Urteil des VG Düsseldorf vom 10.09.2010

VG Düsseldorf (kosovo, behandlung, familie, bundesrepublik deutschland, medikamentöse behandlung, abschiebung, stellungnahme, tod, bundesamt, begründung)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 2989/10.A
Datum:
10.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2989/10.A
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7
Tenor:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2010 verpflichtet
festzustellen, dass für die Klägerin hinsichtlich des Kosovo ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte
kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die am 00. April 1945 in Klincina im Kosovo geborene Klägerin ist kosovarische
Staatsangehörige. Sie gehört dem Volk der Roma an.
2
Die Klägerin reiste nach ihren Angaben am 7. Februar 1992 aus dem Kosovo kommend
in das Bundesgebiet ein und beantragte im Familienverband die Anerkennung als
Asylberechtigte. Mit Bescheid (C1285046-138) vom 17. Juni 1992 lehnte das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag sowie die
Feststellung der Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG ab. Die hiergegen erhobene
verwaltungsgerichtliche Klage war erfolglos (Urteil vom 14. Juli 1993 des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf 20 K 10144/92.A -).
3
Bereits aus Dezember 1993 sind stationäre Krankenhausaufenthalte wegen
gesundheitlicher Probleme aktenkundig.
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Unter Berufung auf gesundheitliche Probleme hat die Klägerin im weiteren Verlauf ihres
Aufenthaltes mehrfach Asylanträge und Wiederaufgreifensanträge beim Bundesamt
gestellt, die alle erfolglos blieben:
5
Bescheid vom 26. April 1994 (C1833776-138), Bescheid vom 17. März 2003
(2547125-138), Bescheid vom 22. Mai 2006 (5211694-132), Bescheid vom 30. Januar
2007 (5234583-133).
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Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 8. Januar 2009 beantragte die Klägerin erneut das
Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach
§ 60 Abs. 7 AufenthG , hilfsweise die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung
wurde vorgetragen, sie leide an Herzinsuffizienz (Herzschwäche) und arterielle
Hypertonie. Eine angemessene Behandlung sei im Kosovo nicht möglich. Sie wäre dort
völlig mittellos und eine rein medikamentöse Behandlung reiche nicht aus. Diesem
Antrag waren Arztbriefe aus 2008 beigefügt.
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Mit Bescheid vom 20. April 2010 (5361375-150) lehnte das Bundesamt (erneut) die
Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG ab. In der Begründung wird ausgeführt,
dass schon die Voraussetzung für Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht gegeben
seien, weil das Antragsvorbringen letztlich bereits in früheren Asylverfahren zugrunde
lag. Darüber hinaus stehe das öffentliche Gesundheitssystem im Heimatland der
Klägerin allen Bürgern offen. Dieses Gesundheitssystem sei auch in der Lage, dem
Gesundheitszustand der Klägerin auf dem gleichen Stand zu halten wie dies hier der
Fall sei.
8
Hiergegen hat die Klägerin am 5. Mai 2010 Klage erhoben. Zur Begründung wird
geltend gemacht, dass die Klägerin eine regelmäßige fachärztliche Behandlung
bedürfe. Die Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes, die dies für erreichbar
erklärten, seien falsch und gingen an der Realität vorbei. Die Klägerin beziehe sich auf
den Bericht zur Lage abgeschobener Roma des Herrn E sowie auf die Berichte der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe von 2007 und 2009. Eine angemessene
Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sei nicht gegeben. Das
Rückführungsabkommen sei dem Kosovo quasi abgekauft worden. Die Klägerin sei
alleine nicht überlebensfähig. Sie könne die Vorkehrungen zur einigermaßen
lebenserhaltenen medizinischen Behandlung nicht mehr herbeiführen und sei auf
Unterstützung ihrer Kinder angewiesen. Diese Kinder verfügten alle über
Aufenthaltserlaubnisse, sodass sie im Kosovo völlig auf sich gestellt sei. Zur weiteren
Begründung wird eine Stellungnahme des behandelnden Arztes T aus L vom 19. Mai
2010 vorgelegt. Danach seien bei der Klägerin folgende Krankheiten zu diagnostizieren:
9
1. Eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Syndrom, das heißt
Depression mit überlagernden körperlichen Symptomen und Projektion in
körperliche Symptome;
2. Arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) und KHK (Koronal Sklerose), chronische
Herzinsuffizienz (Herzschwäche);
3. Zustand nach Unterleibs-OP;
4. Refluxösophangitis und Gastritis, das heißt Schleimhautschäden des Magens und
Speiseröhre durch übermäßige Säurebildung;
