Urteil des VG Düsseldorf vom 09.12.2003

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 1451/03
Datum:
09.12.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 1451/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten
werden der Klägerin und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Ihre
eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin und die
Beigeladene jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige
Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe
leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin, die ihren Sitz in N hat, vertreibt über den Lebensmitteleinzelhandel
verschiedene sog. non-food-Artikel, so auch das Produkt „Partypicker Clown". Diese
Partypicker bestehen aus einem zahnstocherartigen Holzstäbchen, an dessen oberen
Ende als Clown-Kopf eine entsprechend bemalte Styroporkugel angebracht ist,
unterhalb dieser Kugel ist ein - den Mantel bzw. Umhang darstellendes - halbrundes
Dekorpapier an dem Holzstäbchen befestigt. Diese Partypicker sollen zu
Dekorationszwecken für Appetithappen, Käseplatten etc. Verwendung finden.
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Im Januar 2001 wurde in einem Lebensmittelmarkt in I eine Probe dieses Artikels
„Partypicker Clown" entnommen und durch das Landesuntersuchungsamt für das
Gesundheitswesen Nordbayern untersucht. In ihrem Gutachten vom 9. Mai 2001
beanstandeten die Gutachter diesen Artikel, da ein Ausbluttest ergeben habe, dass von
dem an ein Holzstäbchen aufgeklebten Dekorpapier optische Aufheller bei Kontakt mit
einem Lebensmittel auf dieses überwanderten. Ein weiteres Gutachten des Chemischen
und Geowissenschaftlichen Instituts der Städte F und P vom 8. Juli 2002 kam ebenfalls
zu diesem Ergebnis.
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Daraufhin untersagte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 31. Oktober 2002 der
Klägerin das weitere Inverkehrbringen des Produktes „Partypicker Clown" in der
Zusammensetzung, die Gegenstand der Gutachten war. Für den Fall der
Zuwiderhandlung drohte er ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro an.
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Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit
Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2003 zurück.
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Die Klägerin hat am 27. Februar 2003 Klage erhoben. Sie macht geltend: Nachdem ihr
das Untersuchungsergebnis übersandt worden sei, habe sie sofort die Beigeladene mit
der Überprüfung der Beanstandungen beauftragt. Diese habe in ihrem Prüfbericht vom
13. August 2001 festgestellt, dass das Produkt allen zu beachtenden
lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspreche; es sei lediglich darauf hingewiesen
worden, dass die Farbe der Clownsgesichter nicht schweißecht sei. Nach Erlass der
Ordnungsverfügung habe sie eine Stellungnahme der Beigeladenen eingeholt, in der
diese nochmals die uneingeschränkte Verkehrsfähigkeit bestätigt habe (Schreiben vom
11. November 2002). Ferner habe sie eine ergänzende Stellungnahme des
Sachverständigen Dr. N1 vom 6. Februar 2003 eingeholt, aus der sich ergebe, dass
keine Gefährdung der Verbraucher gegeben sei. Bei einer bestimmungsgemäßen
Verwendung der Picker sei - wegen der Länge der Holzstäbchen - ausgeschlossen,
dass das Papier in Kontakt mit den Lebensmitteln komme.
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Die Klägerin und die Beigeladene beantragen,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 31. Oktober 2002 und den
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 29. Januar 2003 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen
Bescheiden.
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Das Gericht hat im diesbezüglichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren den Antrag der
Klägerin nach § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluss vom 19. Dezember 2002 (16 L
4456/02) abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 13.
August 2003 (13 B 201/03) zurückgewiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Die angefochtene Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 OBG.
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Hiernach können die Ordnungsbehörden - hier der Beklagte - die notwendigen
Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung liegt vor, wenn Verstöße gegen geltendes Recht, hier gegen die Regelung des
§ 31 Abs. 1 LMBG, konkret zu befürchten sind. Gemäß § 31 Abs. 1 LMBG ist es
verboten, Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LMBG
gewerbsmäßig so zu verwenden oder für solche Verwendungszwecke in den Verkehr
zu bringen, dass von ihnen Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche übergehen,
ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile,
die technisch unvermeidbar sind.
