Urteil des VG Darmstadt vom 14.05.2009

VG Darmstadt: schule, verkehrsmittel, besuch, schüler, schulweg, fahrtkosten, eltern, beförderung, ausschluss, fahrzeug

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Gericht:
VG Darmstadt 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 K 2381/06.DA (3)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 161 Abs 5 Nr 2 SchulG HE
(Erstattung von Schülerbeförderungskosten in fiktiver
Berechnung)
Leitsatz
Der Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten für den Besuch einer anderen als der
nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule nach § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 i. V. m. Nr. 2
Satz 2 HSchG in der Höhe, wie sie entstanden wären, wenn die nächstgelegene Schule
besucht worden wäre, ist nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Schülerin oder
der Schüler den Schulweg zur und von der anderen als der zuständigen Schule in dem
Kraftfahrzeug der Eltern anstatt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hat. Ein
solcher Ausschluss lässt sich dem § 161 HSchG nicht entnehmen.
Aus der an den Schulträger gerichteten Vorschrift des § 161 Abs. 4 Satz 1 HSchG,
wonach dieser den Vorrang des öffentlichen Nahverkehrs zu berücksichtigen hat, ergibt
sich keine Verpflichtung eines Schülers, die weiter entfernt liegende Schule mittels
öffentlicher Verkehrsmittel zu erreichen, um die "fiktiven" Fahrtkosten erhalten zu
können, wenn er die zuständige Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln besucht hätte.
Tenor
Der Bescheid des Kreisausschusses des Kreises Groß-Gerau vom 21.03.2006 und
sein Widerspruchsbescheid vom 26.10.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte
wird verpflichtet, der Klägerin die Beförderungskosten zu erstatten, die bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Schulweg bei einem Besuch der N. -
Schule in S. im Schuljahr 2004/2005 entstanden wären.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Schülerin der H. -Schule in G. und begehrt vom Beklagten die
Erstattung von Schülerbeförderungskosten.
Am 22.12.2005 beantragten ihre gesetzlichen Vertreter die Übernahme der
Kosten für die Schülerbeförderung der Klägerin von ihrer Wohnung A-Straße in A-
Stadt zum H. -Gymnasium in G. über S. mit dem eigenen Kraftfahrzeug der Eltern
in Höhe von 165,96 € für das erste Schulhalbjahr 2004/2005 und von 191,22 € für
das zweite Schulhalbjahr. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach G. sei
nicht zumutbar, da keine direkte Bus- oder Bahnverbindung bestehe.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Übernahme der notwendigen
Beförderungskosten für den Schulweg mit Bescheid vom 21.03.2006 ab. In der
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Beförderungskosten für den Schulweg mit Bescheid vom 21.03.2006 ab. In der
Begründung heißt es, die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges
sei die N. -Schule in R.. Zum Besuch dieser Schule sei es möglich und zumutbar,
öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte der Klägerin am 12.04.2006
Widerspruch. Zur Begründung bezog er sich auf den Inhalt des Antrags von
22.12.2005. Weiter werde "hilfsweise anheim gestellt", die Kosten zu erstatten, die
bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur N. -Schule in S. anfallen würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2006 wies der Beklagte den Widerspruch der
Klägerin zurück. Die fiktiven Kosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
entweder zur H. -Schule in G. oder zur N. -Schule in S. könnten nicht erstattet
werden. Vorrangig hätten die Schülerinnen und Schüler öffentliche Verkehrsmittel
zu benutzen. Werde ein privates Kraftfahrzeug benutzt, obwohl die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, entfalle jeder Anspruch auf
Kostenerstattung. Auch eine Kostenerstattung in fiktiver Berechnung seit nicht
möglich, wenn statt des zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels ein privates
Kraftfahrzeug benutzt werde.
Der Widerspruchsbescheid wurde den gesetzlichen Vertretern der Klägerin am
30.10.2006 zugestellt.
Am 29.11.2006 hat die Klägerin gegen die Bescheide Klage erhoben.
Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Begründung in dem Antrag und dem
Widerspruchsschreiben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 21.03.2006 und seinen
Widerspruchsbescheid vom 26.10.2006 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, der Klägerin die Kosten zu erstatten, die bei Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel für den Schulweg bei einem Besuch der N. -Schule in S. entstanden
wären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt ergänzend zur Begründung im Widerspruchsbescheid vor, ebenso wie
nach der alten Fassung des § 34 Abs. 4 Satz 2 des Schulverwaltungsgesetzes sei
auch nach § 161 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz vorrangig der öffentliche
Personennahverkehr zu benutzen. Nach einer Entscheidung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs bestehe ferner kein Anspruch darauf, dass die durch die
Fahrt zur Schule entstandenen Kraftfahrzeugkosten in Höhe der bei Benutzung
eines öffentlichen Verkehrsmittels entstandenen Kosten erstattet würden. Denn
die Erstattung fiktiver Kosten stünde dann nicht in Einklang damit, dass die Kosten
für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wegen des sowohl im Interesse
einer Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs als auch im Interesse einer
sicheren Beförderung der Schüler bestehenden Vorrangs öffentlicher
Verkehrsmittel nur erstattet werden dürften, wenn die Voraussetzungen des § 161
Abs. 4 Satz 3 Hessisches Schulgesetz erfüllt seien.
Weiterhin sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin, die aus freien Stücken nicht die
nächstgelegene Schule besuche, besser gestellt werden solle als die Klägerin in
einem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall bzw. als ein
Schüler, der die nächstgelegene Schule besucht, aber mit dem privaten
Kraftfahrzeug fährt. Auch diese hätten keine fiktiven Kosten erstattet bekommen.
Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, die N. -Schule als nächstgelegene
Schule zu besuchen und diese durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu
erreichen. Sinn und Zweck des § 34 Abs. 4 Satz 2 Schulverwaltungsgesetz sei
insbesondere die Stärkung des öffentlichen Nahverkehrs gewesen. Dass dem
wortgleichen § 161 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes ein anderer
Rechtsgedanke zu Grunde liege, sei nicht ersichtlich. Somit könnten der Klägerin
weder die Beförderungskosten für die Benutzung eines privaten Pkw noch die
fiktiven Kosten erstattet werden.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf
die zu den Akten gereichten Schriftsätze. Die Verwaltungsvorgänge des
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die zu den Akten gereichten Schriftsätze. Die Verwaltungsvorgänge des
Kreisausschusses des Beklagten (ein Heft) sind beigezogen und zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid des Kreisausschusses des Beklagten vom 21.03.2006 und sein
Widerspruchsbescheid vom 26.10.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin
in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht ein
Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr
2004/2005 gemäß § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 i. V. m. Nr. 2 Satz 2 und 3 Hessisches
Schulgesetz in der damals geltenden Fassung vom 14.06.2005 (GVBl. I S. 441) -
HSchG - zu.
Mit dem Verweis in § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 auf Nr. 2 Satz 2 und 3 HSchG wird die
Pflicht des Schulträgers zur Erstattung der Schülerbeförderungskosten, die beim
Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges entstanden
wären, wenn diese nicht besucht wird, auch auf den Besuch weiterführender
Schulen übertragen (Köller/Achilles, Hessisches Schulgesetz, Kommentar, § 161
Anm. 9.3.7). Demnach sind die Fahrtkosten zu erstatten, die der Klägerin beim
Besuch der zuständigen N. -Schule in S. entstanden wären, wenn sie sie
tatsächlich besucht hätte, § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 i. V. m. Nr. 2 Satz 2 HSchG.
Dieser Anspruch ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin den
Schulweg zur und von der H. -Schule in dem Kraftfahrzeug ihrer Eltern anstatt mit
öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hat. Ein solcher Ausschluss lässt sich
dem § 161 HSchG nicht entnehmen. Nach dem Wortlaut des § 161 Abs. 5 Nr. 2
Satz 2 HSchG sind die Fahrkosten zu erstatten, die bei dem Besuch der
zuständigen Schule, also hier der N. -Schule, entstanden wären. Nach den nicht
bestrittenen Angaben der Klägerin hätte sie für den Schulweg zur N. -Schule als
nächstgelegener Schule öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so dass ihr nach der
Praxis des Beklagten eine Zeitkarte mit der entsprechenden Tarifzone
ausgehändigt worden wäre. Diese "fiktiven" Kosten sind ihr demnach zu erstatten.
