Urteil des VG Düsseldorf vom 12.10.2007

VG Düsseldorf: somalia, amnesty international, drohende gefahr, haus, abschiebung, zeitung, leib, report, asyl, aussetzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 2062/07.A
Datum:
12.10.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2062/07.A
Tenor:
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren
eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des
Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.
August 2006 zu Ziffer 3., soweit die Feststellung eines
Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes
abgelehnt worden ist, und zu Ziffer 4., soweit der Klägerin die
Abschiebung nach Somalia angedroht worden ist, verpflichtet
festzustellen, dass im Hinblick auf Somalia ein Abschiebungsverbot
nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen
Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist nach eigenen Angaben im Jahre 1988 geboren und Staatsangehörige
Somalias. Sie reiste am 7. Februar 2006 über den Flughafen Frankfurt/Main in die
Bundesrepublik Deutschland ein. Bei der Überprüfung ihres Reisepasses wurde sie
angehalten. Als festgestellt wurde, dass der von ihr vorgelegte Reisepass gefälscht war,
suchte sie um Asyl nach.
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Bei der Befragung im Rahmen der Einreisekontrollen gab die Klägerin zu ihren
Asylgründen an, sie sei Angehörige des Stammes der C und habe zuletzt in
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Mogadischu gelebt. Der Stamm der C werde von anderen Stämmen verfolgt, er sei mit
den Stämmen der I und der E verfeindet. In Mogadischu herrsche Stammeskrieg. Im
Januar 2004 sei ihr Vater in der Stadt erschossen worden. Im Juli 2005 seien
bewaffnete Leute ins Haus eingebrochen. Sie seien auf der Suche nach Geld und Gold
gewesen. Sie hätten ihre Schwester vergewaltigt und Lebensmittel mitgenommen. Im
September 2005 sei sie selbst beim Einkaufen von zwei bewaffneten Männern
überfallen worden. Diese hätten ihr die Halskette weggenommen. Sie habe Angst vor
Bewaffneten. Ihr Stamm sei machtlos und könne sie nicht beschützen. Ihre Mutter habe
ein kleines Grundstück verkauft und ihr damit die Ausreise finanziert. Im Februar 2006
sei sie dann von Mogadischu nach Dubai geflogen und dann weiter nach Sanaa. Dort
habe sie die Maschine gewechselt und dann nach Frankfurt geflogen.
Gegenüber dem Bundesamt wiederholte die Klägerin zur Begründung ihres Asylantrags
dieses Vorbringen und vertiefte es. Im Einzelnen führte sie aus: Sie sei vor der
Unterdrückung geflohen und den täglichen Drohungen. Ihr Vater sei Anfang 2004
ermordet worden. Seine Mörder seien unbekannt. Es seien wohl die gleichen Leute
gewesen, die später gewaltsam ins Haus eingedrungen seien. Es seien vermutlich
Leute der I gewesen, vielleicht aber auch Leute der E.
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Im Juli 2005 seien sie ins Haus eingedrungen und hätten nach Beute gesucht. Sie
hätten ihre Schwester vergewaltigt. Es sei niemand da gewesen, den sie hätten fürchten
mussten. Die Männer seien des Öfteren in das Haus eingedrungen.
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Die Männer hätten auch versucht, sie selbst zu vergewaltigen. Sie hätten sie auf der
Straße angetroffen und hätten ihr Taschen abgenommen. Sie hätten sie mit Gewalt
entführen wollen, aber schließlich von ihr abgesehen.
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Sie habe in ständiger Angst gelebt und das Haus kaum verlassen. Viele Leute des
Stammes seien bereits ermordet. Es sei niemand da gewesen, der ihr Schutz gewährt
habe.
7
Im Jahr 2004 sei sie mit einem älteren Mann verlobt worden. Mit diesem habe sie sich
aber nicht verstanden. Er habe sie dann schließlich verstoßen. Damit seien sie
geschieden gewesen.
