Urteil des VG Düsseldorf vom 07.09.2004

VG Düsseldorf: politische verfolgung, auskunft, bundesamt, verschlechterung des gesundheitszustandes, organisation, persönliche freiheit, grobes verschulden, ärztliche behandlung, gefahr

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 8497/01.A
Datum:
07.09.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 8497/01.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am 10. Januar 1967 in Oromijh geborene Kläger zu 1. und die am 11. April 1971 in
Tabriz geborene Klägerin zu 2. sind iranische Staatsangehörige armenischer
Volkszugehörigkeit und armenisch-orthodoxen Glaubens. Die Kläger zu 3. bis 5. sind
ihre 1991 und 1993 geborenen Kinder.
2
Die Kläger reisten nach eigenen Angaben zusammen mit den Eltern des Klägers zu 1.,
in deren Person mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 8. Oktober 2002 - 22 K
4065/01.A - ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt wurde, am
28. Juni 1996 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am
2. Juli 1996 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung trug der Kläger zu 1. im Wesentlichen
vor: Im Jahr 1995 habe sein Vater eine Vereinbarung mit zwei Personen über die
Anmietung eines Hofes und der Schreinerei geschlossen. Die zwei Personen hätten
dort Holzverpackungen für Obst herstellen wollen. Sein Vater habe dann jedoch
festgestellt, dass diese beiden Personen Sympathisanten des ehemaligen Schah-
Regimes gewesen seien. In den Obstkisten seien teilweise Munition sowie selbst
hergestellte Druckschriften und Broschüren enthalten gewesen. Im April 1996 sei der
Ehemann der Tante seines Vaters von den Pasdaran festgenommen worden, weil er
Sympathisant des Schah gewesen sei. In der Folge sei auch die Werkstatt von
Angehörigen des Komitees durchsucht und beschlagnahmt worden. Es sei dabei
3
herausgekommen, dass Gruppen von Schah- Sympathisanten dort aktiv gewesen seien
und auch Munition transportiert worden sei. Daraufhin hätten sie - die Kläger - mit Hilfe
von Schleppern das Land verlassen.
Mit Bescheid vom 22. Juli 1996 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren der Kläger ab
und stellte fest, das die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und
Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte sie auf, die
Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Bescheides zu verlassen. Gleichzeitig drohte es für den Fall der Nichtbefolgung die
Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften
oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei.
4
Die Kläger erhoben hiergegen Klage beim erkennenden Gericht (5 K 9451/96.A). Zur
Begründung der Klage führten sie ergänzend aus: Sie - die Kläger zu 1. und 2. - seien
Mitglied der Organisation „Wächter des ewigen Iran" geworden und hätten sich an
Demonstrationen dieser Organisation gegen die Verletzung der Menschenrechte und für
die Demokratie im Iran beteiligt, so etwa an verschiedenen Demonstration vor der
iranischen Botschaft in C und auf dem Cer Nordfriedhof. Außerdem hätten sie sich an
einem Informationsstand beteiligt und im Februar 1999 Flugblätter in X verteilt. Zum
Beweis legten sie Mitgliedsausweise vom 22. September 1997 und 15. Januar 1999,
Bestätigungsschreiben vom 22. September 1997 und 15. Januar 1998 sowie
verschiedene Lichtbilder vor.
