Urteil des VG Düsseldorf vom 27.07.2006

VG Düsseldorf: gespräch, beamter, erstellung, landrat, wahrscheinlichkeit, vergleich, verwaltung, stillstand, beförderung, ausbildung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1227/06
Datum:
27.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1227/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme
außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der am 22. Juni 2006 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
2
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine der dem
Landrat als Kreispolizeibehörde L1 für den Monat Juni 2006 zugewiesenen elf
Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit dem Beigeladenen zu
besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts erneut entschieden worden ist,
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hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.
4
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines
Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch
eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3
VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts
(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft
zu machen.
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Zwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit
stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da
dessen Ernennung zum Kriminaloberkommissar und Einweisung in eine freie Planstelle
der Besoldungsgruppe A 10 BBesO das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht
auf diese Stelle endgültig vereiteln würde.
6
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, www.nrwe.de.
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Der Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Beförderungsentscheidung des
Antragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen ist - im Ergebnis - formell und materiell
nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist dabei
auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Prüfung des geltend
gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie
im Hauptsacheverfahren anzulegen.
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Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR
857/02 -, NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August
2003 - 2 C 14/02 -, NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -
, www.nrwe.de; Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2006 - 2 L 782/06 -, www.nrwe.de.
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Formelle Mängel der Beförderungsentscheidung sind nicht ersichtlich. Die
verfahrensmäßigen Beteiligungsrechte Dritter sind gewahrt worden. Insbesondere hat
der Personalrat der Kreispolizeibehörde L1 nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
LPVG in der Sitzung vom 20./21. Juni 2006 seine Zustimmung zu der Beförderung des
Beigeladenen erteilt.
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Die Entscheidung des Antragsgegners, die sofort besetzbare Stelle der
Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, erweist sich - im
Ergebnis - auch nicht in materieller Hinsicht als zu Lasten des Antragstellers
rechtsfehlerhaft.
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Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat
allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde
Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über
die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei
seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen
will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7
Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern.
Im übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn
gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1
VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer
Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren
Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten
des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien
Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls
nicht ausgeschlossen erscheint.
12
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200;
OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 1 B 301/05 -, RiA 2005, 253; Beschluss vom
1. Juni 2005 - 6 B 225/05 - m.w.N. (juris).
13
Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen.
14
Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in
erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung.
15
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202, und vom 19.
Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni
2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl 2004, 463, vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-
RR 2004, 626, und vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, NVwZ-RR 2002, 594,
m.w.N.
16
Die Auswahlentscheidung wurde auf der Grundlage dienstlicher Regelbeurteilungen
zum Stichtag 1. Oktober 2005 getroffen. Hiernach ist der Beigeladene besser qualifiziert,
weil er das Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die
Anforderungen" (4 Punkte) erhielt, während der Antragsteller lediglich mit dem
Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" (3
Punkte) und damit eine Notenstufe schlechter beurteilt wurde.
17
Der Antragsgegner durfte sich bei seiner Auswahlentscheidung auf diese Beurteilungen
stützen und den Beigeladenen dem Antragsteller vorziehen. Insbesondere dringt der
Antragsteller mit seinen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen
Beurteilung vom 16. Januar 2006 nicht durch. Allerdings vermag jeder Fehler im
Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten
dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen,
sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das
Auswahlergebnis ist.
18
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, NWVBl. 2002,
111.
19
Nach ständiger Rechtsprechung,
20
vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, NVwZ 2006, 465, vom 2.
März 2000 - 2 C 7/99 -, NVwZ-RR 2000, 621, vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE
60, 245, und vom 13. Mai 1965 - II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127; OVG NRW, Urteil vom
4. Oktober 1989 - 6 A 1905/87 -, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -
und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161 und 266, und Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 6
B 1281/00 -, DÖD 2001, 261,
21
unterliegen dienstliche Beurteilungen aber nur der eingeschränkten gerichtlichen
Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein
Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und
fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung
vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat
sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff
oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob
sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen
Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs.
1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich
Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden
Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien
auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren.