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Die Männer seien unterschiedlich oft ins Haus eingedrungen, manchmal zwei Mal die
Woche, manchmal sei zwei Monate Ruhe gewesen. Es sei auch des Öfteren
vorgekommen, dass sie auf der Straße von diesen Leuten angesprochen worden sei
bzw. dass sie Sachen von ihr hätten haben wollten. Diese Leute wollten Schmuck oder
Geld haben.
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Nachdem ihr Vater umgebracht worden sei, hätten sie große Probleme gehabt zu
überleben. Manchmal hätten sie nichts zu essen gehabt. Manchmal hätten sie von
anderen Zuwendungen erhalten. Ihre Mutter habe früher auf dem Markt gearbeitet. Sie
habe das aber nicht länger machen wollen aus Angst, dass sie, die Kinder, allein seien
und ihnen etwas passieren könnte.
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Mit Bescheid vom 29. August 2006 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin ab.
Zugleich verneinte sie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2
bis 7 des Aufenthaltsgesetzes, forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die
Abschiebung nach Somalia an. Der Bescheid wurde der Klägerin am 8. Mai 2007
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zugestellt.
Die Klägerin hat am 17. Mai 2007 Klage erhoben und ursprünglich die Verpflichtung der
Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihr Begehren auf die Feststellung eines
Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkt.
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Zur Begründung ihres Klagebegehrens verweist die Klägerin auf ihr Vorbringen im
Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht sie geltend, ihr sei angesichts der aktuellen
Sicherheitslage und insbesondere angesichts der Entwicklungen seit Ende 2006 nicht
zuzumuten nach Somalia zurückzukehren. Dort herrschten weiterhin gewaltsame
Auseinandersetzungen, unter denen auch die Zivilbevölkerung leide.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2006 zu verpflichten festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung berufen.
Ergänzend macht sie geltend, der Ablehnungsentscheid entspreche der aktuellen
Sicherheitslage in Somalia. Es sei davon auszugehen, dass sich die Lage im Land
etwas beruhigt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der
Ausländerbehörde Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch
Beschluss der Kammer vom 20. August 2007 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz
(AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
21
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92
Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
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Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
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Der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§
113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit das Bundesamt die Feststellung eines
Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt und der Klägerin
die Abschiebung nach Somalia angedroht hat. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die
Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich
Somalias vorliegen.
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Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen
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Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind im Fall der Klägerin mit
Blick auf ihre familiäre Situation und die allgemeinen Verhältnisse in Somalia erfüllt.
Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der
Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden allerdings gemäß § 60 Abs. 7
Satz 2 AufenthG nur bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG
berücksichtigt. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt somit grundsätzlich das Bestehen
individueller Gefahren voraus, während "allgemeine" Gefahren" im Grundsatz lediglich
zu einer politischen Entscheidung über einen generellen Abschiebungsschutz auf der
Grundlage der §§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und 60 a AufenthG führen können. Die
Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG können es in besonderen
Ausnahmesituationen jedoch gebieten, die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG
verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Abschiebungsschutz nach § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen ist. Davon ist dann auszugehen, wenn
sich eine allgemeine Gefahrenlage als so extrem darstellt, dass jeder einzelne
Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten
Verletzungen ausgeliefert sein würde, genereller Abschiebungsschutz aber nicht
gewährt worden ist. Die beschriebenen Gefahren müssen landesweit bestehen; es
muss für den Rückkehrer unmöglich sein, gefahrfreie Landesteile ohne Gefährdung
tatsächlich zu erreichen.
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So zu der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelung des § 53 Abs. 6
Ausländergesetz Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -,
BVerwGE 115, 1 (7), und - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 (381 f.), vom 18. April 1996 - 9
C 77.95 -, NVwZ-Beilage 1996, 58 (59), vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ-
Beilage 1996, 57 (58), sowie vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 (200).
27
Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf eine Rückkehr der Klägerin nach
Somalia erfüllt.
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Es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Zentral- und
Südsomalia einschließlich der Hauptstadt Mogadischu aufgrund der bewaffneten
Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie durch die
allgemeine Kriminalität mangels effektiver Sicherheitsstrukturen äußerst prekär ist.
