Urteil des VG Düsseldorf vom 09.05.2003

VG Düsseldorf: rückforderung, widerruf, verwaltungsakt, zuwendung, rücknahme, grundstück, erlass, form, gesundheit, rechtsgrundlage

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 599/00
Datum:
09.05.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 599/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Auf ihren Antrag vom 23. Dezember 1987 bewilligte der Regierungspräsident E der
Klägerin mit Bescheid vom 19. Januar 1988 eine Zuwendung in Höhe von 80.947,65
DM für die Herrichtung eines Übergangsheimes für Asylbewerber in dem Gebäude
Gstraße 0 in W. Als Zweckbindungsfrist wurde ein Zeitraum von 15 Jahren festgelegt.
Der Bewilligungsbescheid enthielt den Zusatz, dass die Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-
G) Bestandteil des Bescheides seien. Mit Bescheid vom 30. August 1988 erkannte der
Regierungspräsident E das Gebäude mit Wirkung vom 1. August 1988 als
Übergangsheim für die Unterbringung von Asylbewerbern an.
2
Mit Schreiben vom 24. April 1997 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass das
Gebäude Gstraße 0 zum 31. März 1997 von ausländischen Flüchtlingen freigezogen
worden sei und die Absicht bestehe, es auf Grund fehlenden Bedarfs als
Übergangsheim aufzugeben. Das Grundstück solle für Wirtschaftsförderungszwecke
genutzt werden. Mit Bescheid vom 5. Mai 1997 hob die Beklagte daraufhin die
Anerkennung des Gebäudes Gstraße 0 als Übergangsheim rückwirkend zum 1. April
1997 auf. Ferner teilte sie ihre Absicht mit, die seinerzeit bewilligten Fördermittel in
Höhe von 34.200 DM zurückzufordern, und gab der Klägerin Gelegenheit zur
Stellungnahme. Diese teilte mit Schreiben vom 3. Juli 1997 mit, über die endgültige
Verwendung des Grundstücks sei noch nicht entschieden. Nach dem derzeitigen
Planungsstand solle es für Wohnungsbauzwecke genutzt und Wohnraum für sozial
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benachteiligte Familien geschaffen werden. Es werde um Prüfung gebeten, ob von einer
Rückforderung der Fördermittel abgesehen werden könne. Auf Sachstandsanfrage der
Beklagten vom 28. Mai 1998 teilte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 1998 mit,
das Grundstück sei mit Kaufvertrag vom 27. Oktober 1997 an einen privaten Investor
veräußert worden. Der Erwerber beabsichtige, das Gebäude abzureißen und die Fläche
einer Neubebauung in Form des sozialen Wohnungsbaus zuzuführen.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass
entgegen der mit Stellungnahme vom 8. Oktober 1998 geäußerten Auffassung der
Klägerin die in den Erlassen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1994 und 9. November 1994 (Az.: II/II C 5 -
9053) benannten Voraussetzungen für ein Absehen von der anteilmäßigen
Rückforderung der Landeszuwendungen nicht vorlägen. Hinsichtlich der im Erlass vom
9. November 1994 aufgeführten Fallgruppe g) fehle es an der Darlegung, weshalb vor
einem nicht mit Landesmitteln geförderten Übergangsheim ein gefördertes Objekt
aufgegeben worden sei. Soweit die Klägerin geltend mache, dass eine soziale
Anschlussnutzung dem Sinn nach verwirklicht werde, sei zu berücksichtigen, dass sie
mit der Veräußerung und dem zwischenzeitlich erfolgten Abriss des Gebäudes Gtstraße
0 vollendete Tatsachen geschaffen habe. Damit sei der zeitliche Vorlauf unmöglich
geworden, wonach zunächst zwischen Beklagter und Klägerin die einzelnen
Bedingungen für die soziale Anschlussnutzung zu vereinbaren seien, damit diese dann
an den privaten Investor weitergegeben werden könnten. Im Übrigen habe eine
Nachfrage beim Ministerium ergeben, dass die nachträgliche Anerkennung einer
sozialen Anschlussnutzung nicht mehr möglich sei, wenn das ge- förderte
Übergangsheim nicht mehr existiere, sondern auf dem Grundstück ein anderes
Gebäude mit sozialer Wohnnutzung entstehe. Die Landesförderung habe sich in dem
geförderten Gebäude manifestiert. Sei das Gebäude nicht mehr vorhanden, könne der
Förderzweck nicht mehr fortgeführt werden.