5
Das Gericht wies die Klage durch Urteil vom 4. Mai 2001 mit im Wesentlichen folgender
Begründung ab: Eine drohende Verfolgungsgefahr sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Die Angaben für den Grund der Ausreise seien widersprüchlich, unplausibel und
teilweise detailarm und mit den vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen nicht in
Einklang zu bringen. Den Klägern drohe auch nicht wegen ihrer in der Bundesrepublik
Deutschland entfalteten exilpolitischen Aktivitäten im Falle der Rückkehr in den Iran mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des OVG NRW, Auskünfte des Bundesamtes für Verfassungsschutz,
des Deutschen Orientinstitutes und amnesty international führte das erkennende Gericht
aus, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass einfache Mitglieder von
exilpolitischen oppositionellen Gruppen oder Personen, die die allgemein üblichen
Aktivitäten entfalteten, bei Rückkehr in den Iran mit anderen Repressalien als den noch
unterhalb der Schwelle der Asylrelevanz liegenden kurzzeitigen Festnahmen und
Verhören über die im Ausland entfalteten Tätigkeiten rechnen müssen. Eine bloße
„Restgefährdung" erreiche den hier erforderlichen Grad der beachtlichen
Wahrscheinlichkeit jedoch nicht. In dieser Einschätzung werde die Kammer auch durch
das Verhalten der Mehrheit der vom Bundesamt abgelehnten iranischen Asylbewerber
bestätigt. Diese begännen oder steigerten nach der Ablehnung ihres Asylantrages
regelmäßig regimefeindliche Aktivitäten, obwohl ihnen bewusst sei, dass ihnen bei
gerichtlicher Bestätigung der Asylablehnung Abschiebung in den Iran drohe. Würden
die hier in Rede stehenden Aktivitäten tatsächlich im Iran zu langjähriger Haft, Folter
oder zur Hinrichtung führen, wären diese unbekümmert betriebenen
Nachfluchtaktivitäten nicht zu erklären. Von einer „herausgehobenen" oder
„exponierten" exilpolitischen Betätigung im Sinne dieser Rechtsprechung könne im
Falle der Kläger nicht gesprochen werden.
6
Am 4. Dezember 2001 stellten die Kläger mit Schreiben ihrer
Verfahrensbevollmächtigten einen Antrag auf Durchführung eines weiteren
7
Asylverfahrens und begründeten diesen wie folgt: Sie - die Kläger zu 1. und 2. - hätten
ihre exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt. Diese
Demonstrationen würden regelmäßig vom iranischen Geheimdienst beobachtet und die
Beteiligten hierbei notiert. Als Anhänger des Schah und wegen ihres christlichen
Glaubens müssten sie bei einer Rückkehr in den Iran mit politischer Verfolgung
rechnen. Außerdem befinde sie - die Klägerin zu 2. - sich seit dem 7. September 2001
wegen rezidivierender depressiver Störungen, Somatisierungsstörung und episodischer
Kopfschmerzen vom Spannungstyp in ärztlicher Behandlung. Zudem sei bei den
Klägern zu 3. und 4. ein Sprachentwicklungsrückstand sowie ein Verdacht auf Störung
des Kurzzeitgedächtnisses festgestellt worden.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001, zugestellt am 19. Dezember 2001, lehnte das
Bundesamt die Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren sowie auf
Abänderung des Bescheides vom 22. Juli 1996 bezüglich der Feststellung von
Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ab. Zur Begründung führte es aus:
Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG lägen nicht vor. Die Fortsetzung
von bereits im Erstverfahren vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten stellten keine
Sachlagenänderung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Daran ändere auch die
vorgelegte Bescheinigung des N.I.D./O.I.K. vom 26. November 2001 nichts, worin dem
Kläger zu 1. eine aktive Betätigung gegen das derzeitige iranische Regime bescheinigt
werde. Im Übrigen sei die Fortsetzung der exilpolitischen Aktivitäten zwar vorgetragen,
Belege für die Wahrnehmung und Beteiligung an einzelnen exilpolitischen
Veranstaltungen jedoch nicht vorgelegt worden. Im Übrigen sei angesichts des erst am
26. Juni 2001 rechtskräftig beendeten Asylerstverfahrens kaum davon auszugehen,
dass die von Seiten der Kläger zu 1. und 2. durchgeführten exilpolitischen Aktivitäten an
Exponiertheit bereits derart zugenommen haben könnten, dass nunmehr eine
günstigere Entscheidung für sie möglich wäre. Abschiebungshindernisse nach § 53
lägen ebenfalls nicht vor. Die von der Klägerin zu 2. vorgetragenen gesundheitlichen
Probleme seien nicht geeignet, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG festzustellen. Denn die von ihr vorgetragenen psychischen Störungen könnten
auch im Iran adäquat behandelt werden. Dies gelte auch für die bei den Klägern zu 3.
und 4. festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Mit einer wesentlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht zu rechnen.
