Urteil des VG Darmstadt vom 25.09.2003

VG Darmstadt: öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, androhung, öffentliche sicherheit, juristische person, vorläufiger rechtsschutz, hessen

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Gericht:
VG Darmstadt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 G 1844/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 49ff EG, § 1 Abs 4
SportWettG HE , § 5 Abs 1
SportWettG HE
Untersagung Sportwettenvermittlung
Leitsatz
Eine von maltesischen Behörden erteilte Konzession zur europaweiten Veranstaltung
von Sportwetten schließt die Strafbarkeit nach § 5 Abs. 1 SpW/LottoG nicht aus.
§ 5 SpW/LottoG verstößt nicht gegen Art. 49 ff EGV.
Eine Zwangsgeldandrohung "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" ist unzulässig.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 09.07.2003
gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Rüsselsheim vom
16.06.2003 wird hinsichtlich der in Ziffer 3 enthaltenen Zwangsgeldandrohung
wieder hergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der am 11.08.2003 gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des bei der Behörde am 09.07.2003 eingegangenen Widerspruchs gegen
die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung des Oberbürgermeisters
der Antragsgegnerin vom 16.06.2003, durch die der Antragstellerin untersagt wird,
in ihren Geschäftsräumen in ...., Sportwetten anzubieten, zu vermitteln oder zu
veranstalten, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, jedoch nur in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Vorläufiger Rechtsschutz ist dann zu gewähren, wenn das private
Aufschubinteresse das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes
überwiegt. Erweist sich ein Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als
offensichtlich rechtswidrig, ist dem Antrag stattzugeben, da kein öffentliches
Interesse am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht.
Ist dagegen ein Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und besteht darüber
hinaus ein öffentliches Interesse an seinem sofortigen Vollzug, überwiegt
grundsätzlich dieses öffentliche Vollzugsinteresse das private Aufschubinteresse.
Ist ein Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich
rechtswidrig, so entscheidet das Gericht allein aufgrund einer
Interessensabwägung zwischen dem privaten Interesse an der Aussetzung der
Vollziehung und dem öffentlichen Vollzugsinteresse.
Nach der in diesem Verfahren demnach gebotenen summarischen Prüfung erweist
sich die angegriffene Untersagungsverfügung vom 16.06.2003 abgesehen von der
in Ziffer 3 enthaltenen Zwangsgeldandrohung als offensichtlich rechtmäßig.
Die Rechtsgrundlage für das in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids
ausgesprochene Verbot der im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten findet sich in §
11 HSOG. Danach können die zuständigen Gefahrenabwehrbehörden die
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11 HSOG. Danach können die zuständigen Gefahrenabwehrbehörden die
erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Zum Schutzgut der
öffentlichen Sicherheit gehört unter anderem die objektive Rechtsordnung. Es
kann hier offen gelassen werden, ob die Antragstellerin den Straftatbestand des §
284 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Denn jedenfalls liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1
Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und
Zusatzlotterien in Hessen vom 03. November 1998 (GVBl. I, 406), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13.12.2002 - SpW/LottoG - vor. Danach wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe unter anderem bestraft, wer in Hessen ohne
Genehmigung des Landes für eine Sportwette oder Zahlenlotterie wirbt, sich zur
Vermittlung von Spielverträgen erbietet oder Angebote zur Vermittlung von
Spielverträgen entgegennimmt, soweit die Tat nicht nach § 287 StGB mit Strafe
bedroht ist.
Bei den von der Antragstellerin angebotenen Wetten handelt es sich um
Sportwetten im Sinne der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 1 Satz 2 SpW/LottoG,
da sie auf Voraussagen zum Ausgang sportlicher Ereignisse, vorwiegend von
Fußballspielen, basieren. § 5 SpW/LottoG wird vorliegend nicht durch § 287 StGB
verdrängt. Bei den Sportwetten handelt es sich in Ermangelung eines Spielplans
und einer Festlegung der Wetteinsätze nicht um Lotterien oder Ausspielungen im
Sinne des § 287 StGB. Indem die Antragstellerin die in dem angegriffenen
Bescheid näher umschriebenen Geschäftsräume mit der für die Wettannahme,
Bearbeitung und Gewinnauszahlung erforderlichen Ausstattung vorhält und
Wettprogramme auslegt, erbietet sie sich potentiellen Kunden gegenüber i.S.d. § 5
Abs. 1 Nr. 2 SpW/LottoG zur Vermittlung von Spielverträgen mit der maltesischen
X-Ltd. und nimmt Angebote der Kunden zur Vermittlung von Spielverträgen mit
der X-Ltd. entgegen, § 5 Abs. 1 Nr. 3 SpW/LottoG. Gleichzeitig beinhaltet ihre
gesamte Geschäftstätigkeit ein Werben für Sportwetten i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1
SpW/LottoG.