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Die Klägerin führte in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 1999 aus, vor dem Objekt
Gstraße 0 seien bereits zwei Übergangsheime aufgegeben worden, die nicht mit
Landesmitteln gefördert worden seien. Die Aufwendungen für das Gebäude Gstraße 0
seien im Verhältnis zu anderen städtischen Übergangsheimen unverhältnismäßig hoch
gewesen. Ein Bedarf für das Heim habe nicht mehr bestanden. Nach der
Belegungssituation im Dezember 1998 sei eine Sollbelegung für alle Übergangsheime
der Stadt in Höhe von 799 Personen veranschlagt; die Istbelegung liege bei nur 624
Personen. Auf Grund der Unwirtschaftlichkeit des Übergangsheimes Gstraße 0 habe die
Stadt sich zwingend von diesem Objekt trennen müssen. Die Beklagte sei bereits am
24. April 1997 über die Heimaufgabe informiert und auch im Anschluss über die weitere
Entwicklung unterrichtet worden.
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Mit Bescheid vom 16. März 1999 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom
19. Januar 1988 in Höhe von 34.177,81 DM wegen Aufgabe des Übergangsheimes zum
31. März 1997 und Wegfalls der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung
und forderte diesen Betrag zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in
gleich gelagerten Fällen habe sie ebenfalls einen Teilwiderruf ausgesprochen. Die
Klägerin betreibe noch drei nicht geförderte Heime, die zuvor hätten aufgegeben werden
können. Eine soziale Anschlussnutzung im Sinne der Erlasslage liege nicht vor, da sich
diese im dem geförderten Objekt selbst manifestieren müsse. Der Teilwiderruf sei
geboten, da das Land zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung gehalten sei.
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Mit Schreiben vom 15. April 1999 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie mit
Schreiben vom 15. Oktober 1999 im Wesentlichen wie folgt begründete: Der Bescheid
vom 16. März 1999 sei ermessensfehlerhaft. Da das Objekt Gstraße 0 extrem
unwirtschaftlich gewesen wäre, sei es nicht vertretbar gewesen, zuvor drei andere, nicht
geförderte Übergangsheime aufzugeben. Die Aufgabe des Heimes sei streng nach den
Kriterien der „Crash-Kommission" erfolgt. Es sei widersinnig, eine Kommune, die sich
aus von anderer Seite gut zu heißenden Gründen von ihrem mit Abstand
unwirtschaftlichsten Objekt trenne, über die Teilrückforderung von Fördermitteln wieder
zu belasten. Eine Anschlussnutzung des Gebäudes nach Ablauf der Zweckbindung
wäre unmöglich gewesen. Daher sei auf eine Anschlussnutzung des Grundstücks
abzustellen. Gerade weil eine Anschlussnutzung des Gebäudes nicht möglich gewesen
sei, sei das Grundstück nach - auch aus bauordnungsrechtlichen Gründen - zwingend
notwendigem Gebäudeabriss einer sozialverträglichen Neubebauung zugeführt worden.
Damit liege eine Ersatznutzung im Sinne des Erlasses vom 9. November 1994 vor. Es
sei daher eine Behandlung wie im Falle des Übergangsheimes Qstraße 00 geboten.
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Mit Bescheid vom 22. Dezember 1999, der Klägerin zugestellt am 3. Januar 2000, wies
die Beklagte den Widerspruch zurück. In den Bescheidgründen führte sie aus, die
Voraussetzungen des Erlasses vom 9. November 1994 seien bereits deshalb nicht
erfüllt, weil das geförderte Objekt Gstraße 0 nicht mehr existiere und es damit an einer
Anschlussnutzung des geförderten Übergangsheimes fehle. Der Aspekt, das Gebäude
Gstraße 0 aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben zu haben, werde akzeptiert. Dem
Einwand, dass die Maßgaben der „Crash-Kommission" eingehalten worden seien,
könne nicht gefolgt werden, da deren Voraussetzungen - Existenz des geförderten
Objekts - nicht gegeben seien. Eine Belastung der Klägerin sei nicht festzustellen, da
der Zeitraum des zweckentsprechenden Nutzung vom 1. August 1988 bis zum 31. März
1997 bei der Berechnung der Rückforderungssumme berücksichtigt worden sei. Der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auch sonst gewahrt. Das öffentliche Interesse an
der Rückforderung der Fördermittel, um sie anderen Projekten zukommen zu lassen, sei
höher zu gewichten als das Interesse der Klägerin am Behalt. In gleich gelagerten
Fällen sei ebenfalls ein Teilwiderruf erfolgt. Das Objekt Qstraße 00 sei nicht
vergleichbar, denn dabei handele es sich um ein ehemaliges Schulgebäude, das im
Anschluss an die Nutzung als Übergangsheim wieder als Schulgebäude Verwendung
gefunden habe.