8
Die Kläger haben am 28. Dezember 2001 die vorliegende Klage erhoben. Die Kläger zu
1. und 2. haben ergänzend Bescheinigungen der Organisation N.I.D./O.I.K. sowie
Lichtbilder über die Teilnahme an einer Fahrt nach Paris sowie an einer Demonstration
in Frankfurt am Main vorgelegt. Darüber hinaus hat die Klägerin zu 2. einen
(undatierten) Krankheitsbericht des Dr. H1 aus F vorgelegt, der ihr ein chronisches
Schmerzsyndrom der BWS und LWS sowie Depression bescheinigt.
9
Die Kläger beantragen,
10
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 13. Dezember 2001 zu verpflichten, sie - die Kläger - als
Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihnen die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen,
11
hilfsweise,
12
die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihnen - den Klägern -
13
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14
die Klage abzuweisen.
15
Die Kläger haben am 15. September 2003 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gestellt, das Bundesamt zu verpflichten, die Ausländerbehörde der Landrätin
des Kreises X anzuweisen, eine Abschiebung der Kläger bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Klage - 2 K 8497/01.A - nicht durchzuführen (2 L 3481/03.A). Das
Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 10. Oktober 2003 abgelehnt und im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des
Verfahrens nicht vorlägen. Denn es sei nicht erkennbar, dass sich die Sach- und
Rechtslage nachträglich zu Gunsten der Kläger geändert habe. Diese hätten bereits im
Asylerstverfahren umfänglich zu ihren exilpolitischen Aktivitäten sowie zu einer
befürchteten Verfolgung als armenische bzw. assyrische Christen vorgetragen. Eine
nachträgliche Änderung sei jedoch nicht dargelegt. Es bestehe auch keine Verpflichtung
des Bundesamtes zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.
Insoweit seien die Gründe teils nicht rechtzeitig geltend gemacht worden, teils keine
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geschützten Rechtsgüter betroffen.
16
Die Kammer hat mit Beschluss vom 29. Juli 2004 den Rechtsstreit dem Berichterstatter
als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
17
Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu ihren Asylanträgen
gehört worden. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte, der Gerichtsakten 2 L 3481/03.A, 2 K 9450/96.A, 5 K 9451/96.A, 22 K
4065/01.A und 22 L 2726/01.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
21
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.
Dezember 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113
Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben nach wie vor keinen Anspruch auf
Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG und darauf, dass die
Beklagte bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder
Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG hinsichtlich des Iran feststellt.
22
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach
unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag
(Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Bei dem von den Klägern am
4. Dezember 2001 gestellten Asylantrag handelt es sich um ihren zweiten Asylantrag.
Die ersten Asylanträge der Kläger vom 2. Juli 1996 waren durch Bescheid des
Bundesamtes vom 22. Juli 1996 abgelehnt und die hiergegen gerichtete Klage durch
das erkennende Gericht mit Urteil vom 4. Mai 2001 - 5 K 9451/96.A - abgewiesen
23
worden.
Soweit die Kläger - wie bereits im Asylerstverfahren - vortragen, sie seien als
armenische Christen politischer Verfolgung ausgesetzt, ist bereits keine Änderung der
Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dargetan. Im Übrigen hat sich an der
inhaltlichen Einschätzung, wie sie die 5. Kammer des erkennenden Gerichts bereits im
Urteil vom 4. Mai 2001 - 5 K 9451/96.A - und die beschließende Kammer bereits im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 2 L
3481/03.A - dargestellt hat, nach den vorliegenden Erkenntnissen nichts geändert.
24
vgl. hierzu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. März 2004, S. 17/18.