5. Reaktive chronische Eisenmangel – Anämie;
6. Latente Hyperthyreose (Schilddrüsenüberfunktion);
7. Gelenk- und Wirbelsäulenverschleiß;
8. Niereninsuffizienz.
10
11
Nach der ärztlichen Stellungnahme bestehe die medizinisch notwendige Behandlung in
der regelmäßigen Medikamenteneinnahme eines Antidepressivums der neueren
Generation und regelmäßigen therapeutischen Gesprächen. Die
Medikamenteneinnahme müsse auch weiterhin erfolgen sowie regelmäßige Kontrollen
des körperlichen Befindens, der Blutwerte und Blutdrucks, der zum Teil sehr hohe Werte
aufwiesen. Bei Abbruch der medizinischen Behandlung, das heißt Medikation, wäre
eine deutliche Verschlechterung zu erwarten.
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Nach einer weiteren ärztlichen Stellungnahme des praktischen Arztes T aus L vom 19.
Juni 2010 (Überschrift: ärztliche Stellungnahme / Abschiebungshindernis) sei die
Prognose nicht gut. Bei fehlender Behandlung wäre der Tod in spätestens 2 6 Wochen
zu erwarten. Bei einer Abschiebung in den Kosovo wäre der Tod in 1 2 Wochen
wahrscheinlich, da sich ihre komplette Familie hier in L befinde (zwei Söhne und
Schwiegertochter, bei der die Patientin lebt und von denen sie körperlich und seelisch
versorgt wird, sowie eine der zwei Töchter und fünf Enkelkindern. Im Kosovo habe sie
keine Heimat mehr, keine Familie und kein Eigentum. Die Erkrankungen seien im
Heimatland nicht behandelbar, da es nicht nur um die Versorgung mit Medikamenten
gehe, sondern um menschliche Zuwendung, die lebenserhaltend nur in der
Familiengemeinschaft möglich sei. Dies seien die Gründe warum eine Abschiebung
nicht möglich sei. Ohne ihre Familie sei sie dem baldigen Tod geweiht.
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In der mündlichen Verhandlung sind die Klägerin und ihr sie begleitender Sohn Herr T1
zum Gesundheitszustand und den Lebensumständen der Klägerin befragt worden,
wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll Bezug
genommen.
14
Die Klägerin beantragt,
15
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2010 zu verpflichten festzustellen,
dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
17
die Klage abzuweisen,
18
und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der zuständigen Behörde sowie des Bundesamtes
und der beigezogenen Gerichtsakten 15 K 610/07.A und 7 K 4881/03 Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
21
Die zulässige Klage ist begründet.
22
Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1
AsylVfG) einen Anspruch auf die mit der Klage allein begehrte Feststellung, dass ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo vorliegt;
die in dem Bescheid enthaltene gegenteilige Feststellung ist rechtswidrig und verletzt
die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
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Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob ein solcher Anspruch direkt aus § 71 Abs.
1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG folgt. Jedenfalls hat die Klägerin einen
Anspruch auf Abänderung der früheren Entscheidungen des Bundesamtes zum
Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 AuslG und auf einen ein Abschiebungsverbot
nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG zuerkennenden Zweitbescheid nach § 51 Abs. 5
i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, weil die aktuelle Sach- und Rechtslage ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet und das von der
Behörde grundsätzlich pflichtgemäß auszuübende Ermessen ausnahmsweise auf "Null"
reduziert ist.
24
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41.99 -, NVwZ 2000, 940;
BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 – 2 BvR 1989/97 -; OVG NRW, Beschluss vom
30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A -.
25
Die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt die Feststellung einer konkreten
Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus. Dabei muss
eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr
die in der Vorschrift genannte Gefahr droht.
26
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 1994, 18 B 2547/93, VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 2. September 1993, A 14 S 482/93, EZAR 043 Nr. 2 (dieses
und die folgenden Zitate jeweils zu der Vorgängervorschrift § 53 Abs. 6 AuslG).
27
Im Rahmen der Gefahrenprognose ist dabei in Anlehnung an die zum Asylrecht
entwickelten Grundsätze eine "qualifizierte" Betrachtungsweise im Sinne einer
Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände anzustellen.
28
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, 9 C 118.90, NVwZ 1992, 582.
29
Deshalb wird der Grad der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts umso geringer sein,
je höher das zu schützende Rechtsgut und die Schwere seiner Beeinträchtigung sind,
denn es liegt auf der Hand, dass es aus der insoweit maßgebenden Sicht eines
besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen
Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied macht, ob er lediglich
gewisse Beeinträchtigungen seiner Lebensqualität oder aber existenzielle
Gefährdungen zu erwarten hat.