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Mit der am 1. Februar 2000 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Zur Begründung führt sie an, der Erlass vom 9. November 1994 schließe konkludent
auch den Fall des Nichterhalts des geförderten Objekts ein. Auch manifestiere sich die
Förderung weniger in der Bausubstanz als solcher als in der Nutzung. Ein anderes
Verständnis der Erlassregelungen habe zur Konsequenz, dass eine marode
Bausubstanz lediglich wegen einer sonst drohenden Erstattungsforderung erhalten
werden müsste. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des Erlasses sinngemäß vor, da
der Begriff der unmittelbaren Anschlussnutzung weit zu verstehen sei. Er verlange keine
Identität zwischen ursprünglich gefördertem Objekt und dem Objekt der
Anschlussnutzung. Eine solche Sichtweise vertrage sich nicht mit den Motiven und
Zielen der „Crash-Kommission". Für die Anwendbarkeit des Erlasses vom 9. November
1994 genüge es daher, wenn keine Zwischennutzung stattfinde. Da die Beklagte keine
Einzelfallprüfung gemäß Buchstabe g) des Erlasses durchgeführt habe, liege ein
Ermessensfehlgebrauch vor. Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich die
Beklagte nicht berufen. Es würde auf eine rechtswidrige Praxis bei der Rückforderung
von Landesmitteln hinauslaufen, wenn die Anwendungsfälle für die Erlassregelungen
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derart beschnitten würden.
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 16. März 1999 und ihren Widerspruchsbescheid vom
22. Dezember 1999 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt sie ihre Erwägungen aus den angefochtenen Bescheiden.
Ergänzend führt sie im Wesentlichen an, es sei bereits fraglich, ob die im Erlass vom 9.
November 1994 unter g) bezeichnete Fallgruppe neben der Fallgruppe d) Anwendung
finden könne. Da die Fallgruppe d) ausdrücklich den Fall der Veräußerung anspreche,
sei sie gegenüber g) quasi „lex specialis". Jedenfalls lägen die Voraussetzungen der
Fallgruppe g) nicht vor. Auch insoweit werde vorausgesetzt, dass das geförderte Objekt
noch existiere. Im Übrigen führe selbst eine Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis, dass die
Ermessensentscheidung nicht zu Gunsten der Klägerin ausfalle: Das unter g) benannte
Tatbestandsmerkmal des Nichtvertretenmüssens des Bedarfswegfalls sei auch auf das
weitere Tatbestandsmerkmal der Unmöglichkeit der Anschlussnutzung zu erstrecken,
da ansonsten die Rückerstattung der Landesmittel einfach durch Beseitigung des
Förderobjekts verhindert werden könnte. Die Klägerin habe die Unmöglichkeit der
Anschlussnutzung zu vertreten, da sie das Objekt in Kenntnis der Abrisspläne veräußert
habe. Damit sei die Prüfung, ob eine Anschlussnutzung möglich gewesen wäre, nicht
mehr durchführbar gewesen. Die Klägerin habe in Kauf genommen, dass der
ursprüngliche Zuwendungszweck nicht mehr erreicht werden konnte. Die
Voraussetzungen der Fallgruppe d) lägen abgesehen vom Nichterhalt des ursprünglich
geförderten Objekts auch deshalb nicht vor, weil sich der hier gegebene Sachverhalt mit
Grundstücksveräußerung, Abriss und unbestimmten Baubeginn nicht mehr unter das
Tatbestandsmerkmal „unmittelbar anschließende Sozialwohnnutzung" subsumieren
lasse.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der
Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.
