Urteil des VG Düsseldorf vom 04.04.2003

VG Düsseldorf: politische verfolgung, grobes verschulden, anerkennung, bundesamt, verein, irak, mitarbeit, internet, asylverfahren, zukunft

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 617/03.A
Datum:
04.04.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 617/03.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Tatbestand:
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Bei den Klägern handelt es sich um eine Familie. Alle sind Asylfolgekläger. Der Kläger
zu 1) lebte bereits von 1978 bis 1980 in der Bundesrepublik; seinen damals gestellten
Asylerstantrag nahm er zurück. Nach erfolgter Abschiebung reiste er acht Jahre später
im Jahr 1988 erneut in die Bundesrepublik ein. Seitdem stellte er erfolglos insgesamt
vier Asylfolgeanträge. Mit dem streitgegenständlichen fünften Asylfolgeantrag trägt der
Kläger zu 1) weitere exilpolitische Betätigungen vor.
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Die Kläger zu 2), 3), 5), 6) und 7) befinden sich im dritten Asylfolgeverfahren. Die Kläger
zu 3) und 4) sind in Deutschland geboren.
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Der vorhergehende Asylfolgeantrag aller Kläger wurde vom Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) abgelehnt. Der ablehnende
Bescheid wurde durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2002 - 15 A 3177/98.A letztinstanzlich bestätigt.
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Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten stellten die Kläger unter dem 5. Dezember
002 einen weiteren Asylfolgeantrag. Diesen begründeten sie mit exilpolitischen
Betätigungen.
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Der Kläger zu 1) wurde am 04. Januar 1998 zum stellvertretenden Vorsitzenden des
Kurdischen Elternvereins L und Umgebung e. V. gewählt und am 12. Juni 1998 in das
Vereinsregister eingetragen. Am 4. März 1999 wurde er wiedergewählt. Auf der
Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2000 wurde der Kläger zu 1) zum Vorsitzenden
des Vorstandes gewählt. Außerdem wurde die Vereinssatzung dahingehend geändert,
dass nur noch der Vorsitzende als vertretungsberechtigter Vorstand des Vereins
anzusehen ist. Im Jahr 2001 schied der Kläger zu 1) auf eigenen Wunsch aus dem
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Vorstand des Vereins aus. Er ist für den Verein als Mitglied des "L1", das aus drei
Personen besteht, tätig. Er nimmt aber weiter an Vorstandssitzungen teil.
Der Kläger zu 1) trägt hinsichtlich seiner exilpolitischen Betätigungen vor, dass
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über seine Wahl in der Özgür Politika vom 0. 00.0000 berichtet worden sei und dies im
Internet unschwer abrufbar sei; gleichermaßen sei in der Westdeutschen Zeitung
berichtet worden
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eine Stellungnahme zur sofortigen Freilassung von Abdullah Öcalan in der Özgür
Politika vom 00. 00. 0000 abgedruckt worden sei
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in der Özgür Politika vom 0.00.0000 ein Bild von ihm und den Klägern zu 2) bis 4) und 7)
erschienen sei, dass sie bei einer Feierlichkeit zum 53. Geburtstag von Abdullah Öcalan
zeige
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in der Özgür Politika vom 0. 00. 0000 ein Bild von ihm erschienen sei, das ihn bei der
Neuwahl des Vorstandes im Rahmen der Jahresmitgliederversammlung zeige.
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Außerdem sei der Kläger zu 1) als Anmelder von Informationsständen bei der
zuständigen Behörde in L aufgetreten. Er habe auch an Großdemonstrationen und
Großveranstaltungen organisierend teilgenommen. Ein Videoband zeige ihn, wie er
kurdischen Jugendlichen Anweisungen zum Aufbau der Tribüne gebe.
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Der Kläger zu 6) sei am 21. April 2001 in der Vorstand des "J e. V." gewählt worden. Der
Verein ist zwischenzeitlich aufgelöst.
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Der Kläger zu 6) sei weiterhin Mitglied der vierköpfigen kurdischen Musikgruppe "L2",
die bei exiloppositionellen Veranstaltungen und im kurdischen Fernsehsender Medya
TV auftrete. Hierüber legte der Kläger zu 6) ein Videoband vor.
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Die minderjährigen Kläger zu 3) und 4) seien in der Folkloregruppe des Vereins aktiv.
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Mit Bescheiden vom 9. Januar 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die
Änderung der Feststellung bzgl. § 53 AuslG ab.
