Urteil des VG Düsseldorf vom 18.12.2009

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 8140/08
Datum:
18.12.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 8140/08
Leitsätze:
1. Beihilfefähige Aufwendungen sind auch bei einer teilweisen Kos-
tenübernahme durch die Versicherung MEDICARE in den USA nur die
dem Berechtigten tatsächlich in Rechnung gestellten Aufwendungen
und damit sein Eigenanteil (Copay).
2. Bei Bezahlung einer Rechnung in einer Fremdwährung von einem
Konto in dieser Fremdwährung ist für die Umrechnung der im Zeit-punkt
der Beihilfefestsetzung geltende Wechselkurs maßgeblich.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre-ckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwen¬den, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu voll-streckenden
Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger stand als Beamter im Dienst der Beklagten und ist als
Versorgungsempfänger beihilfeberechtigt. Er ist mit einer US-amerikanischen
Staatsangehörigen verheiratet.
2
Über seine Ehefrau ist der Kläger, der in Deutschland über eine private
Krankenversicherung verfügt, zugleich Mitglied der Krankenversicherung N in den USA,
die der dortigen Rentenversicherung angeschlossen ist. Die Ehefrau des Klägers ist
aufgrund ihrer früheren Beschäftigung Mitglied in dieser Versicherung.
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Nach einer Voruntersuchung am 19. Dezember 2007 war der Kläger vom 2. bis
5. Januar 2008 zur stationären Behandlung im I Hospital in I, Alabama, USA. Hierüber
erteilte ihm das I Hospital unter dem 11. Februar 2008 eine Rechnung über 1.024,00
US-$ (Beleg Nr. 5 im späteren Beihilfeantrag). Dieser Betrag errechnete sich daraus,
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dass das Krankenhaus von dem ursprünglichen Rechnungsbetrag in Höhe von
42.970,87 US-$ Beträge in Höhe von 31.917,40 US-$ für "CONTR ADJ-MEDICARE", in
Höhe von 71,06 US-$ ebenfalls für "CONTR ADJ-MEDICARE" und in Höhe von
9.958,41 US-$ für "PAYMENT-INSURANCE MEDICARE" in Abzug brachte.
Unter dem 17. März 2008 wurden dem Kläger für Hilfsmittel 24,05 US-$ in Rechnung
gestellt (Beleg Nr. 10 im späteren Beihilfeantrag). Unter dem 26. März 2008 wurde ihm
für einen Arztbesuch im ersten Quartal 2008 ein Betrag von 25,09 US-$ in Rechnung
gestellt (Beleg Nr. 21 im späteren Beihilfeantrag).
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Nach einer Voruntersuchung am 19. März 2008 und einer Behandlung am 1. April 2008
war der Kläger vom 2. bis 5. April 2008 erneut zur stationären Behandlung im I Hospital
in I, Alabama, USA. Hierüber erteilte ihm das I Hospital unter dem 6. April 2008 eine
Rechnung über 1.024,00 US-$ (Beleg Nr. 28 im späteren Beihilfeantrag). Dieser Betrag
errechnete sich daraus, dass das Krankenhaus von dem ursprünglichen
Rechnungsbetrag in Höhe von 43.610,47 US-$ Beträge in Höhe von 32.538,64 US$ für
"CONTR ADJ-N", in Höhe von 0,02 US-$ ebenfalls für "CONTR ADJ-N" und in Höhe
von 10.047,85 US-$ für "PAYMENT-INSURANCE N" in Abzug brachte.
6
Unter dem 30. April 2008 wurde der Ehefrau des Klägers für einen Arztbesuch im ersten
Quartal 2008 ein Betrag von 23,62 US-$ in Rechnung gestellt (Beleg Nr. 17 im späteren
Beihilfeantrag). Unter dem 8. Mai 2008 wurde ihr für einen Arztbesuch im zweiten
Quartal 2008 ein Betrag von 37,73 US-$ in Rechnung gestellt (Beleg Nr. 16 im späteren
Beihilfeantrag).
7
Der Kläger beglich sämtliche Rechnungen von seinem Girokonto in den USA.
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Unter dem 1. Juli 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer
Beihilfe zu Aufwendungen für sich und seine Ehefrau. Hierzu reichte er insgesamt 69
Belege ein, darunter die oben bereits aufgeführten sechs Rechnungen. Weiter wandte
der Kläger sich mit Schreiben vom gleichen Tag gegen verschiedene von der Beklagten
in der Vergangenheit vorgenommene Kürzungen. Diese Kürzungen - so der Kläger -
beträfen insbesondere alle ambulanten und stationären Leistungen, die zu einem
Großteil von der Versicherung N getragen würden. Die Beklagte habe in diesen Fällen
die Kürzungen mit Blick auf die Eigenbeteiligungen, die er gegenüber der Versicherung
N zu tragen habe, vorgenommen. Tatsächlich hätten die Kürzungen jedoch mit Blick auf
die ursprünglichen, deutlichen höheren Rechnungsbeträge erfolgen müssen und sei
erst hiernach die Begrenzung auf 100% der zu erstattenden Kosten vorzunehmen.