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Der angefochtene Bescheid vom 16. März 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 1999 ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO).
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Der teilweise Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 19. Januar 1988 findet seine
Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Der Umstand, dass der Zuwendungsbescheid vom
19. Januar 1988 bestandskräftig geworden ist, bevor die Widerrufsregelung in § 49 Abs.
3 VwVfG NRW in Kraft getreten ist, schließt die Heranziehung dieser Bestimmung nicht
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aus. Gemäß Art. 10 Abs. 2 Drittes Gesetz zur Änderung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung
anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 24. November 1992 (GVBl. 1992, S.
446) findet § 49 Abs. 3 VwVfG NRW auch auf Bescheide über Zuwendungen
Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind.
Vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW,
Urteile vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 - und vom 14. November 2002 - 12 A 5021/00 -,
wonach Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung nicht bestehen.
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Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der
eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung
eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit
widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder
nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Der Zuwendungsbescheid vom 19.
Januar 1988 gewährte der Klägerin Fördermittel zur Herrichtung eines
Übergangsheimes und stellt damit einen auf eine Geldleistung gerichteten und zur
Erfüllung eines bestimmten Zweckes dienenden Verwaltungsakt dar. Anhaltspunkte
dafür, dass die Bewilligung der Zuwendung nicht rechtmäßig gewesen ist, liegen nicht
vor. Der Bewilligungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Gesetz über
die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 27. März 1984
(Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG, GVBl. 1984, S. 214) i.V.m. den
Verwaltungsvorschriften zu § 6 (Abs. 1) des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (VV FlüAG,
Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15. September 1986
- II C 4 - 9060, Mbl. 1986, S. 1522).
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Gemäß Ziffer 1.1 der ANBest-G, die durch den Zuwendungsbescheid ausdrücklich zu
seinem Bestandteil erklärt worden sind, durfte die Zuwendung nur zur Erfüllung des in
dem Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Der Bescheid vom
19. Januar 1988 legte insoweit eine Zweckbindungsfrist von 15 Jahren fest. Dadurch,
dass die Klägerin die Nutzung des Gebäudes Forststraße 3 als Übergangsheim zum 31.
März 1997 eingestellt hat, hat sie die Zweckbindungsfrist nicht eingehalten und damit
die Fördermittel nicht mehr für den in dem Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck
verwendet.
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Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender
Weise ausgeübt, § 114 VwGO. Die von ihr angestellten Erwägungen, auf die wegen der
Einzelheiten verwiesen wird, sind sachgerecht (Bescheid vom 16. März 1999, Seite 3 ff.
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 1999, Seite 7 f.). Eine
Verwaltungspraxis der Beklagten, die mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot in Art.
3 Abs. 1 GG eine Rechtsverletzung der Klägerin begründete, ist ebenfalls nicht
ersichtlich. Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Klägerin in Abweichung von ihrer
sonst üblichen Verwaltungspraxis anders als andere Gemeinden in vergleichbaren
Situationen behandelt hätte, so dass von einer Verletzung des interkommunalen
Gleichbehandlungsgebotes oder in sich widersprüchlichem Vorgehen auszugehen
wäre, liegen nicht vor. Die Widerrufsentscheidung der Beklagten entspricht vielmehr der
die Ermessensbetätigung lenkenden Erlasslage. Gemäß Ziffer 8.23 der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushalts-ordnung für Zuwendungen an
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Gemeinden - VVG - vom 21. Juli 1972 (SMBl. NRW 631) ist ein Zuwendungsbescheid
regelmäßig unverzüglich zu widerrufen, soweit die Zuwendung nicht oder nicht mehr
ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. Dass die Beklagte es abgelehnt hat, gemäß
den Erlassen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1994 und 9. November 1994 - II/II C 5 - 9053 - von
der Rückforderung der Landeszuwendungen abzusehen, ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Gemäß Buchstabe d) des Erlasses vom 11. August 1994 in der Fassung
des Erlasses vom 9. November 1994 sind für den Fall, dass ein Übergangsheim
veräußert wird, die Fördermittel grundsätzlich anteilig zurückzuzahlen. Sie können
ausnahmsweise dann belassen bleiben, wenn es sich um Veräußerungen handelt, die
eine unmittelbar anschließende und der Zweckbindungsfrist entsprechende
Sozialwohnnutzung nach sich ziehen. Die Einräumung von Besetzungsrechten der
Kommunen ist grundbuchlich zu sichern. Dabei ist auch festzulegen, dass von den
Wohnberechtigten nur kostendeckende Mieten im Sinne der
Wohnungsbauförderungsbestimmungen verlangt werden dürfen. Bei der Veräußerung
etwa erzielte Gewinne werden abgeschöpft. Buchstabe g) des Erlasses vom 9.
