Urteil des VG Darmstadt vom 17.02.2006

VG Darmstadt: operation, versorgung, sachleistung, zivildienst, juristische person, genehmigung, bundesamt, notfall, diagnose, leistenbruch

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Gericht:
VG Darmstadt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 73/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 69 Abs 2 S 1 BBesG, § 5
WSG, § 6 WSG, § 35 Abs 1
ErsDiG, § 35 Abs 3 ErsDiG
Die ärztliche Versorgung der Zivildienstleistenden wird
durch die freie Heilfürsorge gewährt.
Leitsatz
Zivildienstleistende können auf die Inanspruchnahme unentgeltlicher Heilfürsorge durch
Bereitstellung des Versorgungsangebots der Kassenärzte und Krankenhäuser mit
Kassenzulassung als Sachleistung verwiesen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung der Kosten einer privatärztlichen
Behandlung in Anspruch, die während der Zeit seines Zivildienstes erfolgte.
Mit Schreiben vom 22.12.2001 beantragte der Kläger die Übernahme der
privatärztlichen Kosten einer Leistenoperation durch die Fachärztin für Chirurgie
Dr. med. Z.. Diese habe bei ihm einen Leistenbruch rechts festgestellt, der zuvor
von 5 Ärzten nicht erkannt worden sei. Die Operation werde nach dem Prinzip des
Kanadiers Dr. E. Shouldice durchgeführt; dies ermögliche eine vollständige
Rehabilitation innerhalb weniger Tage. Die hierdurch entstehenden Kosten würden
bei einer ähnlichen Operation durch einen Kassenarzt durch die folgenden
Rehabilitationsmaßnahmen und die längere Arbeitsunfähigkeit weit überstiegen.
Hierzu legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung der Frau Dr. Z. vom
21.12.2001 sowie eine Beschreibung der Operationstechnik vor, wegen deren
Inhalt auf die Behördenakte Bezug genommen wird.
Das Bundesamt für den Zivildienst lehnte den Antrag auf Kostenübernahme durch
Bescheid vom 08.01.2002 ab und führte aus, die Kosten einer auf eigenen Wunsch
in Anspruch genommenen Privatbehandlung müsse ein Zivildienstleistender selbst
tragen. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Der
Kläger legte mit am 07.02.2002 eingegangenen Schreiben Widerspruch gegen
diesen Bescheid ein und beantragte Erstattung der Kosten der zwischenzeitlich am
10.01.2002 durchgeführten Operation gemäß Rechnung der Frau Dr. Z. vom
10.01.2002 in Höhe von insgesamt 1.591,49 €, hilfsweise Übernahme der
Fallpauschale 1207/1208. Zur Begründung machte er geltend, es handele sich um
eine ambulante Operation und nicht um einen stationären Krankenhausaufenthalt.
Ambulante Behandlungen seien den genehmigungsfreien Einzelleistungen der
Heilfürsorge zuzuordnen. Nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften unter
Ziffer 2 könne auch in Notfällen eine Klinik zur ambulanten Behandlung aufgesucht
werden. Aufgrund der von Frau Dr. Z. unter dem 21.12.2001 bescheinigten ständig
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werden. Aufgrund der von Frau Dr. Z. unter dem 21.12.2001 bescheinigten ständig
wiederkehrenden Beschwerdesymptomatik sei es unumgänglich gewesen sich
einer ambulanten Operation zu unterziehen. Anderweitige Möglichkeiten zur
Behebung der Schmerzsymptomatik durch Ärzte an seinem Wohnort seien trotz
intensiver Bemühungen auch in Kliniken nicht möglich gewesen. Am
Behandlungstag sei er zur behandelnden Ärztin angereist und am Spätabend des
selben Tages wieder zu seinem Wohnort zurückgekehrt. Insoweit habe er die
Heilbehandlungskosten auf ein Minimum reduziert.