22
Das Beurteilungsverfahren richtet sich nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der
Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25.
Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz
vom 19. Januar 1999, SMBl.NRW.203034, nachfolgend: BRL Pol). Es ist dadurch
gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des
zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu
Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1 BRL Pol). Der
Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1
„Erstbeurteilung" Abs. 3 BRL Pol). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem
zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die
aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1
„Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2 BRL Pol). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren
Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche
Beurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe
verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung
festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die
Beurteilung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung
weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte,
heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit
dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare
Beurteilungen zu erreichen.
23
Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anhand des
oben dargestellten Maßstabes möglichen Prüfung ist die dienstliche Beurteilung des
Antragstellers vom 16. Januar 2006 - im Ergebnis - rechtlich nicht zu beanstanden.
24
Im Einzelnen: Der Einwand des Antragstellers, es sei bei der Erstellung der Beurteilung
gegen das Prinzip der vollständigen und richtigen Tatsachengrundlage verstoßen
worden, greift nicht durch. Die Tätigkeiten des Antragstellers als Einsatzbearbeiter in der
Leitstelle sind unter Nr. I der Beurteilung (Aufgabenbeschreibung) dargestellt und
entsprechen den in der Vorbeurteilung aufgeführten Tätigkeiten, wobei als wesentliche
Tätigkeit das Bearbeiten von Einsätzen genannt wird. Die unter „insbesondere"
beispielhaft aufgeführten Arbeiten dienen lediglich der Illustrierung der Tätigkeit. Sofern
der Antragsteller mithin rügt, in der Vorbeurteilung seien andere oder mehr Arbeiten
aufgeführt worden und es sei nunmehr das Bearbeiten bundesweiter E-mail und E-post
nicht aufgeführt, führt der Antragsgegner zu Recht aus, dass es sich hierbei um
Tätigkeiten handelt, die zum normalen Aufgabenbereich eines Beamten in der Leitstelle
gehören und damit bereits von der Tätigkeitsbeschreibung „Bearbeiten von Einsätzen"
erfasst werden.
25
Gleiches gilt für die vom Antragsteller erwähnte Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen. Nach Angaben des Antragsgegners handelt es sich bei
den Fortbildungen „Änderungsdienst" und „Datenpflege" sowie der Ausbildung
„Erstsprecher" um Fortbildungsmaßnahmen, an denen alle Mitarbeiter der Leitstelle
regelmäßig teilnehmen und die für die Beurteilung keine herausragende Bedeutung
haben. Ein im Rahmen des vorliegenden Stellenbesetzungsverfahrens
berücksichtigungsfähiger Fehler liegt mithin nicht vor. Unbenommen bleibt es den
Beteiligten allerdings, die Teilnahme an den genannten Fortbildungen zu
Dokumentationszwecken nachträglich in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen.
26
Der Einwand des Antragstellers, die dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig, weil der
Erstbeurteiler unzulässiger Einflussnahme ausgesetzt gewesen sei, greift ebenfalls
nicht durch. Nach Nr. 9.1 BRL Pol beurteilt der Erstbeurteiler unabhängig und ist nicht
an Weisungen gebunden. Er hat nach eigenen Kenntnissen und Erfahrungen zu
beurteilen. „Unabhängig davon" - so die BRL Pol - „sind vor der Erstellung des
Beurteilungsvorschlags Gespräche der Vorgesetzten mit den Erstbeurteilerinnen und
Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig
und sinnvoll". Solche Gespräche unter Beteiligung von Vorgesetzten, wie sie im
vorliegenden Fall durchgeführt wurden, stellen damit grundsätzlich einen nach den BRL
Pol vorgesehenen Verfahrensschritt dar. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen,
wenn sich die Erstbeurteiler schon bei solchen Gesprächen in Anwesenheit eines
Vorgesetzten mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe
einvernehmlich auf eine unverbindliche Rangliste verständigen; einen Verstoß gegen
die BRL Pol stellt dies nur dar, wenn die Rangfolge nicht von den Erstbeurteilern selbst
erstellt wird, sondern auf eine entsprechende Weisung des Vorgesetzten zurückgeht.
