Urteil des VG Darmstadt vom 18.11.1999
VG Darmstadt: einzelrichter, vergleich, ersatzvornahme, vollstreckungsverfahren, verfahrensgegenstand, vwvg, wohnhaus, wand, ausführung, grundstück
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Gericht:
VG Darmstadt 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 M 1436/99 (2)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 169 Abs 1 S 2 Halbs 1
VwGO, § 169 Abs 1 S 1 VwGO ,
§ 168 Abs 1 Nr 3 VwGO, § 169
Abs 1 S 2 VwGO
(Zur Vollstreckungsbehörde iSv VwGO § 169 Abs 1 S 2
Halbs 1)
Leitsatz
Für die Entscheidung über einen Vollstreckungsantrag zugunsten der öffentlichen Hand
nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist der Einzelrichter zuständige Vollstreckungsbehörde,
wenn die zu vollstreckende Entscheidung bzw. der zu vollstreckende Vergleich von dem
Einzelrichter entschieden bzw. vor diesem geschlossen wurde.
Tenor
1. Für den Fall, daß der Schuldner seiner Verpflichtung aus Ziffer 2 des Vergleichs
vom 25.05.1998, sämtliche Überdachungen, die zwischen der Doppelgarage und
dem bestehenden Wohnhaus sowie im Anschluß an die Doppelgarage in westlicher
Richtung bestehen sowie den lichtdurchlässigen Aufbau auf die massive Wand an
der südlichen Grundstücksgrenze des Klägers zum Grundstück Flurstück 103/20
hin zu beseitigen, nicht bis zum 01.02.2000 nachkommt, wird dem Schuldner die
Ersatzvornahme durch den Gläubiger oder einen von ihm beauftragten Dritten
angedroht. Die Kosten der Ersatzvornahme werden für die kleine Überdachung, die
direkt westlich an das Wohnhaus angebaut ist, auf 500,00 DM, für die westlich
anschließende Überdachung, die mit einem Satteldach versehen ist, auf 3.000,00
DM, für die beiden Überdachungen, die südlich und westlich der Garage bestehen,
auf jeweils 1.000,00 DM und für die Beseitigung des lichtdurchlässigen Aufbaus auf
die massive Wand an der südlichen Grundstücksgrenze auf 500,00 DM vorläufig
veranschlagt. Das Recht der Nachforderung, wenn die Ersatzvornahme einen
höheren Kostenaufwand erfordert, bleibt unberührt.
2. Mit der Ausführung der Ersatzvornahme nach deren Festsetzung durch das
Vollstreckungsgericht wird der Gläubiger beauftragt.
3. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Für die Entscheidung über den Vollstreckungsantrag ist der erkennende
Einzelrichter zuständig, weil der zu vollstreckende Vergleich vor dem Einzelrichter
geschlossen wurde. Es handelt sich zwar um eine Vollstreckung zugunsten der
öffentlichen Hand. Dennoch ist der Einzelrichter zuständig, da die gesetzliche
Vorschrift des § 169 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz VwGO, wonach bei der Vollstreckung
zugunsten der öffentlichen Hand Vollstreckungsbehörde im Sinne des
Vollstreckungsgesetzes der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs ist,
dahin zu verstehen ist, daß - wenn der zu vollstreckende Titel aus einem Verfahren
herrührt, das dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen war - der Einzelrichter
für die Vollstreckung zuständig ist. Der Sinn der Betrauung des Vorsitzenden mit
der Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand durch § 169 Abs. 1 Satz 2 1.
Halbsatz VwGO ist es, das Verfahren der Vollstreckung in den relativ häufigen und
in der Regel relativ einfachen Fällen der Vollstreckung zugunsten der öffentlichen
Hand dadurch zu erleichtern, daß die Vollstreckungsentscheidungen nicht durch
die ganze Kammer, sondern durch den Vorsitzenden ergehen. Diese Erleichterung
wäre aber nicht mehr gegeben, wenn man annähme, daß auch in den Fällen, in
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wäre aber nicht mehr gegeben, wenn man annähme, daß auch in den Fällen, in
denen der zu vollstreckende Titel aus einem Verfahren stammt, das dem
Einzelrichter zur Entscheidung übertragen war, für die Entscheidung über
Vollstreckungsanträge der öffentlichen Hand der Vorsitzende der Kammer, der
zuvor mit dem Fall überhaupt nicht befaßt war, zuständig wäre. Diese Annahme
verkennt auch, daß bei einer Einzelrichterentscheidung "Vorsitzender" der
Einzelrichter ist (so Eyermann-Geiger, VwGO, 10. Auflage 1998, § 6 Rdnr. 7). Bei
der Einfügung des §6 VwGO über die Einzelrichterentscheidung ist es lediglich
versäumt worden, §169 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz VwGO zur Klarstellung
entsprechend zu verändern.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß das Vollstreckungsverfahren
- anders als ein Neben- und Folgeverfahren - ein selbständiges, vom
Erkenntnisverfahren losgelöstes Verfahren sei (so aber Stelkens in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 4. Ergänzungslieferung März
1999, § 6 Rdnr. 7). Auch ein Vollstreckungsverfahren ist nämlich ein Neben- oder
Folgeverfahren. Ein Vollstreckungsverfahren beruht nicht in einer anderen Weise
auf dem Erstverfahren als etwa ein Erinnerungsverfahren wegen der
außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten oder des Gerichtskostenansatzes.
