
Insoweit wird auf die Ausführungen der 16. Kammer des erkennenden Gerichts in dem
Beschluss vom 4. September 1998 - 16 L 650/98 - verwiesen.
2. Im Übrigen ist die Klage begründet.
Die Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 1997 in der Gestalt des
22
23
24
25
26
27
28
Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2000 ist hinsichtlich der beiden Betriebsteile in
xxxxxxxxx rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
a) Die Anordnung, die bezeichneten Krankenhausabfälle ab dem 19. Januar 1998 dem
Abfallentsorgungszentrum xxxxxxxxxx zuzuführen, findet in § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG keine
Rechtsgrundlage, da die Klägerin zur Überlassung der Abfälle nicht verpflichtet ist.
Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten
Haushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten
juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu
einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. § 13 Abs. 1 S. 1
KrW-/AbfG gilt gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG auch für Erzeuger und Besitzer von
Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in
eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung
erfordern. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG haben die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten
Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach
Maßgabe der §§ 4 bis 7 KrW-/AbfG zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 10 bis 12
KrW-/AbfG zu beseitigen.
Die streitgegenständlichen A- und B-Abfälle unterliegen nicht der Andienungspflicht nach §
13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG, da sich diese allein auf Abfälle zur Beseitigung beschränkt. Die
in den betroffenen Betriebsstätten der Klägerin anfallenden A- und B-Abfälle sind hingegen
als Abfälle zur Verwertung zu qualifizieren;
zur Darlegungs- und Feststellungslast für das Vorhandensein dieser tatbestandlichen
Voraussetzung Niedersächsisches Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG), Beschl. v. 6. Mai
1998 - 7 M 3055/97 -, NVwZ 1998, 1202 (1203); Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2.
Februar 2001 - 11 K 1246/00 -.
Ausweislich Ziff. 3.2 des von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), Arbeitsgruppe
Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des
Gesundheitsdienstes"
Stand: Mai 1991, abgedruckt in Hösel/Lindner/Kumpf - Technische Vorschriften für die
Abfallbeseitigung (Berlin; Stand: Dezember 2000), Kennzahl 30014,
herausgegebenen Merkblattes über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen aus
öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes zählen zu den ​A-
Abfällen" solche Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver und
umwelthygienischer Sicht keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. Hierzu
gehören insbesondere Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle, die nicht bei der
unmittelbaren gesundheitsdienstlichen Tätigkeit anfallen (Abfallschlüssel 911 01),
desinfizierte Abfälle der Abfallgruppe C (Abfallschlüssel 971 03), hausmüllähnliche
Gewerbeabfälle (Abfallschlüssel 912 01) und Küchen- und Kantinenabfälle
(Abfallschlüssel 912 02). Als ​B-Abfälle" gelten Abfälle, an deren Entsorgung aus
infektionspräventiver Sicht innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
besondere Anforderungen zu stellen sind. Dazu zählen etwa mit Blut, Sekreten und
Exkreten behaftete Abfälle wie Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche,
Stuhlwindeln und Einwegartikel einschließlich Spritzen, Kanülen und Skalpelle
(Abfallschlüssel 971 03).
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
§ 3 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG definiert Abfälle zur Verwertung als Abfälle, die verwertet
werden, und Abfälle zur Beseitigung als Abfälle, die nicht verwertet werden. Der
begrifflichen Anknüpfung an den Vorgang der Verwertung steht das Benennen konkreter
Verwertungsmaßnahmen beziehungsweise das substantiierte Aufzeigen der Möglichkeit
einer zeitnahen Verwertungsmöglichkeit gleich;
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. 25. Juni
1998 - 20 B 1424/97 - u. 18. September 1998 - 22 B 1856/98 -; Cancik - Das Sortieren von
Abfallgemischen und die Unterscheidung von 'Verwertung - Beseitigung' nach dem
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, BayVBl. 2000, 711 (716); Klages - Praktisch
bedeutsame Entwicklungen im Abfallrecht einschließlich des Abfallgebührenrechts, ZfW
2001, 1 (10).
