Urteil des VG Düsseldorf vom 20.10.2008

VG Düsseldorf: wissenschaft und forschung, anerkennung, international, bildungswesen, hochschulreife, verordnung, ausbildung, abschlussprüfung, schule, einzelrichter

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 4758/07
Datum:
20.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 4758/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin
wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzu-wenden,
wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die am 00.00.1987 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Ihre schulische
Ausbildung absolvierte sie zuletzt von 2004 bis 2006 an der "International School of
Zurich" in der Schweiz und schloss die Ausbildung im Sommer 2006 mit dem
"International Baccalaureate Diploma" ab. Das von der "International Baccalaureate
Organisation" IBO unter dem 5. Juli 2006 ausgestellte "Transcript of Grades" weist aus,
dass der Klägerin ein zweisprachiges Diplom verliehen wurde (Bilingual diploma
awarded") und sie im Rahmen ihrer Abschlussprüfung im Mai 2006 – ausgehend von
einer Notenskala von 1 (sehr schwache Leistung) bis 7 (herausragende Leistung) –
folgende Einzelergebnisse erzielte:
2
"Subject Level Grade
3
German A 1 HL 5
4
English A 2 HL 5
5
Hist.Europe HL 5
6
Biology HL 3
7
Economics SL 4
8
Mathematics SL 3"
9
Am 5. November 2006 beantragte die damals in C wohnhafte Klägerin bei der
Beklagten die Anerkennung ihres "International Baccalaureate Diploma" als allgemeine
Hochschulzugangsberechtigung. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
14. November 2006 ab, weil die Klägerin die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen
des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 10. März 1986 in der Fassung
vom 18. November 2004 ("Vereinbarung über die Anerkennung des "International
Baccalaureate Diplome/Diplôme du Baccalauréat International") nicht erfülle. Von den
danach maßgeblichen sechs Prüfungsfächern habe sie zwei mit der (Nichtbestehens-
)Note "3" abgeschlossen, obwohl Ziffer 1 Buchst. d) des Beschlusses maximal eine "3"
erlaube. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 24. November 2006
Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2007
zurückwies.
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Die Klägerin hat am 5. Juli 2007 bei dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Von
dort wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 (10 K 2679/07) an das
erkennende Gericht verwiesen.
11
Die Klägerin macht geltend, dass der Rechtscharakter der streitgegenständlichen KMK-
vereinbarung vom 10. März 1986 zu klären sei. Diese seien der richterlichen
Überprüfung nicht entzogen. Ein Bewertungs- oder Beurteilungsspielraum der
Wissenschaftsverwaltung bestehe nicht. Darüber hinaus sei die Bestehensregelung aus
Ziffer 1 Buchst. d) des Beschlusses nur dann akzeptabel, wenn sie mit den
Abiturprüfungsordnungen der deutschen Bundesländer vergleichbar wäre. Dies würde
wiederum bedeuten, dass ein Abiturient von sechs Prüfungsfächern in fünf Fächern eine
Bestehensnote erreichen müsste. Dies werde aber etwa von der saarländischen
Abiturprüfungsordnung - und wohl auch den Abiturprüfungsordnungen anderer
Bundesländer - gerade nicht gefordert. § 10 der saarländischen Abiturprüfungsordnung
setze etwa für die Zulassung zur Abiturprüfung lediglich voraus, dass vier der zu
absolvierenden sechs Leistungskurse mit der Note "ausreichend" (5 Punkte)
abzuschließen seien und die Summe der zweifach gewerteten Punktezahlen der sechs
Leistungskurse mindestens 70 betrage. Überdies sei die Abiturprüfung nach § 28 APO
bestanden, wenn in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter wenigstens in einem
nicht zum Grundfach abgestuften Leistungsfach, eine bestimmte Punktzahl erreicht wird
und die Punktesumme in allen Prüfungsfächern eine weitere Mindestpunktzahl beträgt.
