Urteil des VG Darmstadt vom 10.04.2008

VG Darmstadt: politische verfolgung, staatliche verfolgung, bundesamt für migration, neue beweismittel, öffentliche ordnung, anerkennung, strafverfahren, zugehörigkeit, gerichtsakte

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Gericht:
VG Darmstadt 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 1516/07.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 50 VwVfG, § 71 Abs 1 S 1
AsylVfG, § 60 Abs 1 AufenthG,
§ 60 Abs 7 AufenthG, Art 16a
GG
Staatliche Verfolgung von Kurden in der Türkei wegen
rechtswidriger Schreibweise eines Vornamens
Leitsatz
Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei ergibt sich nicht aus der
Tatsache, dass in der Namensgebung für ein Kind mit dem Namen Ciwan ein Verstoß
gegen das Sprachengesetz liegt, weil der gewählte Vorname für das Kind mit "w"
geschrieben wurde, obwohl das "w" ein Buchstabe im kurdischen und nicht im
türkischen Alphabet ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden
nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 14.05.1973 in C. geborene Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die am
07.03.1980 in C. geborene Klägerin zu 2., sind türkische Staatsangehörige
kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 17.10.2001 auf dem in das
Bundesgebiet ein und beantragten am 14.11.2001 ihre Anerkennung als
Asylberechtigte. Zur Begründung wurde angegeben, der Kläger zu 1. sei Mitglied
der HADEP.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge) lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom
24.01.2002 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 AuslG offensichtlich nicht
vorlägen. Gleichzeitig forderte sie das Bundesamt zur Ausreise auf und drohte
ihnen die Abschiebung an.
Mit am 29.01.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erhoben die Kläger
hiergegen Klage. Diese wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 01.03.2005 - 7
E 167/02.A (3) - mit der Begründung ab, es sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger zu
1. überhaupt Mitglied der HADEP gewesen sei. Letztlich könne dies jedoch
dahingestellt bleiben, denn das Gericht glaube den Klägern jedenfalls nicht, dass
sie wegen einer angeblichen Mitgliedschaft des Klägers zu 1. in der HADEP
landesweit staatliche Verfolgung erlitten hätten. Die einfache Mitgliedschaft bei der
DEHAP/HADEP führe in der Regel nur dann zur Verfolgung, wenn sie mit anderen
Faktoren wie einer Verurteilung wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen
Organisation in der Vergangenheit, einer wichtigen sozialen Situation,
Reflexverfolgung usw. verknüpft sei. Solche Faktoren seien aber für das Gericht
nicht zu erkennen. Auch sei aufgrund der vom Bundesamt vorgelegten Visa-
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nicht zu erkennen. Auch sei aufgrund der vom Bundesamt vorgelegten Visa-
Unterlagen davon auszugehen, dass die Kläger legal ausgereist seien. Auch dies
spreche gegen eine staatliche Verfolgung. Das Urteil wurde mit Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.04.2006 - 4 UZ 988/05. A -
rechtskräftig.