9
Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 wies die Beklagte den Kläger im Hinblick auf sein
Schreiben vom 1. Juli 2008 darauf hin, dass die sog. Praxisgebühr vom Zahlbetrag
abzuziehen sei. Die Medikamentenabzüge würden dagegen vom Rechnungsbetrag in
Abzug gebracht. Der von N gezahlte Betrag sei wegen der 100%-Begrenzung ebenfalls
in Abzug zu bringen.
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Mit Bescheid vom 24. Juli 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag
vom 1. Juli 2008 hin eine Beihilfe von insgesamt 2.840,24 Euro. Dabei legte sie der
Umrechnung der Dollarbeträge in Euro den am 21. Juli 2008 geltenden Wechselkurs
von 1 US-$ = 0,6295 Euro zu Grunde. Entsprechend errechnete sie für die
streitgegenständlichen Belege folgende Beträge:
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Belege Nr. 5: 1.024,00 US-$ = 644,61 Euro Belege Nr. 10: 24,05 US-$ = 15,14 Euro
Belege Nr. 16: 37,73 US-$ = 23,75 Euro Belege Nr. 17: 23,62 US-$ = 14,87 Euro Belege
Nr. 21: 25,09 US-$ = 15,79 Euro Belege Nr. 28: 1.024,00 US-$ = 644,61 Euro
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Bei dem Beleg Nr. 5 erkannte die Beklagte von dem umgerechneten Betrag von
644,61 Euro einen Betrag von 604,61 Euro als beihilfefähig an. Unter Zugrundelegung
eines Beihilfebemessungssatzes von 70% errechnete sie eine entsprechende Beihilfe
von 423,23 Euro. Die Kürzung des beihilfefähigen Betrages um 40,00 Euro begründete
sie damit, dass sich die beihilfefähigen Aufwendungen bei vollstationären
Krankenhausleistungen um 10,00 Euro je Kalendertag minderten.
13
Bei dem Beleg Nr. 10 erkannte die Beklagte von dem umgerechneten Betrag von
15,14 Euro einen Betrag von 10,14 Euro als beihilfefähig an. Unter Zugrundelegung
eines Beihilfebemessungssatzes von 70% errechnete sie eine entsprechende Beihilfe
von 7,10 Euro. Die Kürzung des beihilfefähigen Betrages um 5,00 Euro begründete sie
damit, dass sich die beihilfefähigen Aufwendungen bei schriftlich verordneten
Hilfsmitteln um 10% der Kosten, mindestens um 5 Euro, minderten.
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Bei dem Beleg Nr. 16 errechnete die Beklagte zu dem umgerechneten Betrag von
23,75 Euro eine entsprechende Beihilfe von 6,63 Euro. Dabei kürzte sie den sich unter
Zugrundelegung eines Beihilfebemessungssatzes von 70% rechnerisch ergebenden
Betrag von 16,63 Euro um 10,00 Euro und begründete dies damit, dass sich die Beihilfe
nach § 12 Abs. 1 der Beihilfevorschriften (BhV) um einen Pauschalbetrag von 10,00
Euro pro Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigtem und je berücksichtigungsfähigem
Angehörigen bei Inanspruchnahme von ärztlichen, zahnärztlichen oder
psychotherapeutischen Leistungen mindere.
15
Bei dem Beleg Nr. 17 errechnete die Beklagte zu dem umgerechneten Betrag von
14,87 Euro eine entsprechende Beihilfe von 0,41 Euro. Dabei kürzte sie den sich unter
Zugrundelegung eines Beihilfebemessungssatzes von 70% rechnerisch ergebenden
Betrag von 10,41 Euro um 10,00 Euro und begründete dies damit, dass sich die Beihilfe
nach § 12 Abs. 1 BhV um einen Pauschalbetrag von 10,00 Euro pro Kalendervierteljahr
je Beihilfeberechtigtem und je berücksichtigungsfähigem Angehörigen bei
Inanspruchnahme von ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen
Leistungen mindere.