Hieraus ergebe sich, dass eine oder mehrere sehr schlechte schulische Leistungen in
der Abiturprüfung durch mittelprächtige Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen
werden. Denn es gebe keine Bestimmung, wonach die Abiturprüfung nicht bestanden
sei, wenn in zwei Fächern nicht wenigstens die Note ausreichen erzeilt wurde; vielmehr
werde lediglich auf eine bestimmte Mindestpunktzahl abgestellt. Könne aber ein
Abiturient an einem deutschen Gymnasium die Allgemeine Hochschulreife erlangen,
obwohl er in bis zu zwei Fächern in der Abiturprüfung nur mangelhafte Leistungen
erbracht habe, sei nicht ersichtlich, weshalb an einen Abiturienten, der seine
Hochschulzugangsberechtigung an einer ausländischen Schule erwerbe, verschärfte
Anforderungen gestellt würden. Dies sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz
unvereinbar.
12
Die Klägerin, die sich derzeit zu Studienzwecken in England (Sussex) aufhält, beantragt
schriftsätzlich sinngemäß,
13
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. November 2006 in
14
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2007 zu verpflichten, das
"International Baccalaureate Diploma" der Klägerin vom 5. Juli 2006 als
einem deutschen Qualifikationsnachweis gemäß § 49 Abs. 1
Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NRW) gleichwertig
anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
15
die Klage abzuweisen.
16
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur
Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben unter dem 16. September und
17. Oktober 2008 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug
genommen.
18
Entscheidungsgründe:
19
Der gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichter konnte ohne mündliche
Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs.
2 VwGO.
20
Das Begehren der Klägerin wurde, da ein ausdrücklicher Sachantrag nicht gestellt
wurde, gemäß § 88 VwGO bei verständiger Würdigung im Sinne des zugrunde gelegten
Klageantrags ausgelegt.
21
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Versagungsentscheidung der
Beklagten vom 14. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
11. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der
Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte das von der Klägerin
erworbene "International Baccaulareate Diploma" vom 5. Juli 2006 als einem deutschen
Qualifikationsnachweis gemäß § 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 in der Fassung vom 13. März 2008
(GV. NW. S. 195) HG NRW gleichwertig anerkennt, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1
VwGO.
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Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines ausländischen Vorbildungsnachweises als
einem inländischen Qualifikationsnachweis nach § 49 Abs. 1 Satz 1 HG NRW
gleichwertig ist § 49 Abs. 4 HG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die
Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der
Hochschulreife (Qualifikationsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise
AQVO) vom 22. Juni 1983 in der Fassung vom 15. November 1984 (GV. NW. S. 752).
Nach § 2 Abs. 1 AQVO erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer
Vorbildungsnachweise auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle
für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, soweit diese vom
Kultusminister für das Land Nordrhein-Westfalen für verbindlich erklärt worden sind.
23
Demnach steht der Klägerin der geltend gemachte Anerkennunganspruch nicht zu.
Dabei kann letztlich dahin stehen, ob die Beklagte für die begehrte Entscheidung
zuständig ist; in jedem Fall sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AQVO nicht erfüllt.
24
Maßgeblich für die Anerkennung des Abschlusses "International Baccalaureate
Diploma" nach § 2 Abs. 1 AQVO sind die in dem Beschluss der Kultusministerkonferenz
steht nicht entgegen, dass § 2 Abs. 1 AQVO auf die Bewertungsvorschläge der
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZaB)
abstellt. Die ständige Konferenz der Kultusminister der Länder dient der
Zusammenarbeit der Länder im Bereich des Schul- und Hochschulwesens und der
allgemeinen Bildungspolitik und insbesondere der gemeinsamen Willensbildung.
25
VG Düsseldorf, Urteile vom 26. November 2003 – 18 K 1283/01 – und vom 29. Mai
2001 1 K 2072/99 , unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),
Beschluss vom 6. Januar 1999 - 6 B 19/98 -, veröffentlicht in juris: Instrument des
"kooperativen Föderalismus"; ebenso Jülich, Grundriss des Schulrechts Nordrhein-
Westfalen, 2. Aufl. 1998, S. 29.
26
Die Kultusministerkonferenz arbeitet und entscheidet in Plenarkonferenzen der Minister,
in der Amtschefkonferenz der Staatssekretäre und in verschiedenen Fachausschüssen.