Auch der in § 161 Abs. 4 Satz 2 HSchG niedergelegte Vorrang öffentlicher
Verkehrsmittel spricht nicht für einen Ausschluss des Anspruchs wegen der
Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs. Zwar sieht die Bestimmung vor, dass die
Schülerinnen und Schüler vorrangig öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen haben.
In erster Linie ist dies aber eine an den Schulträger gerichtete Maßgabe für dessen
Entscheidung über die Art der Beförderung (§ 161 Abs. 4 Satz 1 HSchG). Dabei hat
er neben zumutbaren Bedingungen, den Interessen des Gesamtverkehrs und dem
Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit den Vorrang des öffentlichen
Nahverkehrs zu berücksichtigen. Aus dieser an den Schulträger gerichteten
Vorschrift ergibt sich aber keine Verpflichtung des Schülers, die weiter entfernt
liegende Schule mittels öffentlicher Verkehrsmittel zu erreichen, um die "fiktiven"
Fahrtkosten erhalten zu können. Eine solche generelle Verpflichtung wäre allein
schon deshalb nicht zweckmäßig, weil nicht von vornherein festgestellt werden
kann, ob die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Weg zu dieser Schule
überhaupt möglich oder zumutbar oder der Schüler oder die Schülerin nicht etwa
auf die Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug angewiesen ist.
Dieser Überlegung kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass
dem Schüler oder der Schülerin bzw. deren gesetzlichen Vertretern in einem
solchen Fall die Fahrtkosten aufgrund des § 161 Abs. 4 Satz 3 HSchG erstattet
werden können. Das trifft nämlich nicht zu. Nach der genannten Vorschrift können
zwar die Schulträger Schulbusse einsetzen oder die Kosten für die Benutzung
privater Kraftfahrzeuge erstatten, wenn die Benutzung der öffentlichen
Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese Möglichkeit der
Kostenerstattung kann sich aber nur auf den Besuch der "zuständigen", nicht auf
den der weiter entfernt liegenden Schule beziehen. Es kommt mithin nicht darauf
an, ob die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Weg zur weiter entfernt
liegenden Schule möglich oder zumutbar ist, sondern abzustellen ist auf den Weg
zur zuständigen Schule. Denn andernfalls könnte die aus fiskalischen Gründen
notwendige Beschränkung auf die Erstattung von Schülerbeförderungskosten für
den Besuch der zuständigen Schule umgangen werden, wenn die Schülerinnen
und Schüler oder ihre Eltern es in der Hand hätten, mit der Wahl einer
verkehrstechnisch ungünstig gelegenen Schule Beförderungskosten auch zu weit
entfernt liegenden Schulen beanspruchen zu können. Das aber ist gerade nicht
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entfernt liegenden Schulen beanspruchen zu können. Das aber ist gerade nicht
Sinn und Zweck des § 161 Abs. 5 Nr. 2, 3 HSchG.
Ob vorliegend die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Weg zur H. -
Schule für die Klägerin zumutbar ist oder nicht, ist also - entgegen der Ansicht der
Beteiligten - unerheblich. Die Notwendigkeit der Beförderungskosten nach § 161
Abs. 5 Nr. 2, 3 HSchG bezieht sich im vorliegenden Fall lediglich auf den Besuch
der zuständigen N. -Schule.
Auch der Zweck des Gesetzes verlangt nicht, dass die weiter entfernt liegende
Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden muss, um in den Genuss
der Fahrtkostenerstattung zu kommen. Die Regelung der Fahrtkostenerstattung
soll es allen Schülerinnen und Schülern ermöglichen, den gewünschten Abschluss
am Ende der Mittelstufe ohne finanzielle Aufwendungen für den Schulweg zu
erreichen (Köller/Achilles, Hessisches Schulgesetz, Kommentar, § 161 Anm. 3).