Über eine behördliche Genehmigung für diese gemäß § 1 Abs. 1, 5 SpW/LottoG
grundsätzlich dem Land Hessen vorbehaltenen Tätigkeiten, die die Antragstellerin
nach allem gewerbsmäßig ausübt, verfügt sie nicht. Die Bestätigung der
Gewerbeanzeige nach § 14 GewO stellt keine Genehmigung in diesem Sinne dar,
da mit ihr keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angezeigten Gewerbes
verbunden ist. Weder die Antragstellerin noch das maltesische Unternehmen sind
gemäß § 1 Abs. 4 SpW/LottoG mit der Durchführung der vom Land Hessen
veranstalteten Sportwetten beauftragt. Die nach Angaben der Antragstellerin der
erteilte Erlaubnis maltesischer Behörden zur europaweiten Veranstaltung von
Sportwetten, die die Antragstellerin im Eilverfahren nicht vorgelegt hat, von deren
Überprüfung das Gericht jedoch vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit
absieht, schließt die Strafbarkeit nach § 5 Abs. 1 SpW/LottoG nicht aus. Nach dem
eindeutigen Gesetzeswortlaut bedarf es einer Genehmigung des Landes Hessen.
Aus den Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts ergibt sich nichts
anderes, da Malta (noch) nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Abgesehen
davon ist es Sache der nationalen Stellen der Mitgliedstaaten, das Wett-, Lotterie-
und Glücksspielwesen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu regeln,
insbesondere zu entscheiden, ob es im Rahmen des verfolgten Ziels notwendig ist,
Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt,
sie zu beschränken und zu diesem Zweck bestimmte Kontrollen vorzusehen (vgl.
EuGH, Urt. v. 21.10.1999, Rs.: C - 67/98 - Zenatti -, GewArch 2000, 19, 21, Rdn.
33). Dies schließt eine Bindung an behördliche Bewilligungen, die in anderen
Mitgliedstaaten erteilt worden sind, aus.
Besitzt aber weder die maltesische Gesellschaft noch die Antragstellerin eine in
Hessen geltende behördliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, so
erfüllt die Antragstellerin den Straftatbestand des § 5 Abs. 1 SpW/LottoG.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die von Seiten der
Antragstellerin geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des
Sportwettengesetzes und den Umstand, dass gegen die Sportwettengesetze
verschiedener Bundesländer Verfassungsbeschwerde beim
Bundesverfassungsgericht eingelegt wurde (vgl. hierzu 1 BvR 1896/99, 1 BvR
1897/99, 1 BvR 1054/01). Zum einen hält die Kammer bei der gebotenen
summarischen Rechtsprüfung die gegen die Verfassungsmäßigkeit erhobenen
Einwände im Ergebnis nicht für durchschlagend und geht in Anlehnung an die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2001 (GewArch 2001,
334) von der Verfassungsmäßigkeit des Hessischen SpW/LottoG aus. In der
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334) von der Verfassungsmäßigkeit des Hessischen SpW/LottoG aus. In der
zitierten Entscheidung vermochte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des
Bayerischen Staatslotteriegesetzes vom 29.04.1999 (GVBl. I, 226), das -
vergleichbar mit dem Hessischen SpW/LottoG - unter strafbewehrter Fernhaltung
privater Anbieter die Veranstaltung von Sportwetten der Staatlichen
Lotterieverwaltung vorbehält, einen Verstoß gegen Verfassungsrecht,
insbesondere Art. 12 GG, nicht festzustellen. Zum anderen muss - außer
gegebenenfalls in Fällen eines offensichtlichen Verfassungsverstoßes - derjenige,
der nach der bestehenden Rechtslage einer behördlichen Erlaubnis bedarf, diese
entweder erstreiten oder aber mit der Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit
so lange warten, bis das Gesetz durch das Bundesverfassungsgericht für
verfassungswidrig erklärt wird. Allein die Geltendmachung verfassungsrechtlicher
Bedenken kann nicht dazu führen, dass die Aufnahme der an sich
erlaubnispflichtigen Tätigkeit auch ohne Erlaubnis seitens der zuständigen Behörde
hingenommen werden muss. Zudem kann in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nicht abschließend geklärt
werden.