27
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 B 246/06 - (juris) und vom 13.
Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, ZBR 2001, 331.
28
Für eine solche Weisung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall an Anhaltspunkten.
29
Zunächst ist festzustellen, dass der Endbeurteiler, Landrat T, an der vom Antragsteller
gerügten Dienstgruppenleiterbesprechung am 22. September 2005 selbst nicht
teilgenommen hat, da diese auf der Ebene des Abteilungsstabes stattgefunden hat. Das
Gespräch war mithin bereits nicht geeignet, über die Bewertung der Leistungen des
Antragstellers und der übrigen Beamten der Vergleichsgruppe verbindliche
Festlegungen zu bewirken, die mit dem Prinzip des zweistufigen Beurteilungsverfahrens
unvereinbar wären.
30
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 6 B 246/06 - (juris).
31
Eine verbindliche Festlegung der Bewertungen der Beamtinnen und Beamten im
dargelegten Sinne ist darüber hinaus auch weder in einem Gespräch zwischen dem
Erstbeurteiler, PHK W, und dem nächsten Vorgesetzten, EPHK M, noch in der
genannten Dienstgruppenleiterbesprechung erfolgt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Der Erstbeurteiler des Antragstellers, PHK W, führt in seiner dienstlichen Stellungnahme
vom 28. Juni 2006 aus, er habe seine Erstbeurteilung frei von Weisungen erstellt. Es
seien keine Ergebnisse vorgegeben worden, die das Beurteilungsergebnis beeinflusst
hätten. Des weiteren weist EPHK M in seiner im Zusammenhang mit dem Widerspruch
des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung erstellten dienstlichen
Stellungnahme vom 15. März 2006 darauf hin, dass PHK W als zuständiger
Erstbeurteiler und er in einem Gespräch zu Beginn des Beurteilungsverfahrens
einvernehmlich zu dem Ergebnis gelangt seien, dass der aktuelle Leistungsstand des
Antragstellers einem Gesamturteil von „3 Punkten" entspreche. Darüber hinaus weist
der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die dienstliche Stellungnahme des Leiters
Abteilungsstab, POR N, vom 28. Juni 2006 darauf hin, dass die
Dienstgruppenleiterbesprechung vom 22. September 2005 dem Ziel der Anwendung
gleicher Beurteilungsmaßstäbe und der Erläuterung des Beurteilungsverfahrens gedient
habe. Zwar seien dabei auch individuelle Leistungen einzelner Beamter - auch des
Antragstellers - erörtert worden. POR N habe jedoch Wert auf die Feststellung gelegt,
dass die Erstbeurteiler bei der Erstellung der Erstbeurteilungen frei von Weisungen
32
seien. Diesen sei insbesondere bewusst gewesen, dass eine endgültige Bewertung der
Leistung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten durch den Endbeurteiler
erfolge. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch nicht erkennbar, dass der
Erstbeurteiler, PHK W, sich durch die Vorgaben der Dienstgruppenleiterbesprechung
„gebunden" fühlte. Soweit der Antragsteller dies daraus herzuleiten versucht, dass ihm
sein Erstbeurteiler kurz vor dem Beurteilungsgespräch noch mitgeteilt habe, dass er ihn
- den Antragsteller - als „4-Punkte-Kandidaten" sehe, ist dies nicht nachvollziehbar.
Denn PHK W hat in seiner dienstlichen Stellungnahme dargelegt, dass er dem
Antragsteller zu keinem Zeitpunkt eine „4-Punkte-Beurteilung" versprochen habe.
Vielmehr habe er mit ihm im Beurteilungszeitraum mehrmals Kritikgespräche geführt. Im
übrigen weist POR N in seiner dienstlichen Stellungnahme in nachvollziehbarer Weise
darauf hin, dass es nicht einleuchtend erscheine, dass der Erstbeurteiler vor einer
Meinungsbildung der Erstbeurteiler (etwa im Rahmen einer Maßstabskonferenz) dem
Antragsteller eine Einschätzung seiner Leistung und Befähigung unter Angabe eines
Punktwertes eröffne.