16
Bei dem Beleg Nr. 21 errechnete die Beklagte zu dem umgerechneten Betrag von
15,79 Euro eine entsprechende Beihilfe von 1,05 Euro. Dabei kürzte sie den sich unter
Zugrundelegung eines Beihilfebemessungssatzes von 70% rechnerisch ergebenden
Betrag von 11,05 Euro um 10,00 Euro und begründete dies damit, dass sich die Beihilfe
nach § 12 Abs. 1 BhV um einen Pauschalbetrag von 10,00 Euro pro Kalendervierteljahr
je Beihilfeberechtigtem und je berücksichtigungsfähigem Angehörigen bei
Inanspruchnahme von ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen
Leistungen mindere.
17
Bei dem Beleg Nr. 28 erkannte die Beklagte von dem umgerechneten Betrag von
644,61 Euro einen Betrag von 604,61 Euro als beihilfefähig an. Unter Zugrundelegung
eines Beihilfebemessungssatzes von 70% errechnete sie eine entsprechende Beihilfe
von 423,23 Euro. Die Kürzung des beihilfefähigen Betrages um 40,00 Euro begründete
sie damit, dass sich die beihilfefähigen Aufwendungen bei vollstationären
Krankenhausleistungen um 10,00 Euro je Kalendertag minderten.
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Mit Schreiben vom 11. August 2008, eingegangen am 28. August 2008, legte der Kläger
Widerspruch ein. Zu dessen Begründung führte er aus, N sei die gesetzliche
Krankenversicherung in den USA. Seine Ehefrau und er seien dort freiwillig versichert.
Die Beklagte habe deshalb zu Unrecht § 14 Abs. 4 BhV nicht angewandt. Basis für die
Berechnung der beihilfefähigen Aufwendungen sei nicht der von N festgelegte
Eigenanteil, sondern der vom Arzt bzw. vom Krankenhaus ursprünglich in Rechnung
gestellte Betrag, ggf. gekürzt um sog. Praxisgebühr bzw. den Abzugsbetrag bei
stationärer Behandlung. Eine fiktive Berechnung der beihilfefähigen Kosten, zunächst
ohne Berücksichtigung der Kostenübernahme durch N, sei daher unabdingbar. Die
verbleibenden Restkosten könnten nicht weiter gekürzt werden.
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Entsprechend sei bei der Operation im April 2008 von dem zunächst in Rechnung
gestellten Betrag von 43.610,47 US-$ auszugehen. Hiervon habe N 32.538,64 US-$ als
gerechtfertigt anerkannt und bezahlt. Die verbleibenden Kosten von 1.024,00 US-$
seien nach § 14 Abs. 4 BhV zu 100% beihilfefähig. Unter Berücksichtigung seiner
privaten Krankenversicherung betrage die Beihilfe deshalb 451,23 Euro und nicht
423,23 Euro. Gleiches gelte im Hinblick auf den Krankenhausaufenthalt im Januar 2008.
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Ebenso sei im Hinblick auf die Rechnung vom 30. April 2008 von einem beihilfefähigen
Betrag von 182,00 US-$ bzw. 120,00 Euro auszugehen, von dem die sog. Praxisgebühr
abzuziehen sei. Der nach der Eigenbeteiligung verbleibende Restbetrag von 23,62 US-
$ unterliege keiner weiteren Kürzung. Entsprechend stehe ihm insoweit ein
Beihilfeanspruch in Höhe von 10,41 Euro zu.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2008 wies die Beklagte den Widerspruch
als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die beihilfefähigen
Aufwendungen bei vollstationären Krankenhausleistungen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit.
a) BhV um 10,00 Euro pro Kalendertag verminderten. Von dem Betrag der
Krankenhausrechnungen von umgerechnet 644,61 Euro seien demzufolge 40,00 Euro
abzuziehen gewesen. 70% des verbleibenden Betrages von 604,61 Euro seien 423,23
Euro.
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Der Kläger hat am 26. November 2008 Klage erhoben.
23
Zu deren Begründung macht er geltend, ihm stehe im Hinblick auf den Beleg Nr. 5
weitere Beihilfe in Höhe von 28,00 Euro zu, im Hinblick auf den Beleg Nr. 10 weitere
Beihilfe in Höhe von 3,50 Euro, im Hinblick auf die Belege Nr. 16, 17 und 21 weitere
Beihilfe in Höhe von jeweils 10,00 Euro und im Hinblick auf den Beleg Nr. 28 weitere
Beihilfe in Höhe von 28,00 Euro. Dies ergebe sich aus folgenden Erwägungen:
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Die Versicherung N sei keine private Krankenversicherung, sondern die gesetzliche
Krankenversicherung der Alters- und Invaliditätsrentner in den USA. Die Mitgliedschaft
in N Teil A beruhe auf während des Arbeitslebens geleisteten
Sozialversicherungsabgaben. Er, der Kläger, sei dort über seine Ehefrau versichert.
