Urteil des VG Darmstadt vom 30.03.2004

VG Darmstadt: firma, grundwasser, aufschiebende wirkung, echte rückwirkung, öffentliches interesse, grundstück, behörde, grundsatz der effektivität, benzin, brunnen

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Gericht:
VG Darmstadt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 G 42/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 1 S 1 BBodSchG, §
13 Abs 1 S 1 BBodSchG, § 14
S 1 Nr 3 BBodSchG, § 2 Abs 7
BBodSchG, § 24 Abs 2
BBodSchG
(Vereinbarkeit von § 4 Abs 3 Satz 1 2. Alt. BBodSchG mit
Rückwirkungsverbot - Zuständigkeit für den Nachweis
unvollständiger Sanierung - Auswahl unter
Sanierungsverantwortlichen bei eventueller Erforderlichkeit
eines Gesamtsanierungskonzeptes)
Leitsatz
1. § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot,
soweit Gesamtrechtsfolger eines Verursachers als Sanierungsverantwortliche in
Anspruch genommen werden, wenn die Gesamtrechtsnachfolge nach 1984 eingetreten
ist.
2. Der Nachweis unvollständiger Sanierung obliegt dann der zuständigen Behörde,
wenn sie den Sanierungsverantwortlichen nach (Teil-) Sanierung aus der Verantwortung
entlassen hat, weil sie die Sanierung als beendet angesehen hat.
3. Bei der Auswahl unter Sanierungsverantwortlichen hat die Behörde auch zu
berücksichtigen, ob ein Gesamtsanierungskonzept erforderlich ist und ob der
Auszuwählende rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, das Gesamtsanierungskonzept
zu erstellen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19.01.2004
gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt - Abteilung Staatliches
Umweltamt Hanau - vom 19.12.2003 wird hinsichtlich Ziffer 1 und 2
wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 4 angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich in dem vorliegenden einstweiligen
Rechtschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des
Antragsgegners, ein Sicherungskonzept für das Grundwasser für den Bereich der
O. H.-Insel erstellen zu lassen.
Seit Anfang des 20. Jahrhunderts bis zur Mitte des Jahres 2001 wurde die O. H.-
Insel durch eine Vielzahl aufeinander folgender Firmen als Tanklagerstätte für
Mineralölerzeugnisse genutzt und infolgedessen im Laufe der Zeit stark
kontaminiert. Zeitweise existierten fünf Tanklager parallel auf der H.-Insel.
Eigentümerin sämtlicher Grundstücke auf der H.-Insel ist die Beigeladene, die die
Grundstücke an die verschiedenen Mineralölfirmen vermietet hatte. Nunmehr
plant die Stadt O. die Rekultivierung und Umnutzung des Geländes für
höherwertiges Gewerbe und zu Wohnzwecken.
Die H.-Insel wird durchlaufen von der H.-Inselstraße, die die Halbinsel in eine
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Die H.-Insel wird durchlaufen von der H.-Inselstraße, die die Halbinsel in eine
südliche und eine nördliche Hälfte trennt. Der nördliche Teil des
streitgegenständlichen Grundstücks H.-Insel wurde ab 1956 von Mineralölfirmen
genutzt. Auf der südlichen Grundstückshälfte erfolgte eine Nutzung durch
Mineralölfirmen bereits seit 1908. Im Verlauf eines Bauvorhabens der Firma W. aus
dem Jahre 1959 wurden die Tanklager von der südlichen auf die nördliche
Grundstückshälfte verlagert. Auf dem südlichen Teilgrundstück wurden die
Abfülleinrichtungen für Tankkesselwagen sowie die Schiffsumschlagstelle am
Hafenbecken errichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Grundstücksnutzung
wird auf die historische Erkundung der G.. Ingenieure vom 27.06.1997 verwiesen.
Die Firma Z. (Z.) betrieb in der Zeit von Juni 1968 bis zum 31.05.1976 auf dem
Grundstück H.-Insel, Flur, Flurstücke und ein Tanklager für Mineralölerzeugnisse.
Gelagert und umgeschlagen wurden vor allem Benzin und in geringerem Umfang
Heizöl und Diesel. Die Antragstellerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma Z..
Zuletzt wurde das Grundstück von der Firma V. als Tanklager genutzt, die seit
1990 vor allem Diesel und Heizöl eingelagert und umgeschlagen hatte. Die Firma
V. stellte ihren Tanklagerbetrieb auf dem genannten Grundstück zum 31.06.2001
ein.
Aus dem Betriebszeitraum der Firma Z. sind mehrere Schadensereignisse
dokumentiert: Kurz nach Inbetriebnahme des Tanklagers 1968 ereignete sich ein
Schadensfall mit Pyronaphtha (Fahrbenzin) bei dem ca. 35.000 Liter an Behälter
07 ausliefen. Ca. 24.500 Liter davon wurden aus der unbefestigten Tanktasse
aufgesaugt, große Mengen versickerten jedoch ins Erdreich. Am 21.02.1969 traten
aus Tank 05 ca. 1.500 Liter Pyronaphtha aus, wovon ca. 1.000 Liter wieder
aufgenommen wurden. An Tank 08 trat am 26.03.1971 durch Überfüllung ein
Schaden auf, wobei 3.000 Liter Heizöl austraten. 2.553 Liter davon konnten aus
der unbefestigten Tanktasse wieder abgesaugt werden. Am 20.10.1974 traten bei
einem Schadensereignis an Tank 05 140.000 Liter Super-Benzin aus. Die Firma Z.
führte anschließend bis 1977 eine Grundwassersanierung durch, wobei 3
Abschöpfbrunnen im Umfeld der Tanktasse mit Tank 05 niedergebracht wurden.
Die Sanierung wurde 1977 eingestellt, nachdem die Firma Z. den
Tanklagerstandort in O. aufgegeben hatte. Die Beigeladene übernahm die drei
Beobachtungsbrunnen und das damals zuständige Polizeiordnungsamt der Stadt
O. bedankte sich mit Schreiben vom 22.09.1977 für die gute Zusammenarbeit bei
der gemeinsamen Abwicklung des Schadensfalles. In der Zeit nach
Betriebseinstellung durch die Firma Z. wurde das Grundstück durch andere
Mineralölfirmen als Tanklagerstandort genutzt. Auch in dieser Zeit ereigneten sich
Ölschadensfälle. Insoweit wird auf eine Auflistung des Antragsgegners im
Schreiben an die Firma V. vom 02.04.2001 (Blatt 787 bis 789 der Behördenakte
des Regierungspräsidiums Darmstadt) und auf die historische Erkundung der G.
Ingenieure vom 27.06.1997 verwiesen. 1981 wurden an der Kaimauer zum
Hafenbecken auf der Höhe des streitgegenständlichen Grundstücks Ölaustritte
festgestellt. Die Beigeladene betrieb anschließend die Abschöpfmaßnahmen an
den übernommenen Brunnen von 1985 bis 1994 weiter.
Im Rahmen der Hafenentwicklung wurde im Auftrag der Beigeladenen auf dem
genannten Grundstück eine orientierende Erkundung, basierend auf der im Vorfeld
durchgeführten historischen Recherche, durchgeführt. Die Untersuchungen
ergaben Verunreinigungen des Bodens und der Bodenluft mit den
tanklagerspezifischen Schadstoffen Kohlenwasserstoff und BTEX in
Konzentrationen, die die Sanierungsschwellenwerte um ein Vielfaches
überschritten. Wegen des Ergebnisses der Untersuchung wird auf die orientierende
Erkundung der G. Ingenieure vom 13.01.1998 verwiesen. Aufgrund der
gravierenden Schadstoffgehalte wurde die Beigeladene als Zustandsstörerin zur
Durchführung weiterer Untersuchungen bezüglich des Grundwassers angehört.
Hierzu erklärte sich diese unter Hinweis auf die noch ausstehende Klärung der
Verursacherfrage bereit. Aufgrund der daraufhin durchgeführten Untersuchungen
wurde auch eine gravierende Grundwasserbeeinträchtigung durch BTEX und
Kohlenwasserstoffe nachgewiesen (vgl. hierzu Grundwasseruntersuchungen der -
GfU- vom Mai 1999 und ergänzende Grundwasseruntersuchungen der -GfU- vom
Oktober 1999). Auf der gesamten H.-Insel befinden sich Bereiche mit
sanierungsbedürftigen tanklagerspezifischen Verunreinigungen des Bodens und
des Grundwassers.