Diesem Zweck liefe aber zuwider, wenn bei dem Besuch einer weiter entfernt
liegenden Schule unter Benutzung eines privaten Pkw nicht einmal die Kosten für
den Weg zur zuständigen Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln erstattet
würden. Auch die Tatsache, dass die Eltern ihr Kind mit dem eigenem Fahrzeug zur
weiter entfernt liegenden Schule fahren und es dort abholen, macht sie noch nicht
schutzlos in dem Sinne, dass sie etwa eine Kostenerstattung nicht nötig hätten. Es
sind durchaus Fälle denkbar, in denen der Besuch der nächstgelegenen Schule für
die Eltern bzw. die Schülerinnen und Schüler, aus welchen Gründen auch immer,
nicht in Frage kommt und daher die weiter entfernte Schule gewählt wird. Es wäre
daher nicht einzusehen, warum der Schulträger die Fahrtkosten nur deshalb
einsparen dürfte, weil die Schülerin oder der Schüler den weiteren Weg mit einem
privaten Fahrzeug bewältigt, etwa weil die Verbindungen des öffentlichen
Personennahverkehrs ungünstig sind.
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Urteile des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 11.12.1987 - 6 UE 657/85 - und vom 03.03.1988 - 6
UE 726/87 - berufen. Hier hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof jeweils
entschieden, dass die Kosten für den Schulweg, der mit einem privaten Fahrzeug
zurückgelegt wurde, nicht zu erstatten sind, wenn öffentliche Verkehrsmittel dazu
hätten benutzt werden können. In beiden Fällen ging es aber nicht - wie hier - um
den Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule, sondern um die
Erstattung der Kosten für den Weg zur "zuständigen" Schule, der (teilweise) mit
öffentlichen Verkehrsmitteln anstatt mit dem eigenen Kraftfahrzeug hätte
zurückgelegt werden können. Unter "fiktiven Kosten" wurden hier nicht die Kosten
verstanden, die beim Besuch der "zuständigen" anstatt der weiter entfernt
liegenden Schule entstanden, sondern die Kosten, die bei Benutzung der
öffentlichen Verkehrsmittel auf dem Weg zur und von der "zuständigen" Schule
entstanden wären, hätten die Schüler in den vom Hessischen VGH entschiedenen
Fällen nicht das eigene Auto benutzt. Daher hält die Kammer - entgegen der
Meinung des Beklagten - auch den Hinweis von Köller ("Kein Fall der
Kostenerstattung in fiktiver Berechnung ist gegeben, wenn ein Schüler statt des
zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels ein privates Kraftfahrzeug […] benutzt",
Kommentar zum Hessischen Schulgesetz, § 161 HSchG, Anm. 9.2 a. E., mit
Hinweis auf das zitierte Urteil des Hess. VGH vom 11.12.1987, a. a. O.) im
vorliegenden Fall nicht für einschlägig, weil auch hier die "fiktiven" Kosten im
Zusammenhang mit dem Besuch der "zuständigen" Schule gemeint sind. Eine
dem § 161 Abs. 5 Nr. 2, 3 HSchG entsprechende Bestimmung für die
Fahrtkostenerstattung in fiktiver Berechnung enthielt der den Entscheidungen aus
den Jahren 1987 und 1988 zugrunde liegende § 34 Schulverwaltungsgesetz
(SchVG) noch nicht; eine solche wurde erst mit § 34 Abs. 5 Nr. 3 SchVG durch
Gesetz vom 26.06.1990 (GVBl. I S. 191) mit Wirkung vom 01.08.1990 eingeführt.
Da diese vom Beklagten angeführten Entscheidungen somit weder vom
Sachverhalt noch von der Rechts- oder Interessenlage her mit dem vorliegenden
Rechtsstreit zu vergleichen sind, kann auch nicht von einer Besserstellung der
Klägerin gegenüber den Schülern in den vom Hessischen VGH entschiedenen
Fällen gesprochen werden.