Seine Mitgliedschaft in N Teil B sei freiwillig und kostenpflichtig. Entsprechend habe er
einen Anspruch auf 100%ige Kostenerstattung nach § 14 Abs. 4 BhV.
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Seine Entscheidung, bei N beitragspflichtiges Mitglied zu werden, bringe der Beklagten
erhebliche finanzielle Vorteile. Die amtliche Festsetzung des höchstzulässigen
Erstattungsbetrags - die N-Erstattung und die Eigenbeteiligung - durch die
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Abrechnungsstelle der N sei Garant für die Notwendigkeit und Angemessenheit der
Kosten.
Im Hinblick auf die Rechnungen vom 11. Februar 2008 und vom 6. April 2008 sei
deshalb von dem Rechnungsbetrag einschließlich der von N erbrachten Leistungen
auszugehen und nicht nur von seiner Eigenbeteiligung (Copay), die ihm von dem
medizinischen Versorger, dem I Hospital, in Höhe von jeweils 1.024,00 US-$ in
Rechnung gestellt worden sei. Der Ausgangspunkt der Beklagten sei falsch, weil er die
zugrunde zu legenden beihilfefähigen Aufwendungen rechtswidrigerweise verkürze. In
den Beihilfevorschriften finde sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die beihilfefähigen
Aufwendungen nur auf der Basis dessen zu ermitteln wären, was der Beamte letzten
Endes selbst zu tragen habe. Von dem so zu bestimmenden Betrag der beihilfefähigen
Aufwendungen sei dann der Eigenbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BhV
abzuziehen. Hiernach sei dann § 14 Abs. 4 BhV anzuwenden und schließlich seien die
von den Krankenversicherungen erbrachten Leistungen gemäß § 15 Abs. 1 BhV in der
Weise anzurechnen, dass ihm Beihilfe nur in Höhe der Differenz bis zur 100%igen
Kostenerstattung gewährt werde.
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Die abweichende Berechnungsweise der Beklagten leide an einem methodischen
Fehler, weil sie die Anwendung des § 15 BhV vorziehe, anstatt sie als abschließendes
Kontroll- und Kappungsinstrument einzusetzen. Zunächst müsse festgestellt werden,
wie hoch die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen seien; anschließend erst
könne die Saldierung mit aus demselben Anlass gewährten Leistungen erfolgen. Auch
§ 13 BhV stellt zunächst einmal auf Natur der Aufwendungen ab, so dass es sich auch
unter diesem Aspekt verbiete, den Ausgangspunkt der Betrachtungen am Eigenanteil
auszurichten, der dem Beamten verbleibe. Diesem Eigenanteil könnten einzelne
Leistungen gar nicht zugeordnet werden, so dass eine Betrachtung nach den Kriterien
von § 12 BhV nicht möglich wäre.
28
Darüber hinaus sei der Beklagten bei der Wechselkursumrechnung ein Fehler
unterlaufen. Da er die Rechnungen umgehend nach Erhalt von seinem Girokonto
bezahlt habe, müsse die Beklagte die jeweilige Tageskurse bezogen auf das
Rechnungsdatum zu Grunde legen. Seine Situation in den USA lasse es nicht zu, dass
die Beklagte den amtlichen Mittelkurs zum Tag des Beihilfeantrags zu Grunde lege.
Seine Situation sei anders als die eines Beamten, der von Deutschland aus
Krankheitskosten im Ausland bezahle; dieser verfüge über einen Banknachweis über
den Umrechnungskurs. Die abweichenden Durchführungshinweise des
Bundesministeriums des Innern seien keine Rechtsquelle; zudem ermöglichten die
Durchführungshinweise gerade eine Ermittlung, wie sie von ihm gewünscht werde. Der
Wechselkurs am Tage der Beihilfefestsetzung solle danach nämlich nur dann zugrunde
gelegt werden, wenn ein (abweichender) Umrechnungskurs nicht nachgewiesen
worden sei. Hier ergebe sich der Umrechnungskurs am Tag der Rechnungstellung
jedoch aus allgemein zugänglichen Quellen und sei damit nachgewiesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom
24. Juli 2008 und ihres Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2008 zu
verpflichten, ihm auf seinen Beihilfeantrag vom 1. Juli 2008 hin eine weitere
Beihilfe in Höhe von insgesamt 89,50 Euro zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend macht sie
geltend, die Mitgliedschaft des Klägers in der Versicherung N sei zwar als freiwillige
gesetzliche Krankenversicherung einzuordnen. Hieraus ergebe sich jedoch kein
weitergehender Beihilfeanspruch. Die bei dem Kläger vorliegende Situation einer
dreifachen Anspruchsberechtigung aufgrund freiwilliger gesetzlicher
Krankenversicherung (N), privater Krankenversicherung (30 %) und bestehender
Beihilfeberechtigung (70 %) regelten die Beihilfevorschriften nicht gesondert. § 15 Abs.