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt - Abteilung Staatliches
Umweltamt Hanau - vom 07.03.2000 wurde die Antragstellerin als
Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma Z. gesamtschuldnerisch mit der
Beigeladenen als Sanierungspflichtige für das Grundstück H.-Insel, Flur, Flurstücke
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Beigeladenen als Sanierungspflichtige für das Grundstück H.-Insel, Flur, Flurstücke
und herangezogen. Es wurde angeordnet, auf der Grundlage der vorliegenden
Untersuchungsergebnisse zur Sanierung der Verunreinigungen im Grundwasser
sowie in der gesättigten Bodenzone einen Sanierungsplan vorzulegen. Auf den
Widerspruch der Antragstellerin vom 03.04.2000 stellte das Regierungspräsidium
Darmstadt - Abteilung Staatliches Umweltamt Hanau - mit Widerspruchsbescheid
vom 31.07.2000 klar, dass eine mit der Beigeladenen gesamtschuldnerische
Pflicht zur Vorlage eines Sanierungsplans besteht und wies den Widerspruch im
Übrigen zurück. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 25.08.2000 Klage, die bei
dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 3 E 2112/00(3) geführt wird
und über die noch nicht entschieden ist.
In der Folgezeit fanden Kooperationsgespräche zwischen ehemals auf der H.-Insel
in O. ansässigen Firmen bzw. deren Rechtsnachfolgern, der Beigeladenen und der
M. O. GmbH und Co. KG zur Erstellung und Finanzierung eines Gesamtkonzepts für
die Grundwassersanierung auf der gesamten H.-Insel statt. An diesen Gesprächen
nahm die Antragstellerin nicht teil. Sie sind inzwischen gescheitert.
Infolge von Sanierungsarbeiten auf dem Grundstück H.-Insel wurden
Schadstoffverlagerungen aus dem Bereich der H.-Insel festgestellt.
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt - Abteilung Staatliches
Umweltamt Hanau - vom 19.12.2003 wurde die Antragstellerin unter Anordnung
der sofortigen Vollziehung verpflichtet, ein Sicherungskonzept für das Grundwasser
für den Bereich der H.-Insel, erstellen zu lassen, das eine weitere Ausbreitung der
Schadstoffe verhindert und eine Verlagerung aus weiteren Schadensbereichen
ausschließt. Für den Fall der Nichteinhaltung vorgegebener Fristen wurde die
Ersatzvornahme angedroht. Hiergegen legte die Antragstellerin am 19.01.2004
Widerspruch ein.
Gleichlautende Verfügungen ergingen an zwei weitere ehemalige
Tanklagerbetreiber bzw. deren Rechtsnachfolger jeweils für deren Bereich.
Ebenfalls am 19.01.2004 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf
Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, das Bundesbodenschutzgesetz -
BBodSchG- sei nicht anwendbar, da gem. § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG das
Bundesimmissionsschutzgesetz -BImSchG- vorrangig zur Anwendung käme. Einer
Inanspruchnahme der Antragstellerin stehe die Sperrwirkung der
immissionsschutzrechtlichen Letztbetreiberverantwortlichkeit der Firma V. (§ 5
Abs. 3 Nr. 1 BImSchG) entgegen. Außerdem seien die heute noch auf dem
Grundstück vorhandenen Kontaminationen nicht von ihrer Rechtsvorgängerin
verursacht worden. Die Firma Z. habe sämtliche Folgen der in ihrem
Nutzungszeitraum aufgetretenen Schadensereignisse vollständig beseitigt. Aus
diesem Grund sei sie nach Abschluss der Sanierungsarbeiten im Jahre 1977 von
der damals nach Wasserrecht zuständigen Polizeiordnungsbehörde O. durch
Sanierungsvertrag verbindlich aus der Sanierungsverpflichtung entlassen worden.
Dieser Vereinbarung müsse zumindest im Rahmen des Vertrauensschutzes in der
Ermessensausübung Rechnung getragen werden. Eine Verantwortlichkeit für die
H.-Insel 12 sei auch deshalb nicht gegeben, weil der Grundwasserschaden durch
die Sanierungsmaßnahmen der Firma Y. auf dem Grundstück H.-Insel verursacht
worden sei ("Ansogwirkung"). Für die auf der H.-Insel noch bestehenden
Verunreinigungen sei eine Verantwortlichkeit ebenfalls nicht ersichtlich. Eine
Inanspruchnahme der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der Firma Z. sei
darüber hinaus wegen des allgemeinen Rückwirkungsverbots unzulässig. § 4 Abs. 3
Satz 1 Alt. 2 BBodSchG sei auf Rechtsnachfolgetatbestände vor Inkrafttreten
dieser Vorschrift nicht anwendbar. Die obigen Gesichtspunkte führten zumindest
zu einer ermessensfehlerhaften Störerauswahl, weil die Antragstellerin trotz
größter tatsächlicher und rechtlicher Unwägbarkeiten herangezogen werde, obwohl
die Beigeladene als Eigentümerin für Eilmaßnahmen zur Verfügung stehe.
Außerdem sei ursprünglich die Antragstellerin gemeinsam mit der Beigeladenen
Adressat bodenschutzrechtlicher Anordnungen gewesen. Dass nunmehr die
Antragstellerin allein die Sicherung des kontaminierten Bereichs vornehmen solle,
sei eine widersprüchliche Bewertung der Störerauswahl und damit grob
ermessenswidrig. Im Übrigen gehe der Antragsgegner irrtümlicherweise von einer
beschränkten Haftung der Beigeladenen als Eigentümerin aus. Als Verpächterin
der H.-Insel und Hafenbetreiberin sei sie jedoch nicht bloße Zustandsstörerin,
sondern darüber hinaus auch Verursachungsverantwortliche, denn sie habe über
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sondern darüber hinaus auch Verursachungsverantwortliche, denn sie habe über
ein Jahrhundert lang die H.-Insel gewinnbringend an verschiedenste
Tanklagerfirmen vermietet und betriebsbedingte Schäden billigend in Kauf
genommen. Im Übrigen sei die Verfügung auch deshalb rechtswidrig, weil
getrennte Sicherungsmaßnahmen unmöglich seien (§ 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Die
Aufteilung der Grundwasserbelastung in drei Bereiche widerspreche der
Stellungnahme des Büros C vom 22. August 2003. Mit der vorgelegten
Stellungnahme der Ingenieure Dr. W. vom 15.01.2004 werde schlüssig aufgezeigt,
dass die im Rahmen von Sicherungsmaßnahmen entstehenden Absenktrichter zu
Wechselwirkungen zwischen den Schadensbereichen führen würden. Nur mit
genauen Kenntnissen über die jeweiligen anderen Maßnahmen ließe sich eine
Sicherung der Schadensbereiche planen und durchführen. Dies begründe
gleichzeitig eine fehlerhafte Störerauswahl, denn nur die Beigeladene könne eine
effektive Gesamtsicherung vornehmen.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Die immissionsschutzrechtliche
Nachsorgepflicht des § 5 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG schließe die gleichzeitige
Anwendung des Bundesbodenschutzgesetzes nicht aus, sondern es bestünden
kumulative Sanierungspflichten. Die Antragstellerin könne gem. § 4 Abs. 3 Satz 1,
2. Alt. BBodSchG als Rechtsnachfolgerin der Firma Z. als
Sanierungsverantwortliche herangezogen werden. Diese habe durch die in ihren
Nutzungszeitraum fallenden Schadensereignisse die schädlichen
Bodenveränderungen verursacht. Eine vollständige Sanierung der
Kontaminationen habe nicht stattgefunden. Das ergebe sich insbesondere aus
einer falschen Berechnung der verdunsteten Menge des ausgelaufenen Benzins.
Es läge auch keine endgültige Entlassung der Firma Z. aus der Sanierungspflicht
vor. Das Schreiben der Polizeiordnungsbehörde vom 22.09.1977 stelle keine
rechtsverbindliche Erklärung und schon gar keinen öffentlich-rechtlichen
Sanierungsvertrag dar. Es beziehe sich lediglich auf die Übernahme der
Beobachtungsbrunnen und enthalte im Übrigen lediglich einen formelhaften Dank.
Eine Verantwortung für die H.-Insel sei ebenfalls gegeben, denn es komme auf die
Entstehung der Kontamination an. Die Firma Y. habe die Existenz der Belastungen
nicht verursacht, sondern es finde eine von der H.-Insel ausgehende
Schadstoffverlagerung statt. Die Grundwassersanierung der Firma Y. habe die
Ausbreitung der Schadstoffe nur beschleunigt. Die Verunreinigungen auf der H.-
Insel stünden ebenfalls im direkten Zusammenhang mit den Verunreinigungen auf
der H.-Insel BBodSchG regele den Übergang abstrakter polizeilicher Pflichten auf
den Gesamtrechtsnachfolger auch für Rechtsnachfolgetatbestände vor
Inkrafttreten des Gesetzes. Die Störerauswahl sei ermessensfehlerfrei ergangen.