Ihre laufenden Geschäfte werden von ihrem Sekretariat wahrgenommen.
27
VG Düsseldorf, Urteile vom 26. November 2003 – 18 K 1283/01 – und vom 29. Mai
2001 1 K 2072/99 –; Jülich, a.a.O.
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Die bei dem Sekretariat der Kultusministerkonferenz angesiedelte Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen ist demnach Teil der Kultusministerkonferenz und keine
gesonderte eigenständige Stelle, insbesondere keine Behörde. Ihre Zuordnung zum
Sekretariat der Kultusministerkonferenz macht vielmehr deutlich, dass sie - bezogen auf
die mit dem ausländischen Bildungswesen zusammenhängenden Fragen - die
laufenden Geschäfte in diesem Bereich wahrnimmt. Diese Aufgabenverteilung schließt
es jedoch nicht aus, dass die Kultusministerkonferenz in anderer Zusammensetzung
über Fragen aus diesem Bereich befindet. Eine Änderung der rechtlichen Qualität der
Entscheidungen wird hierdurch nicht bewirkt.
29
Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz, die nur einstimmig gefasst werden
können, binden die Mitglieder der Kultusministerkonferenz als Ergebnis gemeinsamer
Willensbildung zunächst nur politisch. Rechtlich verbindlich werden sie erst durch die
Transformation in Landesrecht.
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VG Düsseldorf, Urteile vom 26. November 2003 – 18 K 1283/01 – und vom 29. Mai
2001 1 K 2072/99 –; Jülich, a.a.O.
31
Gleiches gilt für die Bewertungsvorschläge der ZaB, die für den hier in Rede stehenden
Bereich durch § 2 Abs. 1 AQVO in Landesrecht transformiert werden. Angesichts des
oben beschriebenen institutionellen und funktionellen Zusammenhangs zwischen der
Kultusministerkonferenz und der ZaB ist allerdings davon auszugehen, dass der
Verordnungsgeber nicht nur die Bewertungsvorschläge der ZaB durch § 2 Abs. 1 AQVO
in Landesrecht transformieren wollte, sondern ebenso die in dem Bereich der
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Anerkennung ausländischer Zeugnisse gefassten Beschlüsse der
Kultusministerkonferenz. Ein sachlicher Grund dafür, nur die Bewertungsvorschläge der
ZaB, nicht aber die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz zu der Anerkennung
ausländischer Vorbildungsnachweise für verbindlich zu erklären, ist auch nicht
ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die ZaB nach einem entsprechenden Beschluss der
Kultusministerkonferenz auf Grund ihrer hierarchischen Unterordnung unter diese nur
noch dann einen eigenständigen Vorschlag abgeben wird, wenn dies in dem jeweiligen
Beschluss vorgesehen ist. Für eine Berücksichtigung der Beschlüsse der
Kultusministerkonferenz im Rahmen des § 2 Abs. 1 AQVO spricht zudem, dass diese
Beschlüsse auf Grund der erforderlichen Einstimmigkeit stets auch eine entsprechende
Äußerung des Verordnungsgebers der AQVO enthalten. Im Übrigen macht § 2 Abs. 1
AQVO die Geltung der Bewertungsvorschläge der ZaB von einer Anerkennung des
Kultusministers abhängig; trägt dieser aber schon den Beschluss der
Kultusministerkonferenz mit, kann dieser Entscheidung die Anerkennung im Rahmen
des § 2 Abs. 1 AQVO nicht versagt werden. Schließlich ist weder von der Klägerin
vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die Kultusministerkonferenz bei der hier
maßgeblichen Beschlussfassung von entsprechenden Bewertungsvorschlägen der ZaB
abgewichen wäre, dass diese also zu einem anderen Ergebnis geführt hätten.
Der von § 2 Abs. 1 AQVO weiter geforderten Verbindlicherklärung durch den
Kultusminister bedarf es bei Beschlüssen der Kultusministerkonferenz, bei denen der
Kultusminister bereits bei der Entscheidungsfindung mitgewirkt hat, nicht. Im Übrigen
läge eine solche Verbindlicherklärung jedenfalls in den Verwaltungsvorschriften zu
§ 2 AQVO, dort Ziff. 2.1 zu Abs. 1, wonach die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle
für ausländisches Bildungswesen - und damit aus den oben genannten Gründen auch
die entsprechenden Beschlüsse der Kultusministerkonferenz - für das Land Nordrhein-
Westfalen verbindlich sind, sofern das Ministerium für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine solche
abweichende Bestimmung ist nicht ersichtlich.