Mit am 03.09.2007 eingegangenem Schriftsatz vom 31.08.2007 stellten die Kläger
einen Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Erstasylverfahrens und
Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83/EG vom
29.04.2004. In der Begründung heißt es unter anderem, die Kläger hätten für ihren
am 04.04.2006 geborenen Sohn den Vornamen "Ciwan" gewählt. Das türkische
Konsulat habe unter Hinweis auf diesen Vornamen die Ausstellung von
Reisepapieren verweigert. Diese Verweigerung sei rechtswidrig und stelle eine
Verfolgung der Kläger wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit dar. Außerdem
drohe den Klägern im Falle einer Rückkehr in die Türkei ein Strafverfahren wegen
der Wahl des Buchstaben "w" im Vornamen ihres Kindes. Der Vortrag der Kläger
sei auch nicht verspätet, da das Kind zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung noch nicht geboren und auch die Konsequenz aus der Wahl des
Vornamens noch nicht bekannt gewesen sei. Die von den Klägern in Bezug
genommenen Quellen (Jutta Hermanns, Die Türkei und die Minderheitenrechte am
Beispiel der kurdischen Sprache, Berlin, 26.06.2007 - Blatt 47 der Behördenakte -,
http://www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Newsletter_
Anhaenge/126/DieTuerkeiundkurdischeSprache.rtf; Tagesberichte der
Menschenrechtsstiftung der Türkei - TIHV - vom 24./25.06.2007 - Blatt 48 der
Behördenakte -) seien den Klägern durch den Unterzeichner erst am 27.08.2007
bekannt gegeben worden. Es ergebe sich zudem aus den Quellen selbst, dass eine
verspätete Vorlage nicht angenommen werden könne. Zur weiteren Begründung
reichen die Kläger eine Auflistung des IHD über das Vorgehen der türkischen Justiz
gegen die kurdische Sprache zu den Akten (Blatt 55 bis 58 der Behördenakte).
Mit Bescheid vom 17.09.2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Bei dem
genannten Wiederaufgreifensgrund sei das Fristerfordernis des § 50 Abs. 3 VwVfG
nicht erfüllt. Den Klägern sei es bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtlich
möglich gewesen, einen Folgeantrag zu stellen und in diesem Rahmen die neuen
Umstände geltend zu machen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu §
60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß §
49 VwVfG seien ebenfalls nicht gegeben. Es sei nicht davon auszugehen, dass die
Schreibweise des Vornamens bei dem Sohn der Kläger den türkischen Behörden
Anlass bieten würde, gegen diese vorzugehen.
Der Bescheid wurde am 20.09.2007 an den Bevollmächtigten der Kläger
abgesandt.
Am 19.09.2007 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben und erfolglos
Eilverfahren (7 G 1518/07, 5 G 1514/07 und 5 G 1520/07) anhängig gemacht. Sie
sind am gleichen Tag in ihr Heimatland abgeschoben worden.
Sie tragen vor, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihrem Vortrag und den
ergänzend vorgelegten neuen Beweismitteln sei in dem angefochtenen Bescheid
nicht ersichtlich. Er sei daher aufzuheben. Die Dreimonatsfrist für den Folgeantrag
sei auch nicht verstrichen. Dass die durch die Kläger erfolgte Namensgebung
strafbewehrte sein könnte, habe sich erst aus den im Asylfolgeverfahren
vorgetragenen Referenzfällen ergeben. Dass von Seiten der Kläger keine
Referenzfälle bezogen auf die Wahl kurdischer Vornamen genannt worden seien,
bei denen die vorgeschriebene Schreibweise nicht eingehalten worden sei,
verwundere nicht, weil solche Referenzfälle in der Türkei nicht benennbar seien.
Dort sei eine derartige Namensgebung nicht möglich, da diese Namensgebung
nicht aufgenommen werde. Nach erfolgter Abschiebung der Kläger in die Türkei
am 20.09.2007 sei der Kläger zu 1. bereits wegen der Wahl und Schreibweise des
Vornamens des Kindes einem polizeilichen Verhör unterzogen worden.
Die Kläger überreichen weiterhin einen Auszug aus den Übersetzungen der
Tagesberichte der TIHV, Woche 48/07, zu den Akten und verweisen dort auf
"Birgün, 28.11.2007, Verfahren gegen Gewerkschafter wegen Buchstaben 'w' "
(Blatt 31 der Gerichtsakte).