Der Verhaltensstörer sei vorrangig in Anspruch zu nehmen, so lange er greifbar
und leistungsfähig sei. Die Verhaltensverantwortlichkeit der Antragstellerin sei
nicht zweifelhaft. Außerdem sei die Inanspruchnahme der Beigeladenen als
Eigentümerin aus verfassungsrechtlichen Gründen auf den Wert des Grundstücks
begrenzt. Die Einzelsicherung sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig und
nicht unmöglich. Auf der H.-Insel bestünden drei Belastungsbereiche, die jeweils in
der Hauptsache einem Verursacher zuzuordnen seien. Einer getrennten Planung
von Einzelsicherungsmaßnahmen stehe aus technischer Sicht nichts entgegen, da
es sich eben um eine Sicherung der Belastungen handeln solle. Mit nur geringen
Förderraten werde ein Absenktrichter erzeugt, der eine weitere Ausbreitung der
Belastung unterbinde. Die Maßnahmen sollten gerade keinen Einfluss auf
benachbarte Sanierungen haben.
Mit Beschluss vom 20.01.2004 hat die Kammer die Stadtwerke O. als
Eigentümerin der Grundstücke beigeladen.
Sie hat sich am Verfahren bisher nicht beteiligt und auch keinen Antrag gestellt.
Im Klageverfahren hat sie jedoch vorgetragen, ihre Zustandsverantwortlichkeit
müsse bei korrekter Ermessensausübung hinter der Verhaltensverantwortlichkeit
der Antragstellerin zurückstehen. Im Verlauf der Nutzungsgeschichte des
Grundstücks gebe es keinen relevanten Zeitraum, der nicht entweder der
Antragstellerin oder der Firma V. als Verhaltensstörerin zuzurechnen wäre. Zu
dem Anhörungsschreiben vom 15.10.2003 hat sie aufgeführt, aus § 4 Abs. 3 Satz
2 BBodSchG ergebe sich, dass sich Sicherung und Sanierung ergänzen könnten.
Während das Ziel der Sanierung darauf ausgerichtet sei, die Kontamination
möglichst umfassend und vollständig zu beseitigen, ziele die Sicherung primär auf
die möglichst schnelle Beseitigung einer Gefahr für bedrohte Schutzgüter und die
Unterbindung der weiteren Ausbreitung einer vorhandenen Kontamination in
bisher noch unkontaminierte Bereiche. Die von der Antragstellerin zu
verantwortende Kontamination des Grundwassers unter der H.-Insel überschreite
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verantwortende Kontamination des Grundwassers unter der H.-Insel überschreite
die zulässigen Werte teilweise um das 10.000-fache, so dass ein weiteres
Zuwarten im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Ausbreitung der bestehenden
Kontaminationen zu unterbinden, nicht vertretbar sei. Die Unterbindung der
Schadstoffausbreitung in unkontaminierte Bereiche durch eine eigenständige
Sicherungsanordnung führe dann dazu, dass die eigentliche Sanierung nicht mehr
eilbedürftig sei. Gegen eine Eilbedürftigkeit der Sicherungsmaßnahmen spreche
auch nicht, dass die Behörde derartige Maßnahmen nicht früher angeordnet habe.
Ein koordiniertes, abgesprochenes Vorgehen der Verantwortlichen wäre bei der
Sanierung und Sicherung der Schäden zwar zeitlich schneller und kostengünstiger
gewesen. Die Kernbereiche der Kontamination könnten aber nach wie vor getrennt
gesichert bzw. saniert werden. Die Verlagerung der Kontaminationen unterhalb der
H.-Insel, bei der die Schadstofffahne eines Verursachers in die Richtung der
Schadstofffahne eines anderen Verursachers gezogen werde, belege jedoch den
Sinn einer gleichzeitigen Sicherung der verschiedenen Verursachungsbereiche
durch die jeweils Verantwortlichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Klageverfahrens 3 E
2112/00 sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen, die Gegenstand der
Beratung waren.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet.
Vorläufiger Rechtsschutz ist dann zu gewähren, wenn das private
Aufschubinteresse das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsakts
überwiegt. Erweist sich ein Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als
offensichtlich rechtswidrig, ist dem Antrag stattzugeben, da kein öffentliches
Interesse am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht.
Ist dagegen ein Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und besteht darüber
hinaus ein öffentliches Interesse an seinem sofortigen Vollzug, überwiegt
grundsätzlich dieses öffentliche Vollzugsinteresse das private Aufschubinteresse.
Ist ein Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich
rechtswidrig, so entscheidet das Gericht allein auf Grund einer
Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse an der Aussetzung der
Vollziehung und dem öffentlichen Vollzugsinteresse.
Die Anordnung unter Ziffer 1 und 2 des Bescheides vom 19.12.2003, mit der die
Antragstellerin unter Fristsetzung verpflichtet wird, ein Sicherungskonzept für das
Grundwasser für den Bereich der H.-Insel durch ein sachkundiges
Ingenieurbüro/Gutachter erstellen zu lassen, ist nach der im Eilverfahren allein
möglichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig. Es ist bereits äußerst
zweifelhaft, ob die Antragstellerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma Z. als
Sanierungsverantwortliche im Sinne des § 4 Abs. 3 Alt.2 BBodSchG in Anspruch
genommen werden kann. Die Anordnung zur Erstellung eines Sicherungskonzepts
ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Planung selbstständiger
Einzelsicherungsmaßnahmen für bestimmte Bereiche der H.-Insel nicht geeignet
ist, die Gefahr der weiteren Ausbreitung der Schadstoffe im Grundwasser zu
verhindern. Zur Vermeidung unerwünschter Schadstoffverlagerungen bei der
Durchführung der Grundwassersicherungsmaßnahmen bedarf es ein aufeinander
abgestimmtes Verhalten auf der Grundlage einer vorherigen Gesamtplanung. Im
Übrigen ist die Erstellung eines weiteren Sicherungskonzepts auch nicht
erforderlich, weil dem Antragsgegner mit der Stellungnahme von C. vom
22.08.2003 bereits ein Grundwassersicherungskonzept für den gesamten noch
verunreinigten Bereich der H.-Insel vorliegt.
Im vorliegenden Eilverfahren steht die Anwendbarkeit des
Bundesbodenschutzgesetzes außer Frage. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG
findet dieses Gesetz Anwendung, soweit Vorschriften des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG sind
genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen,
dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem
Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige
Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit
und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können. Nach Einstellung des
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und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können. Nach Einstellung des
Betriebs können gemäß § 17 Abs. 4 a BImSchG Anordnungen zur Erfüllung dieser
Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.
Daraus ergibt sich, dass das Bundesbodenschutzgesetz während der Stilllegungs-
und Nachbetriebsphase jedenfalls gegenüber dem Anlagenbetreibern nicht
anwendbar ist. Ob diese bundesimmissionsschutzrechtliche
Letztbetreiberverantwortlichkeit jedoch eine Sperrwirkung gegenüber schädlichen
Bodenveränderungen entfaltet, die nicht im Zusammenhang mit dem laufenden
Betrieb des Letztbetreibers stehen, erscheint sehr zweifelhaft. Das
Bundesimmissionsschutzgesetz regelt die Verantwortlichkeit für Gefahren, die
durch den Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlage entstehen. Es ist kein
Grund ersichtlich, das Bundesbodenschutzgesetz auf anderweitig verursachte
Bodenverunreinigungen nicht kumulativ anzuwenden.
Indes ist dieser Streitpunkt für das vorliegende Eilverfahren unerheblich, da die
Firma V. ihren Tanklagerbetrieb auf der H.-Insel nach vorliegenden Erkenntnissen
am 31.06.2001 eingestellt hat. Sowohl die Stilllegungs- als auch die
Nachbetriebsphase von einem Jahr sind damit im Zeitpunkt der heutigen
Entscheidung verstrichen, sodass das Bundesimmissionsschutzgesetz ohnehin
keine Anwendung mehr findet.
Als Rechtsgrundlage für die Erstellung eines Sicherungskonzepts kommt nicht -
wie in dem Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 19.12.2003
angegeben - § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG in Betracht, sondern § 13 Abs. 1 Satz 1
BBodSchG.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ist die zentrale Ermächtigungsnorm für
Sanierungsanordnungen gegenüber Sanierungspflichtigen nach § 4 Abs. 3
BBodSchG. § 13 BBodSchG ist hingegen die spezielle Ermächtigungsnorm für die
entsprechende Sanierungsplanung. Die Erstellung eines Sanierungsplans kann nur
angeordnet werden, wenn die speziellen Voraussetzungen der Norm vorliegen. Ein
Rückgriff auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ist nicht möglich, denn die allgemeine
Ermächtigungsnorm wird durch § 13 Abs. 1 BBodSchG begrenzt (vgl.