33
Ist demnach der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der
Fassung vom 18. November 2004 von § 2 Abs. 1 AQVO erfasst, erfüllt die Klägerin die
darin aufgestellten Anforderungen nicht. Die Anerkennung ihres "IB Diploma" als
Hochschulzugangsberechtigung setzt gemäß Ziffer 1 Buchst. d) des Beschlusses
voraus, dass von den geforderten sechs Prüfungsfächern (s. hierzu Ziffer 1 Buchst. a)
des "International Baccalaureate Diploma" mindestens vier mit der IB-Note "4" benotet
sein müssen (Satz 1). Sofern in nur einem Fach die IB-Note "3" vorliegt, kann diese
ausgeglichen werden, wenn in einem weiteren Fach auf mindestens demselben
Anspruchsniveau mindestens die IB-Note "5" und insgesamt mindestens 24 Punkte
erzielt worden sind (Satz 2). Die Klägerin hat jedoch entgegen den in Satz 2 normierten
Anforderungen in zwei Fächern die (Nichtbestehens-)Note 3 erzielt, so dass eine
Anerkennung nach dem eindeutigen Wortlaut des KMK-Beschlusses ausscheidet.
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Eine Unvereinbarkeit dieser Bestimmung mit höherrangigem Recht ist nicht erkennbar.
Der von dem Prozessbevollmächtigte hierzu im Kern vorgebrachte Einwand, der
Gleichheitssatz würde dadurch verletzt, dass die Abiturprüfungsordnungen der
deutschen Bundesländer den Prüflingen weitergehende Möglichkeiten zur
Kompensation von Minderleistungen durch bessere Leistungen in anderen Fächern
eröffne als die streitgegenständliche Regelung des KMK-Beschlusses, trägt nicht.
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Zwar trifft es zu, dass von den - im vorliegenden Verfahren allein näher in den Blick zu
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nehmenden - nordrhein-westfälischen Prüfungsordnungen diejenigen Regelwerke,
welche den Erwerb einer allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung zum
Gegenstand haben, auf den ersten Blick weitergehende
Kompensationsationsmöglichkeiten vorsehen als Ziffer 1 Buchst. d) des KMK-
Beschlusses. So enthalten etwa die Verordnung über den Bildungsgang und die
Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 in der Fassung vom
14. Juni 2007 - APO-GOSt -, die Verordnung über die Abiturprüfung für Externe vom 30.
Januar 2000 in der Fassung vom 14. Juni 2007 - PO-Externe-A- und die Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs vom 26. Mai
1999 in der Fassung vom 8. Dezember 2007 - APO-BK - durchaus Vorschriften, die
gegenüber Ziffer 1 Buchst. d) des KMK-Beschlusses einen prozentual höheren Anteil an
Minderleistungen zulassen, soweit die Gesamtpunktzahlen im Durchschnitt mindestens
ausreichende Leistungen erreichen.
Vgl. etwa §§ 29 Abs. 3 Nr. 2 APO-GOSt, wonach Minderleistungen von weniger als 5
Punkten in bis zu 6 von 22 Grundkursen (= 27,2 %) zulässig sind; vgl. auch § 29 Abs.
4 Nr. 2 APO-GOSt (erlaubt Minderleistungen in zwei von sechs Leistungskursen =
33%), § 29 Abs. 5 Nr. 2 APO-GOSt (in zwei von vier Abiturprüfungsfächern = 50%)
sowie die im Wesentlichen gleichlautenden Regelungen der §§ 15 Abs. 2 Nr. 3, 25
Abs. 4 Nrn. 1 und 2 Anlage D APO-BK; vgl. ferner § 16 Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2,
Abs. 8 PO-Externe-A, wonach Minderleitsungen in maximal drei von acht
Prüfungsfächern zulässig sind (= 37,5%); vgl. aber auch den Grundsatz von § 13 Abs.