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 17.09.2007 aufzuheben und die Beklagte zu
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den Bescheid der Beklagten vom 17.09.2007 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise die
Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakten (zwei Hefte) des Bundesamts
und des Landrats des Kreises Bergstraße (vier Ordner) sowie der Gerichtsakten in
den Verfahren 7 E 167/02.A, 7 E 520/07.A, 7 G 1518/07.A, 5 G 1514/07 und 5 E
1520/07 Bezug genommen, die ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung
und Entscheidung gewesen sind wie die in das Verfahren aufgrund der in der
Generalakte befindlichen Verfügung vom 12.05.2005 und der Verfügung vom
04.04.2008 eingeführten Erkenntnisquellen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Kläger haben zwar einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens, jedoch in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgebenden
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als
Asylberechtigte nach Artikel 16 a Abs. 1 GG.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur dann
durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vorliegen.
Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde über die Aufhebung oder Änderung
eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem
Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten
des Betroffenen geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem
Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.
Die Kläger gaben in ihrem Folgeantrag im Wesentlichen an, ihren am 04.04.2006
geborenen Sohn den kurdischen Vornamen "Ciwan" gegeben zu haben. Somit
müssten sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland politische Verfolgung befürchten,
da die Verwendung des Buchstaben "w" in dem Vornamen strafbewehrt sei. Im
Übrigen stelle die Weigerung der türkischen Behörden, Reisepapiere mit dem
Namen ihres Kindes auszustellen, eine Verfolgung wegen der kurdischen
Volkszugehörigkeit dar. Des Weiteren gebe es inzwischen neuere Quellen dafür,
wonach Strafverfahren gegen Kurden wegen der Verwendung des Buchstaben "w"
eingeleitet worden seien.
Dieser Vortrag der Kläger war insoweit ausreichend glaubhaft und substantiiert und
auch nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet,
zur Asylberechtigung zu verhelfen.
Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG wurde jedoch nur im Hinblick auf die neueren
Quellen gewahrt, die als neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG
in Betracht kommen. Hinsichtlich des restlichen Vortrags ist die Dreimonatsfrist
abgelaufen. Sie begann mit der Geburt des Kindes am 04.04.2006 bzw. der
Bekanntgabe des Namens, denn die Kläger wussten oder hätten zumindest wissen
müssen, dass die türkischen Behörden allein wegen der Schreibweise diesen
Namen nicht für die Ausstellung von Reisedokumenten akzeptieren würden. In
ihrem Schriftsatz vom 25.10.2006 wies die damalige Bevollmächtigte der Kläger
den Landrat des Kreises Bergstraße im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zur
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sogar auf diesen
Sachverhalt hin (Blatt 25 f. der Gerichtsakte im Verwaltungsstreitverfahren 5 G
1514/07). Diese Kenntnis ihrer Bevollmächtigten müssen sich die Kläger
zurechnen lassen. Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG endete infolgedessen Anfang
Juli 2006 und damit weit vor dem Einreichen des Folgeantrags am 03.09.2007.
Im Hinblick auf die eingereichten Quellen zur Frage der behördlichen
Konsequenzen nach der Benennung des Kindes mit einem Namen, der den
Buchstaben "w" enthält, konnte der Folgeantrag nicht als unbeachtlich angesehen
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Buchstaben "w" enthält, konnte der Folgeantrag nicht als unbeachtlich angesehen
werden. Insoweit sind die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. mit § 51
Abs. 1 Nr. 2 VwVfG gegeben.
Allerdings verbietet sich eine "Zurückverweisung" des Asylverfahrens an das
Bundesamt zu einer Entscheidung über den Folgeantrag. Da das Gericht nach § 86
Abs. 1 VwGO alle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen
Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung
festzustellen hat, muss es die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO
in vollem Umfang spruchreif machen und die notwendigen Prüfungen und
Feststellungen selbst vornehmen und sodann abschließend in der Sache
entscheiden (BVerwG, ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urt. vom 10.02.1998 - 9
C 28/97 -, BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861 = AuAS 1998, 149 = DVBl. 1998,
725 = EZAR 631 Nr. 45 = InfAuslR 1998, 367 m. w. Nw.; Urt. vom 02.05.1984 - 8 C
94.82 -, BVerwGE 69, 198; Urt. vom 20.02.1992 - 3 C 51.88 -). Die Pflicht des
Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, gilt nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Verfahren um die
Erteilung eines Zweitbescheids unter Durchbrechung der Bestandskraft im Wege
des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG (vgl. Urt. vom 10.02.1998, a. a. O., m. w.