November 1994 bestimmt: Entfällt der Nutzungsbedarf für ein Übergangsheim, hat die
Gemeinde den Bedarfswegfall nicht zu vertreten und ist eine Anschlussnutzung nicht
möglich, so kann nach Einzelfallprüfung auf die Rückforderung von
Landeszuwendungen verzichtet und die Zweckbindungsfrist ggf. entsprechend verkürzt
werden. Bei einer Veräußerung oder Vermietung/Verpachtung der Gebäude etwa
erzielte Gewinne werden abgeschöpft. Die Auslegung der Beklagten, dass bei beiden
Fallgruppen Voraussetzung ist, dass das geförderte Objekt noch existent ist, verletzt die
Klägerin nicht in Rechten. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften sind nicht wie
eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten
oder doch geduldeten Verwaltungspraxis auszulegen,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 2. Februar 1995 - 2 C 19/94 -, NVwZ-RR
1996, S. 47 (48), und vom 1. Juni 1995 - 2 C 16/94 -, BVerwGE 98, S. 324 (329), jeweils
m.w.N.; ferner z.B. Beschluss vom 7. August 1998 - 2 B 41/98 -,
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zumal sie mittelbare Außenwirkung nur über den Gleichheitssatz, das heißt ihre
tatsächliche Handhabung entfalten. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass sie sich
bei der Aus-legung der Fallgruppen d) und g) auf eine entsprechende Stellungnahme
des erlassgebenden Ministeriums stützt. Anhaltspunkte, dass der Erlassgeber eine
davon abweichende Verwaltungspraxis billigte oder eine dieser Auslegung
widersprechende Verwaltungsübung durch die Beklagte duldete, liegen nicht vor. Es ist
schon nichts für eine solche Verwaltungspraxis der Beklagten ersichtlich. Dass die in
dieser Form ausgelegten Erlassregelungen willkürlich oder sonst sachwidrig wären, ist
ebenfalls nicht erkennbar. Die Erwägung der Beklagten, das Erfordernis der weiteren
Existenz des geförderten Objekts Gewähr leiste, dass sie bei der Entscheidung über die
anteilige Rückforderung von Fördermitteln nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werde
und ihr eine umfassende eigene Sachverhaltsprüfung weiter möglich sei, ist vielmehr
sachgerecht und findet sich in vergleichbarer Form auch in anderen rechtlichen
Zusammenhängen.
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Vgl. z.B. die von der Rechtsprechung zum Prüfungsrecht entwickelten Anforderungen
an die Unverzüglichkeit der Anzeige und des Nachweises der Prüfungsunfähigkeit,
denen (u.a.) die Erwägung zugrundeliegt, dass der Prüfungsbehörde eine eigene,
zeitnahe Überprüfung der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit möglich bleiben soll;
siehe dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12/98 -, BVerwGE 106, S. 369
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(375), und Beschluss vom 3. Januar 1994 - 6 B 57/93 -, Buchholz 421.0 Nr. 327.
Die Widerrufsentscheidung begegnet auch im Hinblick auf die Höhe des widerrufenen
Betrages keinen rechtlichen Bedenken. Eine Verletzung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat den Zeitraum der
zweckentsprechenden Verwendung des Gebäudes Gstraße 0 als Übergangsheim (1.
August 1988 bis 31. März 1997) berücksichtigt und lediglich den auf die noch nicht
abgelaufene Zeitspanne der Zweckbindungsfrist entfallenden Anteil der
Zuwendungssumme zugrundegelegt. Der danach errechnete Betrag ist fehlerfrei
ermittelt.
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§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW steht dem Widerruf nicht entgegen.