2 APO-BK (Ausgleich von "mangelhaft" in nur einem Fach).
37
Jedoch rechtfertigen diese prozentualen Divergenzen allein nicht die Annahme einer
Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).
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Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln
und wesentlich ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Insoweit ist einzustellen,
dass der Normgeber bei der Festlegung der Anforderungen für die Zuerkennung der
allgemeinen Hochschulreife einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Dies gilt
einschließlich der Entscheidung, Möglichkeiten zur Kompensation von
Minderleistungen durch bessere Leistungen in anderen Fächern zu regeln. Denn
grundsätzlich ist es im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1
GG) nicht zu beanstanden, wenn das Bestehen einer Prüfung nicht allein vom
arithmetischen Durchschnitt der erbrachten Leistungen abhängig gemacht wird, sondern
darüber hinaus von einem absoluten Mindestmaß an erbrachten Leistungen.
39
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1983 – 7 B 85/82 -, DÖV 1983, 817; Niehues,
Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 12, 244 m.w.N.
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Dementsprechend muss es jedenfalls bei aus verschiedenen Prüfungsgebieten
stammenden – heterogenen - Prüfungsleistungen dem am Prüfungszweck orientierten
Ermessen des Normgebers überlassen bleiben, ob und inwieweit unzureichende
Leistungen auf einzelnen Prüfungsgebieten durch bessere auf anderen Gebieten wieder
gut gemacht werden können oder nicht.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 1979 – 7 B 47/79 -.
42
Überdies ist Art. 3 GG keine Verpflichtung der Bundesländer zu entnehmen, ihre
Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Prüfungsleistungen den
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entsprechenden landeseigenen Prüfungsordnungen mehr oder minder detailgetreu
anzugleichen. Vielmehr bleibt der Landesgesetz- bzw. –verordnungsgeber
verfassungsrechtlich befugt, - im Bereich des Schul- und Hochschulrechts voneinander
abweichende Regelungen über Prüfungen zu treffen. Der Spielraum des Normgebers
endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr
mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist
BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1997 - 6 B 75/96 – unter Hinweis auf BVerfGE 55,
261, 270; vgl. Niehues, a.a.O, Rn. 14 m.w.N.
44
Gemessen daran ist der Gleichheitssatz nicht verletzt. Es ist nicht unsachlich, dass der
KMK-Beschluss den Ausgleich von Minderleistungen in geringerem prozentualem
Umfang vorsieht (16,7 %) als die vorstehend in Bezug genommenen nordrhein-
westfälischen Prüfungsordnungen. Insofern dürfte bereits die von der Klägerin
postulierte Vergleichbarkeit der streitgegenständlichen Kompensationsnorm des KMK-
Beschlusses mit "den Abiturprüfungsordnungen der Bundesländer" allgemein bereits
deshalb zu verneinen sein, weil angesichts der erheblichen Divergenzen, die zu den
Kompensationsmöglichkeiten schon zwischen den nordrhein-westfälischen – und wohl
erst recht unter den bundesweit geltenden – Prüfungsordnungen bestehen (vgl. etwa §
16 Abs. 5 bis 8 PO-Externe-A einerseits und § 29 APO-GOSt andererseits), ein
verbindlicher Maßstab, zu dem die KMK-Regelung in Bezug gesetzt werden könnte,
nicht erkennbar ist. Dies bedarf vorliegend aber keiner abschließenden Bewertung.
