Urteil des VG Darmstadt vom 03.03.2009

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Gericht:
VG Darmstadt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 247/09.DA
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 VwGO, § 8b HGO
Zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens
Leitsatz
Einzelfall der Prüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Rahmen eines Antrags
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das
Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die tatsächlichen
Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine
notwendige vorläufige Sicherung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V.
m. § 123 Abs. 3 VwGO).
Die Antragsteller haben nicht das erforderliche Vorliegen eines
Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Dies setzt bei Verfahren, deren
Gegenstand die begehrte Sicherung der Rechte der Mitunterzeichner eines
Bürgerbegehrens ist, voraus, dass das Bürgerbegehren nach der in einem
Eilverfahren allein möglichen summarischen Feststellung der
entscheidungserheblichen Tatsachen zulässig ist (vergleiche dazu HessVGH,
Beschluss vom 16.07.1996 -6 TG 2264/96-, zitiert nach dem Informationssystem
Juris).
Das von den Antragstellern initiierte Bürgerbegehren erweist sich bei
Zugrundelegung der Aktenlage als unzulässig. Die Begründung des
Bürgerbegehrens genügt nicht den sich aus § 8 Abs. 3 S. 2 HGO ergebenden
Anforderungen, wobei auch der nach dieser Vorschrift erforderliche Vorschlag zur
Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme unzureichend ist.
In dem Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens wird nicht auf die Frage
der Deckung der in der Vergangenheit aufgelaufenen Verbindlichkeiten der Z-
GmbH B-Stadt (GmbH) eingegangen. Es muss davon ausgegangen werden, dass
die GmbH Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von ungefähr 5.200.000,00 €
aufweist. Dem entsprechenden Vortrag des Geschäftsführers der GmbH in dessen
eidesstattlicher Versicherung vom 26.02.2009 sind die Antragsteller nicht
substantiiert entgegengetreten. Stattdessen haben sie eine Stellungnahme des
Diplom-Ingenieurs Y in das Verfahren eingeführt, in der dieser darauf hinweist,
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Diplom-Ingenieurs Y in das Verfahren eingeführt, in der dieser darauf hinweist,
dass die GmbH seit einigen Jahren ein dauerhaftes betriebliches Defizit
erwirtschafte. Zwar handelt es sich bei diesen Verbindlichkeiten juristisch um
solche der GmbH. Sie sind aber wirtschaftlich den Anteilseignern, und damit auch
der Antragsgegnerin, zuzurechnen. Es stünde den Anteilseignern keinesfalls frei,
die betreffenden Verbindlichkeiten zu ignorieren und die Insolvenz der GmbH
herbeizuführen. Aus diesem Grunde wäre es zu einer sachgerechten Unterrichtung
nicht nur der Unterzeichner des Bürgerbegehrens sondern auch der Bürger der
Antragsgegnerin, die im Falle eines Bürgerentscheids stimmberechtigt wären,
erforderlich, darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Verbindlichkeiten bestehen.
Auch müsste dargelegt werden, wie der auf die Antragsgegnerin entfallende Anteil
der Verbindlichkeiten, die im Falle des vorgesehenen Vertragsschlusses von der
potentiellen Käuferin übernommen würden, beglichen werden soll, wenn Ergebnis
des beabsichtigten Bürgerentscheids ist, dass die zur Abstimmung gestellte Frage
bejaht wird.
Hinzu kommt, dass die Begründung des Bürgerbegehrens insofern irreführend ist,
als die Behauptung aufgestellt wird, der Verkauf der Anteile an der GmbH führe zu
einer Erweiterung des Flugplatzes, die mit einer höheren Lärm- und
Umweltbelastung, mit schlechteren Lebensbedingungen und mit der
Wertminderung von Häusern und Grundstücken in B-Stadt einhergehe. Solch ein
denknotwendiger Automatismus besteht nach der Aktenlage nicht.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach haben
die Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 GKG festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.