30
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O., 584.
31
Maßgebend ist somit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit.
32
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O.
33
Zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG kann auch die Gefahr gehören, dass sich die Krankheit eines
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ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil
die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998, 9 C 13.97, NVwZ 1998, 973.
35
Die Prüfung, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in die Heimat Gefahren im Sinne
des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen, hat grundsätzlich den gesamten Zielstaat der
Abschiebung in den Blick zu nehmen. Nur vor einer landesweiten Gefahrenlage bietet
§ 60 AufenthG Schutz.
36
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997, 9 C 38.96, BVerwGE 104, 265 m.w.N.
37
Abzustellen ist für die Beurteilung des konkreten Falles nicht darauf, ob eine Krankheit
allgemein in dem Heimatstaat behandelbar ist, maßgeblich ist vielmehr, ob eine abstrakt
mögliche Behandlung auch für den jeweiligen Ausländer – etwa in räumlicher, zeitlicher
und finanzieller Hinsicht – tatsächlich erreichbar ist.
38
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2004, 1 B 247/03 (1 PKH 80/03), Buchholz
402.240 § 53 AuslG Nr. 79; vom 29. April 2002, - 1 B 59.02 -.
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Nach diesen Grundsätzen ist hier ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG hinsichtlich des Kosovo anzunehmen.
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Die Klägerin ist ohne fremde Hilfe und allein auf sich gestellt den Anforderungen des
täglichen Lebens, insbesondere der zur Aufrechterhaltung ihrer gesundheitlichen
Verfassung erforderlichen Medikamenteneinnahme, sowie den elementarsten
Erfordernissen der Körperpflege und Nahrungsbeschaffung und –zubereitung nicht
gewachsen.
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Nach der Stellungnahme des behandelnden Arztes T aus L vom 19. Mai 2010 sind bei
der Klägerin folgende Krankheiten zu diagnostizieren:
42
Eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Syndrom, das heißt
Depression mit überlagernden körperlichen Symptomen und Projektion in körperliche
Symptome; Arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) und KHK (Koronal Sklerose),
chronische Herzinsuffizienz (Herzschwäche); Zustand nach Unterleibs-OP;
Refluxösophangitis und Gastritis, das heißt Schleimhautschäden des Magens und
Speiseröhre durch übermäßige Säurebildung; Reaktive chronische Eisenmangel –
Anämie; Latente Hyperthyreose (Schilddrüsenüberfunktion); Gelenk- und
Wirbelsäulenverschleiß; Niereninsuffizienz.
43
Nach der ärztlichen Stellungnahme besteht die medizinisch notwendige Behandlung in
der regelmäßigen Medikamenteneinnahme eines Antidepressivums der neueren
Generation und regelmäßigen therapeutischen Gesprächen. Die
Medikamenteneinnahme müsse auch weiterhin erfolgen sowie regelmäßige Kontrollen
des körperlichen Befindens, der Blutwerte und Blutdrucks, der zum Teil sehr hohe Werte
aufwiesen. Bei Abbruch der medizinischen Behandlung, das heißt Medikation, wäre
eine deutliche Verschlechterung zu erwarten. Folgende Medikation seien
lebenserhaltend erforderlich:
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Novaminsulfon 500mg, Pantoprazol NYC 40mg, Torasemid 10mg Tbl., Meto Hexal
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Succ 190mg, Nitrolingual Spray nach Bedarf, Citalopram 20mg.
Nach einer weiteren ärztlichen Stellungnahme des praktischen Arztes T aus L vom 19.
Juni 2010 sei die Prognose nicht gut. Bei fehlender Behandlung wäre der Tod in
spätestens 2 6 Wochen zu erwarten. Bei einer Abschiebung in den Kosovo wäre der
Tod in 1 2 Wochen wahrscheinlich, da sich ihre komplette Familie hier in L befinde
(zwei Söhne und Schwiegertochter, bei der die Patientin lebt und von denen sie
körperlich und seelisch versorgt wird, sowie eine der zwei Töchter und fünf
Enkelkindern. Im Kosovo habe sie keine Heimat mehr, keine Familie und kein
Eigentum). Die Erkrankungen seien im Heimatland nicht behandelbar, da es nicht nur
um die Versorgung mit Medikamenten gehe, sondern um menschliche Zuwendung, die
lebenserhaltend nur in der Familiengemeinschaft möglich sei. Dies seien die Gründe
warum eine Abschiebung nicht möglich sei. Ohne ihre Familie sei sie dem baldigen Tod
geweiht.