Maßgaben für die Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung und thermischer
Behandlung von Abfall zum Zwecke der Beseitigung sehen die §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b), Abs.
4, 6 Abs. 2 und 10 Abs. 2 KrW-/AbfG vor. Während die thermische Behandlung von
Abfällen als Beseitigungsmaßnahme die Reduzierung der Menge und Schädlichkeit der
behandelten Abfälle erstrebt, ist die energetische Verwertung auf den Einsatz von Abfällen
als Ersatzbrennstoff mit dem Ziel der Gewinnung von Energie ausgerichtet.
Danach widerstreiten der Annahme einer energetischen Verwertung der in den
Betriebsstätten der Klägerin anfallenden A- und B-Abfälle die Anforderungen weder des § 6
Abs. 2 KrW- /AbfG noch des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG.
aa) Eine solche energetische Verwertung, mithin die Nutzung von Abfällen mit dem Ziel der
Gewinnung von Energie, ist nach nationalem Recht zulässig, wenn der Heizwert des
einzelnen Abfalls ohne Vermischung mit anderen Stoffen mindestens 11.000 kJ/kg beträgt,
ein Feuerwirkungsgrad von 75 % erzielt wird, entstehende Wärme selbst genutzt oder an
Dritte abgegeben wird und die im Rahmen der Verwertung anfallenden weiteren Abfälle
möglichst ohne weitere Behandlung abgelagert werden können. In diesem Zusammenhang
mag es auf sich beruhen, ob § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG ​Mindestvoraussetzungen" für eine
energetische Verwertung in Abgrenzung zur thermischen Behandlung statuiert,
vgl. in diesem Zusammenhang, insbesondere zur Problematik der Vereinbarkeit der in § 6
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 KrW-/AbfG vorgesehenen Anforderungen mit europäischem Abfallrecht
Posser, in: Giesberts/Posser - Grundfragen des Abfallrechts: Abgrenzung von
Produkt/Abfall und Verwertung/Beseitigung (München 2001), Rn. 270-280; Rindtorff -
Götterdämmerung für die kommunale Hausmüllentsorgung, DVBl. 2001, 1038 (1039),
da selbige in Bezug auf die streitgegenständlichen A- und B-Abfälle als erfüllt angesehen
werden könnten.
(1) Insbesondere genügen diese dem Heizwertkriterium des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KrW-
/AbfG.
Dem widerstreitet nicht, dass das Gesetz insoweit auf den Heizwert
zum Begriff des Heizwertes Dolde/Vetter - Abgrenzung von Abfallverwertung und
Abfallbeseitigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, NVwZ 1997, 937 (942),
des einzelnen Abfalls abstellt, da eine Einstufung gemischt angefallenen Abfalls als Abfall
zur Verwertung nicht generell ausscheidet;
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschl. v. 31. Mai 1999 - 10 S
2766/98 -; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 -;
Dieckmann - Die Abgrenzung zwischen Abfallbeseitigung und Abfallverwertung, ZUR-
Sonderheft 2000, 70 (73); Klages, ZfW 2001, 1 (10).
Unter den Begriff des einzelnen Abfalls im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG
können vielmehr auch solche Abfälle zu subsumieren sein, die auf Grund ihrer Herkunft
oder der Art ihrer Bereitstellung von wechselnder Zusammensetzung sind und - wie für so
genannte ​hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle", zu denen jedenfalls die
streitgegenständlichen A- und B-Abfälle zu rechnen sind, typisch - bereits gemischt
anfallen, mithin nicht erst nachträglich vermischt werden;
in diesem Sinne etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG
NRW), Beschl. v. Beschl. v. 18. September 1998 - 22 B 1856/98 - m.w.N.; Posser, in:
Giesberts/Posser, Rn. 297 f., 320; Dieckmann, ZUR-Sonderheft 2000, 70 (73); Kersting - Ist
die Verwertung von Abfallgemischen rechtlich unmöglich?, NVwZ 1998, 1153 (1155). A.A.
