Urteil des VG Düsseldorf vom 17.12.2003

VG Düsseldorf: abschiebung, örtliche zuständigkeit, kosovo, duldung, aufenthalt, erlass, behörde, zivilprozessordnung, stadt, asylverfahren

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 4388/03
Datum:
17.12.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 4388/03
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
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I.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin
N aus N1 hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den
nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114
Zivilprozessordnung - ZPO - i.V.m. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -).
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II.
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Der am 27. November 2003 sinngemäß gestellte und mit Schriftsatz vom 5. Dezember
2003 erweiterte Antrag,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den
Antragstellern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in gesetzlicher Höhe
zu gewähren,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht schon vor
Klageerhebung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um
wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus
anderen Gründen nötig erscheint. Daraus folgt, dass eine die Entscheidung der
Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur ergehen darf, wenn es - im Zeitpunkt der
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gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen
Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird. Der geltend
gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die
Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind
glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der
Zivilprozessordnung).
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die
Antragsgegnerin ist für die Gewährung der begehrten Leistungen nach §§ 3 ff. des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gemäß § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylbLG
örtlich nicht zuständig. Gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist für die Leistungen örtlich
zuständig die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte
auf Grund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten
zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde
zugewiesen worden ist. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist im Übrigen die
Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich für die Antragsteller nach dem zuletzt
genannten Satz. Denn die Antragsteller werden seit einem längeren Zeitraum nach § 55
Abs. 2 AuslG geduldet, weil ihre Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Demnach ist die Stadt N1 für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG
zuständig, weil sich die Antragsteller in ihrem Bereich tatsächlich aufhalten.
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Der Anwendungsbereich des § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG beschränkt sich auf
Leistungsberechtigte, die einem Verteilungsverfahren nach § 46, § 50 oder § 51 des
Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) oder § 32a Abs. 11, Abs. 12 AuslG unterliegen. Zwar
sind auch die Antragsteller im Zuge ihres Asylerstverfahrens nach § 50 AsylVfG verteilt
und der Stadt E zugewiesen worden (für die Antragsteller zu 1. bis 3. vgl. Bescheid der
Bezirksregierung B1 vom 25. September 1997, Bl. 18, 19 der Beiakte Heft 2). Diese
Zuweisungsentscheidung ist auch weder aufgehoben worden, noch hat sie sich durch
Zeitablauf erledigt. Es ist jedoch Erledigung auf andere Weise eingetreten (§ 43 Abs. 2
VwVfG). Als erledigt ist eine Verteilung oder Zuweisung nicht nur in dem Fall
anzusehen, dass der Aufenthalt des von dieser Regelung erfassten Personenkreises
durch Ausreise oder Abschiebung beendet worden ist, sondern auch dann, wenn dem
Ausländer ein asylverfahrensunabhängiger Aufenthalt ermöglicht wird.
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BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276, 278 (zur
Vorgängerregelung des § 50 AsylVfG); OVG NRW Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A
3994/98 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 7, S. 82, 83, und Beschluss vom 30. März 2001 - 16
B 44/01 - m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - 1 TG 651/00 -, juris; a.
A. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 10a AsylbLG Rdnr. 6.
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Ein solcher asylverfahrensunabhängiger Aufenthaltsstatus kann auch durch Erteilung
einer Duldung nach §§ 55 ff. AuslG eingeräumt werden. Eine Duldung, die eine
Ausländerbehörde nach unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrages erteilt, weil sie
die Abschiebung als im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG tatsächlich unmöglich erachtet, ist
die Ermöglichung eines Verbleibs im Bundesgebiet aus asylverfahrensunabhängigen
Gründen. Eine Abschiebung ist im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG tatsächlich unmöglich
und löst einen Duldungsanspruch aus, wenn die Ausländerbehörde ihrer Pflicht zur
unverzüglichen Durchsetzung der Ausreisepflicht aus tatsächlichen Gründen nicht
nachkommen kann. Das ist auch der Fall, wenn eine Abschiebung zwar möglich ist,
aber nicht ohne Verzögerung betrieben werden kann und der Zeitpunkt einer
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Realisierbarkeit ungewiss ist. Der für die Durchführung einer Abschiebung notwendige
Zeitraum macht diese allerdings nicht zeitweise unmöglich, wobei dies nur für den
üblicherweise erforderlichen Zeitraum gelten kann.
BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, DVBl. 1998, 278, 279.