46
Das Gericht folgt der ärztlichen Einschätzung der Gefährdung der Klägerin an Leib und
Gesundheit, wenn die Klägerin in den Kosovo zurückgeführt würde. Sie käme dann in
eine ausweglose Lage. Denn sie wäre auf fremde Hilfe und Betreuung angewiesen, um
nicht alsbald an Leib und Leben gefährdet zu sein. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten,
ihre Erscheinung und ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung augenscheinlich
diese Einschätzung bestätigt. Wegen der Vielzahl an Erkrankungen ist sie auf die
Medikation angewiesen. Sie ist nach westeuropäischen Maßstäben erheblich
vorgealtert und nicht mehr eigenständig mobil. Sie konnte weder eigenständig sich aus
der Sitzposition erheben noch fortbewegen. Darüberhinaus war ihre Fähigkeit, auch
nicht übermäßig komplexe Vorgänge überblicken und einordnen zu können, erkennbar
reduziert. Nach dem Akteninhalt ist sie allenfalls bruchstückhaft alphabetisiert.
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Zwar ist grundsätzlich bei der Rückkehrprognose von einer gemeinsamen Rückkehr mit
den Familienangehörigen auszugehen, wenn der Ausländer auch in der
Bundesrepublik Deutschland mit diesen als Familie zusammenlebt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 – 1 B 124/01 – (Bruder und Vormund).
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Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Familienmitglieder selbst über einen gesicherten
Flüchtlingsstatus oder festgestellten subsidiären Schutzstatus verfügen.
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BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 -, NVwZ-Beilage 2000, 25ff.
51
So liegt der Fall hier. Denn dem Sohn der Klägerin – Herr T1 - der diese in seinen
Familienhaushalt aufgenommen hat und diese mitbetreut, kann nicht zugemutet werden,
seine eigene Familie zu verlassen, um seine Mutter im Heimatland zu betreuen. Seine
Ehefrau ist nach den glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, weil ein Abschiebungshindernis
wegen der Unbehandelbarkeit von Unfallfolgen besteht. Danach kann die anzustellende
Rückkehrprognose nicht unterstellen, zur Betreuung bereite Familienmitglieder stünden
im Heimatland zur Verfügung.
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Die entscheidende Frage der Erreichbarkeit der möglicherweise im Heimatland in
medizinischer Hinsicht zur Verfügung stehenden Hilfe,
53
vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002, 1 B 59/02, Buchholz 402.240
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§ 53 AuslG Nr. 60, Urteil vom 29. Oktober 2002, 1 C 1/02, DVBl 2003, 463,
wurde vom Bundesamt nach Auffassung des Gerichts nicht richtig beantwortet. Eine
notwendige Hilfe kann sich im Fall der Klägerin nicht allein auf die theoretische
Verfügbarkeit der Medikamente im Kosovo und der weiter bereits fraglichen
Finanzierbarkeit der Medikamente beschränken, denn die Klägerin wäre nicht in der
Lage, die Einnahme der Medikamente kontrolliert sicher zu stellen. Die erforderliche
Hilfe reicht indes weiter, etwa in Form einer Heimunterbringung, und wäre für die
Klägerin, ihre Existenz im Zielstaat unterstellt,
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nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Juni 2010, Gz: 508-516.80/3
KOS sind etwa die Kapazitäten für die Unterbringung von Personen mit geistiger oder
seelischer Behinderung ausgeschöpft. Die Existenz und Verfügbarkeit von
Pflegeeinrichtungen für alte und gebrechliche Menschen wird nicht erwähnt (S. 25ff,
insbes. 32);
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nicht erreichbar. Es erscheint unumgänglich, die Klägerin im Falle einer Abschiebung
unmittelbar in eine ihre Betreuung und Pflege sicherstellende Umgebung zu geleiten.
Auf Grund ihres Alters, ihrer Pflegebedürftigkeit und ihrer körperlichen und geistigen
Einschränkungen sowie des fehlenden familiären Umfeldes ist sie nicht in der Lage,
eine entsprechende Betreuung selbst zu organisieren. Das hier Erforderliche
überschreitet auch den Rahmen des der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit der
Abschiebung Abzuverlangende. Diese ist auf die reine Abwicklung der Reise
beschränkt, nicht auf die Organisation einer Dauerpflege im Zielland. Ohne
entsprechende Vorkehrungen, die hier nicht getroffen wurden, ist für die Klägerin im
möglichen Rückkehrland Kosovo eine Gefahrenlage gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG gegeben. Diese ist vom Bundesamt deshalb festzustellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO, 83 b
AsylVfG.
58