Nw.).
Den Klägern steht in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Anerkennung als
Asylberechtigte gemäß Artikel 16 a Abs. 1 GG indessen nicht zu.Asylrecht als
politisch Verfolgter im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei seiner
Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit
Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen in seiner persönlichen Freiheit
zu erwarten hat (BVerfG, Beschl. vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE
54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Artikel 1
Abschnitt A Nr. 2 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28.07.1951 (BGBl. 1953 II S. 560) als politisch im Sinne von Artikel 16 a Abs. 1 GG
anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen
zielt (BVerfG, Beschl. vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143).
Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere
Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und
wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen
asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und
über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort
herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschl. vom
01.07.1987, a. a. O.). Die Auslegung des Grundrechts nach Artikel 16 a GG, wie sie
insbesondere in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ihren Ausdruck gefunden hat, wird durch die Voraussetzungen der
Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG als Umsetzung der Richtlinie
2004/83/EG vom 29.04.2004 (Qualifikationsrichtlinie) nicht unmittelbar berührt (vgl.
VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 20.11.2007 - A 10 S 70/06 -, AuAS 2008, 31 =
InfAuslR 2008, 97; VG Darmstadt, Urt. vom 17.10.2007 - 8 E 1047/06.A -).
Dass die Kläger vor ihrer Ausreise aus der Türkei politische Verfolgung erlitten
haben bzw. eine derartige Verfolgung unmittelbar drohte, hat das Gericht bereits
in seinem Urteil vom 01.03.2005 verneint; im Folgeantrag ist hierzu auch nichts
Neues vorgetragen worden.
Mithin ist für die Prognose der Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in die Türkei
der "normale" Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerfG,
Beschl. vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urt. vom
20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152).
Bei der Beurteilung der Situation der kurdischen Volkszugehörigen in der Türkei
legt das Gericht die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zugrunde.
Nach der auf dieser Beurteilungsgrundlage beruhenden Prognose waren und sind
die Kläger bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung ausgesetzt. Wie bereits im Urteil
vom 01.03.2005 im Erstverfahren ausgeführt, hat sich die Lage im Südosten der
Türkei inzwischen so verändert, dass eine Gruppenverfolgung kurdischer
Volkszugehöriger seit Beginn des Jahres 2002 auch dort nicht mehr besteht (Hess.
VGH, Urt. vom 05.08.2002 - 12 UE 2982/00.A -, ESVGH 53, 60 = AuAS 2003, 36;
Urt. vom 15.03.2004 - 12 UE 1218/03.A -; vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Urt. vom
27.06.2002 - 8 A 4782/99.A -).
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Die Kläger mussten und müssen auch nicht aus individuellen Gründen nach ihrer
Rückkehr politische Verfolgung befürchten, wie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
feststeht. Die Kläger, die vor ihrer Ausreise nach Deutschland nicht in besonderer
Weise aktiv politisch in Erscheinung getreten sind, haben sich auch danach nicht in
irgend einer Form aktiv hervorgehoben und für separatistische Bestrebungen oder
politisch aktiv eingesetzt, so dass bei ihrer Rückkehr nicht die Gefahr
asylrelevanter Verfolgungsmaßnahmen besteht (vgl. Auswärtiges Amt, Berichte
über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Türkei vom 19.05.2004,
11.11.2005, 11.01.2007 und 25.10.2007; vgl. Hess. VGH, Urt. vom 15.03.2004 - 12
UE 1218/03.A -; Urt. vom 05.08.2002 - 12 UE 2982/00.A -, ESVGH 53, 60 = AuAS
2003, 36; Urt. vom 27.03.2000 - 12 UE 583/99 -; vgl. VGH Baden-Württemberg,
Urt. vom 13.09.2000 - A 12 S 2112/99 -).Eine asylrelevante Verfolgung der Kläger
ergibt sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass in der Namensgebung für
ihr Kind Ciwan ein Verstoß gegen das Sprachengesetz liegt, weil der gewählte
Vorname für das Kind mit "w" geschrieben wurde, obwohl das "w" ein Buchstabe im
kurdischen Alphabet ist.