Dolde/Vetter - Verwertung und Beseitigung von Abfall nach dem Entwurf einer
Abfallverwertungsvorschrift des Bundes, NVwZ 2000, 1104 (1110).
Die gegenläufige Annahme eines generellen Verwertungsverbotes für gemischt anfallende
Abfälle mit einer daraus resultierenden Pflicht zur Überlassung an die öffentlich-rechtlichen
Entsorger ließe sich mit den vorrangig auf die Förderung einer umweltverträglichen
Kreislaufwirtschaft ausgerichteten Zielen des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes
schwerlich in Einklang bringen;
OVG NRW, Beschl. v. Beschl. v. 18. September 1998 - 22 B 1856/98 - m.w.N.
In Bezug auf die streitgegenständlichen A- und B-Abfälle ist von dem Vorliegen eines aus
diversen Fraktionen bestehenden Abfallgemisches auszugehen. Ein Abstellen auf den
Anfall jeder einzelnen dieser verschiedenartigen Fraktionen aus dem Pflegebereich liefe
der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise zuwider;
vgl. in diesem Zusammenhang auch Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 298-300.
Die von der Klägerin im behördlichen beziehungsweise gerichtlichen Verfahren
überreichten Analyseergebnisse weisen einen Heizwert von mehr als 11.000 kJ/kg aus.
Dem ist der Beklagte nicht in substantiierter Weise entgegengetreten;
vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen in dem Urteil der Kammer vom 11.
Dezember 2001 - 17 K 8739/98 - sowie zum Ganzen auch OVG NRW, Beschl. v. 25. Juni
1998 - 20 B 1424/97 - sowie Rindtorff, DVBl. 2001, 1038. Zur Frage der Höhe des
Heizwertes Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 294 f.
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz normiert keinen generellen Vorrang der
stofflichen Verwertung vor der energetischen Verwertung. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 1
KrW-/AbfG ist vielmehr Ausdruck der grundsätzlichen ​ökologischen Gleichwertigkeit" von
stofflicher und energetischer Verwertung;
Weidemann, in: Brandt/Ruchay/Weidemann (Hrsg.) - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(München, Stand: August 2000), § 6 KrW-/AbfG, Rn. 65; Posser, in: Giesberts/Posser, Rn.
313.
Dem widerstreitet auch die Entstehungsgeschichte der Norm nicht;
52
53
54
55
56
57
58
59
60
Weidemann, in: Brandt/Ruchay/Weidemann (Hrsg.) - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(München, Stand: August 2000), § 6 KrW-/AbfG, Rn. 14-16; Fluck, in: Fluck (Hrsg.) -
Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht (Heidelberg, Stand: August 2001), § 6
KrW-/AbfG, Rn. 60; Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 313.
