Urteil des VG Darmstadt vom 27.03.2009

VG Darmstadt: aufenthaltserlaubnis, bundesamt für migration, schule, behörde, einreise, ausländer, eltern, integration, botschaft, alter

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Gericht:
VG Darmstadt 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 K 454/08.DA (3)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 104a Abs 2 AufenthG 2004
(Aufenthaltserlaubnis - zu den Anforderungen an eine
positive Integrationsprognose nach § 104a Abs 2 S 1
AufenthG 2004)
Leitsatz
1. Aus der Entstehungsgeschichte von § 104 a Abs. 2 AufenthG folgt, dass bezüglich
der Integrationsprognose ebenso wie bei der Stichtagsregelung des § 104 a Abs. 1
AufenthG grundsätzlich auf die Verhältnisse am 01.07.2007 abzustellen ist.
2. Zu den Anforderungen an eine positive Integrationsprognose nach § 104 a Abs. 2
Satz 1 AufenthG.
Anmerkung: Die Entscheidung ist nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der
Berufung mit Beschluss des Hess. VGH vom 12.03.2010 - 3 A 1654/09.Z - rechtskräftig.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger reiste am 15.12.1998 im Alter von 11 Jahren mit seiner Mutter und
seinen drei Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Sein am 16.12.1998 gestellter
Asylantrag, der mit dem Schicksal einer palästinensischen Familie im
Westjordanland begründet wurde, wurde am 26.05.1999 vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Die gegen die Ablehnung erhobene Klage
wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 08.03.2001
abgewiesen. Weil die Mutter des Klägers im März 2004 eine Geburtsurkunde des
Klägers der palästinensischen Autonomiebehörde vorlegte, ging die Behörde
davon aus, dass die Familie des Klägers aus Palästina stammte.
Daraufhin wurden dem Kläger wegen unverschuldeter Passlosigkeit am 18.05.2005
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und ein Reiseausweis
ausgestellt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde am 23.06.2006 bis 17.05.2007
verlängert.
Aufgrund interner Überprüfungen und nach Einschaltung der Deutschen Botschaft
Amman fand die Behörde heraus, dass die Mutter des Klägers im Besitz eines am
04.01.2004 ausgestellten jordanischen Nationalpasses war und eine jordanische
Nationalnummer besitzt. Auch ihre Kinder – und somit auch der Kläger – besäßen
jordanische Nationalnummern.
Mit Bescheid vom 16.07.2007 wurden die erteilten Aufenthaltserlaubnisse mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und der am 15.05.2007 gestellte
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Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und der am 15.05.2007 gestellte
Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Zugleich wurde der
Kläger zur Ausreise aufgefordert. Die Verfügung erwuchs in Bestandskraft.
Am 01.08.2007 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 104 a Abs. 2 AufenthG. Gleichzeitig bemühte sich der Kläger bei der
jordanischen Botschaft in Berlin um die Ausstellung eines Nationalpasses.
Am 26.09.2007 bestätigte der von der Behörde beauftragte Vertrauensanwalt,
dass die von der Mutter des Klägers vorgelegte Geburtsurkunde der
palästinensischen Autonomiebehörde eine Totalfälschung sei.
Am 31.10.2007 erneuerte die Behörde die Aufforderung an den Kläger, sich einen
Nationalpass zu beschaffen und forderte ihn auf, seinen wahren Geburtsort
anzugeben. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 AufenthG könne ihm
nicht erteilt werden, da bisher keine erfolgreiche Integration in die Gesellschaft
stattgefunden habe. Allein die Note "Mangelhaft" im Fach Deutsch, die seit dem
Jahre 2000 durchgehend erteilt worden sei, zeige, dass das wesentliche Merkmal
der sprachlichen Integration nicht gegeben sei. Die schulischen Leistungen hätten
sich zuletzt wesentlich verschlechtert. Die Chancen, dauerhaft ein Leben
außerhalb staatlicher Leistungen zu führen, seien als schlecht einzustufen.