Hipp/Rech/Turian, Das Bundes-Bodenschutzgesetz, 2000, Rdnr. 402).
Sanierung im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes sind gemäß § 2 Abs 7
BBodSchG Dekontaminierungs- und Sicherungsmaßnahmen.
Dekontaminierungsmaßnahmen bezwecken die endgültige Beseitigung der
Gefahr. Sicherungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die eine zeitnahe befristete
Verminderung oder Verhinderung der Kontamination durch Unterbrechung der
Kontaminationswege gewährleisten. Dadurch soll die Ausbreitung der Schadstoffe
verhindert oder vermindert werden. Sie kommen als Zwischenlösung oder als
Dauerlösung in Betracht (Hipp/Rech/Turian, a.a.O., Rdnr. 80; Frenz, BBodSchG,
2000, § 2 Rdnr. 116).
Vorliegend wurde als Vorstufe zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen die
Erstellung eines Sicherungskonzepts für das Grundwasser angeordnet, und zwar
räumlich begrenzt auf den Bereich der H.-Insel. Da Sicherungsmaßnahmen gemäß
§ 2 Abs. 7 BBodSchG ebenfalls Sanierungsmaßnahmen sind, und ein Konzept
lediglich eine andere Begrifflichkeit für Planung darstellt (Frenz, a.a.O., § 13 Rdnr.
54), stellt das geforderte Sicherungskonzept die Anordnung der Erstellung eines
Sanierungsplanes dar, gleichzeitig gegenständlich begrenzt auf die Sicherung der
weiteren Ausbreitung der Kontamination im Grundwasser. Damit stellt § 13 Abs. 1
BBodSchG die Rechtsgrundlage für das behördliche Verlangen dar. Dabei verkennt
die Kammer nicht, dass der Antragsgegner an das Grundwassersicherungskonzept
nicht alle inhaltlichen Anforderungen stellt, die ein umfassender Sanierungsplan
nach § 13 Abs. 1 BBodSchG enthalten soll und offenbar aus diesem Grund auf § 10
Abs. 1 Satz 1 BBodSchG als Rechtsgrundlage zurückgegriffen hat. Die Vorlage
einer Konzeption für die Durchführung von Sanierungsarbeiten kann aber nur
verlangt werden, wenn die speziellen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BBodSchG
vorliegen. Andernfalls muss die Behörde vor Erlass der Sanierungsmaßnahmen die
Planung selbst vornehmen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit
kann sie jedoch auch reduzierte Anforderungen an den Inhalt eines
Sanierungsplans stellen, wenn beispielsweise aus anderen Untersuchungen bereits
genügend Erkenntnisse zur Gefährdungsabschätzung oder zur bisherigen und
künftigen Nutzung der Grundstücke vorliegen und die auf dieser Grundlage
durchgeführte Sanierung den Anforderungen des § 4 Abs. 3 BBodSchG genügt
(Hipp/Rech/Turian, a.a.O., Rdnr. 467, 476 ff.). Das Sicherungskonzept bildet
anschließend die Grundlage für Anordnungen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG.
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Der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 BBodSchG ist eröffnet. Ausweislich des
Anhörungsschreibens des Regierungspräsidiums Darmstadt an die Antragstellerin
vom 15.07.1999 (Blatt 233 ff. der Behördenakte des RP Darmstadt) wurden die
Grundstücke Flur, Flurstücke mit Altlastenfeststellungsbescheid vom 10.06.1994 in
der Fassung vom 18.10.1994 zur Altlast erklärt. Nach Auffassung des
erkennenden Gerichts liegt auch eine qualifizierte Altlast vor. Da die erste
Alternative dieser Norm nicht auf die Verschiedenartigkeit der
Sanierungspflichtigen, sondern der Maßnahmen abstellt, ist vorliegend auf die
zweite Alternative zurückzugreifen. Art, Ausbreitung und Menge der Schadstoffe
im Grundwasser unter der H.-Insel begründen nach Auffassung der erkennenden
Kammer ein besonderes Gefährdungspotenzial, das einer sorgfältigen
Sanierungsplanung bedarf. Gegen die Anordnung der Erstellung eines
Sicherungskonzepts ist daher grundsätzlich nichts einzuwenden.
Adressaten des behördlichen Verlangens auf Erstellung eines Sanierungsplanes
sind die Sanierungspflichtigen nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG. Die
Sanierungsverantwortlichkeit der Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2
BBodSchG stellt sich jedoch als äußerst fraglich dar.
Die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der Firma Z. ist
nicht bereits wegen des allgemeinen Rückwirkungsverbots unzulässig. § 4 Abs. 3
Satz 1 Alt. 2 BBodSchG ist auf Rechtsnachfolgetatbestände vor Inkrafttreten der
Vorschrift anwendbar.
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG regelt die Rechtsnachfolge in abstrakte, d. h. in
gesetzliche, aber noch nicht durch Verfügung konkretisierte Polizeipflichten. Die
Frage des Übergangs abstrakter polizeilicher Pflichten war lange Zeit umstritten
und hat in dieser Vorschrift eine gesetzliche Regelung gefunden. Diese Regelung
bezieht sich auch auf Rechtsnachfolgetatbestände vor Inkrafttreten des
Bundesbodenschutzgesetzes am 01.03.1999. Dies ergibt sich sowohl aus der
Systematik als auch aus Sinn und Zweck des Gesetzes. Dort, wo der Gesetzgeber
spezielle Regelungen auf die Zeit nach dem Inkrafttreten des
Bundesbodenschutzgesetzes beschränken wollte, hat er dies ausdrücklich
geregelt, wie beispielsweise in § 4 Abs. 5 und 6 BBodSchG. Außerdem sollte dem
Verursacherprinzip stärker Rechnung getragen werden. Bei Tod oder Untergehen
des Verursachers steht nunmehr der Gesamtrechtsnachfolger als
Sanierungsverantwortlicher zur Verfügung (vgl. hierzu Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1,
3). Auf Grund des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes muss die Vorschrift in
verfassungskonformer Auslegung aber auf solche Rechtsnachfolgetatbestände
eingegrenzt werden, die in einem nach Mitte der 80iger Jahre liegenden Zeitraum
erfolgten. Bei Anwendung der Vorschrift auf Rechtsnachfolgetatbestände vor
Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes liegt eine echte Rückwirkung vor,
die nur ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann. Ein Rechtfertigungsgrund für
die echte Rückwirkung von Gesetzen stellt eine zuvor bestehende unklare und
verworrene Rechtslage dar. Die Fragen des Übergangs abstrakter polizeilicher
Pflichten gewann mit der Altlastenproblematik Mitte der 80iger Jahre an Aktualität
und ist ab diesem Zeitpunkt heftig umstritten. Ab Beginn der Diskussion um diese
rechtliche Problematik konnte sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den
Fortbestand der geltenden Rechtslage nicht mehr bilden, sodass eine Anwendung
des § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG auf Rechtsnachfolgetatbestände ab Mitte
der 80iger Jahre verfassungsrechtlich unbedenklich ist (so auch Mutius/Nolte, DÖV
2000, 1, 3 f.; Papier, DVBL 1996, 125, 129 ff.; Frenz, a.a.O., § 4 Abs. 3 Rdnr. 56 ff.).
Nach eigenen Angaben der Antragstellerin ist die Gesamtrechtsnachfolge am
01.10.1985 eingetreten, sodass einer Inanspruchnahme der Antragstellerin nach §
4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG nach den obigen Ausführungen aus
verfassungsrechtlicher Sicht nichts entgegensteht.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Antragstellerin als
Sanierungspflichtige gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG ist die (Mit-)
Verursachung der im Grundwasser vorliegenden sanierungsbedürftigen
Verunreinigungen unter dem Grundstück H.-Insel durch ihre Rechtsvorgängerin.
Die Verantwortlichkeit der Firma Z. kann bei summarischer Prüfung im Eilverfahren
aber nicht abschließend geklärt werden.
Nach Auffassung der erkennenden Kammer kann ein Verantwortlicher auch dann
zu Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden, wenn er die bestehenden
Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers lediglich mitverursacht hat.
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Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers lediglich mitverursacht hat.
Wenn verschiedene Anlagenbetreiber nacheinander zu einer Verunreinigung des
Bodens bzw. des Grundwassers eines Grundstücks beigetragen haben, kann
derjenige zur gesamten Sicherung des Grundwassers herangezogen werden,
dessen Anteil an der Verursachung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der
Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde.
