Urteil des VG Düsseldorf vom 13.02.2009

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 7918/08
Datum:
13.02.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 7918/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-
treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist Eigentümer der Erdgeschosswohnung des Hauses J 5 in E-J. Das Haus
besteht aus einer Erdgeschosswohnung, einer Wohnung im ersten Obergeschoss und
einer Wohnung im Dachgeschoss mit zugehörigem ausgebauten Spitzboden. Der
Kläger war ursprünglich Eigentümer des gesamten Hausgrundstücks. Im Jahre 1995 hat
er es in Sondereigentum aufgeteilt und die Wohnungen im ersten Obergeschoss und
Dachgeschoss mit Spitzboden an die damaligen Mieter veräußert. Die
Dachgeschosswohnung ist im Jahre 2005 weiter veräußert worden und wird von der
Tochter der Erwerberin bewohnt. Seither bestehen nach Angaben des Klägers eine
Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft,
deren Verwalter der Kläger ist, und der Eigentümerin der Dachgeschosswohnung.
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Nach einer Beschwerde des Klägers vom 16. März 2007, dass der Spitzboden
unzulässig zu Wohnzwecken genutzt werde, überprüfte der Beklagte dies und
untersagte mit Ordnungsverfügung vom 28. März 2007 die Wohnnutzung des
Spitzbodens wegen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 3 BauO NRW. Später
zu Kontrollzwecken gefertigte Fotos zeigen, dass u.a. eine früher auf dem Spitzboden
stehende Couch nunmehr im Dachgeschoss im Flur vor der Wohnungstür stand.
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Unter dem 15. Mai 2008 führte der Kläger unter der Angabe "Hausverwalter der WEG"
Beschwerde darüber, dass nunmehr die Couch nunmehr vor der
Dachgeschosswohnung und einem Fenster aufgestellt sei, welches für Handwerker
zwecks Arbeiten auf dem Dach genutzt werde; dies stehe auch im Gegensatz zu
Notausstiegen im Rahmen der Brandschutzbestimmungen. Ferner seien auf dem
Treppenabsatz zwischen den Wohnungen im Dachgeschoss und ersten Obergeschoss
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"Geräte" aufgebaut, was im Ernstfall eine Behinderung darstelle und den Brandschutz
beeinflusse und verhindere.
Der Beklagte nahm erneut eine Ortsbesichtigung vor und hörte unter dem 21. August
2008 den Kläger und die beiden anderen Eigentümer der beiden anderen Wohnungen
dazu an, dass bei der Ortsbesichtigung festgestellt worden sei, dass der gesamte
Hausflur einschließlich Treppenabsatz, Fenster und Wände als erster Rettungsweg
Brandlasten in Form von Schuhregalen, Truhen, Schränkchen, Sitzmöbel, Gardinen,
Teppichen, Bildern, Bekleidung und Plüschtieren aufweise, die zudem den Hausflur
einengten. Hingewiesen wurde auf Verstöße gegen §§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 36 Abs.
5 BauO NRW. Er beabsichtige, wegen der brandschutzrechtlichen Mängel durch
Ordnungsverfügung die Entfernung der Brandlasten aus dem gesamten Hausflur und
damit auch die Beseitigung der Einengung zu fordern.
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Der Kläger antwortete unter dem 23. August 2008, er gehe davon aus, dass er als
Verwalter angeschrieben worden sei, und verwies darauf, dass die Zustände im
Erdgeschoss seit 30 Jahren, im ersten Obergeschoss seit 13 Jahren und im
Dachgeschoss seit dem 1. Februar 2007 beständen. Seine Gegenstände im
Erdgeschoss seien im wesentlichen nicht brennbar.
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Der Eigentümer der Wohnung im ersten Obergeschoss teilte unter dem 3.
September 2008 mit, er habe seine Gegenstände vor 12 Jahren mit Zustimmung der
beiden anderen Miteigentümer aufgestellt; der Fluchtweg werde nicht beeinträchtigt, die
Treppenbreite sei nicht eingeschränkt.
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Die Eigentümerin der Dachgeschosswohnung teilte am 28. August 2008 mit, sie habe
die Wirtschaftsbetriebe beauftragt, den Sperrmüll (Couch etc.) abzuholen.
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Mit Ordnungsverfügung vom 6. November 2008 gab der Beklagte dem Kläger als
Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung auf, bis zum 24. November 2008 sämtliche Brandlasten aus dem
Treppenhaus zu entfernen, wie u.a. im Erdgeschoss Teppiche und Heizung, im ersten
Obergeschoss Kleiderbügel, Holztruhe, Schuhschrank, Schirmständer, Gardine,
Blumengestell und die Teppiche, im Dachgeschoss Teppiche, Bilderrahmen und die
Deko auf dem Fensterbrett, sowie sämtlichen Teppichbelag von den Treppenstufen. Für
den Fall der Nichtbefolgung drohte er ein Zwangsgeld von 1.500,-- Euro an. Zur
Begründung verwies er auf einen Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 BauO
NRW.