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Asylverfahrensabhängig ist eine erteilte Duldung demgegenüber dann, wenn diese
allein zur Abwicklung des Asylverfahrens dient und mit einer baldigen
Aufenthaltsbeendigung zu rechnen ist.
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OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2001 - 16 B 44/01 -; Hess. VGH, Beschluss vom
24. Februar 2000 - 1 TG 651/00 -, juris.
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In Anwendung dieser Grundsätze sind die den Antragstellern von der Ausländerbehörde
der Antragsgegnerin erteilten Duldungen im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer
als asylverfahrensunabhängig einzustufen. Weder ist eine Abschiebung der
Antragsteller alsbald nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren erfolgt, noch
war in diesem Zeitpunkt mit einer baldigen Aufenthaltsbeendigung zu rechnen.
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Die Asylverfahren der Antragsteller sind seit 19. November 2002 alle rechtskräftig
abgeschlossen (Urteil des VG Düsseldorf vom 8. Mai 2002 betreffend die Antragstellerin
zu 1. (Folgeverfahren) - 24 K 8828/00.A -, rechtskräftig seit 30. Mai 2002; Urteil des VG
Düsseldorf vom 24. Oktober 2002 betreffend die Antragsteller zu 2. und 3.
(Folgeverfahren) - 15 K 8827/00.A -, rechtskräftig seit 19. November 2002; Urteil des VG
Düsseldorf vom 14. November 2001 betreffend die Antragstellerin zu 4. (Erstverfahren) -
15 K 8817/00.A -, rechtskräftig seit 7. Dezember 2001). Die Antragsteller zu 1., 2. und 3.
werden bereits seit rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylerstverfahren und
Vollziehbarkeit der ergangenen Abschiebungsandrohungen im Mai 2000 nach § 55
Abs. 2 AuslG geduldet. Der Antragstellerin zu 4. ist zumindest seit rechtskräftigem
Abschluss ihres Asylverfahrens (Dezember 2001) ebenfalls eine Duldung nach § 55
Abs. 2 AuslG erteilt worden. Die Duldungserteilung bzw. Verlängerung für die in
Mazedonien geborene Antragstellerin zu 1. ist wechselnd mit
„Passersatzpapierbeschaffung" und „Vorbereitung der Abschiebung" begründet worden.
Gleiches gilt für die im Kosovo geborenen Antragsteller zu 2., 3. und 4.. Eine
Abschiebung der Antragsteller trotz Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung ist aus
mehreren Gründen nicht erfolgt. Für die Antragstellerin zu 1. liegen Passersatzpapiere
bislang nicht vor, eine Abschiebung war und ist aus tatsächlichen Gründen damit
unmöglich. Den Antragstellern zu 2., 3. und 4., war zwar für die Zeit nach dem 21.
November 2002 die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. in den
Kosovo zusammen mit ihrem ebenfalls dort geborenen Vater, U4, angekündigt worden;
nachdem sie aber geltend gemacht hatten, ihr Vater sei Ashkali, ist eine Abschiebung
nicht erfolgt. Nach einer Stellungnahme der Ausländerbehörde gegenüber dem
Landeseinwohneramt Berlin vom 9. Oktober 2003 ist der Aufenthalt der Antragsteller
auch deshalb geduldet worden, weil diese gemeinsam mit dem Ehemann und Vater am
30. Mai 2001 die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG wegen dessen
Volkszugehörigkeit beantragt hatten; dieser Antrag ist erst am 14. August 2003
zurückgenommen worden. Es ist auf Grund dieses Sachverhaltes davon auszugehen,
dass die Ausländerbehörde auch die Abschiebung der Antragsteller zu 2., 3. und 4.
offenbar wegen der behaupteten Volkszugehörigkeit des Vaters der Antragsteller zu 2.,
3. und 4. für unmöglich gehalten hat. Denn seit dem Ende des so genannten Kosovo-
Krieges im Sommer 1999 ist eine Rückführung von Angehörigen ethnischer
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Minderheiten in den Kosovo zunächst völlig ausgeschlossen gewesen wegen der
Weigerung der Internationalen Zivilverwaltung des Kosovo (UNMIK), zwangsweise
Rückführungen von Angehörigen dieser Personengruppe zu akzeptieren (vgl. Erlass
des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2002). Erst seit
April 2003 sind Rückführungen von Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali nach
einer Einzelfallprüfung möglich (Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 7. April 2003); eine solche Einzelfallprüfung ist im Hinblick auf die
Antragsteller zu 2., 3. und 4. ausweislich der Akte der Ausländerbehörde (Beiakte Heft
2) bislang nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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