In der Türkei ist die Vergabe kurdischer Vornamen erlaubt. Nur Vornamen, die
gegen die "Moral und öffentliche Ordnung" verstoßen, sind verboten; Verbote
wegen Verstoßes gegen "nationale Kultur, Traditionen und Gebräuche" sind nicht
mehr vorgesehen. Ein Runderlass des türkischen Innenministeriums weist darauf
hin, dass die nur im Kurdischen, nicht jedoch im offiziellen türkischen Alphabet
vorhandenen Buchstaben w, x und q bei der Namensvergabe nicht zulässig sind
und ins Türkische transkribiert werden müssen (AA, Bericht über die asyl- und
abschieberelevante Lage in der Türkei vom 25.10.2007). Ob die Kläger tatsächlich
von Strafe bedroht sind, wenn sie den Namen nicht ins Türkische transkribieren, ist
vorliegend bereits sehr zweifelhaft. Zwar hat nach einer Meldung der Zeitung
Birgün vom 28.11.2007 (vgl. Blatt 31 der Gerichtsakte) das Amtsgericht von Kilis
ein Verfahren gegen einen Vertreter der Transportarbeitergewerkschaft
eingeleitet, weil er den Buchstaben "w" in seinen Artikeln "Ates ve demir" (Feuer
und Eisen) und "Newroz atesi hic sönmesin" (Das Newroz-Feuer sollte nie
verblassen) verwendet hatte, die in einer Lokalzeitung zum Newroz-Fest 2007
veröffentlicht wurden. Der Staatsanwalt habe eine Haftstrafe zwischen einem und
drei Jahren gefordert. Diesem Fall ist mit den anderen vom Kläger-
Bevollmächtigten auf Blatt 47, 48, 55 - 58 aufgeführten Fällen gemein, dass ganz
offensichtlich politisch aktive und im Lichte der Öffentlichkeit stehende Politiker und
Funktionäre mit Strafverfahren eingeschüchtert werden sollen, weil sie kurdische
Positionen vertreten und möglicherweise im Verdacht stehen, separatistische
Meinungen zu vertreten. Anders verhält es sich jedoch mit nicht im politischen
Rampenlicht stehenden Eltern, die sich lediglich weigern, einen nicht im türkischen
Alphabet enthaltenen Buchstaben im Vornamen ihres Kindes zu verändern. Dass
die Kläger - sollten sie sich dem in der Türkei tatsächlich verweigert haben, was
aber nicht vorgetragen wurde - deswegen ein Strafverfahren zu befürchten haben,
ist nach Überzeugung des Gerichts nicht wahrscheinlich (so auch der Hess. VGH in
einem gleichgelagerten Fall, Urt. vom 02.11.2005 - 6 UE 3204/02.A -, juris). Dass
der Kläger zu 1. einem "polizeilichen Verhör" unterzogen wurde, weist - unterstellt,
die Angabe ist wahr - noch nicht auf die Einleitung eines Strafverfahrens hin.