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Einen Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung vom 18. November 2009
lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 21. November 2008 ab und verwies darauf, der
Kläger selbst habe auf die Brandlasten aufmerksam gemacht, die dann im gesamten
Treppenhaus gefunden worden seien. Keiner der vorhandenen Gegenstände weise
nachweislich die Feuerwiderstandsqualität nicht brennbar bzw. schwerentflammbar
(Bodenbelag) auf, deshalb sei nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz die Entfernung
sämtlicher Dekorationsgegenstände zu fordern. Auf die an alle Eigentümer erfolgte
Anhörung habe der Kläger als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft
geantwortet. Deshalb könne er als Ordnungspflichtiger in Anspruch genommen werden.
Unerheblich sei, wer Eigentümer der Gegenstände sei bzw. wer sie an den nicht
zulässigen Ort gebracht habe. Aufgabe des Klägers sei es nicht in erster Linie, die
Gefahr eigenhändig zu beseitigen, sondern die WEG dazu anzuhalten, für den
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gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Verhältnisse in dem Haus zu sorgen.
Der Kläger hat am 17. November 2008 Klage erhoben und zugleich vorläufigen
Rechtsschutz beantragt – 25 L 1831/08 –. Er führt im einzelnen aus, die
Voraussetzungen, einen WEG-Verwalter in Anspruch zu nehmen, seien nicht erfüllt. Er
sei auch nicht als Verwalter angehört worden. Zudem sei das Auswahlermessen nicht
ausgeübt. Die in fremdem Eigentum stehenden Gegenstände dürfe er nicht entfernen;
insoweit hätten mindestens Duldungsverfügungen an die Miteigentümer oder an die
Wohnungseigentümergemeinschaft ergehen müssen. Die Gegenstände stellten keine
Brandgefahr dar. Der Treppenabsatz sei trotz dort stehenden Schuhschranks mit 1,40 m
Breite begehbar. Der Teppichbelag sei nach seinem Wissen schwer entflammbar. Die
gesetzte Frist sei zu kurz.
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Der Kläger beantragt,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. November 2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist darauf, dass ein WEG-Verwalter nach der Rechtsprechung des OVG NRW
als Störer in Anspruch genommen werden könne; da der Kläger sich auf die Anhörung
als WEG-Verwalter gemeldet habe, sei er in Anspruch genommen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakten 25 L 1831/08 sowie der
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz
2 BauO NRW. Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei
der Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach
pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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Die vom Beklagten in der angefochtenen Ordnungsverfügung im einzelnen im
Treppenhaus im Erdgeschoss, ersten Obergeschoss und Dachgeschoss aufgeführten
Gegenstände verstoßen gegen § 17 Abs. 1 BauO NRW, wonach bauliche Anlagen
unter Berücksichtigung von u.a. der Brennbarkeit der Baustoffe so beschaffen sein
müssen, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer
vorgebeugt und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie
wirksame Löscharbeiten möglich sind. Abgesehen von einigen ohnehin brennbaren
hölzernen Gegenständen behindern sämtliche genannten Gegenstände wirksame
Löscharbeiten i.S.d. § 17 Abs. 1 BauO NRW, da die Bediensteten der Feuerwehr ggf.
darauf angewiesen sind, in einem verqualmten Treppenhaus unter Atemschutz
vorzugehen und bei eingeschränkten Sichtverhältnissen nicht über Hindernisse zu
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vorzugehen und bei eingeschränkten Sichtverhältnissen nicht über Hindernisse zu
stolpern bzw. daran hängenzubleiben. Dies gilt auch für nicht brennbare Gegenstände
wie z.B. einen Blumenständer aus Metall oder die Heizung im Erdgeschoss. Auf die
Frage der unzulässigen Einengung (§ 36 Abs. 5 BauO NRW) kommt es insoweit nicht
an. Das Treppenhaus ist der erste Rettungsweg des Hauses und muss entsprechend
nutzbar sein. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 19. Dezember 2008 im
Verfahren 25 L 1831/08 zu seinen Vorstellungen über den Rettungsweg aus den
einzelnen Geschossen (Ausstieg aus den Fenstern, ggf. Sprung von Balkonen oder aus
dem Fenster in den Garten oder auf weitere Balkone, Klettern aus dem Fenster über das
Dach zum Fenster des Nachbarhauses oder ob den dortigen Balkon) sind abwegig.
Hinsichtlich des Teppichbodenbelages hat der Beklagte sich in seinem Schreiben vom
21. November 2008 ergänzend auf § 37 Abs. 9 BauO NRW gestützt. Nach § 37 Abs. 9
Satz 1 Nr. 2 BauO NRW müssen Bodenbeläge aus mindestens schwer entflammbaren
Baustoffen bestehen. Der Kläger hat insoweit ausgeführt (Schriftsatz vom 19. Dezember
2008 im Verfahren 25 L 1831/08), er habe diesen Teppichboden 1985 mit dieser
Maßgabe verlegen lassen. Nach Auffassung des Gerichts hat der Beklagte in diesem
Fall zu Recht darauf abgestellt, dass dies nicht nachgewiesen sei – während
grundsätzlich Ordnungsbehörden die Voraussetzungen ihres Einschreitens
nachzuweisen haben –, da zur damaligen Zeit das Erfordernis der
Schwerentflammbarkeit von Bodenbelägen gerade erst neu eingeführt worden war (vgl.