Hierauf erwiderte der Kläger, die Anforderungen der Behörde seien überspannt. §
104 a Abs. 2 AufenthG bezwecke, Ausländer, die als Minderjährige eingereist seien
und nun volljährig geworden seien, gegenüber Ausländern, die unter § 104 a Abs. 1
AufenthG fielen, zu privilegieren. Der Kläger habe eine Schule besucht und
versucht, eine Anstellung zu erhalten. Dies sei durch anhaltende Schmerzen im
linken Unterarm nach einer Fraktur im Jahre 2003, die im Jahre 2006 zu nahezu
achtmonatiger Arbeitsunfähigkeit geführt hätte, erschwert gewesen. Zudem habe
der Kläger seit geraumer Zeit Kopfschmerzattacken. Aus diesem Grunde könne
dem Kläger die mangelnde Integration in den Arbeitsmarkt nicht vorgeworfen
werden.
Mit Bescheid vom 28.02.2008 lehnte die Behörde die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die von § 104 a Abs. 2
AufenthG geforderte Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse lägen für den
Kläger nicht vor. Seine Deutschleistungen seien durchgehend mangelhaft. Seine
schulischen Leistungen hätten sich kontinuierlich verschlechtert. Während der Zeit,
als er eine Aufenthaltserlaubnis besessen habe, habe er keine Anstrengungen
unternommen, um auf dem Arbeitsmarkt etwas zu finden. Er sei weiterhin von
öffentlichen Mitteln abhängig. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG käme nicht in Betracht. Die nicht ausreichenden Bemühungen, an einen
Nationalpass zu gelangen, seien als Verzögerungshandlung anzusehen, der
bestehenden Ausreisepflicht zu entgehen. Wegen der Langzeitigkeit des
Verhaltens sei Vorsatz zu unterstellen. Der Bescheid wurde am 01.03.2008
zugestellt.
Am 01.04.2008 hat der Kläger Klage den ablehnenden Bescheid erhoben. Er trägt
vor, er habe alles ihm Zumutbare unternommen, einen Nationalpass zu erlangen.
Er habe die Schule besucht, jedoch keinen Hauptschulabschluss erreicht. Er leide
an einem schlecht verheilten Armbruch mit einer Metallplatte; wegen
Arbeitsunfähigkeit habe er keine feste Anstellung erhalten. Aktuell habe er
Aussicht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei der Fa. Hannibal. Er spräche
gut deutsch, wobei er Schwächen im schriftlichen Bereich habe, weil er erst mit 11
Jahren nach Deutschland gekommen sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Offenbach am Main vom
28.02.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Kläger von 1999 bis 2003
die A-Schule in ... – Schule für Lernhilfe, Sonderpädagogisches Beratungs- und
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die A-Schule in ... – Schule für Lernhilfe, Sonderpädagogisches Beratungs- und
Förderzentrum – besucht hat.
Im Jahrgangszeugnis der 7. Klasse (Bl. 233 d. Beh.-Akte) wurden die Leistungen
des Klägers in Deutsch mit Mangelhaft und seine Leistungen in Englisch mit
Ungenügend bewertet. Zu den Leistungen in Englisch enthält das Zeugnis den
Vermerk, dass eine Leistungsbeurteilung aus Gründen, die der Schüler zu
vertreten habe, nicht möglich sei. Gleichwohl wurde er aus pädagogischen
Gründen in die nächste Jahrgangsstufe versetzt.
Das Jahrgangszeugnis der Klassen 8 und 9 wies erneut mangelhafte
Deutschleistungen aus (Bl. 232 und 229 d. Beh.-Akte).
Im Schuljahr 2003/2004 besuchte der Kläger die B-Schule in ... – Besonderer
Bildungsgang Vollzeitform (Berufsvorbereitungsjahr). Auch in diesem Schuljahr
erreichte er in Deutsch nur mangelhafte Leistungen. Zudem wurden seine
Leistungen im Fach Gesundheit mit mangelhaft bewertet (Bl. 226 d. Beh.-Akte).
