Urteil des VG Darmstadt vom 18.09.2003

VG Darmstadt: stadt, juristische person, umschulung, prozessvertretung, satzung, arbeitsgericht, erwachsenenbildung, richteramt, rechtskraft, vollstreckung

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Gericht:
VG Darmstadt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 E 409/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 27a Abs 3 HwO, § 42a HwO
Keine Verlängerung der Umschulungszeit durch die
Handwerkskammer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger schloss mit dem Beigeladenen am 18.07.2000 einen
Umschulungsvertrag ab, nach dem er zum Tischler ausgebildet werden sollte. Das
Umschulungsverhältnis begann danach am 01.08.2000 und endete am
31.07.2002. Wegen weiterer Einzelheiten des Umschulungsvertrages wird auf
dessen Inhalt Bezug genommen (Bl. 10, 68 GA).
Während der Umschulungszeit war der Kläger häufig arbeitsunfähig erkrankt. Zur
Prüfungsanmeldung im Sommer 2002 kam es nicht. Am 14.05.2002 teilte der
Beigeladene dem Kläger mit, dass er weder das Ausbildungsverhältnis verlängern
noch den krankheitsbedingt unfähigen Kläger zur Prüfung anmelden werde. Wegen
weiterer Einzelheiten wird auf das dem Gericht vorliegende Schreiben Bezug
genommen (Bl. 11 f .GA).
Bereits am 10.04.2002 hatte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers an
die Beklagte gewandt und um Verlängerung der Umschulungsmaßnahme um
sechs Monate gebeten, da der Kläger im Jahr 2001 aufgrund unterschiedlicher
Ursachen häufig erkrankt gewesen sei. Wegen der einzelnen Krankheitszeiten wird
auf dieses Schreiben Bezug genommen (Bl. 16 f. GA). Die Beklagte suchte
daraufhin am 29.04.2002 den Umschulungsbetrieb auf und ließ sich von dem
Beigeladenen die Situation aus seiner Sicht schildern. Hierbei erfuhr die Beklagte,
dass der Beigeladene zu keiner Verlängerung des Umschulungsverhältnisses
bereit sei.
Am 17.06.2002 hat der Kläger beim Arbeitsgericht B-Stadt Klage gegen den
Beigeladenen und die Beklagte erhoben, um auf diesem Wege die Verlängerung
des Ausbildungsvertrages bis zum 31.07.2003 zu erreichen.
Er hält die Beklagte für verpflichtet, die Umschulungszeit zu verlängern, und zwar
unbeschadet dessen, dass der Umschulungsvertrag des Klägers mit dem
Beigeladenen nicht verlängert worden ist. Ausschlaggebend sei, dass der Kläger
vor Ablauf des Umschulungsverhältnisses den Antrag auf Verlängerung der
Umschulungszeit bei der Beklagten gestellt habe. Der Krankheitszustand des
Klägers, der seit dem 31. Juli 2002 weiterhin arbeitsunfähig erkrankt war und am
16.01.2003 sechs Wochen in einer Reha - Klinik aufgenommen war, stehe einer
Prognose nicht entgegen, dass der Kläger nach Verlängerung der
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Prognose nicht entgegen, dass der Kläger nach Verlängerung der
Umschulungszeit das Umschulungsziel doch noch erreiche. Dass eine
Verlängerung des Umschulungsverhältnisses auf Antrag des Umzuschulenden bei
Vorliegen wichtiger Gründe (z. B. längerer Krankheit, Unfall) vereinbart werden
könne, wenn eine solche Verlängerung zum Erreichen des Umschulungszieles
notwendig ist, ergebe sich aus § 2 Nr. 3 des Umschulungsvertrages und sei in
vergleichbaren Fällen üblich.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die Umschulungszeit des Klägers ab Rechtskraft des
Urteils um ein weiteres Jahr zu verlängern,
hilfsweise, festzustellen, dass die Unterlassung der beantragten Verlängerung der
Umschulungszeit rechtswidrig gewesen ist,
höchsthilfsweise erklärt der Kläger die Klage für erledigt und beantragt in diesem
Fall, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Klage für erledigt zu erklären und dem Kläger die Kosten
aufzuerlegen.