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Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, dass ihnen Verfolgung schon deswegen drohe,
weil die HADEP im März 2003 verboten worden sei und die Türkei scharf gegen
Proteste gegen den Irak-Krieg vorgehe.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger weitere Unterlagen und
Zeitungsausschnitte in Bezug auf ihre exilpolitischen Betätigungen, sowie ein Attest
hinsichtlich der Klägerin zu 2) vorgelegt.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 9. Januar 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte
anzuerkennen, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes
gemäß § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, sowie unter Abänderung der Bescheide vom 26.
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März 1997 und 29. Januar 1998 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse im Sinne
des § 53 AuslG bestehen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
und der Ausländerbehörde sowie der Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Kläger mit
der Ladung hingewiesen worden sind und die zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden sind.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den jetzigen Vorstandsvorsitzenden
und den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des Kurdischen Elternvereins L als Zeugen
angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.
5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Die Kläger sind Asylfolgeantragsteller im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. AsylVfG.
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Stellt ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut
einen Asylantrag oder einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen nach den §§
51 Abs. 1 oder 53 AuslG, so ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für das Wiederaufgreifen des Verfahrens
vorliegen. Das Wiederaufnahmeverfahren der §§ 71 AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3
VwVfG ist als mehrstufiges Verfahren ausgestaltet. Die zunächst zu erörternde
Zulässigkeit des Antrages auf Wiederaufgreifen gebietet die schlüssige und
fristgerechte Darlegung des Vorliegens eines Wiederaufgreifensgrundes, dessen
Geltendmachung dem Betroffenen in dem früheren Verfahren ohne grobes Verschulden
nicht möglich war. Die sodann zu erörternde Begründetheit des Antrages auf
Wiederaufgreifen setzt das Vorliegen eines der in § 51 Abs. 1 VwVfG genannten
Wiederaufnahmegründe voraus. Erst hiernach prüft das zuständige Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen der dann gebotenen neuen
Sachentscheidung, ob dem klägerischen Begehren nach dem maßgeblichen
materiellen Recht stattzugeben ist.
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Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG erfüllt sind, kann offen
bleiben. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung des klägerischen Vortrages gegeben sind, vermag dieser dem
gestellten Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.
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Wird eine Änderung der Sachlage glaubhaft gemacht, gehört zur Zulässigkeit des
Asylfolgeantrags, dass die Geeignetheit der neuen Tatsache für eine dem Asylkläger
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günstigere Entscheidung schlüssig dargetan wird. Den Darlegungen muss damit
wenigstens ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung zu
entnehmen sein;
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, in: Buchholz, 402.25
§ 14 AsylVfG Nr. 10.
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Unter Zugrundelegung des nach § 77 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG erheblichen
Zeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung genügt das Vorbringen der Kläger den
Anforderungen der §§ 71 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht.
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Sie haben nicht darzutun vermocht, dass in Bezug auf sie ein weiteres Asylverfahren
durchzuführen gewesen wäre. Das Gericht folgt den diesbezüglichen Ausführungen des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in den angefochtenen
Bescheiden und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 AsylVfG ab. Ergänzend sei
lediglich angemerkt:
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Zum nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung, nämlich
der mündlichen Verhandlung am 4. April 2003, war die exilpolitische Betätigung der
Kläger, soweit sie eine solche entfaltet haben, niedrig profiliert und lässt es nicht zu, von
einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen,
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vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Juni
2002 - 8 A 4782/99.A (Bl. 74 ff); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 5. November 2002 - 15 A 3177/98 (Bl. 3).
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Zu § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erläutert Marx:
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"Er hat zur Folge, dass ein ursprünglich begründeter Asylantrag wegen nachträglich
veränderter Verhältnisse unbegründet werden kann und deshalb die Klage abgewiesen
werden muss (...)"
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Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. Aufl. (1999), § 77 Rn. 3.
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Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur
Frage, auf Grund welcher Sachlage über den Asylantrag gerichtlich zu entscheiden ist:
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"Eine Asylberechtigung (...) besteht nach Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG nicht bei einer für die
Vergangenheit festgestellten Verfolgungsmaßnahme, sondern - nur - bei einer
Maßnahme politischer Verfolgung, die nach einer in die Zukunft gerichteten Prognose
mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die Statuierung in der Zukunft zu erwartender
Geschehnisse als Anspruchsvoraussetzung schließt aber ein, dass über das Bestehen
eines solchen Anspruchs von den Gerichten nicht anhand eines in der Vergangenheit
liegenden Erkenntnisstandes zu entscheiden ist."
