Urteil des VG Düsseldorf vom 11.11.2005

VG Düsseldorf: serbien und montenegro, ausreise, kosovo, integration, aufenthalt, asylbewerber, einzelrichter, staatsgebiet, härte, unzumutbarkeit

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 6402/04
Datum:
11.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 6402/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in entsprechender Anwendung des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für die Zeit von Juli 2003 bis August 2004.
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Der 1976 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, stammt
aus dem Kosovo und ist Angehöriger der Volksgruppe der Ashkali. Er reiste im März
1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. April 1999 einen
Asylantrag. Dieser wurde - wie auch die nachfolgend gestellten Folgeanträge -
bestandskräftig abgelehnt.
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Seit Mai 1999 gewährte die Beklagte ihm mit einer kurzfristigen Unterbrechung
Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Ab November 2001 erhielt er nur noch nach § 1 a
Nr. 2 AsylbLG gekürzte Leistungen, weil er nach seiner Aussage seinen Asylfolgeantrag
vom 20. November 2000 nur gestellt habe, um seinen Aufenthalt in Deutschland zu
verlängern.
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Unter dem 14. Juni 2004 erhob der Kläger Widerspruch gegen den „derzeit gültigen
Bewilligungsbescheid" und begehrte Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG. Die
Beklagte wies dies mit Bescheid vom 31. August 2004 zurück, der ihm am 3. September
2004 zugestellt wurde.
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Der Kläger hat am 4. Oktober 2004, einem Montag, Klage erhoben, mit der er sein
Begehren weiterverfolgt. Diese begründet er im Wesentlichen damit, dass ihm eine
freiwillige Ausreise in den Kosovo aus humanitären, rechtlichen und persönlichen
Gründen unzumutbar sei, wobei er sich insofern auf die Situation der Ashkali im Kosovo
im Allgemeinen und die Unruhen im März 2004 im Besonderen bezieht. Zu seinen
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Rückkehrmöglichkeiten in die Gebiete Serbiens und Montenegros außerhalb des
Kosovo hat der Kläger vorgetragen, dass ihm eine Ausreise dorthin faktisch nicht
möglich sei, da er keine Reisedokumente erhalte, und er zudem nicht wisse, wovon er
dort leben solle.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter entsprechender Änderung der durch Auszahlung erfolgten
Bewilligungen im Zeitraum vom 4. Juli 2003 bis zum 24. Juni 2004 in Gestalt ihres
Widerspruchsbescheides vom 31. August 2004 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum
vom 4. Juli 2003 bis zum 31. August 2004 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in
entsprechender Anwendung des BSHG unter Anrechnung des bereits Gewährten zu
bewilligen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Widerspruchsbescheid.
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Das erkennende Gericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 4. Mai 2005 abgelehnt, weil keine hinreichenden
Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung vorlägen. Die hiergegen gerichtete
Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG
NRW) mit Beschluss vom 9. August 2005 - 16 E 719/05 - zurückgewiesen.
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Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die
Gerichtsakte dieses Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch
Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2005 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die angefochtenen Bewilligungen und Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten, soweit er keine Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG
erhalten hat; er hat in der Zeit vom 4. Juli 2003 bis zum 31. August 2004 keinen
Anspruch auf die begehrten Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender
Anwendung des BSHG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist das BSHG auf Leistungsberechtigte, die über eine Dauer
von insgesamt 36 Monaten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben,
entsprechend anzuwenden, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre,
rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.
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Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil es an
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einem 36-monatigen Bezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG im Sinne des § 2
Abs. 1 AsylbLG fehlt. Auch wenn umstritten ist, ob auch Zeiten des Bezugs von nach § 1
a AsylbLG eingeschränkten Leistungen in die von § 2 Abs. 1 AsylbLG geforderten 36
Monate einzurechnen sind,
vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 5. Juni 2003 - 4 A 64/03 -, Juris, m. w. N. zum
Streitstand,
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folgt das Gericht der in der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung
vertretenen Auffassung, dass Zeiten, in denen nach § 1 a AsylbLG gekürzte Leistungen
bezogen wurden, in die Fristberechnung nach § 2 AsylbLG nicht einzubeziehen sind,
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vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 21. August 2001 - 1 M 77/01 -, SAR- Aktuell 2001,
8; OVG Berlin, Beschluss vom 13. September 2002 - 6 S 32.01 -, Juris, Rn. 8 ff.; ebenso
VG Hannover, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 7 B 2809/04 - , SAR 2004, 118 ff.; Deibel,
DVBl. 2001, 866 (868).