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Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante Lage in
Somalia vom 17. März 2007, S. 5: „Anarchie und bürgerkriegsähnliche Zustände
herrschen weiterhin in großen Teilen des Landes", s.a. S. 15: „extrem schlechte
Sicherheitslage"; ähnlich bereits Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und
abschiebungsschutzrelevante Lage in Somalia vom 7. Februar 2006, S. 8; amnesty
international, Jahresbericht 2007, Somalia; Freedom House, Freedom in the World,
Report Somalia.
30
Die jüngsten Entwicklungen in Somalia haben nicht zu einer Verbesserung der
Situation geführt. Zwar schien sich die äußere Ordnung in den genannten Landesteilen
nach der Machtübernahme durch die Union der islamischen Gerichtshöfe (Union of
Islamic Courts - UIC) in der zweiten Hälfte des Jahres 2006 stabilisiert zu haben. Nach
der Vertreibung der UIC durch Truppen der somalischen Übergangsregierung und
äthiopisches Militär im Dezember 2006 hat jedoch noch keine andere Macht die
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effektive Ordnungsgewalt übernommen. Vielmehr ist es zunächst zu heftigen
Auseinandersetzungen gekommen, die von den Vereinten Nationen als die
schlimmsten Kämpfe bezeichnet wurden, die Somalia in den letzten 16 Jahren erlebt
habe. Allein aus Mogadischu sollen etwa 390.000 Menschen vertrieben worden sein.
United Kingdom Home Office, Report of Fact Finding Mission 11 - 15 June 2007, vom
20. Juli 2007, Rdn. 1.03.
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Auch wenn es hiernach zwischenzeitlich zu einer gewissen Beruhigung der Lage
gekommen war, war schon diese durch eine deutliche Instabilität geprägt.
33
vgl. United Kingdom Home Office, Report of Fact Finding Mission 11 - 15 June 2007,
vom 20. Juli 2007, Rdn. 4.02 f. und 4.28 ff. zur Situation in Mogadischu, Rdn. 5.01 zur
Situation in den übrigen Teilen des Landes; Neue Zürcher Zeitung, 26. Juni 2007,
Artikel: „Ende der Anarchie trotz andauerndem Krieg in Mogadischu - Aufbau
rudimentärer staatlicher Strukturen - Widerstand der Islamisten".
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Seitdem hat sich die Lage erneut deutlich verschlechtert. Immer wieder kommt es zu
gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Konfliktparteien, bei denen
regelmäßig auch zivile Opfer zu beklagen sind.
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BBC, 23. Juli 2007, Artikel „Somalis flee as attacks escalate", IRINnews.org, 10. August
2007, Somalia: Five police stations attacked overnight in Mogadishu; IRINnews.org, 14.
August 2007, Somalia: Policemen killed as bloodshed in Mogadishu continues;
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 4. September 2007, Artikel „Gewaltausbruch in
Somalia".
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Allein für den Monat August 2007 wird für Mogadischu von 200 Toten und 400
Verletzten berichtet.
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Frankfurter Allgemeine Zeitung, 4. September 2007, Artikel „Gewaltausbruch in
Somalia".
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Zudem sind allein aus Mogadischu erneut tausende Menschen vor den Kämpfen
geflohen.
39
IRINnews.org, 10. August 2007, Somalia: Conditions worsen in camps as thousands
more flee Mogadishu; IRINnews.org, 4. September 2007, Somalia: Displaced families
overwhelm Lower Shabelle town; IRINnews.org, 11. September 2007, Somalia:
Numbers of IDPs overwhelming border town; IRINnews.org, 13. September 2007,
Somalia: Call to help neglected IDPs (400.000 Vertriebene seit Februar 2007).
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Auch die jüngsten Entwicklungen lassen eine Beruhigung der Situation in absehbarer
Zeit nicht erwarten: Mitte September haben islamistische und andere oppositionelle
Gruppierungen bei einem Treffen in der eritreischen Hauptstadt Asmara ein Bündnis
geschlossen, dessen „erste Option die Befreiung Somalias durch den bewaffneten
Kampf" sein soll.