§ 34 Abs. 4 Satz 2 BauO 1984, die BauO 1970 hatte entsprechende Anforderungen
noch nicht enthalten, vgl. § 39 Abs. 10 BauO 1970) und deshalb nicht damit zu rechnen
war, dass Teppichbodenlieferanten hierauf schon eingestellt waren. Im übrigen ist nach
dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2008 der Austausch des abgenutzten,
"versifften" Teppichbodens ohnehin für das vierte Quartal 2009 endgültig vorgesehen,
so dass der Kläger in der Sache durch diese Anordnung nicht beschwert ist.
Der Kläger ist zu Recht als Störer in Anspruch genommen worden. Die mit der Klage-
und Antragsschrift geltend gemachte rechtliche Unmöglichkeit besteht nicht. Der Kläger
ist als WEG-Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG berechtigt, die für die
ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen
Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen; hiernach ist er befugt,
brandschutzrechtliche Anforderungen auszuführen. Wegen dieses eigenen
Instandhaltungsrechts kann er aufgrund dieser Handlungsbefugnis als Störer in
Anspruch genommen werden,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 1994 – 11 B 2566/93 -, juris; ebenso bereits
Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2007 – 25 L 379/07 –.
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Im übrigen ist die Handhabung des Störerauswahlermessens durch den Beklagten im
Rahmen der beschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis, § 114 VwGO, nicht zu
beanstanden. Als Störer wären auch die beiden übrigen Wohnungseigentümer sowie
der Kläger in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer, ebenso auch die
Wohnungseigentümergemeinschaft als solche in Betracht gekommen. Der Beklagte hat
sich dafür entschieden, den Kläger als Verwalter in Anspruch zu nehmen, da dieser auf
die Anhörung als erster geantwortet und sich damals in seiner Eigenschaft als Verwalter
gemeldet hatte. Dass der Beklagte sich daraufhin entschieden hat, entsprechend
vorzugehen, kann nicht beanstandet werden. Es kann insbesondere auch nicht
festgestellt werden, dass ein Vorgehen gegen die drei Eigentümer – bei welchem die
Gegenstände individuell hätten zugeordnet werden müssen – mit drei selbständigen
Ordnungsverfügungen und selbständigen Vollstreckungsverfahren zur Gefahrenabwehr
effizienter gewesen wäre.
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Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung
ausgeführt hat, Gegenstände wie die hier in Rede stehenden befänden sich in vielen
Treppenhäusern, wenn eine Behörde einschreite, müsse sie einem Konzept folgen,
ergibt sich auch hieraus nichts zugunsten des Klägers. Der Beklagte ist nicht
verpflichtet, von Amts wegen alle Wohnhäuser eines Stadtteils oder der ganzen Stadt
auf Brandlasten im Treppenhaus zu überprüfen. Er schreitet ein, wenn ihm Brandlasten
bekannt werden, wie es hier durch das Schreiben des Klägers vom 15. Mai 2008
geschehen ist, in dem dieser selbst auf brandschutzrechtliche Bedenken hingewiesen
hatte. Aus anderen vor der Kammer anhängig gewesenen Verfahren betreffend
Brandschutzmaßnahmen in Hochhäusern ist dem Gericht bekannt, dass der Beklagte
auch dort nach entsprechenden Prüfungen gegen jegliche Brandlasten in den
Treppenhäusern – metallene Gegenstände wie Fahrräder, Einkaufswagen aus
Supermärkten, Kinderwagen, die auf den breiten Fluren vor den jeweiligen
Wohnungstüren standen – unter dem Aspekt wirksamer Löscharbeiten durch Erlass von
Ordnungsverfügungen eingeschritten ist.
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Die geforderten Maßnahmen sind mit Blick auf die hohen Belange des Brandschutzes,
der dem Schutz von Menschenleben dient, auch nicht unverhältnismäßig.
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Die Zwangsgeldandrohung genügt den Voraussetzungen der §§ 55, 57, 60, 63 VwVG
NRW. Insbesondere ist die gesetzte Frist angemessen, § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW;
die geforderten Maßnahmen können in dieser Zeit tatsächlich ohne weiteres ausgeführt
werden. Da, wie dargelegt, die vom Kläger geltend gemachte rechtliche Unmöglichkeit
nicht besteht, war auch der Erlass von Duldungsverfügungen an die weiteren
Eigentümer als Vollstreckungsvoraussetzung nicht erforderlich. Ob dies unter dem
praktischen Aspekt hätte angezeigt sein können, dem Kläger das vom ihm erwartete
Einwirken auf die WEG zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (Schreiben des
Beklagten vom 21. November 2008) zu erleichtern, bedarf nicht der Entscheidung.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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