1 BhV begrenze aber die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten
Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Rentenversicherung, auf Grund von
Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen auf 100%. Nach dem
Beihilfeantrag und den Rechnungen habe der Kläger in Bezug auf die beiden
Operationen jeweils Aufwendungen in Höhe von 1.024,00 US-$, umgerechnet 644,61
Euro, zu tragen gehabt. Hier hätte zwar grundsätzlich § 14 Abs. 4 BhV angewandt
werden müssen mit der Folge, dass sich der Bemessungssatz auf 100% der nach
Anrechnung der Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen erhöht
hätte. Allerdings sei insoweit zu berücksichtigen gewesen, dass sich die private
Krankenversicherung des Klägers mit 30% an der Erstattung beteiligt habe. Demzufolge
seien von Seiten der Beihilfestelle nur 70% erstattet worden, um eine Überzahlung
gemäß § 15 Abs. 1 BhV zu verhindern. Die in den Beihilfevorschriften geregelten
Kürzungen seien sowohl für Privatversicherte als auch für gesetzlich Versicherte (also
auch für freiwillig Versicherte) vorzunehmen.
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Der Kläger sei persönlich nach Aktenlage vom Krankenhaus tatsächlich nur jeweils in
Höhe von 1.024,00 US-$ in Anspruch genommen worden.
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Nach den Durchführungshinweisen zu den Beihilfevorschriften seien
Rechnungsbeträge in ausländischer Währung mit dem am Tage der Festsetzung der
Beihilfe geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der
Umrechnungskurs nicht nachgewiesen werde. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe
der Kläger keinen Umrechnungskurs nachgewiesen. Deshalb sei die Umrechnung des
Rechnungsbetrages in Höhe von 1.024,00 US-$ am Tage der Festsetzung der Beihilfe
am 21. Juli 2008 erfolgt mit dem seinerzeit geltenden Devisenwechselkurs.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch
Beschluss der Kammer vom 2. November 2009 gemäß § 6 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur
Entscheidung übertragen worden ist.
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
40
Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 24. Juli 2008 und ihr Widerspruchsbescheid
41
vom 30. Oktober 2008 sind, soweit sie angefochten sind, rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe zu seinen mit Antrag vom 1. Juli 2008
geltend gemachten Aufwendungen.
Ob der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Beihilfe hat, bestimmt sich nach den
Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. November 2001 (GMBl S. 918), zuletzt geändert durch Art. 1 der
28. Änderungsverwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379). Zwar
verstoßen diese Beihilfevorschriften gegen den Vorbehalt des Gesetzes und sind
deshalb nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes waren sie
jedoch während eines Übergangszeitraums anzuwenden und sollte dieser
Übergangszeitraum erst mit dem Schluss der jetzigen Legislaturperiode enden,
42
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. Juni 2004 – 2 C 50.02 –, BVerwGE 121,
103, vom 28. Mai 2008 – 2 C 108/07 –, juris, und vom 26. Juni 2008 - 2 C 2/07 -, juris,
43
so dass die Beihilfevorschriften bis zu dem Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung
am 14. Februar 2009 Anwendung fanden. Wegen der diesbezüglichen Begründung wird
auf die genannten Entscheidungen verwiesen.
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1. Nach Maßgabe der Beihilfevorschriften steht dem Kläger kein weitergehender
Beihilfeanspruch zu seinen Aufwendungen in Bezug auf die Rechnung des I Hospital
vom 11. Februar 2008 (Beleg Nr. 5 zum Beihilfeantrag vom 1. Juli 2008) zu.
45
Die Beklagte ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger insoweit
Aufwendungen nur in Höhe von 1.024,00 US-$ entstanden sind. Dies ergibt sich schon
daraus, dass der Kläger selbst nur diesen Betrag in seinem Beihilfeantrag vom 1. Juli
2008 als Aufwendungen angegeben hat. Schon deshalb konnte die Beklagte bei der
Beihilfeberechnung keinen höheren Betrag zu Grunde legen.