Zudem spiegelt sich das Fehlen eines Regelvorranges der stofflichen Verwertung nicht nur
in Art. 3 Abs. 1 lit. b) der -Richtlinie 75/442/EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften über Abfälle vom 15. Juli 1975,
Abfallrahmenrichtlinie, ABl. EG 1975, L 194, S. 39,
sondern auch in der Systematik der §§ 4 Abs. 1 und 4, 6 Abs. 2 KrW-/AbfG wider,
denenzufolge die Wahl zwischen stofflicher und energetischer Verwertung in Bezug auf für
beide Verfahren geeignete Abfälle dem jeweiligen Abfallbesitzer obliegt. Die Problematik,
ob der in § 6 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG statuierte Vorrang der umverträglicheren
Verwertungsart unmittelbar kraft Gesetzes gilt oder ob die Vorrangklausel lediglich eine
nicht vollziehbare Vorgabe an den Verordnungsgeber im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 4 KrW-
/AbfG darstellt,
vgl. zum Meinungsstand Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 316,
bedarf mit Blick auf die allein zu treffende Abgrenzung zwischen Abfällen zur Verwertung
und Abfällen zur Beseitigung keiner näheren Erörterung, da das Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz kein generelles Vermischungsverbot kennt. Ein Getrennthalten nicht nur von
Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung, sondern auch von Abfällen, die
einer stofflichen Verwertung zuführbar sind, und solchen, die sich energetisch verwerten
lassen, kann vorbehaltlich der §§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 12 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG nur verlangt
werden, wenn das Vermischen von Abfällen nach den konkreten Umständen gegen die
Grundpflicht des Erzeugers oder Besitzers zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung
verstieße. Solange demgegenüber die Vermischung der Abfälle als zulässig zu gelten hat,
ist Beurteilungsgegenstand auch für die Frage der Abgrenzung von Abfällen zur stofflichen
Verwertung und solchen zur energetischen Verwertung das Abfallgemisch und nicht die
jeweilige Einzelfraktion;
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 15. Juni 2000 - 3 C 4.00 -, NVwZ 2000, 1178
(1179); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urt. v. 30. November 1999 - 20 B
99.1068 -, AbfallPrax 2000, 55-57; Klages, ZfW 2001, 1 (9). Vgl. in diesem Zusammenhang
auch Cancik, BayVBl. 2000, 711 (712 f., 716 f.); Giesberts -Vermischung von Abfällen:
Verbote und Gebote im deutschen und gemeinschaftsrechtlichen Abfallrecht, NVwZ 1999,
600 (602 f.); Kersting, NVwZ 1998, 1153 (1154 f.); Klages, ZfW 2001, 1 (10).
Dass die Klägerin ​Etikettenschwindel" betriebe, mithin der quantitative oder substanzielle
Anteil an verwertungsfähigem Abfall bei den streitgegenständlichen A- und B-Abfällen so
gering wäre, dass sich der Eindruck aufdrängte, die gewählte Art und Weise der
Entsorgung diene vorrangig dem Zweck, der Überlassungspflicht zu entgehen,
zu diesem Kriterium BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2000 - 3 C 4.00 -, NVwZ 2000, 1178 (1179),
sowie OVG NRW, Beschl. v. Beschl. v. 25. Juni 1998 - 20 B 1424/97 - u. 18. September
1998 - 22 B 1856/98 -; ferner Esser - Anm. zu BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2000 - 3 C 4.00 -,
AbfallPrax 2000, 198 (199); Kibele - Grüntischig - oder: Der 3. Senat des BVerwG zur
Qualifizierung von gewerblichen Abfallgemischen, NVwZ 2001, 42; Weidemann - Zum
Verhältnis von privater Verwertungs- und kommunaler Entsorgungspflicht, NVwZ 2000,
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
1131 (1133); zum Ganzen auch Dieckmann, ZUR-Sonderheft 2000, 70 (73 f.),
ist weder erkennbar noch dem Ergebnis des von der Beklagten eingeholten Gutachtens zu
entnehmen, beläuft sich doch der aus der untersuchten Probe ermittelte Anteil der Abfälle
zur Beseitigung auf 20 %.
(2) Die Erzielung eines Feuerwirkungsgrades von mindestens 75 % im Zuges des
Verwertungsvorganges ist nicht bestritten;
vgl. insoweit Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 323 f.,
Ebenso wenig steht in Frage, dass die entstehende Wärme selbst genutzt oder an Dritte
abgegeben wird
vgl. auch in diesem Zusammenhang Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 325,
und die im Rahmen der Verwertung anfallenden weiteren Abfälle möglichst ohne weitere
Behandlung abgelagert werden können;
siehe auch dazu Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 326.