Dies gilt auch dann, wenn sich der jeweilige Umfang der Beiträge nicht genau
rekonstruieren lässt (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.1996 - 10 S 2163/95 -,
Urteil vom 19.10.1993 - 10 S 2045/91 -, Beschluss vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00
-, Beschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom
03.07.1996 - 22 CS 96.1305 -). Die Heranziehung als (Mit-) Verursacher einer
schädlichen Bodenveränderung setzt jedoch voraus, dass die (Mit-)
Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Bloße Vermutungen zur etwaigen
Kausalverläufen sind nicht ausreichend. Um der vom Gesetzgeber bezweckten
Stärkung des Verursacherprinzips Rechnung zu tragen, genügt es jedoch, wenn
objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sind, die den Schluss
rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen
Gefährdungslage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (VGH Bad.-
Württ., Beschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - und Beschluss vom 11.12.2000
- 10 S 1188/00 -).
Aufgrund der vier bekannten Schadensfälle aus der Betriebszeit der Firma Z. steht
zweifelsfrei fest, dass sie einen Verursachungsbeitrag zu den damals vorhandenen
Verunreinigungen in Boden und im Grundwasser geleistet hatte. Bei den
Schadensereignissen waren zum Teil sehr große Mengen an Mineralöl,
insbesondere Vergaserkraftstoff, ausgetreten und über das zum damaligen
Zeitpunkt noch unbefestigte Tankfeld ins Erdreich gesickert. Der größte
Schadensfall ereignete sich am 20.10.1974, bei dem ca. 140.000 Liter Super-
Benzin aus Tank 05 ausgelaufen waren.
Nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann hingegen, ob die Firma Z. die aus
diesen Schadensereignissen folgenden Verunreinigungen auf dem von ihr
genutzten Gelände vollständig beseitigt hat. Im Anschluss an das
Schadensereignis vom 20.10.1974 führte die Firma Z. auf Grund behördlicher
Anordnung bis 1977 in erheblichem Umfang Sanierungsarbeiten durch. Im Umfeld
der Tanktasse mit Tank 05 wurden 3 Abschöpfbrunnen niedergebracht und nach
eigenen Angaben der Firma Z. insgesamt 82.000 Liter Produktgemisch zu Tage
gefördert. Nach ihren Berechnungen seien damit mehr Mineralölstoffe
ausgehoben worden, als jemals während ihrer Betriebszeit versickert seien.
Daraus ergebe sich, dass sie sämtliche von ihr verursachten Kontaminationen
beseitigt habe. Zu den heute auf dem Gelände noch vorhandenen
Kontaminationen im Boden und im Grundwasser habe sie keinen
Verursachungsbeitrag geleistet. Ihre Berechnungen stützt sie insbesondere auf ein
Gutachten des Staatlichen Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen vom
02.01.1975, wonach 60 % der am 20.10.1974 ausgetretenen Benzinmenge
verdunstet sei. Der Antragsgegner geht auf Grund eines Gutachtens der -GfU -
vom 18.11.1999 hingegen von einer weitaus geringeren Menge verdunsteten
Benzins aus. Eine vollständige Beseitigung der durch die Firma Z. verursachten
Verunreinigungen sei daher nicht erfolgt. Ein drittes, von der Antragstellerin im
Klageverfahren 3 E 2112/00 vorgelegtes Gutachten der GICON vom 28.11.2000
vergleicht und bewertet die beiden vorangegangen Gutachten.
Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist keines der drei vorgelegten
Gutachten geeignet, die Verdunstungsrate des ausgelaufenen Benzins mit der
erforderlichen Sicherheit abzuschätzen. Das Gutachten des Staatlichen
Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 02.01.1975 sollte die ungefähre
Menge des Kraftstoff-Anteils abschätzen, der vor dem Eintrag in den Boden
verdunstet ist, um so die Menge des insgesamt in den Boden eingetragenen
Kraftstoffs bestimmen zu können. Dabei wurde die Siedeverlaufskurve einer
Rückstellprobe des ausgelaufenen Super-Benzins mit einer Siedeverlaufskurve
einer Probe aus Bohrloch 3 verglichen. Der Siedeverlauf wurde bei einer
bestimmten Temperatur abgebrochen und aus der bei dieser Temperatur noch
vorhandenen Menge an hochsiedenden Kraftstoffanteilen der Anteil an niedrig
siedenden Fraktionen bestimmt. Die Ergebnisse beider Proben wurden ins
Verhältnis gesetzt und daraus der Anteil verdunsteten Benzins abgeschätzt. Das
Gutachten kam so zu dem Ergebnis, dass die verdampfte Kraftstoffmenge rund 60
% beträgt.
Die in diesem Gutachten angewendete Methode ist zwar grundsätzlich plausibel,
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Die in diesem Gutachten angewendete Methode ist zwar grundsätzlich plausibel,
aber nur beim Vergleich zweier identischer Stoffgemische, die sich nur in der
Zusammensetzung an hoch und niedrig siedenden Bestandteilen unterscheiden.
Andernfalls können sich die Siedekurven so stark verändern, dass ein Vergleich
nicht mehr möglich ist. Das wurde auch im Gutachten gewürdigt, dessen Gültigkeit
nur dann bestünde, wenn keine störenden Einflüsse zu berücksichtigen seien, z. B.
das Erdreich um den schadhaften Tank nicht schon vorher hochsiedende
Mineralölprodukte aus ähnlichen Schadensfällen enthielte. Die grundlegende
Annahme zur Anwendbarkeit dieser Methode ist, dass die Erhöhung des
Siedepunktes bzw. der höhere Anteil an schwerflüchtigen Bestandteilen
ausschließlich aus der Oberflächenverdunstung vor dem Eintrag in den Boden
stammt. Die unterschiedliche Farbe der Probe aus dem Bohrloch verglichen mit
der Rückstellprobe weist aber bereits darauf hin, dass andere Substanzen gelöst
wurden bzw. chemische Reaktionen stattgefunden haben könnten. Der Zeitraum
von einem Monat nach Eintrag in den Boden bis zur Förderung der Probe aus
Bohrloch 3 ist verhältnismäßig lang, sodass auch deswegen die Wahrscheinlichkeit
von Fremdeinflüssen steigt. Das Gutachten enthält darüber hinaus keine
Fehlerabschätzung. Auch geringe Schwankungen in der Fehlerbreite können
erhebliche Auswirkungen auf die Bewertung der eingetragenen Benzinmenge in
den Boden haben. Eine Untersuchung der Bestandteile der beiden Proben, die
einen Rückschluss auf die Zusammensetzung und weiter auf gegebenenfalls
vorhandene Störgrößen ermöglichen würde, wie im Gutachten angesprochen,
wurde nicht durchgeführt. Daten bzw. Messwerte oder Kurven sind nicht
angegeben, sodass die Ergebnisse nicht nachvollzogen werden können.
Das Gutachten der - GfU - vom 18.11.1999, das von einer Verdunstungsrate von
lediglich 10 % ausgeht, ist aber ebenso wenig geeignet, annähernd den
verdunsteten Anteil an Benzin vor Eintrag in den Boden abzuschätzen. Es wurden
keine Siedeverlaufskurven der einzelnen Proben aufgenommen, sondern die
Messwerte des ersten Gutachtens in eine „typische“ Siedeverlaufskurve
eingetragen. Dies lässt keine Rückschlüsse auf die tatsächlich vorhandenen
Anteile an hochsiedenden Bestandteilen zu, da sich die Zusammensetzung von
Kraftstoffen und damit auch die Siedeverlaufskurven stark unterscheiden können.
Auch die Verwendung lediglich des Siedebeginns lässt keine Rückschlüsse auf die
Zusammensetzung beider Proben zu und somit auch nicht auf die Anteile an
niedrig- und hochsiedenden Bestandteilen. Fehlergrenzen oder Voraussetzungen
zur Gültigkeit wurden ebenfalls nicht angegeben.
Das im Auftrag der Antragstellerin erstellte Gutachten der GICON vom 28.11.2000
bewertet die beiden in den Gutachten angewendeten Methoden zur Ermittlung des
verdunsteten Volumenanteils und kommt zu dem Ergebnis, dass das Gutachten
der -GfU - wissenschaftlich nicht haltbar sei. Das Gutachten des staatlichen
Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen sei unter den in diesem Gutachten
genannten Voraussetzungen hingegen plausibel. Eine kritische Würdigung des
Gutachtens des Materialprüfungsamtes erfolgt jedoch nicht. Das Gutachten der
GICON geht bei dessen Würdigung davon aus, dass der einen Monat lang im
Boden befindliche Kraftstoff keiner Veränderung unterlegen sei. Als einzige
Veränderung wird die mögliche Verdunstung aus dem Boden angeführt, die laut
diesem Gutachten vernachlässigbar klein sei. Die beobachtete und im Gutachten
des Materialprüfungsamtes vermerkte Farbänderung wird nicht kommentiert.