Auch aus dem Urteil des Hessischen VGH vom 16.05.1990 - 7 UE 2042/87 -, mit
der sich der Senat - soweit ersichtlich - erstmals mit dem Problem der Erstattung
von Kosten für den Schulweg zu einer anderen als der zuständigen Schule
befasste, kann der Beklagte keine Argumente für seine Rechtsauffassung
herleiten. Mit Blick auf eine damals schon geplante und sich abzeichnende
Gesetzesänderung stellte der Hessische VGH in dieser Entscheidung fest, dass
eine "Kostenerstattung in fiktiver Berechnung" schon im Wege der Auslegung des
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eine "Kostenerstattung in fiktiver Berechnung" schon im Wege der Auslegung des
alten Gesetzes möglich und geboten sei. Hierzu heißt es in dem Urteil, unter
Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 34 SchVG in der dort anzuwendenden
alten Fassung bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten zur
nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule nicht nur, wenn diese tatsächlich
besucht werde, sondern grundsätzlich auch dann, wenn der Schüler eine andere,
weiter entfernte Schule besuche. Dies sollte allerdings nicht uneingeschränkt
gelten; der Senat führte hierzu aus:
"Allerdings unterwirft § 34 Abs. 5 Nr. 3 SchVG das auf die Erstattung "fiktiver"
Fahrtkosten gerichtete Begehren den gleichen Voraussetzungen und
Einschränkungen, die für die Kostenerstattung im Falle des tatsächlichen Besuchs
der nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule des gleichen Bildungsganges
gelten würden (vgl. Urteil vom 21. Juni 1985 - 6 OE 23/83 -). Dies bedeutet
zunächst, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 SchVG hinsichtlich der in
Abs. 5 Nr. 3 dieser Vorschrift bezeichneten Schule vorliegen müssen. Dies ist hier
der Fall, da die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule mehr als drei
Kilometer beträgt.
Eine Erstattung "fiktiver" Fahrtkosten ist weiter auch dann ausgeschlossen,
wenn bereits nach der vom Schulträger unter Beachtung der Vorschriften des § 34
Abs. 4 SchVG festgelegten Beförderungsart den Erziehungsberechtigten oder
Schülern notwendige Kosten für die Beförderung auf dem Schulweg nicht
entstehen. Diese Einschränkung kommt jedoch hier nicht zum Tragen.
Insbesondere waren auf der Strecke nach Idstein (der weiter entfernt liegenden
Schule, Anm. der Kammer) im maßgeblichen Zeitraum keine kostenlosen
Schulbusse im Einsatz. Eine weitergehende Bedeutung kommt der Vorschrift des §
34 Abs. 4 SchVG, der Organisation und Durchführung der Schülerbeförderung dem
in Abs. 1 dieser Vorschrift genannten Schulträger überlässt, im vorliegenden
Zusammenhang entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu."
Zum einen zeigt der letzte Satz des Zitats, dass sich nach Auffassung des Senats
auch schon dem § 34 Abs. 1 SchVG als Vorläufervorschrift des § 161 Abs. 1 HSchG
nichts entnehmen ließ, was über die Regelung der Organisation der
Schülerbeförderung hinausging, also auch nicht ein Ausschluss der
Kostenerstattung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für den Besuch der
weiter entfernt liegenden Schule (wie dies bereits oben dargelegt wurde). Zum
anderen lässt sich feststellen, dass der Gesetzgeber des
Schulverwaltungsgesetzes und des Hessischen Schulgesetzes die
Kostenerstattung in fiktiver Berechnung in § 34 Abs. 5 Nr. 3 SchVG in der vom
01.08.1990 an geltenden Fassung bzw. in § 161 Abs. 5 Nr. 2, 3 HSchG weit weniger
streng geregelt hat, als dies nach der zitierten Rechtsprechung des Senats nötig
gewesen wäre. Denn die Fahrtkosten werden in fiktiver Berechnung sogar dann
erstattet, wenn für die Beförderung zur zuständigen Schule ein Schulbus
eingesetzt wird (§ 161 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3 HSchG), was der Hessische VGH für § 34
SchVG noch ausgeschlossen hatte (s. o.). Selbst wenn man gleichsam in
Fortführung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 34
SchV mit dem Beklagten annehmen sollte, der Senat hätte eine
"Kostenerstattung in fiktiver Berechnung" ebenfalls ausgeschlossen, wenn ein
privates Fahrzeug für den Schulweg benutzt worden wäre, so hätte sich eine
solche Auffassung jedenfalls durch die Neuregelung der Kostenerstattung mit der
großzügigeren Regelung in § 34 Abs. 5 Nr. 3 SchVG n. F. bzw. § 161 Abs. 5 Nr. 2, 3
HSchG erledigt.
Dass für den Schulweg der Klägerin zur tatsächlich besuchten Schule das
Kraftfahrzeug ihrer Eltern benutzt wurde, spielt nach alledem keine Rolle und
schließt ihren Kostenerstattungsanspruch aus § 161 HSchG nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Beklagte
als im Verfahren Unterlegener die Kosten zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §
708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a
Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung hat
Auswirkungen auf eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen nicht nur im
Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.