Das Bundesamt für den Zivildienst wies den Widerspruch des Klägers durch
Widerspruchsbescheid vom 21.02.2002 zurück. Darin blieb das Bundesamt bei der
erfolgten Ablehnung unter Hinweis darauf, dem Kläger habe aus dem "Leitfaden
für die Durchführung des Zivildienstes", der in seiner Zivildienststelle eingesehen
werden könne, sowie aus den seinen Einberufungsunterlagen beigefügten
Merkheften bekannt sein müssen, dass Privatbehandlungen nicht heilfürsorgefähig
seien. Die ablehnende Haltung sei dem Kläger bereits vor der Operation in einem
am 28.12.2001 geführten Telefonat mitgeteilt worden, sodass ihm bei
Durchführung der Operation bekannt gewesen sei, dass die Kosten nicht
übernommen würden. Von einer Notfallversorgung könne ebenfalls keine Rede
sein, da er sich seit mindestens 10.09.2001 wegen Leistenzerrung in ärztlicher
Behandlung befunden habe. Im Übrigen wird auf den Inhalt des
Widerspruchsbescheides Bezug genommen, der dem Kläger mit am 28.02.2002
zur Post gegebener Einschreibesendung zugestellt wurde.
Der Kläger hat am 25.03.2002 Klage erhoben, mit der er Erstattung der Kosten für
die ambulant durchgeführte Operation nebst Anästhesie gemäß Liquidation der
Frau Dr. Z. vom 10.01.2002 in Höhe von 1.591,49 € begehrt. Zur Begründung
greift er seinen Vortrag aus dem Vorverfahren auf, den er unter Schilderung seiner
Beschwerden und seiner vergeblichen Arztbesuche vor der Operation vertieft.
Ende Dezember 2001 bzw. im Januar 2002 sei es nicht möglich gewesen einen
baldigen Operationstermin bei einem Kassenarzt zu bekommen. Da die
Leistenschmerzen - bedingt durch falsche Behandlungsmaßnahmen vorher
konsultierter Ärzte - unglaublich stark gewesen seien, habe er sich entschlossen,
sich von Frau Dr. Z. operieren zu lassen. Er habe zum damaligen Zeitpunkt
keinerlei Vertrauensverhältnis zu einem Arzt gehabt, der nicht in der Lage
gewesen sei, einen direkten Leistenbruch zu erkennen. Die von Frau Dr. Z.
angewandte Operationsmethode habe ihm eine vollständige Rehabilitation
innerhalb weniger Tage ermöglicht. Die entstandenen Kosten seien nicht höher
gewesen als die einer Operation bei einem Kassenarzt. Entgegen der Darstellung
der Beklagten sei ihm bei dem Telefonat am 28.12.2001 nicht definitiv gesagt
worden, dass die Übernahme der Operationskosten abgelehnt werde. Die
endgültige Ablehnung der Kostenübernahme durch Bescheid 08.01.2002 sei ihm
erst nach der Operation bekannt geworden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom
08.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2002 die
Beklagte zu verpflichten die Kosten der am 10.01.2002 durchgeführten Operation
in Höhe von 1.591,49 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei der ablehnenden Haltung und macht geltend, die freie Heilfürsorge
sei ein Sachleistungsanspruch, während die Kostenerstattung ein typisches
Merkmal der privaten Versicherung darstelle. Es sei unmaßgeblich gewesen, dass
der Kläger den Ablehnungsbescheid nicht mehr rechtzeitig vor der Operation
erhalten habe. Einem Vermerk in der Behördenakte vom 28.12.2001 zufolge sei
dem Kläger die ablehnende Haltung bereits am 28.12.2001 telefonisch mitgeteilt
worden. Im Übrigen habe ihm zumindest aus dem "Zivildienst ABC" bekannt
gewesen sein müssen, dass Privatbehandlungen vom Bundesamt für den
Zivildienst nicht übernommen würden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne
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Die Entscheidung kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für den
Zivildienst vom 08.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
21.02.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die
Beklagte ist zur Erstattung der geltend gemachten Behandlungskosten nicht
verpflichtet.