Weiterhin begründet das Gutachten der GICON die Stabilität des Benzins dadurch,
dass es in den Raffinerien stabilisiert werde, um über Monate unveränderte
Eigenschaften zu gewährleisten. Das gilt aber nur für die Lagerung in Tanks,
sodass dieses Argument hier nicht anwendbar ist.
Der verdunstete Anteil des am 20.10.1974 ausgetretenen Super-Benzins lässt
sich mithin anhand der vorgelegten Gutachten nicht ermitteln. Damit kann nicht
festgestellt werden, ob die Firma Z. die von ihr verursachten Verunreinigungen auf
den Grundstück H.-Insel vollständig beseitigt hat.
Der Nachweis einer vollständigen Sanierung obliegt grundsätzlich dem
Verursacher bzw. Sanierungspflichtigen einer schädlichen Bodenveränderung. Die
Entlassung der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin aus der Verpflichtung zum
weiteren Betrieb der drei Beobachtungsbrunnen durch die damals zuständige
Polizeiordnungsbehörde der Stadt O. führt indes dazu, dass das heute zuständige
Regierungspräsidium Darmstadt den Nachweis erbringen muss, dass mangels
vollständiger Beseitigung der von der Firma Z. verursachten Verunreinigungen die
heute auf dem Gelände vorhandenen Kontaminationen auf deren Tanklagerbetrieb
zurückzuführen sind.
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Der Briefwechsel zwischen der Firma Z. und der Polizeiordnungsbehörde O. vom
04.07.1977 und 22.09.1977 stellt zur Überzeugung des Gerichts keinen öffentlich-
rechtlichen Sanierungsvertrag mit dem Inhalt dar, die Firma Z. endgültig und für
immer aus der Sanierungsverantwortlichkeit für das von ihr betriebene Tanklager
auf der H.-Insel zu entlassen. Abgesehen von dem fehlenden Formerfordernis der
Urkundseinheit (§ 62 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 126 Abs. 2
Satz 1 BGB), lässt sich ein dahingehender Wille der Beteiligten, insbesondere der
Polizeiordnungsbehörde, auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht
feststellen. Eine vertragliche Vereinbarung bezüglich der Übernahme der drei
Beobachtungsbrunnen hätte zudem mit der Beigeladenen abgeschlossen werden
müssen. Das Schreiben der Polizeiordnungsbehörde vom 22.09.1977 enthält
diesbezüglich lediglich die Mitteilung, dass sich die Stadtwerke zur Übernahme der
Brunnen bereit erklärt haben. Eine aus der Danksagung von der Antragstellerin
interpretierte „Entlassung aus der Sanierungsverantwortlichkeit“ kann mithin nicht
die Gegenleistung für die Übernahme der Brunnen darstellen. Die Betrachtung der
damaligen Verwaltungsvorgänge bezüglich des Schadensereignisses am
24.10.1974 zeigt, dass es sich bei dem Schreiben der Polizeiordnungsbehörde
vom 22.09.1977 um einen hoheitlichen Akt handelt, der die Firma Z. von der
Verpflichtung zum weiteren Betrieb der Brunnen freistellte, weil alle Beteiligten
zum damaligen Zeitpunkt davon ausgingen, dass sie den von ihr verursachten
Schaden vollständig beseitigt hat.
Nach dem Schadensereignis im Oktober 1974 wurde die Firma Z. mit Verfügung
der Polizeiordnungsbehörde O. vom 29.10. und 06.11.1974 zur Durchführung der
Sanierungsarbeiten herangezogen. In der Verfügung vom 29.10.1974 wird in Ziffer
3 angeordnet, dass der Betrieb der Brunnen solange fortzusetzen ist, wie dies
nach Auffassung der Behörden notwendig erscheint. Nach Durchführung der
angeordneten Sanierungsmaßnahmen beantragte die Firma Z. mit Schreiben vom
04.07.1977 ihre Entlassung aus der weiteren Sanierung, da nach ihrer Erkenntnis
der verursachte Schaden behoben sei. Dem Schreiben beigefügt waren eine
Zusammenfassung des Schadens und der Sanierungsergebnisse, eine Kopie des
Gutachtens des Staatlichen Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen vom
02.01.1975 und eine Auflistung der Abpumpmengen. Gleichzeitig bot sie die
kostenlose Überlassung der Beobachtungsbrunnen an. Dieses Schreiben wurde
auf Seiten der Behörde auch als Antrag und Angebot zur kostenlosen Übernahme
der Beobachtungsbrunnen verstanden, was ihr Schreiben an die Firma Z. vom
13.07.1977 (Blatt 1039 der Behördenakte UWB) verdeutlicht. In einem Gespräch
am 21.07.1977 wurde klargestellt, dass es der Firma Z. um die endgültige
Abwicklung des Schadensfalles vom 21.10.1974 geht. Dies ergibt sich aus dem
hierzu gefertigten Vermerk (Blatt 1034 der Behördenakte UWB). Bezugnehmend
auf dieses Gespräch teilte die Polizeiordnungsbehörde der Firma Z. mit Schreiben
vom 22.09.1977 mit, dass sich die Stadtwerke bereit erklärt haben, die
Beobachtungsbrunnen zu übernehmen und bedankte sich für die gute
Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Abwicklung des Schadensfalles. Aus
dieser Abfolge und aus dem Zusammenhang zwischen Übernahme der Brunnen
und der Danksagung ergibt sich, dass die damals zuständige Behörde unter
aktiver Beteiligung der Beigeladenen die Firma Z. aus der weiteren Verpflichtung
zum Betrieb der Brunnen entlassen hat. Die Formulierung „Abwicklung“
verdeutlicht, dass der Sanierungsvorgang als abgeschlossen betrachtet wurde.
Obwohl bekannt war, dass noch immer wöchentlich ca. 140 Liter Benzin-Öl-
Gemisch aus den angelegten Beobachtungsbrunnen gefördert wurden, gingen die
Behörden und offenbar auch die Beigeladene aufgrund des vorgelegten
Gutachtens zur Verdunstungsrate und der geförderten Menge an Mineralölstoffen
davon aus, dass der durch die Firma Z. verursachte Schaden behoben war.
Aus dieser Entlassung aus der Verpflichtung zum weiteren Betrieb der Brunnen
folgt indes nicht, dass die Behörde auf die Inanspruchnahme der Firma Z. bzw.
deren Gesamtrechtsnachfolger als Sanierungsverantwortliche für alle Zeiten
verzichtet hat oder eine solche Inanspruchnahme verwirkt hätte. Bei der Sanierung
schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten handelt es sich um polizeiliche
Gefahrenabwehrmaßnahmen, auf die aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr
nicht verzichtet werden kann. Sie können auch nicht verwirkt werden. Selbst wenn
die Gefahrenabwehrbehörde einem Verantwortlichen bestätigt hat, die Gefahr
beseitigt zu haben, muss sie aus Gründen effektiver Gefahrenabwehr weiterhin die
Möglichkeit des Einschreitens haben, wenn sich im nachhinein herausstellt, dass
ihre Einschätzung fehlerhaft war. Auf Grund ihrer hoheitlichen Entlassung aus der
Verpflichtung zum weiteren Betrieb der Beobachtungsbrunnen durfte die Firma Z.
jedoch darauf vertrauen, dass die zuständige Behörde den von ihr verursachten
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jedoch darauf vertrauen, dass die zuständige Behörde den von ihr verursachten
Schaden als behoben erachtet und sie nicht mehr zur Sanierung der bereits
damals noch vorhandenen Verunreinigungen heranziehen wird. Diesem Vertrauen
ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Antragsgegner den Nachweis führen
muss, dass die im Boden und im Grundwasser vorhandenen Kontaminationen auf
der H.-Insel auch noch auf den Tanklagerbetrieb der Firma Z. zurückzuführen sind.
Für eine Verursachung der heute unter der H.-Insel vorhandenen
Grundwasserverunreinigungen durch die Firma Z. spricht, dass im Zeitpunkt der
Einstellung der Sanierungsarbeiten im Jahre 1977 noch immer wöchentlich 140
Liter Benzin-Öl-Gemisch aus dem Beobachtungsbrunnen gefördert wurden und die
Nutzungshistorie des Grundstücks vor der Betriebszeit der Firma Z. keinen
Anhaltspunkt für eventuelle Vorschäden bietet. Die tanklagerspezifische Nutzung
des nördlichen Teilgrundstücks, auf dem sich die Schadensfälle der Firma Z.
ereigneten, erfolgte ab 1959. Zu diesem Zeitpunkt beantragte die Firma W. den
kompletten Abriss des Tanklagers sowie die Errichtung eines neuen Tanklagers
unter Einbeziehung dieses nördlichen Teilgrundstücks. Dies ergibt sich aus der
historischen Erkundung der G. Ingenieure vom 27.06.1997. Schadensereignisse
auf der H.-Insel sind seit 1960 dokumentiert, wie sich aus der Auflistung der
bekannten Ölunfälle im O. Hafen (Blatt 15 der Behördenakte des RP Darmstadt)
ergibt. Der erste dokumentierte Schadensfall auf dem Grundstück H.-Insel
ereignete sich im Jahre 1968 bereits während des Betriebszeitraums der Firma Z..
