Urteil des VG Düsseldorf vom 25.05.2009

VG Düsseldorf: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, satzung, vergnügungssteuer, stadt, aufwand, steuersatz, form, bekanntmachung, verrechnung, anschlag

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 6048/08
Datum:
25.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 6048/08
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage durch Einschränkung
des Klageantrags sinngemäß teilweise zurückgenommen worden ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-
treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-
streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit
Gewinnmöglichkeit. Sie stellt im Satzungsgebiet des Beklagten zwei Apparate mit
Gewinnmöglichkeit auf, die sich nicht in einer Spielhalle befinden.
2
Unter dem 4. Juli 2008 gab die Klägerin eine Vergnügungssteuererklärung für Apparate
mit Gewinnmöglichkeit für die Monate April bis Juni 2008 ab, worin sie bei einem
Gesamteinspielergebnis in Höhe von 12.210,50 Euro einen Steuerbetrag von insgesamt
1221,05 Euro errechnete. Ausweislich der Anlage zur Vergnügungssteuererklärung
verrechnete sie dabei in den Monaten Mai und Juni an einem Gerät erzielte negative
Einspielergebnisse mit den positiven Ergebnissen des anderen Spielapparates.
3
Mit Bescheid vom 28. Juli 2008 zog der Beklagte die Klägerin zur Vergnügungssteuer
für die Monate April 2008 bis Juni 2008 abweichend von der Erklärung der Klägerin in
einer Gesamthöhe von 1.324,03 Euro heran. Dabei berechnete er für die Apparate, an
denen negative Ergebnisse erzielt worden waren, eine Mindeststeuer von 5,00 Euro;
eine Verrechnung von positiven und negativen Einspielergebnissen nahm der Beklagte
nicht vor.
4
Dagegen hat die Klägerin am 28. August 2008 Klage erhoben.
5
Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen geltend, die
6
Vergnügungssteuer werde auf Grundlage einer rechtswidrigen Satzung erhoben. Die
Regelungen zur Heranziehung zur Vergnügungssteuer für Apparate mit
Gewinnmöglichkeit seien in sich widersprüchlich. Anhand des amtlichen Vordrucks zur
Berechnung der Vergnügungssteuer sei jedoch erkennbar, dass der Gesamtbetrag
eines Quartals unter Abzug negativer Erträge und unabhängig von etwaigen
Zwischenergebnissen für die Festsetzung der Vergnügungssteuer maßgeblich sei. Die
Erhebung einer Mindeststeuer könne daher auf Teilsalden nicht angewendet werden.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
7
den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 28. Juli 2008
aufzuheben.
8
Die Klägerin beantragt nunmehr,
9
den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2008 insoweit aufzuheben, als eine
Steuer von mehr als 1.221,05 Euro festgesetzt worden ist.
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen,
12
wobei er im Wesentlichen auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Satzung
verweist.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
14
Entscheidungsgründe:
15
Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin ihre Klage durch Einschränkung des
Klageantrages sinngemäß teilweise zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 VwGO.
16
Die im übrigen aufrecht erhaltene Klage ist zulässig jedoch unbegründet.
17
Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 28. Juli 2008 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18
Der Vergnügungssteuerbescheid findet die Rechtsgrundlage in der Satzung über die
Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) in der Stadt T vom
22. Dezember 2004 in der Fassung der 2. Änderung vom 18. Dezember 2007.
19
Die Satzung ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen; insbesondere auch
wirksam öffentlich bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung der
Vergnügungssteuersatzung der Stadt T ist entsprechend der Regelung des § 13 der
Hauptsatzung der Stadt T vom 8. November 1999 in der in § 4 Abs. 1 Buchstabe c)
BekanntmachungsVO vorgesehenen Form durch Anschlag mit Hinweis in einer Zeitung
erfolgt. Zwar hat das OVG NRW mehrfach entschieden, dass eine Bekanntmachung
durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel bzw. Aushang für größere Gemeinden
20
eine absolut ungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht ist,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2008 – 7 D 120/07 NE - m.w.N.,
21
jedoch liegt die Grenze für die Zulässigkeit einer Bekanntmachung durch Anschlag
nach dieser Rechtsprechung bei einer Einwohnerzahl von 35.000. Diese Grenze wird
durch die Einwohnerzahl der Gemeinde T nicht erreicht. Ausweislich der
Beratungsunterlagen zur Beschlussfassung über die erste Änderung der
Vergnügungssteuersatzung vom 27. September 2006 lag die Einwohnerzahl im Juli
2006 bei 15.501. Bis zum 1. Januar 2009 ist die Einwohnerzahl zwar auf
16.299 Einwohner gestiegen, sie liegt damit aber gleichwohl deutlich unter der von der
Rechtsprechung gezogenen Grenze, so dass die gewählte Bekanntmachungsform
rechtlich nicht zu beanstanden ist.
