Urteil des VG Darmstadt vom 08.03.2006

VG Darmstadt: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, eugh, fahreignung, entziehung, anerkennung, mitgliedstaat, sperrfrist, vollziehung, inhaber, strafbefehl

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Gericht:
VG Darmstadt 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 G 278/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 28 Abs 1 FeV, § 28 Abs 4
FeV, § 28 Abs 5 FeV, Art 1 Abs
2 EWGRL 439/91, Art 8 Abs 2
EWGRL 439/91
(Zur Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse bei
fortbestehenden Fahreignungszweifeln)
Leitsatz
Die Rechtsprechung des EuGH zur Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse
steht einer Anwendung des § 28 Abs. 5 FeV und damit einer Überprüfung der
Fahreignung bei fortbestehenden Fahreignungszweifeln nicht entgegen.
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die
Verfügung des Landrates des Kreises C vom 17.10.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Z vom 16.01.2006 erhobenen
Anfechtungsklage wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der am 14.02.2006 (Eingang bei Gericht) gestellte Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der am selben Tag erhobenen Anfechtungsklage
gegen die Verfügung des Landrates des Kreises C vom 17.10.2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Z vom 16.01.2006 hat
keinen Erfolg, weil sich die Entziehung der dem Antragsteller erteilten
tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. die Aberkennung des Rechts, von
dieser im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, nach der im Eilverfahren nur
gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls in der
Sache als rechtmäßig erweist, die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige
Vollziehbarkeit ordnungsgemäß angeordnet, insbesondere schriftlich begründet (§
80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und das öffentliche Interesse am Sofortvollzug plausibel
dargelegt hat.
Die Verfügung des Antragsgegners, die in der Sache darauf abzielt, dem
Antragsteller das Recht zu verwehren, im Bundesgebiet von seiner tschechischen
(EU-) Fahrerlaubnis, die dem Antragsteller am 15.12.2004 ausgestellt worden ist,
nachdem dem Antragsteller zuvor mit Strafbefehl vom 06.05.2003 die
Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig entzogen worden war, Gebrauch zu machen,
findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8
i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5b, § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 3 FeV sowie
i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 EWG.
Mit seinem Bescheid vom 17.10.2005 hat der Antragsgegner dem Antragsteller
dem Wortlaut nach zwar „aufgrund des § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46
Abs. 1 FeV … die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen“ ihn aber
auch darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung die Wirkung der Aberkennung
des Rechts habe, von der ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik
Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, was die Widerspruchsbehörde im
Widerspruchsbescheid aufgegriffen hat. Diese Entscheidung der
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Widerspruchsbescheid aufgegriffen hat. Diese Entscheidung der
Fahrerlaubnisbehörde versteht das Gericht jedoch als eine Entscheidung im
Rahmen einer Prüfung nach § 28 Abs. 5 FeV, wonach das Recht, von einer EU-
Fahrerlaubnis nach einer in Absatz 4 Nr. 3 und 4 des § 28 FeV genannten
Entscheidung (hierzu gehört u.a. die rechtskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis
durch ein Gericht) im Inland Gebrauch zu machen, von einem Antrag und davon
abhängig gemacht ist, dass die Gründe für die Entziehung oder Sperre nicht mehr
bestehen.
Auch wenn der Antragsgegner und ihm nachfolgend die Widerspruchsbehörde
nach dem Wortlaut der Entziehungsverfügung eindeutig von der Vorstellung
ausgegangen ist, dass der Antragsteller im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV
befugt war, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu
machen, und nur Raum für eine Fahreignungsüberprüfung nach § 28 Abs. 1 Satz 3
FeV in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnis-
Verordnung und dem nachfolgend für die Anwendung der Vorschriften über die
Entziehung der Fahrerlaubnis bestehe, kann der Überprüfung des Antragsgegners
gleichwohl die rechtliche Bedeutung einer Entscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV
beigemessen werden, weil das Ergebnis der Überprüfung des Antragsgegners in
ihrer praktischen Konsequenz dazu führte, dass dem Antragsteller im Sinne des §
28 Abs. 5 FeV das Recht versagt worden ist, von seiner ausländischen
Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen. Dem steht auch nicht
entgegen, dass der Antragsteller keinen (förmlichen) Antrag auf Erteilung des
Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu
dürfen, gestellt hat. Im Interesse einer praxisgerechten Umsetzung der Richtlinie
91/439/EWG über den Führerschein ist im wohlverstandenen Interesse des
Inhabers einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis vielmehr der Betroffene nicht
formaljuristisch auf das Stellen eines Antrags nach § 28 Abs. 5 FeV zu verweisen,
wenn für die Fahrerlaubnisbehörde ohne Zweifel erkennbar ist, dass dieser den
Wunsch hat, von der ausländischen Fahrerlaubnis auch im Inland Gebrauch zu
machen, und statt dessen, ausgehend von dem faktisch bestehenden Begehren,
ein Antrag des Betroffenen fingiert oder als konkludent gestellt angesehen wird.