Auf Grund dieser Nutzungshistorie schließt die Kammer auch einen Kriegsschaden
auf dem genannten Grundstück aus, da während des 2. Weltkrieges auf dem
nördlichen Teilgrundstück noch keine Öltanks errichtet waren. Außerdem wäre der
Inhalt der Tanks bei einem Bombentreffer mit Sicherheit größtenteils in Flammen
aufgegangen und nicht ins Erdreich versickert. Schadensereignisse nach dem
Betrieb des Tanklagers durch die Firma Z. sind zwar ebenfalls bekannt, fanden
aber ganz überwiegend auf dem südlichen Teilgrundstück statt, wie sich ebenfalls
aus der historischen Erkundung der G. Ingenieure ergibt. Außerdem hatte
zumindest die zuletzt ansässige Firma V. nur noch Heizöl und Diesel gelagert. Die
durchgeführten Grundwasseruntersuchungen ergaben eine Verunreinigung der
gesamten nördlichen Hälfte des Geländes vor allem mit den Schadstoffen Benzol
und BTEX, die auf Benzin als Hauptursache schließen lassen. Die höchsten
Schadstoffkonzentrationen wurden im Bereich der östlichen Tanktassen bei Tank
05 und 06 gemessen, dem Ort des Schadensereignisses von 1974. Im Bereich von
Tank 07, wo sich der Schadensfall aus dem Jahre 1968 ereignete, wurden ebenfalls
hohe Benzol- und BTEX-Konzentrationen festgestellt. Im südlichen Teil der H.-Insel
wurden insbesondere MKW in Konzentrationen über den Sanierungsschwellenwert
angetroffen. Dies ergibt sich aus den Grundwasseruntersuchungen der - GfU - vom
Mai 1999, dort insbesondere Seite 5, und vom Oktober 1999, dort insbesondere
Seite 11 f.
Die zunehmende Förderung von Mitteldestillaten gegen Ende der
Sanierungsarbeiten spricht hingegen für eine Schadstoffverlagerung aus anderen
verunreinigten Gebieten zum Ort der Sanierungsbrunnen. Die Firma Z. hatte
während ihrer Betriebszeit vornehmlich Benzin und nur in geringerem Umfang
Diesel und Heizöl gelagert. Bei den bekannten Schadensfällen war ebenfalls
hauptsächlich Benzin ausgelaufen. In dem Gutachten des Instituts Fresenius vom
23.08.1983 wird anhand von 3 Abschöpfproben festgestellt, dass es sich bei den
Kohlenwasserstoffgemischen nicht um niedrigsiedende Fraktionen (Benzin),
sondern um Kohlenwasserstoffgemische im Bereich von Diesel bzw. Heizöl
handelt. Wenn dem Ort der Schadstoffphase, wie von der Antragstellerin im
Klageverfahren vorgetragen - auf Grund von Schadstoffverlagerungen aber keine
Aussagekraft zukommen soll, erscheint dem Gericht die Analyse aus drei Proben
nicht sehr repräsentativ zur Bestimmung der Inhaltsstoffe der
Kohlenwasserstoffgemische. Außerdem wurden kurze Zeit nach diesem Gutachten
ausweislich des Berichts der Hessischen Landesanstalt für Umwelt vom
17.01.1984 (Seite 753 bis 755 der Akte der UWB) erneut ein auffallend hoher
Anteil an Aromaten in Proben aus Brunnen 1 und 2 vorgefunden, die für Benzin als
Hauptursache sprechen. In Anbetracht dessen, dass die streitgegenständliche
Grundwasser - Sicherungsverfügung auf festgestellte Schadstoffverlagerungen
zurückzuführen ist, ist der Vortrag der Antragstellerin, durch den Betrieb des
Absenktrichters während der Sanierungsphase von Oktober 1974 bis 1977 seien
Schadstoffe von dem benachbarten B-Gelände herübergewandert und hätten sich
dort gesammelt, nicht abwegig. Es mag zwar grundsätzlich eine süd-südwestliche
Grundwasserfließrichtung bei nahezu stationären Verhältnissen vorliegen. Ein
solcher Absenktrichter erzeugt aber offenbar eine erhebliche Ansogwirkung, wie
die Schadstoffverlagerung der H.-Insel bis zu dem Grundstück H.-Insel zeigt.
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die Schadstoffverlagerung der H.-Insel bis zu dem Grundstück H.-Insel zeigt.
Außerdem ergibt sich aus dem ergänzenden Gutachten - GfU - vom Oktober 1999,
dort Seite 10, dass die generelle Grundwasserfließrichtung vom Mainwasserpegel
beeinflusst wird und dadurch eine abweichende Fließrichtung entstehen kann. Ein
genauer Vergleich der auf dem ehemaligen B-Gelände vorgefundenen Schadstoffe
mit denen auf der H.-Insel könnte bei der Aufklärung dieser Frage hilfreich sein.
Allerdings unterliegen die im Boden vorgefundenen Verunreinigungen lediglich
einer vertikalen Verlagerung, sodass die am Eintragsort um Tank 05
nachgewiesenen Belastungen mit BTEX wiederum für eine Verursachung der
vorhandenen Grundwasserverunreinigungen durch die Firma Z. sprechen (vgl.
hierzu Orientierende Erkundung der G. Ingenieure vom 13.01.1998, dort Seite 38).
Wie die obigen Ausführungen zeigen, stellt sich die Verursacherfrage als äußerst
schwierig dar und kann im vorliegenden Eilverfahren keine abschließende Klärung
finden. Der verdunstete Anteil an den 1974 ausgetretenen Benzin wird sich heute
kaum mehr ermitteln lassen. Möglicherweise ergibt ein genauer Vergleich der auf
dem B-Gelände vorgefundenen Schadstoffe mit denen auf der H.-Insel Aufschluss
über den Ursprungsort.
Das Gericht hat in Anbetracht der äußerst schwierigen Verursacherfrage jedoch
erhebliche Zweifel, ob die Störerauswahl dem Grundsatz der effektiven
Gefahrenabwehr entspricht. Bei der Auswahl des Störers ist derjenige in Anspruch
zu nehmen, der am ehesten Gewähr für eine schnelle und sachgerechte
Gefahrenabwehr bietet. Der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr genießt
im Hinblick auf die in § 24 Abs. 2 BBodSchG normierten Ausgleichsansprüche
Vorrang gegenüber dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und gegenüber der Erwägung
gerechter Lastenverteilung (so auch Frenz, a.a.O., § 10 Rdnr. 25). Soweit sich die
Verursacherfrage schnell und eindeutig beantworten lässt, spricht bereits die
Intention des Gesetzes, dem Verursacherprinzip stärker Rechnung zutragen, für
eine vorrangige Inanspruchnahme des Verhaltensstörer vor dem Zustandstörer.
Eine langwierige prozessuale Auseinandersetzung über die Verursacherfrage mit
ungewissem Ausgang kann im Sinne des Effektivitätsgrundsatzes jedoch dafür
sprechen, den Eigentümer als Sanierungsverantwortlichen heranzuziehen und
diesen auf die Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG zu verweisen.
Schließlich ist der Eigentümer auch derjenige, der einen Nutzen aus der Sanierung
zieht, weil sein Grundstück an Wert gewinnt. Allerdings gebietet der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Opfergrenze zu beachten und die finanzielle
Belastung des Zustandsverantwortlichen in der Regel auf den Verkehrswert des
Grundstücks nach Durchführung der Sanierung zu begrenzen
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u. a. NJW
2000, 2573, 2575). Vorliegend erscheint es dem Gericht jedoch äußerst fraglich,
ob sich die Beigeladene in einer solchen Opferposition befindet. Schließlich hat sie
das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen, als sie die
Grundstücke an die verschiedenen Mineralölfirmen zur tanklagerspezifischen
Nutzung vermietet hat. Außerdem hat der Antragsgegner die Kosten für die
Erstellung des Sicherungskonzepts mit
30.000,00 € veranschlagt, was den Wert des streitgegenständlichen Grundstücks
bei weitem nicht erreichen dürfte.
Die angeordnete Erstellung eines Sicherungskonzepts für das Grundwasser für den
Bereich der H.-Insel mit Bescheid vom 19.12.2003 ist auch deshalb rechtswidrig,
weil die Maßnahme weder geeignet noch erforderlich ist, eine weitere Ausbreitung
der Schadstoffe zu verhindern.