25
Soweit die Kläger eine Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung für die
monarchistische Exilopposition geltend machen, kann hier dahinstehen, ob die
Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3
VwVfG vorliegen.
26
Denn unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des
Verfahrens führte nämlich das Vorbringen der Kläger in der Sache selbst dann nicht
zum Erfolg, wenn in eine asylrechtliche Prüfung eingetreten würde.
27
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das Gericht, soweit es
anders als das Bundesamt die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des
Verfahrens als gegeben ansähe, über die geltend gemachten Ansprüche selbst zu
entscheiden und dürfte die Sache nicht an das Bundesamt zur Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens „zurückverweisen",
28
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -,
BVerwGE 106, 171 zum sog. „Durchentscheiden" des Gerichts im Asylfolgeverfahren.
29
Eine solche Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche ginge hier zu
Ungunsten der Kläger aus:
30
Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem
Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates
ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in
Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner
politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn
unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben
gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken.
31
BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531;
Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 ff.); Beschluss
vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 (157 f.); BVerwG, Urteil vom 15.
Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.); Urteil vom 20. November 1990 - 9 C
74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146); jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.
32
Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur dann in
Betracht, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten
Umstände seines Falles aufgrund von asylrelevanten (objektiven und/oder subjektiven)
Nachfluchtgründen,
33
BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 ff.
sowie Beschluss vom 15. März 1990 - 2 BvR 496/89 -, InfAuslR 1990, 197 ff.,
34
politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht
zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren,
35
BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169.
36
Für die Annahme einer Verfolgung für den Fall der Rückkehr reicht jedoch nicht jede
öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter
Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. Welche
Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen,
damit diese als „exponiert" in diesem Sinne anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein
beantworten. Eine derartige Tätigkeit wird vielmehr durch die jeweils völlig
unterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles geprägt,
37
St. Rspr., zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG
NRW), Beschluss vom 13. Juli 2004 - 5 A 2711/04.A - unter Verweis auf den Beschluss
vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; ferner Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil
vom 5. Juni 2002 - 2 B 92/01 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Juli
2003 - 11 UE 275/02.A -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2.
Oktober 2003 - 14 ZB 03.31125 -.
38
Ausgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen unbeachtlicher,
öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem exponiertem Auftreten
in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation andererseits bildet die
Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die
regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten iranischer (Exil-)Organisationen intensiv
beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger dieser Organisationen
sowie die Teilnehmer von Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu
fotografieren und zu erfassen,
39
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11 m.w.N.; Auswärtiges Amt,
Auskunft an das VG Trier vom 8. Februar 2000; Bundesamt für Verfassungsschutz,
Auskunft an das VG Leipzig vom 23. August 2000; Auswärtiges Amt, Auskunft an das
Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Frankfurter
Allgemeine Zeitung vom 27. August 2003 „Prozess wegen Spionage für Iran -
Ehemaliger Vize-Konsul informierte Teheran über Oppositionelle".
40
Indes kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner namentlich erfasst
werden. Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden
gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein nach außen
zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist
und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird.
41
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11; Bundesamt für
Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Ansbach vom 2. Juli 1999, Auskunft an das VG
Köln vom 11. Dezember 2000 und Auskunft an das Schleswig- Holsteinische
Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das
Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003; Auswärtiges Amt,
42
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 3. März 2004, S. 23.
Angesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und aufwändigen
Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die diejenigen
Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die massentypischen
und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Iraner aus der
Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften
und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen,
43
OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2004, a.a.O. und vom 16. April 1999, a.a.O., S. 12
m.w.N.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig- Holsteinische
Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003.
44
Dies schließt es von vorneherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer
Asylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien,
der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme an
regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und
sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen
Veranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem
Verteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine
Bedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen,
45
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999, a.a.O., vom 10. März 1999 - 9 A
612/99.A -, vom 19. August 1998 - 9 A 3415/98.A - und vom 13. Juli 2004 - 5 A
2711/04.A -.