Sie ist der Auffassung, für eine Verlängerung der Umschulungszeit gebe es keine
Rechtsgrundlage. Mit Schreiben vom 25.09.2001 (Bl. 129 f. GA) habe das
Arbeitsamt B-Stadt bestätigt, dass Umschulungsmaßnahmen bei dreijährigen
Ausbildungsberufen eine Zweijahresfrist nicht überschreiten dürften, von
Ausnahmen bei Teilzeitmaßnahmen abgesehen. Bei derartigen
Umschulungsmaßnahmen handele es sich um Maßnahmen der Arbeitsförderung
gem. §§ 77 ff. SGB III, welche die Arbeitsverwaltung unter Einsatz ihr zur Verfügung
stehender öffentlicher Gelder bewillige und über deren Dauer auch allein die
Arbeitsverwaltung zu entscheiden habe.
Durch Beschluss vom 30.09.2002 hat das Arbeitsgericht B-Stadt den Rechtsstreit,
soweit er sich gegen die Beklagte richtet, an das Verwaltungsgericht B-Stadt
verwiesen, da der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben
sei (Bl. 86 ff. G.A.). Der weiterhin bei dem Arbeitsgericht B-Stadt anhängige
Rechtsstreit des Klägers gegen den Beigeladenen (Az.: 2 C a 149/02) ist bislang
nicht entschieden, da nach Auffassung des Arbeitsgerichts das
verwaltungsgerichtliche Verfahren vorgreiflich ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich der
Hilfsanträge abzuweisen.
Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm die
Umschulungszeit ab Rechtskraft des Urteils um ein weiteres Jahr zu verlängern,
kann das Gericht dem nicht entsprechen, denn die Ablehnung bzw. Unterlassung
der Verlängerung der Umschulungszeit ist nicht rechtswidrig und verletzt daher
den Kläger auch nicht in seinen Rechten.
Die berufliche Umschulung in einen Handwerksberuf ist in § 42 a
Handwerksordnung (HwO) geregelt, der im 6. Abschnitt des 2.Teils der
Handwerksordnung steht. Es handelt sich hierbei um Spezialvorschriften zu § 47
Berufsbildungsgesetz (BBiG), der - im Wesentlichen gleichlautend -
Umschulungsverhältnisse in anderen beruflichen Tätigkeiten regelt. Die berufliche
Umschulung soll dem Umschüler - anders als die Erstausbildung - eine schnelle
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ermöglichen (Wohlgemuth, Komm. z.
BBiG, 2. Auflage 1995, § 47 Rdnr. 1). Als besondere Form der Berufsbildung (vgl.
§1 Abs. 1 BBiG) hat sie den besonderen Erfordernissen der beruflichen
Erwachsenenbildung zu entsprechen (§ 47 Abs. 1 BBiG, § 42a Abs. 1 HwO). Im
Einzelnen verweisen die Regelungen zur beruflichen Umschulung auf bestimmte,
jedoch nicht alle Vorschriften für die Berufsausbildung, die neben den für die
Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen
Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang auch eine breit
angelegte berufliche Grundbildung und den Erwerb der erforderlichen
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angelegte berufliche Grundbildung und den Erwerb der erforderlichen
Berufserfahrungen vermitteln bzw. ermöglichen soll (§ 1 Abs. 2 BBiG).