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Überdies sind dem Kläger insoweit aber auch tatsächlich keine höheren beihilfefähigen
Aufwendungen entstanden. Das I Hospital hat dem Kläger nur diesen Betrag in
Rechnung gestellt und der Kläger hat - soweit ersichtlich - auch nur diesen Betrag
gezahlt. Beihilfefähige Aufwendungen sind aber nur solche, zu denen der
Beihilfeberechtigte oder der berücksichtigungsfähige Angehörige selbst rechtlich
verpflichtet sind und die bei dem Beihilfeberechtigten oder dem
berücksichtigungsfähigen Angehörigen tatsächlich zu einer Kostenlast geführt haben.
47
Ebenso in Bezug auf § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1035/08 -, NRWE und juris.
48
Ob der Leistungserbringer aus Anlass der Behandlung weitergehende Ansprüche
gegen Dritte erwirbt, ist deshalb für die Bestimmung der beihilfefähigen Aufwendungen
des Beamten unerheblich. Sie können ihm auch nicht fiktiv als beihilfefähige
Aufwendungen zugerechnet werden, da die Beihilfevorschriften hierfür keine
Rechtsgrundlage bieten. Dementsprechend muss hier bei der Ermittlung der
beihilfefähigen Aufwendungen außer Acht bleiben, dass die Versicherung N zu Gunsten
des Klägers den Großteil der letztlich angefallen Behandlungskosten, die allerdings
deutlich hinter dem ursprünglichen Rechnungsbetrag zurückbleiben, übernommen hat.
Dem Kläger selbst sind Aufwendungen nur in Höhe des sog. Eigenanteils von 1.024,00
49
US-$ entstanden.
Im Übrigen wären die Leistungen der Versicherung N auch dann nicht in die
beihilfefähigen Aufwendungen einzubeziehen, wenn diese ihre Zahlungen nicht
unmittelbar an den Leistungserbringer, sondern an den Kläger erbracht hätte. Nach § 5
Abs. 3 Satz 1 BhV sind nämlich Leistungen u.a. einer gesetzlichen
Krankenversicherung und um eine solche handelt es sich bei der Versicherung N nach
dem Vorbringen des Klägers - in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen
abzuziehen.
50
Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen ist es ferner rechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Beklagte diese nicht anhand des für den Tag der
Rechnungstellung geltenden Umrechnungskurses bestimmt hat.
51
Für die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen, die dem Berechtigten in einer
Fremdwährung entstanden sind, enthalten die Beihilfevorschriften keine ausdrückliche
Regelung. Maßstab müssen daher die dem Berechtigten bzw. dem
berücksichtigungsfähigen Angehörigen tatsächlich entstandenen Aufwendungen sei.
Schwankungen des Wechselkurses dürfen nicht dazu führen, dass er - anteilig - weniger
erstattet bekommt als seiner tatsächlichen Belastung entspricht. Umgekehrt hat der
Berechtigte aber auch keinen Anspruch darauf, von Wechselkursschwankungen zu
seinen Gunsten zu profitieren. Hieraus ergibt sich zunächst, dass es für die Bestimmung
des maßgeblichen Wechselkurses nicht auf das Datum der Rechnungstellung
ankommen kann, sondern nur auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Belastung des
Beihilfeberechtigten oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Hat der
Berechtigte bzw. der Angehörige die in der Fremdwährung zu erbringende Zahlung
durch Überweisung von einem in Euro geführten Konto veranlasst, wird seine
tatsächliche Belastung durch den insoweit von dem ausführenden Geldinstitut zu
Grunde gelegten Wechselkurs bestimmt. Einen entsprechenden Nachweis
vorausgesetzt, ist dieser - wie auch die Hinweise des Bundesministeriums des Innern
vorsehen - der Beihilfeberechnung zu Grunde zu legen.
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Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Betroffene die in der
Fremdwährung zu leistende Zahlung durch Überweisung von einem in dieser Währung
geführten Konto erbracht hat. In diesem Fall wird seine Belastung durch den Betrag in
der Fremdwährung bestimmt und hat er einen Anspruch auf die - anteilige - Erstattung
dieses Betrages. Diesem Anspruch würde dann Genüge getan, wenn die Umrechnung
zu dem am Tag der Erstattung geltenden Umrechnungskurs erfolgte. Da dieser im
Zeitpunkt der Beihilfevoraussetzung aber naturgemäß nicht feststellbar ist, ist es
rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beihilfefestsetzung der am Festsetzungstag
ermittelte Umrechnungskurs zu Grunde gelegt wird. Die Berechnung mithilfe eines
anderen, weiter zurückliegenden Kurses würde - je nach Kursentwicklung - entweder zu
wechselkursbedingten Einbußen des Berechtigten führen, die diesem jedoch nicht
zumutbar sind, oder zu wechselkursbedingten Gewinnen, auf die er im Hinblick auf die
bezweckte anteilige Kostenerstattung jedoch keinen Anspruch hat. Die Auswirkungen
etwaiger Wechselkursschwankungen zwischen dem Festsetzungs- und dem Zahltag
sind aus Gründen der praktischen Handhabung hinzunehmen.