Bei dem Produkt „Partypicker Clown", auf das sich die Untersagungsverfügung des
Beklagten bezieht, handelt es sich um einen Bedarfsgegenstand im Sinne des § 5 Abs.
1 Nr. 1 LMBG. Diese Partypicker sind dazu bestimmt, zum Verzehr bestimmte
Lebensmittel (laut Angabe auf der Verpackung: Appetithappen, Käseplatten u.v.m.) zu
dekorieren, sie werden also beim Behandeln und/oder dem Verzehr von Lebensmitteln
verwendet und sind, da sie üblicherweise in die Lebensmittel eingesteckt werden, auch
dazu bestimmt, mit den Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
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Von diesen Partypickern - und zwar von dem unterhalb der Styroporkugeln
angebrachten Dekorpapier - gehen Stoffe auf die Lebensmittel, in die sie eingesteckt
werden, über. Da eine bestimmte Einstecktiefe technisch nicht vorgegeben ist, können
die Holzstäbchen maximal bis zum unteren Ende des Dekorpapiers in die Lebensmittel
eingesteckt werden mit der Folge, dass dieses Papier mit den betr. Lebensmitteln in
Berührung kommt. In diesem Fall besteht ausweislich der der Ordnungsverfügung
beigefügten Gutachten vom Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen
Nordbayern vom 9. Mai 2001 und des Chemischen und Geowissenschaftlichen Instituts
der Städte F und P vom 8. Juli 2002 die Möglichkeit, dass die im Papier enthaltenen
optischen Aufheller ausbluten, d.h. dass in solchen Fällen die optischen Aufheller auf
die Lebensmittel überwandern. Auch in dem von der Klägerin eingeholten Gutachten
der Beigeladenen vom 11. November 2002 wird letztlich die auch von ihrem Vertreter in
der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigte Auffassung vertreten, dass ein
Überwandern der optischen Aufheller, wenn auch nur in geringen Mengen, möglich sei.
Zwar äußert dieser Gutachter die Auffassung, dass das genannte Risiko nur dann
bestehe, wenn entgegen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht nur die Holzpicker
sondern auch der Aufsatz, der offensichtlich nicht zum Anfassen dienen solle, in
entsprechenden Kontakt mit dem Lebensmittel komme. Diese Auffassung zum
bestimmungsgemäßen Gebrauch vermag das Gericht jedoch nicht zu teilen. Denn es
entspricht der Lebenserfahrung, dass die Verbraucher, zu denen gerade hier auch
kleine Kinder zu zählen sind, aus den unterschiedlichsten Gründen diese Picker bis
zum Dekorpapier in die Lebensmittel einstecken, so zum Beispiel, damit das Holz nicht
mehr sichtbar ist oder weil die gesamte Einstecktiefe benötigt wird, um mehrere Teile
übereinander aufzuspießen. Außerdem werden solche Partypicker üblicherweise am
Aufsatz und gerade nicht am Holz angefasst, sodass auch aus diesem Grund keine
Notwendigkeit besteht, einen Abstand zwischen Lebensmittel und Dekorpapier zu
lassen. Da diese Partypicker auch üblicherweise nicht bzw. nicht nur erst unmittelbar
zum Verzehr in die vorbereiteten Häppchen gepickt werden, sondern typischerweise
schon bei der Vorbereitung der Häppchen als Dekoration in diese eingesteckt werden,
verbleiben diese häufig über einen langen Zeitraum (mehrere Stunden) in Kontakt mit
den betr. Lebensmitteln, sodass ein Überwandern der optischen Aufheller auch
tatsächlich erfolgen kann.
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Ob diese Aufheller gesundheitlich bedenklich sind, bedarf hier nicht der Klärung. Auch
gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile sind nach § 31
Abs. 1 LMBG nur dann zulässig, wenn der Übergang auf die Lebensmittel technisch
unvermeidbar ist. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden,
denn ein Überwandern eines optischen Aufhellers könnte technisch ohne weiteres
durch eine andere Konstruktion des Partypickers oder durch Verwendung anderer
Materialien verhindert werden. Die somit mögliche Vermeidbarkeit indiziert die
Rechtswidrigkeit des Inverkehrbringens der betr. Partypicker gemäß § 31 Abs. 1 LMBG.