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 58.88, in: EZAR 631 Nr.
10.
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Danach kann offen bleiben, ob der Kurdische Elternverein für L und Umgebung e. V. als
PKK(KADEK)-dominiert anzusehen ist und eine Betätigung für ihn überhaupt geeignet
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ist, begründete Verfolgungsfurcht auszulösen.
Denn durch das freiwillige Ausscheiden aus dem Vorstand des Vereins seitens des
Klägers zu 1) und die alsbald nach Gründung erfolgte Auflösung des Vereins, dessen
Vorstand der Kläger zu 6) angehörte, fehlt beiden zum entscheidungserheblichen
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Eigenschaft, als Initiatoren und Ideenträger
über die allgemein zu beobachtenden exilpolitischen Aktivitäten von Asylbewerbern
hinauszuragen. Mit seinem freiwilligen Ausscheiden aus dem Vorstandsamt hat der
Kläger zu 1) vielmehr dokumentiert, dass er nicht mehr an leitender Stelle im Verein und
damit ggf. politisch tätig wird. Dass er einmal für ein Jahr lang Vorstandsvorsitzender
gewesen ist, ändert hinsichtlich der Gefahrenlage nichts, da nur Personen mit aktueller
politischer Lenkkraft überhaupt in der Lage sein können, in den Augen der türkischen
Sicherheitskräfte eine Gefahr darzustellen, nicht aber solche, welche die ggf. einst
vorhandene Lenkkraft zwischenzeitlich aus der Hand gegeben haben.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Vorstandsmitgliedschaft alleine nicht zur Exponiertheit
des Klägers zu 1) führen konnte, liegen im Einklang mit dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gleichen Rubrums vom 5.
November 2002 auch damit vor, dass die Vereinsvorstände häufig gewechselt haben
und über lange Zeit sieben Mitglieder aufwiesen.
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Die ansonsten vorgetragenen exilpolitischen Betätigungen gehen nicht über das
durchschnittliche Maß hinaus und sind als niedrig profiliert einzustufen
(Komiteemitarbeit, Anmeldung von Infoständen, Veröffentlichungen von Artikeln in
kurdischen Zeitungen und von Lichtbildern von der Teilnahme an kurdischen
Veranstaltungen, Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen Großveranstaltungen,
Mitarbeit im Kirchenasyl, Berichte in kurdischen und deutschen Zeitungen und deren
Abrufbarkeit im Internet, Mitglied einer Musikgruppe und Darbietungen im Medya-TV).
Auch die angehörten Zeugen, der jetzige Vorstandsvorsitzende und der
Vorstandsvorsitzende des Vereins aus den Jahren 1997 bis 2000, konnten kein anderes
Bild vermitteln. Die Organisation von Infoständen, Teilnahme an (vorwiegend
kulturellen) kurdischen Festen - auch in der deutschen Öffentlichkeit - oder die Mitarbeit
in der Woche des ausländischen Mitbürgers stellen keine Betätigungen dar, die
begründet befürchten ließen, dass der türkische Staat hieran ein besonderes Interesse
zeigt. Beide Zeugen konnten keine besondere Profilierung des Klägers zu 1) bekunden.
Dasselbe gilt für die in der mündlichen Verhandlung nachgereichten Unterlagen und
Zeitungsausschnitte.
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Inwieweit das Verbot der HADEP und die Haltung der Türkei zum Irak-Krieg eine
individuelle Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen sollen, ist nicht ersichtlich.
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Die Kläger haben schließlich keine Umstände dargetan, die hinsichtlich der
Feststellungen zum mangelnden Vorliegen der Voraussetzungen eines
Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 AuslG rechtfertigen könnten. Das
nachgereichte Attest bzgl. der Klägerin zu 2) lässt zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse nicht erkennen. Sie sind auch nicht vorgetragen worden.
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Die Kammer verkennt die besondere Schwierigkeit und Interessenlage der lange hier
lebenden, teilweise hier geborenen bzw. ausgebildeten und zum Teil gut Deutsch
sprechenden Kläger nicht. Anders als das Ausländerrecht stellt das Asylrecht jedoch
kein taugliches Instrument dar, um den Interessen der Kläger Rechnung zu tragen.
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B.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von
Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.
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