Zivildienstpflichtige erhalten von Gesetzes wegen Heilfürsorge entsprechend den
Vorgaben für Wehrpflichtige. Nach § 35 Abs. 1 Zivildienstgesetzes - ZDG - finden
auf den Dienstpflichtigen in Fragen der Heilfürsorge die Bestimmungen
entsprechende Anwendung, die für einen Soldaten des untersten
Mannschaftsdienstgrades, der aufgrund der
Wehrpflicht Wehrdienst leistet, gelten. Wehrpflichtige Soldaten erhalten gemäß §§
5, 6 Satz 1 Wehrsoldgesetz, 69 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG
- unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Der Anspruch auf Heilfürsorge ist in
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 69 Abs. 2 BBesG geregelt, die
im Zeitpunkt der Entstehung und Geltendmachung der streitbefangenen Kosten in
der Fassung vom 25.07.2001 (VM?l Seite 173) zur Anwendung gelangte. Gemäß
Nr. 2 Abs. 1 VwV umfasst die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung alle zur
Gesunderhaltung, Verhütung und frühzeitigen Erkennung von gesundheitlichen
Schäden sowie die zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen
medizinischen Leistungen dergestalt, dass alle regelwidrigen Körper und
Geisteszustände erfasst werden, die einer Behandlung bedürftig und eine Therapie
zugänglich sind. Die Heilfürsorge für Wehrpflichtige ist damit von Gesetzes wegen
als Sachleistung ausgestaltet. Der Gesetzgeber hat die Heilfürsorge für
Wehrpflichtige nicht dergestalt geregelt, dass der Wehrpflichtige bei Krankheit
Übernahme der anfallenden Behandlungskosten beanspruchen kann. Ihm wird
vielmehr die truppenärztliche Versorgung als Sachleistung zur Verfügung gestellt.
Da der Zivildienst im Gegensatz zur Bundeswehr nicht über einen eigenen
Sanitätsdienst verfügt, wurde in § 35 Abs. 3 ZDG geregelt, dass das zuständige
Bundesministerium Verträge mit Körperschaften und Verbänden der Heilberufe
zur Sicherstellung der Heilfürsorge der Dienstleistenden abschließt. Ein solcher
Vertrag wurde zwischen dem Bundesminister für Frauen und Jugend und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossen. Damit steht
Zivildienstleistenden die kassenärztliche Versorgung zur Verfügung und damit eine
Sachleistung, die der truppenärztlichen Versorgung der Wehrpflichtigen entspricht.
Zivildienstleistende erhalten auf der Grundlage dieses Vertrages und der
gesetzlichen Bestimmungen Heilfürsorge durch Bereitstellung des
Versorgungsangebots der Kassenärzte und Krankenhäuser mit Kassenzulassung.
Damit wird eine unentgeltliche Heilfürsorge als Sachleistung im Sinne der Ziffer 1
Abs. 4 VwV vorgehalten, auf deren Inanspruchnahme der Zivildienstleistende
grundsätzlich in anderen als Notfällen verwiesen ist, soweit nicht im konkreten Fall
eine Genehmigung anderer Behandlung erfolgt. Nimmt der Zivildienstleistende
diese Heilfürsorge nicht in Anspruch, besteht gemäß Nr. 1 Abs. 4 VwV keine
Erstattungspflicht anderweitiger Aufwendungen.
Das Gericht hat keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser am
Sachleistungsprinzip orientierten Regelung der Heilfürsorge, die von der
Rechtsprechung bislang nicht in Frage gestellt wurde (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38/02 -, BVerwGE 119, 265
ff.; Bundessozialgericht, Urteil vom 08.09.1993 - 14 a RKa 13/92, zitiert nach juris;
VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 20.05.1980 - IV 488/79 -, zitiert nach juris; OVG
für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil. v. 27.10.1994 - 25 A 2897/94 -, zitiert
nach juris).