46
Hieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen nichts, da die
Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer
Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt. Gerade der, der über einen längeren
Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich
macht, dass er lediglich „dabei ist", liefert gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst
den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber - gegebenenfalls im
Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr für das Mullah-Regime
in Teheran ausgeht.
47
Dies gilt auch für die monarchistische Exilopposition. Denn auch wenn diese Gruppen,
die für das iranische Regime jahrelang kaum Bedeutung hatten, zwischenzeitlich als
Sammlungsbewegung aller oppositioneller Bestrebungen, die sich im weitesten Sinne
mit der Abschaffung der religiösen Diktatur und der Errichtung eines (westlichen)
Systems politischer und bürgerlicher Freiheiten verbinden, erheblich an Gewicht
gewonnen haben, kommt es hinsichtlich der Gefährdung eines Asylbewerbers dennoch
darauf an, ob er in herausgehobener, nach außen sichtbarer Position tätig wird.
48
Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht
vom 26. Mai 2003 und Auskunft an das VG Kassel vom 26. Mai 2003; Protokoll über
Vernehmung des Sachverständigen Uwe Brocks am 11. März 2003 vor dem VG
Wiesbaden - 4 E 1641/00.A(1) -; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2004 - 22 K
7796/02.A -.
49
Soweit eine weitere Auskunft
50
- Gutachten des „Kompetenzzentrums Orient-Okzident" des Geographischen Instituts
der Universität Mainz vom 19. August 2003 an das VG Wiesbaden -
51
ein generelles Gefährdungspotential für Mitglieder monarchistisch- nationalistischer
Organisationen annimmt, ist dem nicht zu folgen.
52
So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2004 - 9 K 4866/02.A -.
53
Denn zum einen erfolgt diese Einschätzung ohne jede weitere Begründung und ist
deshalb angesichts der oben dargelegten ausführlichen Erkenntnisse nicht
überzeugend. Zum anderen wurde das Gutachten ausweislich des Anschreibens auf
der Grundlage von Recherchen im Iran sowie unter Exil-Iranern erstellt. Letzteres
erscheint problematisch. Da zumindest in Deutschland lebende Exil-Iraner - soweit sie
nicht aus asyl- oder ausländerrechtlichen Gründen bereits ein Aufenthaltsrecht besitzen
- vielfach auf die Geltendmachung von Nachfluchtgründen und dabei insbesondere auf
die Darlegung einer Gefährdung aufgrund „exilpolitischer Betätigung" angewiesen sind,
erscheint die Aussagekraft dieses „Gutachtens" insoweit entsprechend gering.
54
Soweit andererseits monarchistische Exilorganisationen nach Einschätzung des
Auswärtigen Amtes
55
- Auskunft an das VG Koblenz vom 23. Februar 2004 -
56
seitens der iranischen Machthaber nicht als Gefahr für den Bestand des Regimes
angesehen werden, da diese über keine erkennbaren politischen Bindungen in den Iran
verfügten, ist diese Einschätzung im Lichte der neueren Erkenntnisse ebenfalls nicht
überzeugend. Denn zum einen legen die oben zitierten neueren Gutachten des
Deutschen Orient-Institutes gerade ausführlich dar, dass aufgrund der erheblichen
Propaganda mittels Satellitenfernsehens der Einfluss monarchistischer Organisationen
auch im Iran selbst zugenommen habe. Zum anderen setzt sich diese Einschätzung
nicht mit den zitierten neueren Erkenntnissen des Deutschen Orient-Institutes
auseinander und ist deshalb ebenfalls nicht geeignet, diese Einschätzung nachhaltig zu
erschüttern.
57
In Anwendung dieser Grundsätze sind die Kläger nicht zu den Personen zu zählen, die
wegen eines exponierten Auftretens für eine regimefeindliche Organisation den
iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Gefahr erschienen.