Die vorstehenden Wertungen finden ihre Bestätigung in einem Schreiben der
Bezirksregierung xxxxxxxx vom 19. Dezember 1996, in dem diese der xxxxxxxx bestätigt,
dass ​das Müllheizkraftwert in xxxxxxxx die anlagenbezogenen Mindestvoraussetzungen
des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 KrW- /AbfG einhalte beziehungsweise mit Sicherheit erfülle".
bb) Der Einstufung der streitgegenständlichen Abfälle als Abfälle zur Verwertung stehen
ferner weder die Regelungen des § 4 Abs. 4 S. 1 KrW-/AbfG noch die Hauptzweckklausel
des § 4 Abs. 4 S. 2 und 3 KrW-/AbfG entgegen.
(1) Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1, 2. Hs. KrW-/AbfG bleibt die thermische Behandlung von
Abfällen zur Beseitigung, insbesondere von Hausmüll, vom Vorrang der energetischen
Verwertung unberührt.
Es mag auf sich beruhen, ob diese so genannte ​Hausmüllklausel" die Annahme zu
rechtfertigen vermöchte, die Verbrennung inhomogener Abfälle wechselnder
Zusammensetzung sei keine energetische Verwertung, sondern thermische Behandlung im
Rahmen der Beseitigung;
zum Meinungsstand Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K
1246/00 -.
Desgleichen bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob § 4 Abs. 4 S. 1, 2. Hs. KrW-/AbfG
Anwendung auch auf Hausmüll mit einem Heizwert von über 11.000 kJ/kg Anwendung
findet;
vgl. auch insoweit zu den divergierenden Ansichten Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl.
v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 -.
Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der Norm noch der in der
differenzierenden Verwendung der Begriffe Hausmüll und Abfällen aus privaten
Haushaltungen zum Ausdruck gelangenden Gesetzessystematik lässt sich nämlich
entnehmen, dass auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle unabhängig von dem Vorliegen
der Mindestvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG einer energetischen Verwertung
76
77
78
79
80
81
82
83
entzogen seien;
in diesem Sinne auch Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K
1246/00 -: ​Allein der Umstand, dass die Zusammensetzung des Hausmülls regelmäßig
inhomogen und wechselnd ist, lässt eine Ausweitung der 'Hausmüllklausel' auf sonstige
inhomogene Abfälle wechselnder Zusammensetzung aus dem gewerblichen Bereich noch
nicht zu. Denn der Heizwert von Hausmüll und von gewerblichen Abfällen, ..., differiert in
einem derartigen Umfang, dass eine Gleichsetzung ausscheidet. Da das
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für die Abgrenzung von Verwertung und Beseitigung
zentral auf das Heizwertkriterium abstellt, hätte es zumindest einer Andeutung des
Gesetzgebers in § 4 Abs. 4 S. 1, 2. Hs. KrW-/AbfG bedurft, um dieses wesentliche
Abgrenzungskriterium für inhomogene gewerbliche Abfälle von vorneherein für
unanwendbar zu erklären. Schließlich lässt sich auch aus der Formulierung 'insbesondere'
Hausmüll kein derartiger weitreichender Analogieschluss auf inhomogene Gewerbeabfälle
ableiten."; ferner Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 283 f., die das Wort ​insbesondere"
hervorheben und den Begriff ​Hausmüll" auf den Terminus gem. Ziff. 2.2.1 TASi reduziert
wissen möchten.
(2) Der Wortlaut des § 4 Abs. 4 S. 1, 1. Hs. KrW-/AbfG, demzufolge energetische
Verwertung den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff beinhalte, lässt ferner keinen
Rückschluss dahingehend zu, dass eine energetische Verwertung nur für den Fall
anzunehmen sei, dass Abfälle als Ersatzbrennstoff Primärenergie ersetzen, mithin die
Stützfeuerung beziehungsweise die ansonsten zuzuführenden Energieträger substituieren,
während bei einer Verbrennung auf dem Rost stets eine Beseitigung im Wege thermischer
Behandlung vorliege;
vgl. zum Ganzen Giesberts - 'Konkurrenz um Abfall': Rechtsfragen der Abfallverbringung in
der Europäischen Union, NVwZ 1996, 949 (950).