22
Die Satzungsbestimmungen bilden - soweit hier maßgeblich - auch materiell-rechtlich
eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Vergnügungssteuer.
23
Durch Urteil vom 25. September 2006 in dem Verfahren 25 K 4289/06 hat Kammer mit
ausführlicher Begründung dargelegt, dass eine Vergnügungssteuersatzung mit
ähnlichen Regelungen wie die Vergnügungssteuersatzung der Stadt T rechtswirksam
ist; auf die Urteilsgründe dieses den Beteiligten bekannten Urteils die Stadt E betreffend
wird verwiesen. Die Rechtsprechung der Kammer ist durch das OVG NRW bestätigt
worden, das OVG NRW hat durch Urteil vom 6. März 2007 – 14 A 608/05 – diese der
zugrundeliegenden Satzung ähnliche Vergnügungssteuersatzung ebenfalls als
rechtmäßig erachtet. Der Steuersatz in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E liegt
mit 13 .H. deutlich über dem Vergnügungssteuersatz der Ter Satzung in Höhe von
10 v.H..
24
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 31. März 2008 9 B 30.07 – die
Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. März 2007
14 A 608/05 – zurückgewiesen.
25
Des weiteren lag eine Vergnügungssteuersatzung mit dem Steuersatz von 12 v.H. der
elektronisch gezählten Bruttokasse dem klageabweisenden Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2006 – 2 LB 15/04 –
zugrunde. Durch Beschluss vom 28. August 2007 9 B 17/07 – hat das
Bundesverwaltungsgericht gegen das zugrunde liegende Urteil die Revision nicht
zugelassen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. November 2007 – 1 BvR 2783/07 –
nicht zur Entscheidung angenommen.
26
Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2008
9 B 43.07 – die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
klageabweisenden Urteil des OVG NRW vom 5. Juni 2007 – 14 A 477/05 –
zurückgewiesen. Dem Verfahren lag eine Vergnügungssteuersatzung mit einem
Steuersatz von 13 v.H. des Einspielergebnisses pro Apparat und Monat zugrunde.
27
Aus Vorstehendem ergibt sich, dass mithin die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts Regelungen, wie in
der Vergnügungssteuersatzung der Stadt T getroffen, als rechtswirksam ansieht.
28
Der in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzte Steuersatz in Höhe von 10 v.H. der
Bruttokasse ab dem 1. Januar 2006 begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Der Rat der Stadt T hat den in § 8 Abs. 1 der
Vergnügungssteuersatzung normierten Steuersatz in Höhe von 10 v.H. des
Einspielergebnisses im Endergebnis zutreffend ermittelt. Hinsichtlich des Steuersatzes
ist es allerdings Aufgabe des Satzungsgebers, die tatsächlichen Grundlagen der
Besteuerung sorgfältig zu ermitteln und unter Beachtung der Bruttoeinnahmen und
Abwägung der Interessen aller Betroffenen angemessene Steuersätze zu finden,
29
vgl. dazu Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006, ZKF 2007 Seite
138, 139.
30
Es lässt sich nicht feststellen, dass der Rat der Stadt T den Steuersatz in Höhe von 10
v.H. unter Außerachtlassung dieser Grundsätze festgelegt hat; die Kammer hält die von
dem Rat angestellten Erwägungen noch für ausreichend.
31
Aus den Beratungsunterlagen und Beschlussvorlagen, die dem Erlass der
Vergnügungssteuersatzung zugrunde liegen, lässt sich entnehmen, dass der Rat der
Stadt T hinreichende Erwägungen dazu angestellt hat, in welcher Höhe der Steuersatz
festzusetzen ist und wie er sich für die Steuerpflichtigen auswirkt.