58
Die von den Klägern zu 1. und 2. nach Abschluss des Erstverfahrens fortgeführten
exilpolitischen Tätigkeiten führen nicht zur Annahme einer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit bestehenden Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran. Nach
den oben dargestellten Maßstäben erscheint es von vornherein ausgeschlossen, einer -
durch Vorlage von Mitgliedsbescheinigungen und Mitgliedskarten bestätigten -
Mitgliedschaft in der Organisation N.I.D./O.I.K. eine verfolgungsrelevante Bedeutung
beizumessen.
59
Auch die weiteren Aktivitäten der Kläger gehen bereits nicht über den Rahmen
massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischen Protests
hinaus. Dies gilt insbesondere für die - soweit ersichtlich erstmals nachgewiesene -
Teilnahme an einer Demonstration, nämlich am 7. August 2004 in Frankfurt am Main
60
und damit zufällig im unmittelbaren Anschluss an den Erhalt der Ladung zur mündlichen
Verhandlung. Soweit die Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung - erstmals -
vortragen, sie hätten seit dem Abschluss des Asylerstverfahrens etwa sieben Mal im
Jahr an Demonstrationen der Organisation teilgenommen und dort Flugblätter verteilt
oder organisatorische Aufgaben wahrgenommen, führt dies zu keinem anderen
Ergebnis. Denn die Kläger haben dies - im Gegensatz zu vielen anderen iranischen
Asylsuchenden - in keiner Weise belegt. Jedoch kann dieser Vortrag hier als wahr
unterstellt werden, denn nach den oben dargelegten Maßstäben führt auch die
Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Verteilen oder
Flugblättern oder ähnliche niedrig profilierte Aufgaben nicht zur Annahme einer
Verfolgungsgefährdung.
Der weitere Vortrag der Kläger - wie etwa die Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung
für Prinzessin Leyla Pahlavi in Paris - führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es
handelt sich ebenfalls um die üblichen Aktivitäten von Mitgliedern oppositioneller
exilpolitischer Gruppen. Dies gilt bereits vor dem Hintergrund, dass an der
Gedenkveranstaltung nach Angaben der Kläger etwa 400 bis 500 Personen
teilgenommen haben. Doch auch unter Berücksichtigung des von den Klägern
vorgelegten Fotos, auf dem die Klägerin zu 2. neben Königin Pahlavi zu sehen ist, gilt
nichts anderes. Denn durch das Fotografieren neben Königin Pahlavi werden die Kläger
nicht zu einer ernst zu nehmenden Gefahr für den Bestand des iranischen Regimes.
Auch die Behauptung der Klägerin zu 2., wonach ihre Mutter in den USA sie angeblich
im Fernsehen als Teilnehmerin dieser Veranstaltung gesehen habe, ändert hieran
nichts. Denn die massentypischen Aktivitäten exilpolitischen Protests führen - wie
bereits dargestellt - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung.
61
Die Kläger zu 3. bis 5. haben keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, sondern sich
auf das Vorbringen ihrer Eltern, der Kläger zu 1. und 2. bezogen.
62
Nach alledem lässt sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die
Kläger bei einer Rückkehr in den Iran wegen ihrer exilpolitischen Betätigung für die
Organisation N.I.D./O.I.K. und als armenische Christen verfolgt werden würden.
63
Es besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von
Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG. Hat das Bundesamt, wie vorliegend, im
ersten Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG nicht bestehen, kann auf den Asylfolgeantrag des Ausländers hin eine
erneute Prüfung und Entscheidung zu § 53 AuslG nur unter den Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen,
64
vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204, und vom 21.
März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77.
65
Sind die Voraussetzungen des § 51 VwVfG insoweit gegeben, hat die Behörde das
Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen.
Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5
VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die
bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit
besteht aber (lediglich) ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.
66
BVerwG, a.a.O.
67
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG kommen nicht in Betracht. Danach darf ein
Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr
der Folterung besteht (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder in dem er wegen einer Straftat gesucht
wird und für ihn deshalb die Gefahr der Todesstrafe besteht (§ 53 Abs. 2 AuslG).