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Nach diesen Maßstäben war die Beklagte nicht verpflichtet, den am Tag der
Rechnungstellung, dem 11. Februar 2008, geltenden Umrechnungskurs zu Grunde zu
legen. Der Kläger hat die in Rede stehenden Aufwendungen von seinem in US-Dollar
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geführten Girokonto erbracht und deshalb nach den o.g. Ausführungen einen Anspruch
auf die Berechnung anhand des anlässlich der Beihilfefestsetzung ermittelten
Umrechnungskurses. Auf den eventuell höhen Umrechnungskurs am 11. Februar 2008
kommt es deshalb nicht an.
Ist die Beklagte nach alledem zu Recht von einem grundsätzlich beihilfefähigen Betrag
von 644,61 Euro ausgegangen, ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass sie
hiervon nur 604,61 Euro als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt hat. Der insoweit
vorgenommene Abzug von 40,00 Euro beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) BhV,
wonach sich die beihilfefähigen Aufwendungen bei vollstationären
Krankenhausleistungen um 10,00 Euro je Kalendertag mindern. Da der Kläger vom 2.
bis zum 5. Januar 2008 zur stationären Behandlung im I Hospital war, also für vier
Kalendertage, ist der vorgenommene Abzug auch rechnerisch richtig ermittelt worden.
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Die Beklagte hat für den Kläger insoweit schließlich auch in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise einen entsprechenden Beihilfeanspruch in Höhe von 423,23
Euro errechnet. Auch wenn der Beihilfebemessungssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BhV
hier mit 100% anzusetzen gewesen wäre, steht der vollständigen Gewährung des
Betrages der beihilfefähigen Aufwendungen als Beihilfe hier § 15 Abs. 1 Satz 1 BhV
entgegen. Diese Vorschrift schränkt den Beihilfeanspruch - und damit auch den sich bei
Anwendung von § 14 Abs. 4 Satz 1 BhV ergebenden Anspruch - dahingehend ein, dass
die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Grund gewährten Leistungen u.a. aus
der Krankenversicherung die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht
übersteigen darf. Dem Grunde nach beihilfefähig sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 BhV
die in §§ 6 bis 13 BhV genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im
Einzelfall eine Beihilfe gewährt wurde. Durch diesen Verweis u.a. auch auf § 12 BhV
wird deutlich, dass dem Grunde nach beihilfefähig nur die nach dem Abzug gemäß § 12
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) BhV verbleibenden Aufwendungen sind. Zu diesen
Aufwendungen hat die private Krankenversicherung des Klägers diesem aber
Leistungen in Höhe von 30% des in Rede stehenden Betrages gewährt, so dass dem
Kläger trotz der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 BhV zur Vermeidung einer
entsprechenden Überzahlung nur ein Anspruch auf Beihilfegewährung in Höhe von
70% der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen zusteht.
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Dass dies wirtschaftlich dazu führt, dass der Kläger die Abzugsbeträge des § 12 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 lit. a) BhV in jedem Fall selbst zu tragen hat und von keiner Versicherung
erstattet bekommt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine solche Belastung ist einem
Selbstbehalt immanent und rechtlich nicht zu beanstanden. Es gibt keinen Rechtsgrund
dafür, den Kläger wegen seiner zusätzlichen Versicherung in den USA von dieser
Belastung auszunehmen.
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2. Aus denselben Gründen ergibt sich auch mit Blick auf die Rechnung des I Hospital
vom 6. April 2008 über 1.024,00 US-$ (Beleg Nr. 28 zu dem Beihilfeantrag vom 1. Juli
2008) kein Beihilfeanspruch, der über die insoweit errechneten 423,23 Euro hinausgeht.
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3. Dem Kläger steht ferner kein weitergehender Beihilfeanspruch zu seinen
Aufwendungen in Bezug auf die Rechnung vom 17. März 2008 für Hilfsmittel in Höhe
von 24,05 US-$ (Beleg Nr. 10 zu dem Beihilfeantrag vom 1. Juli 2008) zu.