Im Schuljahr 2004/2005 besuchte der Kläger ab 31.03.2005 den Besonderen
Bildungsgang Vollzeitform – Eingliederung in die Berufs- und Arbeitswelt (EIBE) –
der B-Schule in ... und erreichte im Fach Deutsch mangelhafte Leistungen, im
Fach Mathematik sogar ungenügende Leistungen (Bl. 224 d. Beh.-Akte).
Im Sommer 2005 verließ er die Schule und suchte nach einem Job. Seine Pläne
scheiterten eigenen Angaben zufolge an der Vorrangprüfung der Agentur für
Arbeit.
Im Sommer 2006 nahm er bei der ... – Ausbildungswerkstatt – eine Tätigkeit auf,
die er aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen.
Seit 01.08.2008 ist er als Produktionsschüler bei der Ausbildungswerkstatt tätig.
Eigenen Angaben zufolge stellt er an drei Tagen in der Woche sog. "Flightcases"
(Behältnisse zum Transport von Musikinstrumenten) her. An zwei Tagen der Woche
erhalte er theoretischen Berufsschulunterricht. Ausweislich eines
Zwischenzeugnisses vom 18.11.2008 (Bl. 417 d. Beh.-Akte) seien seine
persönliche Führung, sein Engagement und sein Verhältnis gegenüber Ausbildern,
Lehrern und Mitarbeitern stets vorbildlich und immer einwandfrei.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat
keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 AufenthG.
Nach § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann dem geduldeten volljährigen ledigen Kind
eines geduldeten Ausländers, der sich am 01.07.2007 seit mindestens acht Jahren
oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern
in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen
geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
im Bundesgebiet aufgehalten hat, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz
1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet
erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und
Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland
einfügen kann.
Die zeitlichen Voraussetzungen, auch bezüglich der Bezugsperson – hier: der
Mutter des Klägers – sind erfüllt. Der Kläger war bei der Einreise im Jahre 1998
auch minderjährig. Indes erfüllt er nicht die Voraussetzung, sich auf Grund seiner
bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der
Bundesrepublik Deutschland einfügen zu können.
Nach dem Wortlaut des § 104 a Abs. 2 AufenthG muss nur die Bezugsperson, also
der Elternteil des Antragstellers, am 01.07.2007 acht oder sechs Jahre im
Bundesgebiet gelebt haben. Für den Antragsteller selbst fehlt es an einer
entsprechenden Forderung. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass
jedes volljährige Kind eines seit acht und sechs Jahren im Bundesgebiet lebenden
Ausländers, also ggf. ein Kind ohne jegliche Voraufenthaltszeit im Bundesgebiet
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Ausländers, also ggf. ein Kind ohne jegliche Voraufenthaltszeit im Bundesgebiet
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs.2 AufenthG soll erhalten können.
Aus dem Kontext der Entstehungsgeschichte des Gesetzes folgt, dass bezüglich
der Integrationsprognose ebenso wie bei der Stichtagsregelung des Absatzes 1
grundsätzlich auf die Verhältnisse am 01.07.2007 abzustellen ist. Begünstigte der
Altfallregelung des § 104 a AufenthG sollten nach dem Willen des Gesetzgebers
nämlich die ca. 175.000 Menschen sein, die sich am 31.12.2006 seit sechs bzw.
acht Jahren im Bundesgebiet geduldet aufhielten. Wörtlich heißt es in der
amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drs. 16/5065, S. 201/202):
"Die Frage einer Altfall- oder Bleiberechtsregelung für ausreisepflichtige
Ausländer, die seit Jahren im Bundesgebiet geduldet und hier wirtschaftlich und
sozial integriert sind, die jedoch auch nach der Abschiebung nach aller Voraussicht
auch in nächster Zeit nicht möglich sein wird, stand seit längerer Zeit zur
Diskussion. ... Mit der gesetzlichen Altfallregelung des § 104 a wird dem Bedürfnis
der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach
einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechnung getragen. Am 31.