Entscheidend ist nämlich, dass sich die Prüfung der Vergleichbarkeit zwischen der dem
Beschluss der KMK zugrunde liegenden Abschlussprüfung im Bildungsgang "IB
Diploma" und den sich nach den genannten nordrhein-westfälischen
Prüfungsordnungen richtenden Abschlüssen nicht allein am Umfang der jeweiligen
Kompensationsmöglichkeiten bemisst, sondern – wie es für die
Gleichwertigkeitsfeststellung ausländischer Bildungsnachweise typisch ist - eine
komplexe Bewertung zahlreicher Gesichtspunkte (z.B. der Fächerbreite, der
wöchentlichen Stundenzahl der unterrichteten Fächer, der Unterrichtsinhalte und –
sprache, der Dauer des Schuljahres und der Bildungsgänge insgesamt) erfordert. Im
Rahmen der dabei vorzunehmenden Gesamtbetrachtung können sich möglicherweise
durchaus vernünftige Gründe ergeben, die eine verhältnismäßig restriktive Zulassung
von Ausgleichsleistungen gebieten. Eine entsprechende Überprüfung ist dem Gericht
jedoch vorliegend verwehrt. Denn diesbezüglich beruht der streitgegenständliche
Beschluss auf tatsächlichen Feststellungen und Wertungen, die in allgemeiner Form
und losgelöst vom Einzelfall eine vorweggenommene gutachterliche Stellungnahme
enthalten. Sie sind damit als so genanntes "antizipiertes Sachverständigengutachten" in
dem Sinne verbindlich, dass sich Behörden und Gerichte über sie nur hinwegsetzen
können, wenn sie entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt widerlegt
werden oder aber wenn im jeweiligen Einzelfall Besonderheiten auftreten, die von ihnen
erkennbar nicht bedacht worden sind.
45
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2000
9 S 2236/00 , NVwZ-RR 2001, 104 (106), VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2006
– 7 E 1548/03 -; vgl. auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 3.
September 2007 – 18 L 1337/07 -; Urteile vom 26. November 2003 – 18 K 1283/01 –
und vom 29. Mai 2001 – 1 K 2072/99 –; Beschluss vom 8. Dezember 2000
1 K 7884/99 .
46
Vorliegend besteht kein Anlass, an der Sachkunde der Kultusministerkonferenz zu
47
zweifeln. Die im Beschluss vom 10. März 1986 in der Fassung vom 18. November 2004
normierten Anforderungen weisen, soweit ersichtlich, keine Widersprüche oder
methodischen Fehler auf. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargetan, dass die
Kultusministerkonferenz bei ihrer Beschlussfassung von unzutreffenden oder
zwischenzeitlich überholten tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre. Dass
schließlich im vorliegenden Einzelfall Besonderheiten erkennbar außer Acht gelassen
worden seien, ist von der Klägerin ebenfalls nicht vorgetragen worden; derartige
Besonderheiten sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Liegt demnach ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht vor, so ist auch nicht ersichtlich, dass
Ziffer 1 Buchst. d) des KMK-Beschlusses mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12
Abs. 1 GG) unvereinbar wäre. Prüfungsrechtliche Bestehensregeln verstoßen nur dann
gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn Anforderungen gestellt werden, die zum Zweck der
Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung
verfolgten Zweck zu erreichen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ein "gewisser, sich in vernünftigen Grenzen haltender
Überschuss an Prüfungsanforderungen" hinzunehmen.
48
BVerwG, Beschluss vom 11. März 1983 - 7 B 85/82 -; Beschluss vom 6. März 1995 – 6
B 3.95 – unter Hinweis auf BVerfGE 25, 236, 248; 80, 1, 24.
49
Dies zugrunde gelegt steht Ziffer 1 Buchst. d) des KMK-Beschlusses nicht außer
Verhältnis zu dem von ihr angestrebten Zweck. Vielmehr stellt sie sicher, dass ein
Teilnehmer seine Vorbereitung auf die insgesamt sechs Fächer umfassende IB-
Abschlussprüfung nicht in mehreren Fächern von vornherein (risikofrei) auf ein
Mindestmaß beschränkt oder diese Fächer gar aus seiner Vorbereitung ausklammert.
Damit wird das von § 1 Abs. 2 APO-GOSt, aber auch von § 2 PO-Externe-A verfolgte
Anliegen gefördert, die allgemeine Hochschulreife (auch) durch Nachweis einer
entsprechend breiten Bildungsbasis zu gewährleisten, so dass diese bei Anerkennung
der Zugangsberechtigung auch tatsächlich vorhanden ist. Gemessen an diesem
legitimen Zweck sind die Anforderungen des KMK-Beschlusses nicht überhöht.
50
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO
51