Der Anwendung des § 28 Abs. 5 FeV im Sinne eines „echten“ Antragsverfahrens,
mithin im Sinne einer Prüfung dessen, ob der Erteilung des Rechts, von der
ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, gewichtige
Gründe entgegenstehen, ist aber auch nicht etwa aufgrund der Rechtsprechung
des EuGH (Urt. v. 29.04.2004 – C-476/01 – Frank Kapper, in: NJW 2004, S. 1725)
ausgeschlossen. Dieser Entscheidung ist, entgegen der Auffassung des
Antragstellers, insbesondere nicht zu entnehmen, dass es die Richtlinie
91/439/EWG gebieten würde, eine ausländische EU-Fahrerlaubnis jedenfalls bis zu
einer erneuten Auffälligkeit nach deren Erteilung ohne weiteres anzuerkennen,
wenn diese Fahrerlaubnis nach Ablauf einer mit der Entziehung der Fahrerlaubnis
im Inland für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verhängten Sperrfrist erteilt
worden ist.
Mit seinem vorgenannten Urteil hat der EuGH entschieden, dass ein EU-
Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht (allein) deshalb ablehnen dürfe,
weil in seinem Hoheitsgebiet auf den Führerscheininhaber eine Maßnahme der
Entziehung oder Aufhebung einer von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet
wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem
anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (vgl. Abschnitt Nr. 78 des Urteils).
Insoweit hat der EuGH unmissverständlich klargestellt, dass die Regelung des § 28
Abs. 4 Nr. 3 FeV für sich genommen europarechtswidrig wäre, auch wenn diese
Vorschrift ihrem Wortlaut nach lediglich Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie
91/439/EWG in deutsches Recht umsetzt. Nach Auffassung des EuGH ist jedoch
Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme von dem Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen eng auszulegen und daher ihre
Umsetzung, wie sie in § 28 Abs. 4 FeV erfolgt ist, für sich genommen zu
weitgehend und damit europarechtswidrig. Dennoch kann der EuGH nicht dahin
verstanden werden, dass der Ablauf der Sperrfrist in jedem Falle zwingend die
Verpflichtung zur unbedingten Anerkennung der nach Ablauf der Sperrfrist
erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Sinne auch der unwiderleglichen
Vermutung einer Wiederherstellung der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers
begründet und deswegen der Anerkennung der nach Ablauf der Sperrfrist erteilten
ausländischen Fahrerlaubnis keine Eignungsbedenken mehr entgegengesetzt
werden dürften, die sich aus Umständen ergeben, die auf Vorfällen aus der Zeit
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werden dürften, die sich aus Umständen ergeben, die auf Vorfällen aus der Zeit
vor der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis beruhen. Dies hat der EuGH
so nicht ausgeführt. Es gehört dagegen zum selbstverständlichen
Allgemeinwissen, dass allein der Ablauf der mit einer Fahrerlaubnisentziehung
verbundenen Sperrfrist für die erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis noch keine
Gewähr dafür bietet, dass der Mangel der Fahreignung, der zur Entziehung geführt
hatte, nunmehr behoben sei. Es kann dem EuGH nicht unterstellt werden, dass er
gegenteiliger Auffassung sei. Es kann dem EuGH aber auch nicht unterstellt
werden, dass er habe entscheiden wollen, dass ungeachtet der
Eignungsbedenken, die aufgrund einer früheren Fahrerlaubnisentziehung noch
gerechtfertigt sind, die ausländische Fahrerlaubnis anerkannt und damit
„sehenden Auges“ eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Kauf
genommen werden müsse – jedenfalls solange, bis der Mitgliedstaat, der die
Fahrerlaubnis erteilt hat, dazu gebracht worden ist, diese zu überprüfen und
gegebenenfalls zurückzunehmen. Hätte der EuGH eine derartige Auffassung
vertreten wollen, wäre von ihm konsequenterweise zu erwarten gewesen, dass er
in seiner vorgenannten Entscheidung zumindest zu erkennen gegeben hätte, dass
er auch die Regelung des § 28 Abs. 5 FeV als gemeinschaftsrechtswidrig ansieht,
soweit diese die Anerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis davon abhängig
macht, dass die Gründe für die Entziehung oder Sperre nicht mehr bestehen. Dies
hat der EuGH aber nicht getan, obwohl er diese Vorschrift durchaus in den Blick
genommen und nach der von ihm gewählten Wortwahl („Seit dem 01.09.2002
jedoch
als Korrektiv zur Regelung des § 28 Abs. 4 FeV gesehen hat. Damit ist aber davon
auszugehen, dass auch der EuGH keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darin
sieht, wenn nach § 28 Abs. 5 FeV bei bestehendem Anlass geprüft wird, ob
weiterhin berechtigte Bedenken an der Fahreignung vorliegen, und diese
gegebenenfalls vor der Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat
erteilten Fahrerlaubnis abzuklären sind, zumal es – unstreitig – noch kein
gemeinschaftsrechtlich verbindliches Verfahren gibt, mit dem ein
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet wäre, der
sicherstellen würde, dass in jedem Fahrerlaubniserteilungsverfahren die in einem
anderen Mitgliedstaat vorliegenden Erkenntnisse zur Fahreignung des
Fahrerlaubnisbewerbers herangezogen und ausgewertet werden.