Dezember 2006 hielten sich 174.980 geduldete ausreisepflichtige Ausländer im
Bundesgebiet auf, wobei es sich zum großen Teil um abgelehnte Asylbewerber
handelt, die nicht abgeschoben werden konnten. Davon hielten sich laut
Ausländerzentralregister 99.087 Personen seit mindestens sechs Jahren in
Deutschland auf (Einreise vor dem 1. Januar 2001), 67.947 Personen seit
mindestens acht Jahren (Einreise vor dem 1. Januar 1999). ...
Zum Aufenthaltsrecht der Kinder heißt es dort:
"Einbezogen sind entsprechend dem IMK-Beschluss vom 17. November 2006
die minderjährigen ledigen Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis
aufgrund des Absatzes 1 besitzen. Sie erhalten ein von der Aufenthaltserlaubnis
der Eltern bzw. eines Elternteiles abhängiges Aufenthaltsrecht. Mit Eintritt der
Volljährigkeit kann ihnen nach Absatz 1 eine Aufenthaltserlaubnis unter den
erleichterten Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erteilt werden."
Aus diesen Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass § 104 a Abs. 2 Satz 1
AufenthG nur solche Kinder erfassen will, die das Aufenthaltsschicksal der Eltern
geteilt haben, sich also – ebenso wie die Eltern – mindestens sechs Jahre im
Bundesgebiet aufgehalten haben. Diese Kinder dürften im Allgemeinen bei ihrer
Einreise 12 Jahre oder jünger und höchstens 18 Jahre alt gewesen sein und daher
bis zum 01.07.2007 eine mehrjährige Schul- oder/oder Berufsausbildung
durchlaufen haben. Dass sie gegenüber anderen Ausländern, insbesondere
gegenüber ihren jüngeren Geschwistern und gegenüber ihren Eltern privilegiert
sind, beruht offenkundig auf der Annahme, ein langjährig eine deutsche Schul-
oder Ausbildungseinrichtung besuchender Jugendlicher beherrsche im Allgemeinen
die deutsche Sprache, sei über Mitschüler in die deutschen Lebensverhältnisse
integriert und komme deswegen in einem deutschsprachigen Umfeld gut zurecht.
Für die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung des Klägers, § 104 a
Abs. 2 AufenthG sei eine allgemeine dynamisch zu verstehende
Aufenthaltsregelung, in deren Genuss jedes volljährige Kind eines acht oder sechs
Jahre gestattet oder geduldet im Bundesgebiet lebenden Ausländers komme –
also ggf. auch ein erst mit 17 Jahren eingereister Ausländer, der zu seinen bereits
langjährig im Bundesgebiet geduldet lebenden Eltern zieht und im Laufe seines
weiteren Aufenthalts die Voraussetzungen für eine positive Integrationsprognose
schafft – spricht gesetzessystematisch, teleologisch und historisch-genetisch
nichts. Lediglich sprachlich ist der Gesetzeswortlaut – wie an vielen anderen Stellen
des Gesetzes auch – uneindeutig. Das allein aber genügt nicht, um der Auffassung
des Klägers zu folgen.
Ungeachtet dessen erfüllte der Kläger die geforderte positive Integrationsprognose
weder am 01.07.2007, noch erfüllt er sie jetzt.
Am 01.07.2007 war der Kläger arbeitslos. Die hiermit einhergehende fehlende
Lebensunterhaltssicherung stünde einer positiven Integrationsprognose zwar nicht
unbedingt entgegen. Denn von der für jeden Aufenthaltstitel notwendigen
Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) kann nach § 5 Abs. 3 Satz
2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden, wobei sich eine solche
Ermessensentscheidung nach der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf
im Falle des § 104 a Abs. 2 AufenthG an den Gründen des § 104 a Abs. 6 AufenthG
orientieren müsste (BT-Drs. 16/5065, S. 202), von denen der Kläger allerdings
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orientieren müsste (BT-Drs. 16/5065, S. 202), von denen der Kläger allerdings
keinen erfüllt.