Hieraus ergibt sich nicht, dass dem Erstbeurteiler der Eindruck vermittelt worden ist, er
müsse bereits in diesem frühen Verfahrensstadium zu einer abgeschlossenen
Meinungsbildung kommen. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass in den genannten
Besprechungen die Strukturen der jeweiligen Vergleichsgruppen an Hand harter Daten
aufgezeigt und die Positionen der jeweils zu beurteilenden Beamten in einer Weise
dargestellt worden sind, dass es letztlich den Erstbeurteilern lediglich noch oblegen
hätte, ihren Beurteilungsvorschlag so abzufassen, dass aus ihm die bereits festgelegte
Notenstufe schlüssig folgte. In der Dienstgruppenleiterbesprechung vom 22. September
2005 ging es ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des POR N um einen
Vergleich der individuell erbrachten Leistungen der Angehörigen der Vergleichsgruppe
sowie der Erfahrungen der Erstbeurteiler und deren Vorgesetzten. Die Erstbeurteiler
erhielten dabei neben den eigenen Erkenntnissen aus unmittelbaren Arbeitskontakten
zusätzliche Informationen für ihre Entscheidung zur Leistungseinschätzung. Eine
„personenscharfe Festlegung" der Erstbeurteiler auf bestimmte Ergebnisse sei damit
nicht verbunden gewesen. Hierdurch vergrößerte sich die Tatsachengrundlage, auf die
der Erstbeurteiler seinen Beurteilungsvorschlag stützte. Dies kommt einer fundierten,
leistungsbezogenen Erstbeurteilung zugute und ist nicht zu beanstanden. Insbesondere
handelt es sich bei derartigen Informationen um „eigene Erkenntnisse" des
Erstbeurteilers im Sinne der Nr. 9.1 Abs. 4 BRL Pol. Diese müssen sich nämlich nicht
ausschließlich aus unmittelbaren, persönlichen Arbeitskontakten zu dem Beurteilten
ergeben. Vielmehr kann sich der Erstbeurteiler derartige Kenntnisse daneben in sonst
geeigneter Weise, etwa durch Berichte von dritter Seite, verschaffen. Nach der Intention
des Richtliniengebers der BRL Pol muss der Erstbeurteiler sein Urteil lediglich auf eine
in zeitlicher und quantitativer Hinsicht ausreichende Anzahl eigener Arbeitskontakte
stützen können und dürfen die durch Dritte vermittelten Kenntnisse nicht die prägende
Grundlage für die Erstbeurteilung bilden.
33
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1999 - 6 A 1153/98 - und - 6 A 1154/98 -,
www.nrwe.de, sowie Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 3374/00 -, IÖD 2001, 254; Urteil
der Kammer vom 23. November 2004 - 2 K 1931/03 -, www.nrwe.de, und Beschluss der
Kammer vom 9. März 2006 - 2 L 161/06 -.
34
Eine Weisung im oben dargestellten Sinne ist mithin nicht erkennbar.
35
Soweit der Antragsteller rügt, das in Nr. 9.1 Abs. 1 BRL Pol vorgesehene
36
Beurteilungsgespräch sei erst nach der Entscheidungsfindung des Erstbeurteilers
geführt worden, so dass er keinen Einfluss mehr auf den Beurteilungsvorschlag habe
nehmen können, dringt er ebenfalls nicht durch. Hierzu ist festzustellen, dass die
Einflussmöglichkeiten des Antragstellers sogar größer sind, wenn das Gespräch erst
nach der Dienstgruppenleiterbesprechung sowie einer Maßstabskonferenz stattfindet.