Begehrt ein Staat die Auslieferung oder die mit der Ankündigung eines
Auslieferungsersuchens verbundene Festnahme des Ausländers, darf dieser bis zur
Entscheidung über die Auslieferung ebenfalls nicht abgeschoben werden (§ 53 Abs. 3
AuslG). Außerdem ist die Abschiebung unzulässig, wenn die Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1959 (BGBl. 1952 II S. 686)
dies vorschreibt (§ 51 Abs. 4 AuslG) oder wenn im Abschiebungsland für diesen
Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, der die
Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, nicht allgemein
ausgesetzt ist (§ 53 Abs. 6 AuslG).
68
Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen nicht vor, soweit die Klägerin
zu 2. unter Berufung auf die im ärztlichen Attest des Arztes für Neurologie und
Psychiatrie Dr. med. E1 vom 27. November 2001 gestellten Diagnosen „rezidivierende
depressive Störungen, Somatisierungsstörung und episodische Kopfschmerzen vom
Spannungstyp" geltend macht, sie sei wegen der drohenden Abschiebung großem
seelischem Druck ausgesetzt, den sie nicht verkrafte und der eine ärztliche Behandlung
(in Deutschland) erforderlich mache. Soweit hiermit überhaupt ein sog.
zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis angesprochen wird - nur ein solches wäre
vom Bundesamt zu prüfen -, kann dieses dem Antrag bereits deshalb nicht zum Erfolg
verhelfen, weil es im Iran genügend Neurologen und Psychologen zur Behandlung von
Depressionen gibt und die hierfür erforderlichen Medikamente vorhanden sind,
69
vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran vom 6.
September 2001 und Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 27. Juni 2001, zu
Ziffer 1.
70
Auch soweit die Klägerin zu 2. mit dem Hinweis auf die „Somatisierungsstörung"
geltend machen wollte, sie leide an posttraumatischen Belastungsstörungen, fehlt es an
einem glaubhaften, substantiierten und schlüssigen Ansatz für ein mögliches
Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Selbst bei Zugrundelegung des
- nach dem Urteil vom 4. Mai 2001 zudem unglaubhaften - Vorbringens der Kläger zu
ihren Fluchtgründen gibt es keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine
Traumatisierung der Klägerin zu 2. Weder sie persönlich noch ihre
Familienangehörigen waren im Iran seinerzeit bereits von konkreten
Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar betroffen. Jedenfalls genügte der bloße Hinweis
auf eine „Somatisierungsstörung" bei weitem nicht den wissenschaftlichen
Mindestanforderungen an posttraumatische Belastungsstörungen feststellende ärztliche
Gutachten,
71
vgl. hierzu etwa VG München, Urteil vom 4. Dezember 2000 - M 30 K 00.51692 -, zitiert
in Der Einzelentscheider-Brief 2002, 1.
72
Da sich posttraumatische Störungen zudem üblicherweise alsbald nach dem
traumatischen Ereignis und der Flucht einstellen, ist ferner davon auszugehen, dass die
Klägerin zu 2. ein derartiges Abschiebungshindernis bereits im Erstverfahren hätte
geltend machen können und müssen (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG).
73
Soweit die Klägerin zu 2. mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. Juli
2004 unter Vorlage eines (wiederum) undatierten Krankheitsberichts des Dr. med. H1
aus F ein „chronisches Schmerzsyndrom der BWS und LWS, Depression" geltend
macht, führt auch dies nicht zu einem Abschiebungshindernis in diesem Sinne.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung im Iran zwar
nicht westlichen Standards entspricht, aber ausreichend bis - vor allem in Teheran -
befriedigend ist. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser, die Versorgung
mit Medikamenten ist insgesamt ausreichend.
74
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 3. März 2004, Seite 32.
75
Depressionserkrankungen können im Iran behandelt werden.
76
Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 27. Juni 2001 an VG Leipzig.