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Johannes Dieterich, in Frankfurter Rundschau, 14. September 2007, Artikel „Islamisten
verbünden sich mit Kriegsfürsten - Opposition droht Somalias Regierung mit Sturz".
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Seitdem sollen die Kämpfe nochmals deutlich aufgeflammt sein.
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Frankfurter Allgemeine Zeitung, 25. September 2007, Artikel: „Gefechte in Somalia -
Islamisten und regierungsfeindliche Clans rufen zum Aufstand auf"; International Herald
Tribune, 27. September 2007, Artikel: „Somalia on edge of survival as chaos reigns".
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Der in dem angegriffenen Bescheid vertretenen Einschätzung des Bundesamtes, in
einem bedeutenden Teil Zentral- und Südsomalias sei infolge der Machtübernahme
durch die UIC weitgehende Ruhe eingekehrt und Kampfhandlungen fänden dort nicht
statt, ist dementsprechend durch die jüngsten Ereignisse der Boden entzogen worden.
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Auch durch die Aussage in dem angefochtenen Bundesamtsbescheid, „aus zahlreichen
Anhörungen" gehe hervor, dass sichere Landesteile gefahrlos erreichbar seien (Seite
12 des Bescheides), wird die oben dargestellte Bewertung der Lage nicht substanziell
erschüttert. Abgesehen davon, dass auch dieser Einschätzung durch die jüngsten
Ereignisse der Boden entzogen ist, lässt die Aussage des Bundesamtes nicht erkennen,
ob etwa Umstände des einzelnen Falles - z.B. die Clanzugehörigkeit oder die
wirtschaftliche Möglichkeit, für die eigene Sicherheit zu sorgen - eine ansonsten
möglicherweise bestehende Gefahr minimiert haben.
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Da die aktuelle Situation in Zentral- und Südsomalia nach alledem durch ständige
kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen,
durch eine hohe Kriminalitätsrate und durch die fast vollständige Abwesenheit
staatlicher Sicherheitsstrukturen geprägt ist, würde eine Rückkehr in diese Gebiete die
Klägerin sehenden Auges einer im Sinne der Rechtsprechung extremen Gefahr für Leib
und Leben aussetzen. Zwar kann naturgemäß nicht mit Sicherheit festgestellt werden,
dass sich eine solche Gefahr realisieren würde. Bei der Gefahrenbewertung ist aber
auch der Rang der gefährdeten Verfassungsrechtsgüter zu berücksichtigen. Angesichts
der oben beschriebenen aktuellen Situation in Zentral- und Südsomalia, in der jeder
Rückkehrer jederzeit Gefahr läuft, Opfer krimineller Übergriffe, Opfer von
Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Clans und/oder Opfer der Kämpfe
zwischen den Regierungstruppen nebst ihren Verbündeten und den Kämpfern der
Oppositionsallianz zu werden, wiegt die der Klägerin für Leib und Leben drohende
Gefahr nach Auffassung des Gerichts so schwer, dass ihr eine Rückkehr in sein
Heimatland derzeit nicht zugemutet werden kann. Eine Rückführung nach Somalia
würde sie sehenden Auges den o.g. Gefahren aussetzen und damit der Gefahr
schwerster Verletzungen oder gar des Todes.
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Die Klägerin kann schließlich auch nicht darauf verwiesen werden, in den sichereren
nördlichen Landesteilen Schutz zu suchen. Insoweit fehlt ihr der notwendige Rückhalt
durch Angehörige oder jedenfalls Clanmitglieder, der ihr dort ein Überleben
ermöglichen würde.
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Hat die Klägerin hiernach einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes
nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Somalia, ist die
Abschiebungsandrohung rechtswidrig, soweit ihr die Abschiebung in dieses Land
angedroht worden ist. Im Übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der
Abschiebungsandrohung hiervon jedoch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 3 AufenthG unberührt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die
Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert
50
folgt aus § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung hinsichtlich
der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11,
709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
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