32
Der Rat hat bei seiner Abwägung darauf abgestellt, dass der Vergnügungssteuer eine
Lenkungsfunktion zukomme, sie zugleich aber keine erdrosselnde Wirkung entfalten
dürfe. Da eine Ende März 2006 bei den Aufstellern durchgeführte Befragung zu keinen
aussagefähigen Ergebnissen geführt hatte, hat der Rat der Stadt T unter
Zugrundelegung der Zahlen des Instituts für Markt- und Wirtschaftsforschung GmbH,
Berlin, aus dem Jahr 2000 für Nordrhein-Westfalen und unter Berücksichtigung der
Steuersätze und Erfahrungen umliegender Gemeinden einen Tarif von 10 v.H.
beschlossen und ist unter Berücksichtigung der vom Institut ermittelten
durchschnittlichen Einspielergebnisse von einer steuerlichen Entlastung der meisten
Automatenaufsteller im Stadtgebiet ausgegangen, hat sich aber eine Neugestaltung der
Satzung nach Vorlage verlässlicher Daten vorbehalten.
33
Auch die in § 8 Abs. 1 der Satzung vorgesehene Mindeststeuer von 15,00 Euro für in
Spielhallen und 5,00 Euro an sonstigen Orten aufgestellte Apparate ist rechtlich nicht zu
beanstanden.
34
Das BVerwG hat bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 13. April 2005 – 10 C 4.04
– ausgeführt, dass die Erhebung eines Mindeststeuerbetrages in Form eines
stückzahlbezogenen Ersatzmaßstabs als Auffangtatbestand aus Lenkungszwecken zur
Eindämmung der Spielsucht zulässig ist, wenn bei einem umsatzbezogenen
Steuermaßstab Spielautomaten an schwächer frequentierten Standorten noch lohnend
betrieben werden könnten. Der Ersatzmaßstab müsse jedoch so ausgestaltet sein, dass
er den primären, den Vergnügungsaufwand der Spieler angemessen abbildenden
Steuermaßstab auch in seiner tatsächlichen Besteuerungswirkung nicht in Frage stellt.
Daran bestehen nach der Rechtsprechung des OVG NRW,
35
vgl. Beschluss vom 6. Juni 2008 – 14 B 938/08 -,
36
Zweifel, wenn Ausführungen zur Zielrichtung der Mindeststeuer in der Begründung der
37
Neufassung der Vergnügungssteuersatzung fehlten und die Höhe der Steuer
betragsmäßig in der Nähe des durchschnittlichen Steuerbetrages liegt. In diesem Fall
spreche mehr dafür, dass die Festsetzung der Mindeststeuer mangels rechtfertigenden
Grundes unter Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit mit
Einnahmeerzielungsabsicht erfolgt sei.
In Anwendung dieser Vorgaben ist die Festsetzung einer Mindeststeuer in der
Vergnügungssteuersatzung Stadt T nicht zu beanstanden. Ausweislich der Begründung
zur 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung wird die Vergnügungssteuer in der
Stadt T auch zu Lenkungszwecken erhoben. Mit der Mindeststeuer soll das bei einem
negativen Ertrag gleichwohl vorhandene Spielvergnügen des Spieler besteuert werden.
Mit ihrer konkreten Ausgestaltung stellt die Mindeststeuer den primären, am
Einspielergebnis orientierten und damit den Vergnügungsaufwand der Spieler
angemessen abbildenden Steuermaßstab in seiner tatsächlichen Besteuerungswirkung
nicht in Frage. Letztlich spricht auch die Höhe der Mindeststeuer von 5,00 Euro bei einer
Aufstellung von Apparaten außerhalb von Spielhallen gegen die Annahme, mit der
Mindeststeuer würden vorrangig Einnahmeerzielungsabsichten verfolgt.
38
Dass eine Vergnügungssteuersatzung aus Rechtsgründen eine Verrechnungsregelung
für negative Einspielergebnisse einzelner Geräte nicht enthalten muss, hat das OVG
NRW in seinem Beschluss vom 10. März 2008 – 14 B 1617/07 – entschieden, daran ist
auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin festzuhalten. Als Aufwandsteuer
macht die Vergnügungssteuer den von dem einzelnen Spieler getätigten Aufwand zur
Grundlage der Steuererhebung. Demzufolge ist für eine Verrechnung kein Raum, da es,
worauf der Beklagte zu Recht verwiesen hat, keinen negativen Aufwand des Spielers
gibt,
39
vgl. auch VG Arnsberg, Urteil vom 24. April 2008 – 5 K 2085/06 -.