Zudem wäre dies asylrechtlich auch gar nicht relevant, denn die Verfolgung von
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten stellt für sich genommen noch keine
politische Verfolgung dar, auch dann nicht, wenn die Tat selbst aus politischer
Überzeugung begangen wurde (Renner, AuslR, Komm., 8. Auflage, Art. 16 a GG
Rdnr. 61 m. w. N.). Polizeiliche Maßnahmen können nur dann politische Verfolgung
darstellen, wenn sie an asylerhebliche persönliche Merkmale oder Eigenschaften
anknüpfen und auf diese abzielen (BVerwG, Urt. vom 17.05.1983 - 9 C 36.83 -,
BVerwGE 67, 184; BVerfG, Beschl. vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81,
142 [150]). Mit der Bestimmung, dass die genannten Buchstaben transkribiert
werden müssen, sollen in erster Linie Schwierigkeiten verhindert werden, die
dadurch entstehen, dass türkische Schreibmaschinen die genannten Buchstaben
nicht enthalten und - soweit die Behörden inzwischen mit elektronischen Systemen
arbeiten - auch die entsprechende Software die genannten Buchstaben nicht
vorsehen dürfte. Zwar mag man eine Diskriminierung der kurdischstämmigen
Bevölkerung in der Türkei darin sehen, dass sie ihre Namen nicht so schreiben
dürfen, wie sie wollen. Eine asylerhebliche Verfolgung kann das Gericht darin
jedoch noch nicht erkennen. Diese Beeinträchtigungen sind nicht von einer
solchen Intensität, dass sie sich dem Gericht als ausgrenzende Verfolgung der
Kläger oder der kurdischen Volksgruppe insgesamt darstellen. Dabei ist das Maß
dieser Intensität nicht abstrakt vorgegeben. Es muss der humanitären Intention
entnommen werden, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu
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entnommen werden, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu
gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerwG, Urt. vom
26.11.1986 - 3 C 33/83 -,
BVerwGE 71, 51 [64]; Urt. vom 10.07.1989 - 4 CN 2/98 -, DVBl. 1990, 101 [102]).
Die von den Klägern vorgetragenen Maßnahmen stellen keine Ausgrenzung der
Kläger dar, sondern sind Maßnahmen, die die kurdischen Bewohner in der Türkei
allgemein betreffen; sie gelten jedoch nicht konkret den Klägern in dem Sinne,
dass sie in ihrer Person und wegen konkret in ihrer Person liegenden politischen
Gründen verfolgt werden.
Die Beklagte ist auch nicht zu der Feststellung zu verpflichten, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person der Kläger vorliegen.
Das Asylbegehren der Kläger erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Prüfung, ob
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Danach darf in
Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Asylantrag der Kläger
kann auch hinsichtlich des § 60 Abs. 1 AufenthG keinen Erfolg haben, da - wie o. a.
- ihr Leben oder ihre Freiheit in ihrem Heimatland nicht wegen ihrer Rasse,
Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.Ebenso wenig können die
Kläger mit ihrem Hilfsbegehren durchdringen, weil Abschiebungshindernisse
gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht ersichtlich sind.
Insbesondere ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass ihnen die konkrete Gefahr
der Folter oder anderer menschenrechtswidriger Behandlung i. S. von § 60 Abs. 5
AufenthG i. V. mit Artikel 3 EMRK droht. Auch sind sonstige Anhaltspunkte nicht
dafür ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr sonstigen Beeinträchtigungen
ausgesetzt sind, die unter § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG fallen.
Die Kläger können auch keinen subsidiären Abschiebungsschutz nach der Richtlinie
2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) beanspruchen, denn die Voraussetzungen des
allein hier in Betracht zu ziehenden Artikels 15 b), c) Qualifikationsrichtlinie liegen
nicht vor. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 2 -
7 AufenthG, die im Wesentlichen die Umsetzung des subsidiären Schutzes nach
der Qualifikationsrichtlinie zum Gegenstand haben. Ebenso wie in § 60 Abs. 7 Satz
1 AufenthG ist für die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Eingriffs
in die dort genannten Rechtsgüter das Vorliegen einer einzelfallbezogenen,
individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation (BVerwG, Urt. vom
17.10.1995 - 9 C 9/95 -, BVerwGE 99, 324) erforderlich.
Da die Kläger unterlegen sind, haben sie die Kosten des Verfahrens gemäß § 154
Abs. 1 VwGO zu tragen.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.