77
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass eine medizinische Behandlung mit
Analgetika (Schmerzmittel), krankengymnastischen Maßnahmen, Massagen,
intramuskuläre Injektionen mit Diclofenac (Schmerzmittel) - wie sie nach dem benannten
Krankheitsbericht derzeit erfolgt - auch im Iran ohne Schwierigkeiten möglich ist. Zwar
erfolgt die medizinische Versorgung im Iran für die Patienten trotz eines ausgebauten
Versicherungswesens, das prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst,
im Regelfall nicht kostenfrei. Patienten und Angehörige sind weiterhin auf hohe
Eigenaufwendungen angewiesen, da die Behandlungskosten deutlich über den
Versicherungsleistungen liegen.
78
Auswärtiges Amt, a.a.O.
79
Die konkrete Gefahr, dass die gebotene medizinische Versorgung der Klägerin am
Fehlen finanzieller Mittel scheitern könnte, ist jedoch schon deswegen nicht
wahrscheinlich, weil die oben beschriebene Behandlung mit Schmerzmitteln nur
verhältnismäßig geringe finanzielle Mittel erfordert. Nicht zuletzt wäre auf Grund des
Zusammenhaltes und der Hilfsbereitschaft innerhalb iranischer Familien davon
auszugehen, dass die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eltern des Klägers
zu 1., in deren Person ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt
wurde, den Klägern im Rahmen ihrer Möglichkeiten behilflich sein würden.
80
Soweit die Kläger sich mit der Begründung auf ein Abschiebungshindernis gemäß § 53
AuslG berufen, die beiden heute 11-jahrigen Zwillingsbrüder L1 und L2 seien behindert
und bedürften besonderer Förderung, die sie in ihrem Heimatland nicht erhalten
könnten, fehlt es bereits an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG, weil die
Kläger nicht ohne grobes Verschulden außer Stande waren, diesen Grund für ein
Wiederaufgreifen bereits in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Wie sich aus
den von den Klägern vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Nhospitals X vom 23.
November 2001 und 20. Juni 2003 sowie dessen Berichten vom 12. und 19. Juli 2000
ergibt, befinden sich die Kläger zu 3. und 4. bereits seit dem 29.12.1999 wegen einer
erheblichen Sprachentwicklungsstörung in ambulanter Betreuung durch das
Sozialpädiatrische Zentrum des Hospitals. Vom 15. bis 16. März 2001 befanden sie sich
aus denselben Gründen in stationärer Behandlung des N-Hospitals X. Die Kläger zu 3.
und 4. mussten deshalb die Grundschule verlassen und besuchten seit dem 23. April
2001 eine Sonderschule (vgl. Bescheide des Schulamtes für den Kreis X vom 10. April
81
2001 und Bescheinigung der F1-Schule vom 3. Juli 2001). Es ist nichts dafür ersichtlich,
warum die Kläger nicht in der Lage gewesen sein sollten, diese Umstände bereits im
ersten Asylverfahren, etwa in der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2001, vorzutragen.
Für eine nachträgliche Verschlechterung des Krankheitsbildes gibt es - zumal
angesichts der ständigen sozialpädiatrischen Begleitung - keine Anhaltspunkte.
Zudem sind insoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht gegeben.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich durch die Sprachentwicklungsstörungen der Kläger zu
3. und 4. ein (neuer) Sachverhalt ergeben hätte, auf Grund dessen (nunmehr) ein
Abschiebungshindernis gemäß § 53 AuslG ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
82
Das Vorliegen gerade solcher Abschiebungshindernisse haben die Kläger aber auch
nicht behauptet. Insbesondere wäre mit der - hier unterstellten - Unmöglichkeit der
Fortsetzung der besonderen sprachlichen und intellektuellen Förderung der Kläger zu 3.
und 4. im Iran kein von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geschütztes Rechtsgut gefährdet. Aus
den Gründen des angefochtenen Bescheides besteht bei der Erkrankung der Kläger zu
3. und 4. auch keine extreme Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts,
83
vgl. etwa Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973.
84
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
85
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.
86
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
87
88