40
Die Kammer hat dazu in ihrem Urteil vom 25. September 2006 – 25 K 4880/06 –
ausgeführt:
41
"Eine Verrechnung ist in der Vergnügungssteuersatzung weder vorgesehen noch
erforderlich, denn wirtschaftlich knüpft die Spielgerätesteuer als eine Steuer auf die in
der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck
kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an den Aufwand des Spielers
an, der sich des Geräts zu seinem Vergnügen bedient. Dieser Aufwand kann allenfalls
mit 0, nicht aber mit einem Minus zu Buche schlagen. Art. 105 Abs. 2a GG eröffnet
dem Gesetzgeber einen weit reichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung
und Fortentwicklung der Vergnügungssteuer; ausweislich der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts dürfte es auch möglich sein, zur Verfolgung des legitimen
Lenkungszwecks der Eindämmung der Spielsucht eine Mindeststeuer als
Auffangtatbestand einzuführen – auch dies spricht dagegen, dass die Satzung eine
Verrechnung vorsehen muss."
42
Daran ist auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage festzuhalten. Das
BVerwG hat in seiner die Erhebung von Zweitwohnungssteuer, ebenfalls eine
Aufwandsteuer, betreffenden Entscheidung
43
Urteil vom 17. September 2008 – 9 C 17/07 -,
44
ausgeführt:
45
"Soll zulässigerweise die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck
gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, so kommt es schon aus
Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem
einzelnen Fall konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der
Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel
verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck
und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme,
von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des
Näheren dient.
46
...
47
Damit wird verkannt, dass die Aufwandsteuer nicht an die individuelle
Leistungsfähigkeit anknüpft. Wird ein besonderer Aufwand betrieben, darf
Aufwandsteuer erhoben werden, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln dieser
Aufwand finanziert wird. Ebenso muss der Zweck, für den der Aufwand betrieben wird,
unberücksichtigt bleiben. Das Wesen der Aufwandsteuer schließt es aus, für die
Steuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten
ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen."
48
Damit hat das BVerwG zum Ausdruck gebracht, dass es auf eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise bei der Erhebung und Ausgestaltung der Aufwandsteuer gerade
nicht ankommt.
49
Die Ausführungen der Klägerin zur Widersprüchlichkeit der Satzungsbestimmungen
sind schließlich nicht nachvollziehbar. Während § 8 Abs. 1 der Satzung mit der
Bestimmung von Steuermaßstab und Steuersatz festlegt, wie die Steuer berechnet bzw.
erhoben wird, regelt § 8 Abs. 2 der Satzung, u.a. in welchen zeitlichen Abschnitten die
Steueranmeldung zu erfolgen hat und bestimmt die Fälligkeit der Steuer, d. h. in
welchen zeitlichen Abschnitten die gemäß § 8 Abs. 1 zu berechnende Steuer zu zahlen
ist. Die Ausführungen in § 8 Abs. 2 der Satzung geben daher für die Frage, wie die
Steuer nach § 8 Abs. 1 der Satzung zu berechnen ist, nichts her. Auch die Ausführungen
zur Ausgestaltung des amtlichen Vordrucks für die Abgabe der
Vergnügungssteueranmeldung sind nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass die
Klägerin die Formulare selbst in der der Satzung entsprechenden Weise ausgefüllt hat,
ergibt sich aus der Anlage zweifelsfrei, dass in die Spalte Einspielergebnisse das
jeweilige Einspielergebnis eines bestimmten Apparates in einem bestimmten Monat
eingetragen werden soll. Auf dem Formblatt Vergnügungssteuererklärung ist
ausdrücklich vorgesehen, dass die Summe der Einspielergebnisse aller Apparate mit
Gewinnmöglichkeit entsprechend den beigefügten Anlagen einzutragen ist, um dann
den in dem betreffenden Quartal insgesamt geschuldeten Steuerbetrag zu errechnen.
50
Schließlich lässt auch die Formulierung in § 8 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung,
wonach die Steuer je Apparat und "angefangenen Kalendermonat" u.a. bei Apparaten
mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses beträgt, entgegen der
Auffassung der Klägerin Zweifel an dem Besteuerungszeitraum nicht aufkommen.
Entsprechend dieser Bestimmung fällt Vergnügungssteuer für jeden Monat der
Aufstellung eines Spielapparates an. Mit dieser Formulierung wird außerdem
klargestellt, dass Vergnügungssteuer auch für Kalendermonate zu zahlen ist, in welchen
51
ein entsprechender Apparat nicht in dem gesamten Zeitraum aufgestellt worden ist. Das
ist rechtlich nicht zu beanstanden, da sich die Steuer an dem bis dahin erzielten
Einspielergebnis orientiert. Zu welchen Unsicherheiten und Missverständnissen diese
Formulierung führen kann, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
52
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO,
708 Nr. 11, 711 ZPO.
53