Der Kläger begab sich in die Behandlung der Frau Dr. Z., die - unstreitig - nicht
über eine Kassenzulassung verfügte und die ambulant durchgeführte Operation
des Klägers nebst Anästhesie privatärztlich liquidierte. Die Beklagte war zur
Genehmigung dieser privatärztlichen Behandlung des Klägers nicht verpflichtet
und ist demzufolge auch nicht zur Übernahme der Kosten dieser Behandlung
verpflichtet. Der Kläger durfte auf die angebotene ärztliche Versorgung durch
Inanspruchnahme eines Kassenarztes und eines Krankenhauses mit
Kassenzulassung verwiesen werden. Da er diese Sachleistung nicht in Anspruch
nahm, sind die geltend gemachten Kosten privatärztlicher Behandlung gemäß Nr.
1 Abs. 4 VwV nicht erstattungsfähig.
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Es kann nicht angenommen werden, dass die als Sachleistung vorgehaltene
kassenärztliche Versorgung für die erforderliche Leistenoperation des Klägers nicht
ausreichend oder angemessen war. Tatsächliche Anhaltspunkte für einen von der
kassenärztlichen Versorgung nicht abgedeckten Behandlungsbedarf, die sich etwa
aus einem besonderen Krankheitsbild ergeben können, das spezialisierte
Kenntnisse erfordert, über die nur der konsultierte Arzt verfügt, sind vorliegend
nicht vorgetragen und liegen bei einer Leistenoperation auch nicht auf der Hand.
Das besondere Vertrauensverhältnis zu der behandelnden Ärztin beruhte dem
Vortrag des Klägers zufolge ganz wesentlich auf deren Diagnose, nachdem zuvor -
was beklagtenseits nicht bestritten wurde - mehrere Ärzte diese Ursache der
Beschwerden des Klägers nicht erkannt hatten. Dies ist allerdings im Bereich
medizinischer Diagnostik nicht ungewöhnlich. Das Vertrauen, das der Kläger
nachvollziehbarerweise zu der Ärztin hatte, die eine weiterführende Diagnose
gestellt hatte, begründet nicht die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme
kassenärztlicher Versorgung. Dem Kläger war es zumutbar, sich nach der
Diagnose des Leistenbruchs um eine Operation im Rahmen der vorgehaltenen
kassenärztlichen Versorgung zu bemühen.
Nichts anderes gilt im Hinblick auf die von Frau Dr. Z. angewandte
Operationsmethode. Selbst wenn angenommen würde, dass es sich dabei um
eine nur von Frau Dr. Z. angewandte Operationsmethode gehandelt hätte, würde
dies die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme kassenärztlicher Versorgung als
vorgehaltener Sachleistung nicht ausschließen. Dass dem Kläger eine
Operationsmethode, die im Leistungssystem kassenärztlicher Versorgung
anerkannt ist, nicht zumutbar war, kann ohne Hinzutreten besonderer Umstände,
die vorliegend nicht ersichtlich sind, nicht angenommen werden.
Soweit der Kläger behauptet, anderweitige Möglichkeiten zur Behebung der
Schmerzsymptomatik durch Ärzte an seinem Wohnort seien trotz intensiver
Bemühungen auch in Kliniken nicht möglich gewesen, ist der Vortrag
unsubstantiiert, da der Kläger nicht behauptet, ihm sei nach festgestelltem
Leistenbruch eine Operation verweigert worden.
Ein Notfall, der den Ausschluss der Erstattungspflicht nicht eingreifen ließe, lag
vorliegend nicht vor. Gemäß Ziffer 9 Abs. 1 VwV ist bei plötzlichen schweren
Erkrankungen und Unglücksfällen die Inanspruchnahme auch anderer ärztlicher
Hilfe geregelt. Diese Voraussetzungen lagen im Fall des Klägers nicht vor.
Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Chirurgie Dr. med. Z.
vom 21.12.2001 wurde an diesem Tag bei dem Kläger eine hochsymptomatische
inzipiente indirekte Leistenhernie rechts diagnostiziert und aufgrund der
ausgeprägten Beschwerdesymptomatik sowie des jungen Alters des Patienten
eine fachgerechte Operation für dringend erforderlich gehalten. Diese Operation
wurde nicht als Notfall bewertet. Der Kläger führte bereits in seinem Antrag vom
22.12.2001 aus, er erwarte baldmöglichst eine Antwort, da die Ärztin bis zum
31.12.2001 ihre Operationstermine für das neue Jahr koordinieren müsse. Die
Operation wurde damit planvoll reichlich 2 Wochen nach der Feststellung
durchgeführt, so dass ein Notfall mit akutem Behandlungsbedarf nicht
angenommen werden kann.
Auf die Frage, ob die durchgeführte Operation tatsächlich kostengünstiger war als
dies bei der Inanspruchnahme kassenärztlicher Leistungen und stationärer
Behandlung der Fall gewesen wäre, kommt es nicht an, da die gesetzliche
Regelung hierfür keinen Ansatz bietet. Mit der Bereitstellung kassenärztlicher
Versorgung als Sachleistung hält die Beklagte eine Heilfürsorge vor, die eine
Beurteilung oder Nachprüfung ärztlicher Liquidationen im Regelfall entbehrlich
macht.
Es sind auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, die im konkreten Fall den Verweis
auf die vorgehaltene Sachleistung mit der Folge des Kostenausschlusses
privatärztlicher Behandlung ansonsten als unzumutbar erscheinen ließe. Es bedarf
keiner weiteren Aufklärung des zwischen den Beteiligten umstrittenen Inhalts des
Telefonats vom 28. Dezember 2001, dessen Inhalt in dem beklagtenseits
vorgetragenen Sinn durch einen Aktenvermerk in der Behördenakte bestätigt wird.
Aus dem Antragsverfahren wird deutlich, dass dem Kläger bewusst war, dass er
privatärztliche Behandlungskosten nicht ohne besondere Entscheidung des
Bundesamts für den Zivildienst ersetzt bekommen würde. Diese lag im Zeitpunkt
der Operation unstreitig nicht vor. Wenn der Kläger sich zu der Operation
entschloss, ohne die vorherige Genehmigung der beantragten privatärztlichen
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entschloss, ohne die vorherige Genehmigung der beantragten privatärztlichen
Betreuung abzuwarten, nahm er das Risiko mangelnder Genehmigung in Kauf und
war für ihn unter keinem Gesichtspunkt eine rechtlich geschützte Erwartung
begründet, dass die anfallenden Operationskosten erstattet würden.
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen
(§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der
Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 711 ZPO.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung beantragt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der
Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er
einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den
Antrag auf Zulassung der Berufung.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen.
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als
Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts
sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des
Sozialhilferechts sind vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als
Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne
des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften
zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt
sind.
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten
und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen
oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des
Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor
dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch
Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft
Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
Die beiden vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Bevollmächtigte, die als
Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen
Eigentum einer der in den beiden vorstehenden Absätzen genannten
Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die
Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag ist bei dem
Verwaltungsgericht Darmstadt Havelstraße 7 64295 Darmstadt(Postanschrift:
Postfach 11 14 50, 64229 Darmstadt) zu stellen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, sofern sie
nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 34117 Kassel
einzureichen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.591,49 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG a. F.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde
zugelassen hat.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Havelstraße 7 64295
Darmstadt (Postanschrift: Postfach 11 14 50, 64229 Darmstadt) schriftlich oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der
Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt
hat, zulässig.
Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt
wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Streitwertfestsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.