Hätte der Erstbeurteiler das Gespräch vorher geführt, wäre zwangsläufig lediglich seine
anfängliche Einschätzung der Leistung des Antragstellers zur Sprache gekommen. Da
aber das Beurteilungsgespräch erst am 11. November 2005 und damit nach den
genannten (Maßstabs-)Besprechungen geführt wurde, konnten auch Gesichtspunkte
angesprochen werden, die Gegenstand der Vorbesprechungen gewesen sind und den
Erstbeurteiler veranlasst haben, ein Gesamturteil von 3 Punkten vorzuschlagen. Hier
hatte der Antragsteller also Anlass und die Möglichkeit, sich mit ihm nicht genehmen
Gesichtspunkten der Beurteilung auseinander zu setzen und ggf. seine gegenläufigen
Standpunkte einfließen zu lassen. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass der
Erstbeurteiler sich bereits vor dem Beurteilungsgespräch mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit abschließend entschieden hatte und nicht mehr bereit war, andere,
vom Antragsteller eingebrachte Aspekte zu berücksichtigen.
Vgl. auch Beschluss der Kammer vom 9. März 2006 - 2 L 161/06 -.
37
Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht (mehr) in einer vom Antragsteller gerügten
unzureichenden Begründung der dienstlichen Beurteilung gemäß Nr. 8.1 Abs. 2 BRL
Pol. Danach gilt Folgendes: Haben sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf
das Leistungsbild ausgewirkt, ist dies im Gesamturteil im Einzelnen zu begründen. Der
Antragsteller hat in der aktuellen Beurteilung im Amt eines Polizeikommissars ein
Gesamturteil erhalten, das schlechter ist als das Gesamturteil der Vorbeurteilung
ebenfalls im Amt eines Polizeikommissars, so dass eine besondere Begründung
erforderlich ist.
38
Zwar entspricht die von dem Endbeurteiler in der dienstlichen Beurteilung selbst
gegebene Begründung dafür, dass der Antragsteller lediglich mit dem Gesamturteil „Die
Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) beurteilt
wurde, nicht den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien. Diese Begründung beschränkt
sich auf den allgemeinen Hinweis, die Lebens- und Diensterfahrung des Antragstellers
habe sich nicht in der Weise ausgewirkt, dass die erbrachten Leistungen im
Quervergleich mit den Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe herausragend
gewesen wären. Das beinhaltet nicht die nach dem Wortlaut der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol
in der dienstlichen Beurteilung vorzunehmende Begründung „im Einzelnen". Damit wird
nämlich eine über den Verweis auf den Quervergleich in der Vergleichsgruppe
hinausgehende Erläuterung für den Beurteilten verlangt, aus der er entnehmen kann, an
welchen Gründen es im Einzelnen liegt, dass die wachsende Lebens- und
Diensterfahrung sich bei ihm anders als im Regelfall nicht positiv auf sein Leistungsbild
ausgewirkt hat. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für eine
Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol, deren Grundlage
vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa einer im Quervergleich zu
wohlwollenden Bewertung des Erstbeurteilers, liegt, finden hier keine Anwendung.
Vielmehr wird verlangt, dass dem Beurteilten die Gründe für den leistungsmäßigen
„Stillstand" im Quervergleich verdeutlicht werden.
39
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268; Beschlüsse
vom 10. August 2005 - 6 B 1164/05 -, www.nrwe.de, und vom 3. Mai 2006 - 6 A 207/05 -.
40
Die Ausführungen in der Beurteilung des Antragstellers beschränken sich jedoch
darauf, dass er im Quervergleich keine bessere Beurteilung habe erhalten können.
Gründe hierfür werden nicht genannt. Das reicht nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol nicht aus.
41
Dennoch liegt in der unzulänglichen Berücksichtigung von Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol kein
zur Rechtswidrigkeit der hier zu überprüfenden Auswahlentscheidung führender
Verstoß. Denn der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 18. Juli 2006
verbindlich mitgeteilt, dass er die dort wiedergegebene Begründung im laufenden
Widerspruchsverfahren nachreichen und zum Bestandteil der dienstlichen Beurteilung
des Antragstellers vom 16. Januar 2006 machen werde, und diese ergänzenden
Erwägungen genügen dem Begründungserfordernis nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol.