Wegen der Begründung im Weiteren nimmt das Gericht insbesondere wegen einer
Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 15.08.2005 – 7 B
1102/05, in: DöV 2005, S. 1009) und des den Beteiligten ebenfalls bekannten
Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 01.09.2005 – 6 G
2273/05 Bezug auf die Rechtsprechung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs
(Beschluss vom 16.12.2005 – 2 TG 2511/05, zitiert nach juris) und des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.09.2005 – 10 S
1194/05, in: VBlBW 2006, S. 27 ff; zuvor bereits Beschluss vom 12.10.2004 – 10 S
1346/04 zitiert nach juris).
Findet vorliegend aber § 28 Abs. 5 FeV Anwendung, hat der Antragsgegner den
Antragsteller zu Recht nach § 28 Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs.
3 Satz 1 Nr. 5b und § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439
EWG dazu aufgefordert, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu
unterziehen und das hierüber erstellte Gutachten vorzulegen, weil dem
Antragsteller mit Strafbefehl vom 06.05.2003 die Fahrerlaubnis entzogen worden
war, nachdem er ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte, obgleich er
infolge Drogenkonsums (Heroin und Dihydrocodein) nicht mehr in der Lage war,
ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen.
Nach § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV gilt § 20 Abs. 1 und 3 FeV u.a. entsprechend, wenn
der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union die Berechtigung begehrt, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu
machen, nachdem ihm, wie dem Antragsteller, zuvor (vor Erteilung der
ausländischen EU-Fahrerlaubnis) im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden war.
Nach der Regelung des § 20 Abs. 1 finden für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
nach vorangegangener Entziehung (in Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV
dementsprechend für die Prüfung, ob dem Betroffenen das Recht erteilt wird, von
seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) die
Vorschriften für die Ersterteilung Anwendung, nach § 20 Abs. 3 FeV bleibt es
zudem bei der Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV.
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Danach war der Antragsteller aber vom Antragsgegner sowohl nach § 11 Abs. 3
Satz 1 Nr. 5b FeV, als auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zu Recht dazu aufgefordert
worden, sich zur Überprüfung seiner Fahreignung einer medizinisch-
psychologischen Untersuchung zu unterziehen, weil diesem eine ausländische
Fahrerlaubnis erteilt worden ist, nachdem ihm zuvor im Inland die Fahrerlaubnis
aus einem Grund nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV entzogen worden war: Der
Antragsteller hatte sich strafbar gemacht, weil er ein Kraftfahrzeug im
Straßenverkehr geführt hat, obgleich er infolge Drogenkonsums nicht mehr in der
Lage gewesen ist, das Fahrzeug sicher zu führen Hierbei handelte es sich um ein
Vergehen nach §§ 316, 69, 69a StGB, weshalb dem Antragsteller mit Strafbefehl
vom 06.05.2003, rechtskräftig seit dem 24.05.2003, u.a. die Fahrerlaubnis
entzogen worden war. Bei dieser Drogenfahrt handelte es sich aber auch -was
keiner weiteren Ausführungen bedarf- zweifelsfrei um eine Straftat, die im
Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und auch im Zusammenhang mit der
Kraftfahreignung des Antragstellers stand. Des Weiteren war dem Antragsteller
damit aber auch die Fahrerlaubnis wegen eines Grundes nach § 14 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 FeV entzogen worden.
Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, dass mit der Neuerteilung der
Fahrerlaubnis durch die tschechischen Behörden auch seine Fahreignung belegt
sei und dass das vorgenannte Urteil des EuGH einer Fahreignungsprüfung im
Inland entgegenstehe, die an Vorfällen aus der Zeit vor der Neuerteilung der
Fahrerlaubnis anknüpft, vermag das Gericht dem aus den vorgenannten Gründen
nicht zu folgen, weil der EuGH nach Auffassung des Gerichts in seiner
Entscheidung lediglich klargestellt hat, dass die Anerkennung der von einem
anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer etwaigen Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis
nicht allein mit der Begründung versagt werden darf, dass dem Inhaber der
Fahrerlaubnis zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht
dagegen auch, dass eine Überprüfung der Fahreignung aufgrund von Umständen
aus dem Entziehungsverfahren ungeachtet dessen unzulässig sei, ob diese in
Verbindung mit den weiteren Einzelfallumständen Bedenken daran rechtfertigen,
ob der betroffene Inhaber der ausländischen EU-Fahrerlaubnis seine Fahreignung
bereits wiedererlangt hat.
Hat der Antragsgegner den Antragsteller danach aber in der Sache zu Recht
aufgefordert, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu
unterziehen und hat sich der Antragsteller trotz entsprechender Belehrung ohne
stichhaltigen Grund geweigert, sich dieser Untersuchung zu unterziehen, ist es
unschädlich, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis
entzogen und sich nicht darauf beschränkt hat, den Antragsteller gemäß § 28 Abs.
4 und 5 FeV auf das fehlende Recht hinzuweisen, von dieser im Inland Gebrauch zu
machen. Formal dürfte der Antragsgegner zwar gehalten gewesen sein, allein eine
Entscheidung nach § 28 Abs. 4 bzw. 5 FeV zu treffen, doch ist der Ausspruch der
Entziehung der Fahrerlaubnis unschädlich, weil die Entziehung der von einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis denselben
materiellen Regelungsgehalt hat, wie eine Versagung des Rechts, von der
Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, bzw. eine Feststellung nach § 28
Abs. 4 FeV: Dem betroffenen Inhaber der Fahrerlaubnis, hier dem Antragsteller, ist
untersagt, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2
StVG).
Durfte der Antragsgegner nach alldem die Fahreignung des Antragstellers schon
nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5b und § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV wegen der vom
Antragsteller nicht ausgeräumten Zweifel daran überprüfen, ob dieser nunmehr
die notwendige Gewähr dafür bietet, das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die
Fahrsicherheit beeinträchtigenden Drogenkonsum hinreichend sicher zu trennen
bzw. nicht mehr Drogen zu konsumieren, die generell seine Fahreignung
ausschließen, und hat der Antragsteller die damit zu Recht angeordnete
Untersuchung ohne triftigen Grund verweigert, konnte auf seine fehlende
Fahreignung gefolgert (§ 11 Abs. 8 FeV) und ihm damit das Recht versagt werden,
von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Der Antragsgegner hat aber auch zu Recht die sofortige Vollziehung seiner
Entscheidung angeordnet.
Die Ablehnung eines Antrags (hier: auf Erteilung des Rechts, von einer
ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen) ist zwar
als solche regelmäßig einer Vollziehung nicht zugänglich, doch hat nach
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als solche regelmäßig einer Vollziehung nicht zugänglich, doch hat nach
Auffassung des Gerichts die Ablehnung des Antrags vorliegend nicht nur zur Folge,
dass der Antragsteller von seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis im Inland keinen
Gebrauch machen darf, sondern in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2
Satz 3 StVG auch die Wirkung, dass der Antragsteller seinen tschechischen EU-
Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen hat, damit dieser mit dem
Vermerk versehen werden kann, dass der Antragsteller nicht aufgrund dieses
Führerscheins bzw. der tschechischen Fahrerlaubnis die Berechtigung hat,
Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Dies ist im Interesse der Verkehrssicherheit
geboten, denn der Antragsteller will – unstreitig – mit der tschechischen
Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland führen; vorrangig dazu hat er die
tschechische Fahrerlaubnis offensichtlich auch erworben. Die Vorlagepflicht des
Antragstellers könnte aber ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Entscheidung vorläufig nicht durchgesetzt werden.
Das öffentliche Interesse, ungeeignete Kraftfahrer als Fahrzeugführer von der
Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr fernzuhalten, gebot auch die
Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung. Wie bereits ausgeführt
wurde, ist der Antragsteller entsprechend der Vorschrift nach § 11 Abs. 8 FeV
derzeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Ungeeigneten
Personen darf wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren grundsätzlich auch
nicht vorübergehend für die Dauer eines Klageverfahrens das Führen von
Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr gestattet werden.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO
abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.