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Der Einwand der Klägerin, die Annahme dieser Indizwirkung sei unzulässig, da
ansonsten alle Bedarfsgegenstände verboten werden müssten, weil immer ein
Übergang von Inhaltsstoffen stattfinde, ist unzutreffend. Denn § 31 LMBG verbietet
gerade nicht generell den Übergang irgendwelcher gesundheitlich, geruchlich und
geschmacklich unbedenklicher Inhaltsstoffe aus den jeweiligen Bedarfsgegenständen
auf Lebensmittel, vielmehr ist das Verbot beschränkt auf den technisch vermeidbaren
Übergang. Eine solche technische Vermeidbarkeit kann auch auf mechanischem Wege
erzielt werden, d.h. durch die Konstruktion des Bedarfsgegenstandes könnte eine
Kontaktmöglichkeit und damit die Möglichkeit des Übergangs von bestimmten Stoffen
auf die betr. Lebensmittel verhindert werden; die Forderung der technischen
Vermeidbarkeit ist also nicht zwangsläufig auf die Zusammensetzung bzw. die
Inhaltsstoffe des beanstandeten Materials bezogen. Hinzu kommt, dass diese Regelung
dahingehend zu verstehen sein dürfte, dass sie sich nur auf solche mit üblichen
Untersuchungsmethoden nachweisbare Stoffe bezieht und nicht auf die, die theoretisch
auch darüber hinaus mit außergewöhnlichen, völlig unverhältnismäßigen
wissenschaftlichen Methoden immer noch aufspürbar wären; d.h. dass auch durch die
Verwendung eines anderen Materials oder die Veränderung der Zusammensetzung des
verwendeten Materials erreicht werden kann, dass „keine" Inhaltsstoffe übergehen.
Daher ist es unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten, dass zulässige
Höchstmengen für übergehende Inhaltsstoffe definiert sein müssen.
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Auch europäische Rechtsvorschriften stehen der Anwendung des § 31 Abs. 1 LMBG
nicht entgegen. Zwar müssen nach Art. 2 der Richtlinie des Rates 89/109/EWG vom 21.
Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über
Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung
zu kommen (ABl. Nr. 40/38) die Bedarfsgegenstände gemäß den nach redlichem
Herstellerbrauch üblichen Verfahren so hergestellt werden, dass sie unter den
bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung an die
Lebensmittel keine Bestandteile in einer Menge abgeben, die geeignet ist, die
menschliche Gesundheit zu gefährden oder eine unvertretbare Veränderung der
Zusammensetzung oder eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der
Lebensmittel herbeizuführen, und nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie dürfen die
Mitgliedstaaten u.a. aus Gründen der Zusammensetzung oder des Verhaltens
gegenüber Lebensmitteln den Handel mit Bedarfsgegenständen, die dieser Richtlinie
oder den Einzelrichtlinien entsprechen, nicht untersagen oder einschränken. Allerdings
berührt die Regelung in Absatz 1 nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen, die gelten,
wenn keine Einzelrichtlinien ergangen sind (Art. 7 Abs. 2). Das heißt, dass das Verbot
des Abs. 1 nicht gilt für solche Bedarfsgegenstände, für die Einzelrichtlinien
vorgeschrieben, aber noch nicht erlassen sind. Nach Anhang I gehört zu den
Bedarfsgegenständen, für die Einzelrichtlinien gelten, u.a. Papier. Und hierfür ist bislang
keine Einzelrichtlinie ergangen. Insoweit verbleibt es (für das am Holzstäbchen des
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Partypickers befestigte Dekorpapier) also bei der Anwendbarkeit der nationalen
Bestimmungen, hier des § 31 Abs. 1 LMBG.
Die Ordnungsverfügung lässt auch Ermessensfehler nicht erkennen. Die Untersagung
des Inverkehrbringens des Produktes „Partypicker Clown" stellt eine geeignete und
erforderliche Maßnahme zur wirksamen Verhütung des genannten Verstoßes gegen
das Lebensmittelrecht dar.
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Auch die Zwangsgeldandrohung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen
Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 57, 60 und 63 VwVG NRW und ist
auch der Höhe nach nicht unangemessen.
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Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO
abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen
nicht vor.
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