Die zuständige Handwerkskammer hat die Durchführung der Umschulung zu
überwachen (§ 42a Abs. 4 Satz 1 HwO) und hierfür,Umschulungsberater zu
bestellen (§ 42a Abs. 4 Satz 2 HwO i.V.m. § 41a Abs. 1 Satz 2 HwO). Sie hat auch
darüber zu wachen, dass die persönliche und fachliche Eignung des Umschulenden
sowie die Eignung des Umschulungsbetriebes gegeben ist (§ 42a Abs. 4 Satz 2
HwO i.V.m. § 23a Abs. 1 HwO). Auf § 27a HwO nimmt § 42a HwO keinen Bezug,
sodass die Beklagte die Umschulungszeit nicht über die im Umschulungsvertrag
vorgesehene Zeit hinaus - entsprechend der Verlängerung der Ausbildungszeit (§
27 a Abs-3 HWO) - kraft privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts verlängern
kann. Der Handwerkskammer ist deshalb keine Befugnis zur Verlängerung der
Umschulungszeit eingeräumt, weil dies zum einen kaum dem Charakter der
Umschulung als Maßnahme der beruflichen Erwachsenenbildung angemessen
wäre und zum andern mit den Interessen etwaiger (mit-)finanzierender Kosten-
/bzw. Rehabilitationsträger kaum vereinbar wäre. Damit ist eine Verlängerung
eines Umschulungsvertrages nicht von vornherein ausgeschlossen, sie kann
jedoch nur durch Einigung der Vertragspartner bewirkt werden, wie sich auch aus §
2 der Vereinbarungen des hier abgeschlossenen Umschulungsvertrages ergibt.
Der beruflichen Umschulung als Maßnahme der beruflichen Erwachsenenbildung
entspricht es nicht, der Beklagten die Befugnis zur Verlängerung der
Umschulungszeit einzuräumen, denn der erwachsene Umschüler bedarf nicht in
gleichem Maße der Fürsorge durch die überwachende Handwerkskammer, wie es
bei dem berufsunerfahrenen Auszubildenden der Fall ist.
Da es von vornherein an einer Befugnis der Beklagten zur Verlängerung der
Umschulungszeit fehlt, kann offen bleiben, ob nach Auslaufen des
Umschulungsverhältnisses überhaupt noch Platz für eine Verlängerung der
Umschulungszeit wäre.
Unter den gegebenen Umständen muss auch der hilfsweise gestellte
Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der bei Verpflichtungsklagen
nach § 113 Abs. 5 VwGO entsprechend anwendbar ist, erfolglos bleiben, da es zu
keiner Zeit einen Anspruch auf Verlängerung der Umschulungszeit gegeben hat
und somit sich ein solcher Anspruch auch nicht durch Zeitablauf erledigt haben
kann.
Die hilfsweise erklärte Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist
unzulässig, denn ein Kläger, der eine streitige Entscheidung begehrt, kann nicht
hilfsweise für den Fall, dass er bei streitiger Entscheidung unterliegt, den
Rechtsstreit für erledigt erklären. Stellt der Kläger im Rahmen seiner
Dispositionsbefugnis einen Antrag, der auf eine streitige Entscheidung seines
Begehrens durch das Gericht gerichtet ist, bringt er damit zum Ausdruck, dass er
Interesse an dieser streitigen Entscheidung hat. Damit begibt er sich des
prozessualen Rechts, eine streitige Entscheidung in der Sache zu vermeiden,
indem er eine Erledigungserklärung abgibt.
Da der Kläger unterlegen ist, trägt er die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1
VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §
708 Nr. 11, 711 ZPO.
Sonstiger Langtext
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung beantragt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der
Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er
einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den
Antrag auf Zulassung der Berufung.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
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Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen.
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als
Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts
sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des
Sozialhilferechts sind vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als
Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne
des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften
zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt
sind.
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten
und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen
oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des
Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor
dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch
Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft
Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
Die beiden vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Bevollmächtigte, die als
Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen
Eigentum einer der in den beiden vorstehenden Absätzen genannten
Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die
Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht B-Stadt, Havelstraße 7, 64295 B-Stadt
(Postanschrift: Postfach 11 14 50, 64229 B-Stadt) zu stellen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem
Verwaltungsgericht B-Stadt einzureichen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.