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Aus den o.g. Gründen ist es auch hier rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte
nur den von dem Kläger in seinem Beihilfeantrag angegebenen Betrag als
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Aufwendungen zu Grunde gelegt hat. Dass die Versicherung N hier Leistungen erbracht
hätte, ist nicht vorgetragen. Überdies wären etwaige Leistungen, wie oben ausgeführt,
bei der Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen in Abzug zu bringen. Schließlich
hat der Kläger aus den oben bereits ausgeführten Gründen auch hier keinen Anspruch
auf eine Berechnung anhand des am Tag der Rechnungstellung geltenden
Umrechnungskurses.
Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von dem
Umrechnungsbetrag von 15,14 Euro nur 10,14 Euro als beihilfefähige Aufwendungen
anerkannt hat. Der insoweit vorgenommene Abzug von 5,00 Euro beruht auf § 12 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BhV, wonach sich die beihilfefähigen Aufwendungen bei schriftlich
verordneten Arznei- und Verbandmitteln sowie Hilfsmitteln um 10% der Kosten,
mindestens um 5 Euro, höchstens um zehn Euro, mindern. Da 10% der Kosten von
15,14 Euro unter dem Mindestbetrag von 5 Euro liegen, war Letzterer in Ansatz zu
bringen.
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Dass die Beklagte zu den beihilfefähigen Aufwendungen von 10,14 Euro nur eine
Beihilfe in Höhe von 7,10 Euro, also in Höhe von 70% erbracht hat, ist auch mit Blick auf
§ 14 Abs. 4 Satz 1 jedenfalls wegen der Leistungen der privaten Krankenversicherung
des Klägers und § 15 Abs. 1 Satz 1 BhV, wie oben bereits ausgeführt, nicht zu
beanstanden.
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4. Schließlich steht dem Kläger kein weitergehender Beihilfeanspruch zu seinen
Aufwendungen in Bezug auf die Arztrechnungen vom 26. März 2008 über 25,09 US-$
(Beleg Nr. 21 zu dem Beihilfeantrag vom 1. Juli 2008), vom 30. April 2008 über 23,62
US-$ (Beleg Nr. 17 zu dem Beihilfeantrag vom 1. Juli 2008) und vom 8. Mai 2008 über
37,73 US-$ (Beleg Nr. 16 zu dem Beihilfeantrag vom 1. Juli 2008) zu.
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Auch hier ist es aus den o.g. Gründen nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nur die
von dem Kläger in seinem Beihilfeantrag angegebenen Beträge als Aufwendungen zu
Grunde gelegt hat. Leistungen der Versicherung N waren bei der Ermittlung der
beihilfefähigen Aufwendungen in Abzug zu bringen. Weiter hat der Kläger aus den oben
bereits ausgeführten Gründen auch hier keinen Anspruch auf eine Berechnung anhand
des am jeweiligen Tag der Rechnungstellung geltenden Umrechnungskurses.
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Schließlich ist es im Hinblick auf die Rechnung vom 26. März 2008 rechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Beklagte zu den insoweit beihilfefähigen Aufwendungen von
15,79 Euro nur eine Beihilfe von 1,05 Euro gewährt hat. Zum ersten ist es aus den oben
erörterten Gründen nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch mit Blick auf § 14
Abs. 4 Satz 1 BhV jedenfalls wegen der Leistungen der privaten Krankenversicherung
des Klägers und § 15 Abs. 1 Satz 1 BhV die Beihilfe auf der Grundlage einer Erstattung
in Höhe von nur 70% berechnet hat. Weiter ergibt sich kein Rechtsfehler daraus, dass
die Beklagte von dem sich insoweit rechnerisch ergebenden Betrag von 11,05 Euro
(70% von 15,79 Euro) 10,00 Euro in Abzug gebracht hat. Dieser Abzug beruht auf § 12
Abs. 1 Satz 2 BhV, wonach sich die Beihilfe um einen Pauschalbetrag von 10,00 Euro
pro Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigtem und je berücksichtigungsfähigem
Angehörigen bei Inanspruchnahme von ärztlichen, zahnärztlichen oder
psychotherapeutischen Leistungen mindert. Die Rechnung vom 26. März 2008 betraf
einen Arztbesuch des Klägers im ersten Quartal 2008, für das ein entsprechender
Abzug nicht bereits anderweitig vorgenommen worden war. Dass es sich um
Aufwendungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 3 BhV gehandelt hätte oder die
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Belastungshöchstgrenze des § 12 Abs. 2 BhV überschritten worden wäre und sonstige
Arztbesuche, für die mit dem streitgegenständlichen Antrag eine Beihilfe begehrt wird, in
diesem Quartal nicht angefallen sind, hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Aus denselben Gründen sind die entsprechenden Kürzungen bei den Rechnungen vom
30. April 2008 und vom 8. Mai 2008 rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
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