Vielmehr beschreibt § 4 Abs. 4 S. 1 KrW-/AbfG lediglich einen Unterfall der energetischen
Verwertung, ohne diese selbst zu definieren. Folglich ist die brennstoffliche Nutzung der
Abfälle eine, nicht aber die einzige Form der energetischen Verwertung;
in diesem Sinne Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 -
u. Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 262 f., jeweils unter Hinweis auf die Anpassung der
Anhänge II A und II B der Richtlinie 75/442/EWG durch die Entscheidung der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Mai 1996 - 96/350/EG -, infolge derer der
Verwertungstatbestand R 1 als ​Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der
Energieerzeugung" bezeichnet sei.
Entscheidend ist nach alledem eine funktionale Betrachtungsweise und damit, ob der
Abfall nicht zuletzt auf Grund seines Heizwertes zur Energiegewinnung einsetzbar ist;
Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 294 f.
(3) Der Einordnung der streitgegenständlichen A- und B- Abfälle steht ferner nicht so
genannte Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 S. 2 KrW-/AbfG entgegen. Nach dieser
Vorschrift ist für die Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung von Abfällen
einerseits und thermischer Behandlung von Abfällen zur Beseitigung andererseits auf den
Hauptzweck der Maßnahme, nicht hingegen auf den Hauptzweck der Anlage abzustellen.
Gemäß § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG bestimmen Art und Ausmaß der Verunreinigungen des
einzelnen, nicht mit anderen Stoffen vermischten Abfalls sowie die durch seine
84
85
86
87
88
89
90
91
Behandlung anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der
Hauptzweck auf die Verwertung oder Behandlung gerichtet ist. Die Gewichtung der
einzelnen Aspekte ist im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise unter
Berücksichtigung der individuellen Belange des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Für
das Gewicht der für eine Verwertung sprechenden Gesichtspunkte vermögen die Kriterien
des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KrW-/AbfG wesentliche Anhaltspunkte zu liefern. In
diesem Zusammenhang erscheint es im Rahmen einer konkreten Abwägung angezeigt,
Heizwert einerseits und Art und Ausmaß der Verunreinigungen andererseits ins Verhältnis
zu setzen. Dabei vermag eine hohe Schadstoffhaltigkeit des Abfalls die thermische
Behandlung im Sinne einer Abfallbeseitigung indizieren, während ein hoher Heizwert ein
wesentliches Indiz für eine Verwertung gerichtete Zielsetzung der Maßnahme sein kann.
Hierbei ist nicht zu verkennen, dass sich die Bestimmung des Heizwertes und die
Schadstofffracht im Einzelfall, insbesondere in Bezug auf Stoffgemische stark wechselnder
Zusammensetzung, als schwierig erweisen kann;
OVG NRW, Beschl. v. 25. Juni 1998 - 20 B 1424/97 - u. 18. September 1998 - 22 B 1856/98
-. Vgl. zum Ganzen Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K
1246/00 - m.w.N.; Dolde/Vetter - Beseitigung und Verwertung nach dem
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, NVwZ 2000, 21 (25 f.); Giesberts, NVwZ 1999, 600
(605).
Dessen ungeachtet sind Abfälle, die bereits gemischt anfallen, als einzelne Abfälle im
Sinne des § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG zu werten;
in diesem Sinne etwa OVG NRW, Beschl. v. Beschl. v. 18. September 1998 - 22 B 1856/98
- m.w.N.; Cancik, BayVBl. 2000, 711 (712); Kersting, NVwZ 1998, 1153 f. In
europarechtlicher Hinsicht Giesberts, NVwZ 1996, 949 (954). Differenzierend zwischen
Abfallgemischen und nach ihrem Anfall vermischten Abfällen Dolde/Vetter, NVwZ 1997,
937 (943); Dolde/Vetter - Einzelner Abfall - vermischter Abfall, NVwZ 1999, 1193 (1194);
Dolde/Vetter, NVwZ 2000, 1104 (1110).