Danach ist für den Fall, dass die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche den
Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, der Widerruf nur innerhalb
eines Jahres nach Kenntnisnahme zulässig. Diese Frist hat die Beklagte eingehalten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erlangt die Behörde
Kenntnis im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW erst dann, wenn der nach der
innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme (entsprechend zum Widerruf)
des Verwaltungsaktes be-rufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur
rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die die
Rücknahme (den Widerruf) des Verwaltungs-akt rechtfertigenden Tatsachen feststellt.
Die Frist beginnt demgemäß, wenn der für die Rücknahme (den Widerruf) erforderliche
Sachverhalt vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei einschließlich der für eine
eindeutige rechtliche Wertung und der für die Ermessensentscheidung maßgeblichen
Gesichtspunkte ermittelt worden ist, so dass die Behörde ohne weitere Sachaufklärung
objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die
Rücknahme (den Widerruf) zu entscheiden.
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Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - Gr. Senat 1, 2/84 -, NJW 1985,
S. 819 ff.; Urteile vom 19. Juli 1985 - 4 C 23, 24/82 -, NVwZ 1986, S. 119, und 19.
Dezember 1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, S. 199 (201 f.); siehe auch z.B. OVG
NRW, Beschluss vom 1. April 1999 - 10 A 3381/97 -, NVwZ-RR 2000, S. 268.
30
Ein in diesem Sinne entscheidungsfähiger Sachverhalt lag der Beklagten frühestens mit
Eingang des Schreibens der Klägerin vom 25. Juni 1998 vor, mit dem diese über die
Veräußerung des Grundstücks Gstraße 0 sowie den beabsichtigten Abriss und die
weitere Nutzung des Grundstückes unterrichtet worden ist. Der Zugang des Widerrufs-
und Rück-forderungsbescheides vom 16. März 1999 bei der Klägerin am 25. März 1999
erfolgte so-mit innerhalb der Jahresfrist.
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Die Rückforderung der Zuwendungen in Höhe von 34.177,81 DM (17.474, 84 Euro) ist
ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW,
wonach für den Fall, dass ein Verwaltungsakt wie hier mit Wirkung für die
Vergangenheit widerrufen wird, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind und die
zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist. Auch § 49 a
VwVfG NRW findet gemäß Art. 10 Abs. 2 Drittes Gesetz zur Änderung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung
anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 24. November 1992 auf Bescheide
über Zuwendungen Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden
sind. Auf Entreicherung, § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB,
kann die Klägerin sich nicht berufen, da sie den zurückgeforderten Betrag für
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Baumaßnahmen und damit für Ausgaben verwandt hat, die sie auch sonst gehabt hätte,
und damit zugleich dauerhaft ihrem Vermögen zugeführt hat.
Vgl. zu diesem Gesichtspunkt Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 62. Aufl., § 818
Anm. 34; ebenso bereits Urteil der Kammer vom 8. September 2000 - 1 K 10167/98 -.
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Im Übrigen ist eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung auch ausgeschlossen,
weil die Klägerin die Umstände kannte oder kennen musste, die zum Teilwiderruf des
Zuwendungsbescheides geführt haben, vgl. § 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW.
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Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Rückforderung
mit der Widerrufsentscheidung verbunden hat, ohne dass letztere bereits vollziehbar ist.
Denn das Erstattungsverlangen setzt nicht voraus, dass der Widerruf bereits
bestandskräftig geworden ist oder dass zumindest ihre sofortige Vollziehung angeordnet
worden ist.
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So bereits Urteil der Kammer vom 8. September 2000 - 1 K 10167/98 -; vgl. Kopp/
Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 7. Aufl. § 49 a Anm. 11; VGH München, Beschluss
vom 15. Mai 1985 - 12 CS 84 A.2718 -, NVwZ 1985, S. 663, zu der § 49 a Abs. 1 VwVfG
NRW entsprechenden Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X; siehe auch die
vergleich-bare Regelung in § 113 Abs. 4 VwGO, wonach das Leistungsurteil nicht von
der Rechts-kraft des Aufhebungsurteils abhängig ist, sondern im selben Urteil die
Aufhebung eines Verwaltungsaktes und die Verurteilung zu einer sich daraus
ergebenden Leistung möglich ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 i.V.m. §
709 Satz 2 ZPO.
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