42
Die Behebung eines in der dienstlichen Beurteilung vorhandenen Mangels der
Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol ist nachträglich - auch noch im gerichtlichen
Verfahren - möglich,
43
vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268; Beschlüsse vom
10. August 2005 - 6 B 1164/05 -, www.nrwe.de, und vom 3. Mai 2006 - 6 A 207/05 -,
44
und kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der
Besetzung einer Beförderungsstelle bereits Berücksichtigung finden.
45
Diese Begründung genügt auch den inhaltlichen Anforderungen. Der Endbeurteiler,
Landrat T, hat in der Antragserwiderung vom 29. Juni 006 ausgeführt, welche Gründe für
seine Meinungsbildung maßgeblich waren. Er hat ausgeführt, dass der Antragsteller im
Vergleich zur Vorbeurteilung keine Leistungssteigerung, sondern eine
Leistungsverschlechterung habe erkennen lassen. Der Antragsteller habe die (von dem
Erstbeurteiler, PHK W) angesprochenen Defizite (hauptsächlich im Leistungsverhalten)
nicht beseitigt. Der Antragsteller sei sicherlich in der Lage, bessere Leistungen zu
erzielen, sei aber nicht bereit gewesen, dies auch zu tun. Dies hat der Antragsgegner in
seinem ergänzenden Schriftsatz vom 18. Juli 006 nochmals klargestellt.
46
Hiernach ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass diese ergänzende
Begründung der Meinungsbildung des Endbeurteilers entspricht. Es bestehen entgegen
der Ansicht des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit
maßgeblichen Aspekte nicht Gegenstand der Beurteilerbesprechung waren, aufgrund
deren der Endbeurteiler zur Vergabe eines Gesamturteils von 3 Punkten kam. Der
Umstand, dass die oben genannten Aspekte in der in der Beurteilung enthaltenen
Begründung nicht im Einzelnen zum Ausdruck gebracht worden sind, rechtfertigt für sich
gesehen nicht den Schluss, sie seien nicht Gegenstand der Beurteilerbesprechung
gewesen.
47
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 6 A 207/05 -.
48
Vielmehr liegt es nahe, dass der Endbeurteiler dem nicht mit einem herausragenden
Gesamturteil beurteilten Beamten nicht zusätzliche „Steine in den Weg" legen will,
deshalb die dienstliche Beurteilung statt mit einer negativen textlichen Begründung mit
einem Hinweis auf den allgemeinen Quervergleich versieht und eine umfängliche
Begründung für den „leistungsmäßigen Stillstand" erst auf Anforderung eines Beamten
nachreicht.
49
Die von dem Endbeurteiler nunmehr ergänzte Begründung lässt auch erkennen, warum
der Endbeurteiler dem Antragsteller zum dritten Mal im selben statusrechtlichen Amt ein
nur durchschnittliches Gesamturteil zuerkannt hat: Sie enthält eine Schilderung
leistungsmäßiger Einschränkungen, wonach der Antragsteller nicht bereit gewesen sei,
die von ihm geforderten und ihm persönlich auch möglichen Leistungen tatsächlich zu
erbringen. Dies macht die erneute Vergabe eines bloß durchschnittlichen Gesamturteils
nachvollziehbar. Mehr kann nicht gefordert werden.
50
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268; Beschlüsse
vom 10. August 2005 - 6 B 1164/05 -, www.nrwe.de, und vom 3. Mai 2006 - 6 A 207/05 -.
51
Ohne dass es noch hierauf ankäme, weist die Kammer im Hinblick auf den Vortrag des
Antragstellers zur Klarstellung darauf hin, dass sich aus der Tatsache, dass zwei
Beamte aus der Vergleichsgruppe des Antragstellers das Gesamturteil „4 Punkte"
erhielten, die noch nicht zum dritten Mal im selben statusrechtlichen Amt beurteilt
wurden, kein gesteigertes Begründungserfordernis ergibt. Denn das
Beurteilungsergebnis wird nicht durch das Dienstalter als solches, sondern durch die im
Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen bestimmt.
52
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der
Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt
hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene
außergerichtliche Kosten selbst trägt.
53
Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3
Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
54
Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu,
weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.
55
56