In Anknüpfung an die vorstehenden Ausführungen ist vorliegend das Abfallgemisch und
nicht die einzelnen Fraktionen der A- und B-Abfälle in Betracht zu nehmen.
Der Umstand, dass ein mit der Verbrennung beauftragtes Müllheizkraftwerk den
Anforderungen des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KrW-/AbfG entspricht, indiziert eine auf
die Verwertung gerichtete Zielsetzung der Maßnahme;
OVG NRW, Beschl. v. 25. Juni 1998 - 20 B 1424/97 -.
In diesem Zusammenhang ist auch das bereits zitierte Schreiben der Bezirksregierung
xxxxxxxx vom 19. Dezember 1996 in Betracht zu nehmen, in dem diese der xxxxxxxx
bestätigt, dass ​dann, wenn die in der Anlage als Einsatzstoffe zugelassenen Abfälle den
Heizwert von 11.000 kJ/kg ... nachgewiesen mindestens einh[ie]lten, eine Verwertung
vorliegen k[önne] und diese Verwertung von Abfällen in der Anlage ordnungsgemäß und
schadlos erfolg[e]". Dass diese Bestätigung vermischten, unsortierten Hausmüll
nachfolgend ausdrücklich ausklammert, widerstreitet der Annahme einer Indizwirkung aus
den vorstehenden Erwägungen nicht.
Anhaltspunkte für die Annahme, dass die anlässlich einer Verbrennung der
streitgegenständlichen A- und B-Abfälle in der Verbrennungsanlage der xxxxxxxx
anfallenden Abfälle in besonderer Weise mit Schadstoffen belastet sein könnten, sind
92
93
94
95
weder ersichtlich noch seitens des Beklagten vorgetragen worden. Gleiches gilt für die
durch den Verbrennungsvorgang entstehenden Emissionen. Die in dem von der Beklagten
in Auftrag gegebenen Gutachten enthaltene Feststellung, ​krankenhausspezifische
Abfallfraktionen, wie zum Beispiel mit Blut, Sekreten und Exkreten behaftete Abfälle,
Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln und Einwegartikel", bärgen
die Gefahr einer Belastung mit pathogenen Keimen oder Medikamenten und seien daher
als infektiös anzusehen mit der Folge, dass an deren Entsorgung aus infektionspräventiver
Sicht innerhalb der Einrichtung besondere Anforderungen zu stellen seien, erweist sich im
vorliegenden Zusammenhang als unerheblich, da zugleich ausgeführt wird, dass an die
allein streitgegenständlichen B-Abfälle des Abfallschlüssels 971 03 zwar innerhalb der
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind, diese
jedoch im Einklang mit Ziff. 3.2 des von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA),
Arbeitsgruppe ​Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des
Gesundheitsdienstes", erstellten Merkblattes außerhalb der vorgenannten Einrichtungen
wie Hausmüll zu behandeln und zu bewerten sind. In Bezug auf die streitgegenständlichen
A- und B-Abfälle hat der Beklagte keine entsprechenden Feststellungen getroffen.
b) Die Zwangsgeldandrohung war ebenfalls aufzuheben, da ein Interesse der Beklagten an
der Vollziehung eines rechtswidrigen Grundverwaltungsaktes nicht ersichtlich ist.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Kostenverteilung
wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss der 16. Kammer des
erkennenden Gerichts vom 4. September 1998 - 16 L 650/98 - verwiesen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach Maßgabe der §§ 167 Abs. 2,
Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO ergangen.