Neben der fehlenden Lebensunterhaltssicherung und der am 01.07.2007
gegebenen Arbeitslosigkeit spricht jedoch der insgesamt wenig erfreuliche
schulische Werdegang des Klägers gegen eine positive Integrationsprognose. Der
schulische Werdegang des Klägers bewegt sich durchgehend am untersten Ende
der Skala im Bereich der Eingliederungshilfe, wobei die erbrachten Leistungen für
eine weiterführende Verwendung im Bereich der Berufsausbildung innerhalb eines
normalen Ausbildungsverhältnisses eindeutig nicht ausreichen.
Gegenwärtig stellt die am 01.08.2008 aufgenommene Tätigkeit als
Produktionsschüler bei der Ausbildungswerkstatt einen gewissen Lichtblick dar. Mit
ihr ist allerdings nur die vage Aussicht verbunden, mittelfristig in einen normalen
Ausbildungsberuf wechseln zu können. Hierzu wären weitere erhebliche und
dauerhafte Anstrengungen des Klägers erforderlich. Nach so kurzer Zeit und den
vielen bisher verpassten Chancen ist derzeit ungewiss, welchen weiteren Weg der
Kläger nehmen wird. Es ist aufgrund der bisherigen Entwicklung auch nicht
ersichtlich, dass der Kläger eine dauerhafte Beschäftigung als ungelernte Kraft
fände, von der er leben könnte, nachdem ihm dies bis heute – im Alter von fast 22
Jahren – nicht gelungen ist.
Auf die Frage eines Verschuldens wegen der etwaigen Nichterfüllung der
Voraussetzungen des § 104 a Abs. 2 AufenthG kommt es nicht an. Von der
Regelung erfasst werden nur volljährige Kinder, für die am 01.07.2007 eine positive
Integrationsprognose objektiv vorliegt. Alle anderen Personen unterliegen den
Regelungen des § 104 a Abs. 1 AufenthG.
Die Regelung des § 104 a Abs. 1 AufenthG kann der Kläger jedoch – dies sei,
obwohl nicht beantragt, nur der Vollständigkeit wegen erwähnt –- nicht mit Erfolg
für sich geltend machen. Denn insoweit liegt der Ausschlussgrund des § 104 a Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vor. Auch das Gericht geht davon aus, dass der Kläger
bisher keine zielführenden Anstrengungen unternommen hat, einen Nationalpass
von der Botschaft seines Landes zu erhalten, zumal seine jordanische
Staatsangehörigkeit nicht streitig ist. Es ist nicht erkennbar, dass Jordanien nicht
grundsätzlich bereit wäre, dem Kläger einen Pass auszustellen. Dass hierfür die
Vorlage bestimmter Urkunden verlangt wird, ist in der Staatenpraxis üblich und
nicht zu beanstanden. Es ist nach den jahrelangen Beobachtungen des Gerichts
ein allgemeines Phänomen, dass oft derselbe Personenkreis, der angeblich
jahrelang von der Ausstellung eines Nationalpasses ausgeschlossen wird, binnen
weniger Tage einen Pass erhält, wenn er daran selbst nur ein gewisses
Eigeninteresse hat, z. B., um eine zugesagte Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Angesichts der Tatsache, dass sich die Mutter des Klägers bereits einen
Nationalpass über Verwandte im Heimatland hat beschaffen können, geht das
Gericht davon aus, dass auch dem Kläger dies bei entsprechenden Anstrengungen
problemlos möglich sein müsste.
Aus demselben Grund scheidet eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG aus (§ 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167
VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.