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Eine Einbeziehung von Zeiten in die 36-Monats-Frist, in denen lediglich nach § 1 a
AsylbLG gekürzte Leistungen gewährt wurden, würde dem Zweck des § 2 Abs. 1
AsylbLG zuwiderlaufen. Dieser Zweck liegt darin, Leistungen auf dem Niveau der
Sozialhilfe dann zu gewähren, wenn bei einem längeren Aufenthalt in der
Bundesrepublik und noch nicht absehbarer weiterer Dauer des Aufenthalts nicht mehr
auf einen unter dem Sozialhilfeniveau liegenden Bedarf abgestellt werden kann, wie er
bei einem in der Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik
entsteht. Diese höheren Leistungen sind dann auf eine stärkere Angleichung an die
hiesigen Lebensverhältnisse und eine stärkere soziale Integration gerichtet.
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Vgl. zum Zweck der Vorschrift VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2002 - 22 K
6824/01 -, Juris m. w. N.
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Der Gesetzgeber reagierte damit auf Härten, die sich aus unverschuldeten langen
Aufenthaltszeiten für Asylbewerber in sog. Altfällen ergeben, die daraus folgen, dass
eine Rückkehr in das Heimatland wegen der dortigen Verhältnisse über einen längeren
Zeitraum ausgeschlossen ist. Mit dieser Zweckbestimmung wäre es unvereinbar, die auf
stärkere Integration gerichteten Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG solchen
Asylbewerbern zu gewähren, die entweder nur nach Deutschland kommen, um
Sozialleistungen zu erhalten, oder bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Denn dann hätten
es Asylbewerber in der Hand, durch missbräuchliche Verlängerung ihres Aufenthalts die
Voraussetzungen der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG - und damit auf Dauer
gesehen fortschreitende Integration - herbeizuführen. Des weiteren würde eine
Einbeziehung von Zeiten gekürzter Leistungsgewährung gemäß § 1 a AsylbLG in die
Berechnung der 36-Monats-Frist in Bezug auf § 2 Abs. 1 AsylbLG auch dem Sinn von §
1 a AsylbLG zuwiderlaufen. Die Vorschrift sanktioniert das Verhalten von
Asylbewerbern, die entweder in die Bundesrepublik einreisen, um hier Sozialleistungen
zu erhalten, oder die in von ihnen zu vertretender Weise die Beendigung ihres
Aufenthalts verhindern, durch die Kürzung der Asylbewerberleistungen auf das im
Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene. Diesem Zweck widerspräche
es, wenn die hiervon Betroffenen nach Ablauf von 36 Monaten automatisch nicht nur
wieder die höheren Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG, sondern sogar die noch
höheren Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechend dem BSHG erhalten
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würden. Sie hätten es bei einer solchen Auslegung in der Hand, die Kürzung ihrer
Leistungen „auszusitzen". Die hier vorgenommene Auslegung vermeidet dies. Der
Kläger hat ab November 2001 nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG eingeschränkte Leistungen
erhalten, weshalb er uneingeschränkte Leistungen gemäß § 3 AsylbLG im davor
liegenden Zeitraum nur für etwas mehr als 28 Monate erhalten hat.
Auch wenn man dies anders sähe, hat der Kläger zudem schon deshalb keinen
Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil ihm in der Zeit vom 4. Juli 2003 bis zum 31.
August 2004 jedenfalls die freiwillige Ausreise möglich war.
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Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in § 2 Abs. 1 AsylbLG mit der
Formulierung „wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil (...)" angeordnet ist, dass diese
Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 4808/01 -, Juris, Rn. 23 ff. m. w. N.