Auch die - soweit ersichtlich -einzige Entscheidung, die zu dieser Problematik
veröffentlicht ist (OVG Münster, Beschl. v. 01.06.1994, Az.: 11 E 239/94, NVwZ-RR
1994, 619), in der von der Zuständigkeit der Kammer für die Vollstreckung
ausgegangen wird, vermag den erkennenden Einzelrichter nicht von seiner
Unzuständigkeit zu überzeugen. Sie beruht nämlich maßgeblich auf den
Annahmen, daß bei einer Vollstreckung Privat gegen Privat (Beigeladene des
Ausgangsverfahrens gegen Antragsteller des Ausgangsverfahrens), die dort im
Gegensatz zum hier zu entscheidenden Fall vorlag, die erforderliche
Vergleichbarkeit mit dem Ausgangsverfahren nicht gegeben sei und daß darüber
hinaus auch nicht der erforderlich gleiche Verfahrensgegenstand gegeben sei,
wenn - wie in dem dort entschiedenen Fall - der Verfahrensgegenstand des
Ausgangsverfahrens nicht mit dem des Vollstreckungsantrags identisch sei. Die
erste Annahme des OVG trifft unabhängig von ihrer Richtigkeit auf den hier zu
entscheidenden Fall nicht zu, da es hier um die Vollstreckung zugunsten der
öffentlichen Hand gegen einen Privaten geht. Die zweite Annahme des OVG ist
unzutreffend. Sie verkennt, daß es bei einem verwaltungsgerichtlichen Vergleich
eher die Regel als die Ausnahme ist, daß in dem Vergleich über den
ursprünglichen Streitgegenstand des Verfahrens hinausgehende Regelungen
getroffen werden. Für die Vollstreckung kann es aber nicht darauf ankommen, ob
der ursprüngliche Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens mit dem Gegenstand
des zu vollstreckenden Anspruchs gleich oder unterschiedlich ist. § 168 Abs. 1 Nr.
3 VwGO weist nämlich unabhängig vom Regelungsgegenstand die Vollstreckung
aller gerichtlichen Vergleiche, die vor dem Verwaltungsgericht geschlossen
wurden, dem Verwaltungsgericht zu.
Letztlich spricht auch die Schwierigkeit der Bestimmung des zuständigen
Einzelrichters, die entsteht, wenn der Einzelrichter, in dessen ihm zugewiesenen
Verfahren der Titel entstanden ist, der Kammer nicht mehr angehört, nicht gegen
die hier vertretene Auffassung. In einem solchen Fall muß dann lediglich der
Vorsitzende den zuständigen Einzelrichter bestimmen.
Der Vollstreckungsantrag ist zulässig und begründet, weil die Niederschrift vom
25.05.1998, die den zu vollstreckenden Vergleich enthält, dem Schuldner
ordnungsgemäß zugestellt worden ist und der Schuldner seiner Verpflichtung aus
Ziffer 2 des Vergleichs vom 25.05.1998 bislang nicht nachgekommen ist. Gemäß §
169 Abs. 1 Satz 1 VwGO richtet sich die Vollstreckung, sofern zugunsten der
öffentlichen Hand vollstreckt werden soll, nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG). Da es um vertretbare
Handlungen geht, war dem Schuldner die Ersatzvornahme unter vorläufiger
Veranschlagung der voraussichtlich entstehenden Kostenbeträge und unter
Bestimmung einer zumutbaren Frist für die Erfüllung der Verpflichtung anzudrohen
(§§ 10, 13 Abs l, 4 VwVG). Mit der Ausführung der Vollstreckung nach deren
gerichtlichen Festsetzung (§14 VwVfG) konnte gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 2.
Halbsatz VwGO der Gläubiger als Behörde beauftragt werden.
Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§
154 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.