Die Behörde soll die Sanierungsplanung von einem Sanierungspflichtigen
verlangen, d. h. sie muss auch hier eine Störerauswahl treffen. Bezugspunkt
dieses Auswahlermessens ist grundsätzlich die gesamte Altlastenfläche. Umfasst
die Altlastenfläche hingegen mehrere Grundstücke, können jedoch auch mehrere
Sanierungspflichtige jeweils für den ihnen zurechenbaren Schadensbereich zur
Planung herangezogen werden. Erforderlich ist jedoch, dass die Erstellung
mehrerer separater Sanierungspläne geeignet ist, das Sanierungsziel zu erreichen
(vgl. hierzu Frenz, a.a.O., § 13 Rdnr. 13).
Vorliegend sind insgesamt drei ehemals auf der H.-Insel in O. ansässige Firmen
bzw. deren Rechtsnachfolger jeweils für einen bestimmten Bereich mit der
Erstellung eines Sicherungskonzepts in Anspruch genommen worden. Dieses
Vorgehen ist im Hinblick auf das Sanierungsziel, die weitere Ausbreitung der
Schadstoffe im Grundwasser zu verhindern, ungeeignet. Wegen der festgestellten
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Schadstoffe im Grundwasser zu verhindern, ungeeignet. Wegen der festgestellten
Schadstoffverlagerungen bedarf es bei der Durchführung der
Sicherungsmaßnahmen eines abgestimmten Verhaltens. Dies setzt wegen der
Vielzahl der Verpflichteten und der Komplexität der erforderlichen Maßnahmen
eine einheitliche Planung für die gesamte H.-Insel voraus
(Gesamtsicherungskonzept).
Bei den zwischen den einzelnen Grundstücken nicht abgestimmten Grundwasser -
Sanierungsmaßnahmen in der Vergangenheit ist es teilweise zu erheblichen
grundstücksübergreifenden Verlagerungen der Schadstoffe vom ursprünglichen
Ort des Eintrags in Richtung der Sanierungsbrunnen gekommen. Der
Antragsgegner stellt sich die Grundwassersicherung zwar so vor, dass mit nur
geringen Förderraten ein Absenktrichter erzeugt wird, der eine weitere Ausbreitung
der Belastung unterbinden soll. Bereits in dem Gutachten der -GfU- vom März
2000 wird aber darauf hingewiesen, dass hydraulische Maßnahmen zur Sicherung
und Sanierung aufeinander abzustimmen sind (Seite 1). In der Stellungnahme der
C. vom 22.08.2003 wird bei der jeweiligen Darstellung der
Grundwassersicherungsmaßnahmen für die einzelnen Bereiche ebenfalls jeweils
ausgeführt, dass es zur Vermeidung unerwünschter Schadstoffverlagerungen
erforderlich sei, dass auf den benachbarten Grundstücken ebenfalls Grundwasser
gefördert werde. Außerdem seien die Förderraten zur Herstellung der
Absenktrichter so abzustimmen, dass sich die Schnittlinien der jeweiligen
Absenktrichter zwischen den zu sichernden Kontaminationsherden bilden. Diese
Stellungnahme wird bestätigt durch das von der Antragstellerin im vorliegenden
Eilverfahren vorgelegte Gutachten Dr. W. vom 15.01.2004. Danach sind
hydraulische Maßnahmen in ihrem räumlichen Einfluss (Reichweite) nur schwer
abgrenzbar. Bei der auf der H.-Insel vorgefundenen Situation entstünden flache,
aber weit ausgedehnte Absenktrichter, deren Einfluss bis weit über das
Schadenszentrum hinausgehen könnte. Eine genaue Abstimmung der
Dimensionierung aller Förderraten sei unbedingt erforderlich. Selbst mit dem
Einsatz von Spundwänden ließen sich hydraulische Beeinflussungen nicht
ausschließen. Es sei zwingend notwendig, jeweils Kenntnisse von den anderen
Maßnahmen zu haben, um diese bei der Planung der eigenen Maßnahmen
berücksichtigen zu können. Danach sei es aus fachlicher Sicht nicht möglich, die
seitens der Behörde geforderten Sicherungsmaßnahmen als Einzelmaßnahmen
ohne Kenntnis benachbarter Sicherungsmaßnahmen zu planen.
In Anbetracht der infolge der Sanierungsmaßnahmen bereits stattgefundenen
Schadstoffverlagerungen ist dieses Ergebnis für die Kammer gut nachvollziehbar.
Alle drei Gutachten gehen davon aus, dass die Durchführung von
Einzelsicherungsmaßnahmen ein aufeinander abgestimmtes Vorgehen erfordern.
Um dieses zu gewährleisten, bedarf es als Grundlage für die späteren
Sicherungsmaßnahmen einer Gesamtplanung. Dort muss dargestellt werden, an
welcher Stelle und mit welchen Förderraten Absenktrichter zu erzeugen sind, um
unerwünschte Schadstoffverlagerungen auszuschließen. An dieser Feststellung
ändert auch der Umstand nichts, dass die Firma X. bereits einen Entwurf eines
Sicherungskonzepts vorgelegt hat, denn unerwünschte Schadstoffverlagerungen
werden sich erst bei Durchführung der Maßnahmen zeigen. Die Heranziehung der
einzelnen Tanklagerbetreiber bzw. deren Rechtsnachfolger zur Erstellung jeweils
selbstständigen Einzelsicherungskonzepte im Vertrauen darauf, dass diese sich
aus Effektivitätsgründen miteinander absprechen werden, stellt sich jedenfalls im
Sinne einer effektiver Gefahrenabwehr als nicht ermessensgerecht dar. Vorliegend
besteht die Besonderheit, dass die Beigeladene Grundstückseigentümerin der
gesamten H.-Insel ist und daher ein solches Sicherungskonzept für die gesamte
H.-Insel veranlassen könnte. Grundsätzlich dürfte jedoch auch die Möglichkeit einer
behördlichen Sanierungsplanung nach § 14 Satz 1 Nr. 3 BBodSchG eröffnet sein.
Das Erfordernis eines Gesamtsicherungskonzepts bedeutet hingegen nicht, dass
die auf dieser Grundlage durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen ebenfalls aus
einer Hand erfolgen müssen. Ein abgestimmtes Vorgehen ist auch möglich, indem
auf der Grundlage des Gesamtsicherungskonzepts für die einzelnen
Schadensbereiche ganz konkrete Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Die
Behörde muss entscheiden, ob sie unter dem Gesichtspunkt der effektiven
Gefahrenabwehr die Beigeladene unter Verweisung auf Ausgleichsansprüche nach
§ 24 Abs. 2 BBodSchG zur Durchführung von Grundwassersicherungsmaßnahmen
auf der gesamten H.-Insel heranziehen will oder ob es ermessensgerecht ist, die
einzelnen Tanklagerbetreiber bzw. deren Rechtsnachfolger jeweils für ihren Bereich
zu Einzelsicherungsmaßnahmen heranzuziehen.
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Des weiteren ist das behördliche Verlangen zur Erstellung eines
Sicherungskonzept für das Grundwasser mit Bescheid vom 19.12.2003 deshalb
rechtswidrig, weil diese Maßnahme nicht erforderlich ist. Mit der Stellungnahme der
C. vom 22.08.2003 liegt dem Antragsgegner bereits ein Konzept zur
Grundwassersicherung auf der gesamten H.-Insel vor, das nur noch der
Umsetzung bedarf. Die von der Behörde ins Auge gefassten
Sicherungsmaßnahmen sind auf Grund des Gutachtens bereits derart weitgehend
konkretisiert, dass sie unmittelbar angeordnet werden können (siehe hierzu
HessVGH, Beschluss vom 21.05.1997 - 7 TG 2293/95 in NVwZ-RR 1998, 747, 749).
Sofern der Antragsgegner das Sicherungskonzept der C. nicht in vollem Umfang
für ausreichend erachtet, hätte allenfalls eine ergänzende Planung angeordnet
werden dürfen.
Hinsichtlich der Ersatzvornahmeandrohung unter Ziffer 4 des Bescheides vom
19.12.2003 war die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 16
HessAGVwGO anzuordnen, weil kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt, der
im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnte (§ 2
Hess.Verwaltungsvollstreckungsgesetz).
Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die
Kosten des Verfahrens zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und sich
damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 164 i. V. m. § 154 Abs. 3
VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 GKG. Dabei hat
die Kammer den für die Ersatzvornahme vorläufig veranschlagten Kostenbetrag in
Höhe von 30.000,00 € zu Grunde gelegt und diesen in Anbetracht des vorläufigen
Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.