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Das Gericht geht davon aus, dass sich die im letzten Halbsatz der Vorschrift
aufgeführten einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe („humanitäre,
rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse") auch auf die
freiwillige Ausreise beziehen,
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ebenso: OVG NRW, a. a. O., Rn. 29 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2001
- 4 M 4422/00 -, FEVS 52, 349 (353 f.); OVG Saarland, Beschluss vom 6. August 2001 -
3 V 21/01 -, FEVS 53, 320.
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Als humanitäre Gründe sind solche anzusehen, die wegen ihrer Eigenart und ihres
Gewichts aufenthaltsbeendende Maßnahmen als unmenschlich erscheinen lassen,
wobei aber nicht jede menschliche Schwierigkeit oder Härte bereits das Gewicht eines
„humanitären Grundes" erreicht,
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vgl. BVerwG, a. a. O., S. 116; VG Münster, Urteil vom 8. Juni 2004 - 5 K 1744/01 -, Juris,
Rn. 26.
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Zugleich ist höchstrichterlich geklärt, dass einer freiwilligen Ausreise tatsächlich
entgegenstehende Umstände, wie z. B. das Fehlen von Reisedokumenten, nicht für
eine Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ausreichen,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, FEVS 55, 114 ff.
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Es fehlt im Fall des Klägers jedenfalls an der Voraussetzung, dass eine freiwillige
Ausreise im zu entscheidenden Zeitraum nicht erfolgen konnte, weil humanitäre,
rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstanden.
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Es wird offengelassen, ob ihm als Angehörigem der Volksgruppe der Ashkali eine
Rückkehr in den Kosovo im Zeitraum vom 4. Juli 2003 bis zum 31. August 2004 aus
humanitären Gründen unzumutbar war.
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Denn selbst wenn man davon ausginge, dass einer Ausreise des Klägers in den
Kosovo damals - insbesondere im zeitlichen Zusammenhang mit den pogromartigen
Ausschreitungen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten im März 2004 -
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humanitäre Gründe entgegenstanden, so war es ihm jedenfalls zumutbar, freiwillig in die
Gebiete Serbiens und Montenegros außerhalb des Kosovo auszureisen. Das gesamte
Staatsgebiet von Serbien und Montenegro war in die Beurteilung einzubeziehen, da auf
dem Gebiet des Kosovo noch kein selbständiger Staat entstanden ist.
Vgl. VG Münster, Urteil vom 8. Juni 2004 - 5 K 1744/01 -, Juris, Rn. 28; ausführlich VG
Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2005 - 5 K 2193/04 -, Juris m. w. N.
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Die vom Kläger geltend gemachten tatsächlichen Schwierigkeiten, die für eine Ausreise
nach Serbien und Montenegro erforderlichen Reisedokumente zu erlangen, verhelfen
ihm nach der oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG nicht zu Leistungen gemäß §
2 Abs. 1 AsylbLG. Sein Vortrag zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr
nach Serbien und Montenegro außerhalb des Kosovo greift im Ergebnis ebenfalls nicht
durch. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede schwierige Situation, mit der ein
Rückkehrer konfrontiert würde, zu einer Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise im
Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG führt. Erforderlich sind vielmehr Nachteile, die über das
gewöhnliche Maß an Schwierigkeiten hinausgehen, wie sie für einen Rückkehrer aus
ehemaligen Bürgerkriegsgebieten typischerweise bestehen (wie z. B. - nicht
ausreichend - Zerstörung von Unterkünften, Fehlen von Arbeitsmöglichkeiten, Verlust
oder Vertreibung von Angehörigen sowie Wegnahme persönlicher Habe).
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Vgl. VG Münster, a. a. O., Rn. 27.
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Zum einen hat der Kläger auf die Frage des Gerichts, warum er seinen Lebensunterhalt
in Serbien und Montenegro außerhalb des Kosovo nicht durch den Einsatz seiner
Arbeitskraft sicherstellen könne, nichts erwidern können. Zum anderen hat das VG
Sigmaringen in der genannten Entscheidung ausführlich dargelegt, dass aufgrund der in
Serbien und Montenegro schon im Zeitraum 2001/ 2002 bestehenden Situation eine
Rückkehr unter wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gesichtspunkten zumutbar war.
Da die Situation sich dort bis zum hier relevanten Zeitraum noch verbessert, jedenfalls
aber nicht verschlechtert haben dürfte, ist dem nichts hinzuzufügen.
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Andere Umstände, die sich als humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe
einstufen lassen, die seiner freiwilligen Ausreise entgegenstanden, sind weder
vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 1. Halbs. VwGO.
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