Schließlich führt auch der Umstand, dass sich die Antragstellerin in Deutschland
strafbar macht, obwohl das Wettunternehmen, an das sie die Wetten übermittelt,
nach ihren Angaben über eine von maltesischen Behörden erteilte Konzession zur
europaweiten Veranstaltung von Sportwetten verfügt, nicht zu einem Verstoß
gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 ff. EGV. Denn die Vorgaben der Art.
49 ff. EGV sind nur einschlägig in Fällen, in denen der Dienstleistungserbringer, der
Dienstleistungsempfänger oder die Dienstleistung selbst die Grenze eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union überschreiten. Hier überschreitet die
Dienstleistung nur die Grenze zu Malta, das (noch) nicht Mitglied der Europäischen
Union ist, so dass eine Verletzung von Art. 49 ff. EGV schon aus diesem Grunde
ausscheidet. Auch das zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Malta
bestehende Assoziationsabkommen vom 14.03.1971 (ABl. Nr. L 061) enthält keine
Regelungen zur Freizügigkeit auf dem Dienstleistungssektor. Abgesehen davon
knüpft die in § 5 SpW/LottoG vorgesehene Strafbarkeit weder unmittelbar noch
mittelbar an die Staatsangehörigkeit an, so dass selbst bei Annahme einer
grundsätzlichen Anwendbarkeit der Art. 49 ff. EGV keine verbotene Diskriminierung
vorläge. Selbst das ebenfalls in Art. 49 ff. EGV enthaltene Beschränkungsverbot
wäre nicht verletzt, da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
Hindernisse, die sich aus unterschiedslos anwendbaren nationalen Maßnahmen
ergeben, zulässig sind, sofern sie durch zwingende Gründe des
Allgemeininteresses, wie z. B. die Ziele der Sozialpolitik, gerechtfertigt und
verhältnismäßig sind (vgl. EuGH a.a.O., Rdnr. 29, 38). Die Prüfung dieser
Rechtfertigungskriterien ist Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, a.a.O. Rdnr.
37). Ziel der Strafandrohung des § 5 SpW/LottoG ist es unter anderem, eine
Ausnutzung der Spielleidenschaft zu privaten oder gewerblichen Zwecken zu
verhindern. Diesem sozialpolitischen Motiv liegt die Einschätzung zugrunde, dass
Sportwetten wegen ihrer möglichen Auswirkungen auf die psychische (Spielsucht)
und wirtschaftliche Situation der Spieler (Vermögensverlust) unerwünscht und
schädlich sind. Vor dem Hintergrund dieses zwingenden und schützenswerten
Allgemeinwohlinteresses stellt sich die nationale Strafandrohung nicht als
unverhältnismäßig dar.
Es bleibt somit festzuhalten, dass die Antragstellerin den Straftatbestand des § 5
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 SpW/LottoG verwirklicht hat. Die auf diese Weise verursachte
Störung der öffentlichen Sicherheit begründet zugleich eine Gefahr weiterer
Verstöße gegen den Straftatbestand des § 5 SpW/LottoG, so dass die Behörde
berechtigt war, die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu treffen
und der Antragstellerin das Anbieten, Vermitteln oder Veranstalten von
Sportwetten in den konkreten Geschäftsräumen zu verbieten. Ermessensfehler
sind angesichts der bereits eingetretenen Störung, der Schwere des Verstoßes
gegen die Rechtsordnung - immerhin handelt es sich um eine Strafvorschrift -
sowie der Beschränkung des Verbots auf die strafbewehrten Tätigkeiten sowie die
Ausübung in den konkret benannten Geschäftsräumen nicht ersichtlich.
Die in Ziffer 2 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ausreichend
begründet und auch in der Sache aus den soeben genannten Gründen der
Schwere und Kontinuität des Verstoßes sowie der damit spiegelbildlich
verbundenen Gefahren nicht zu beanstanden.
Hingegen ist die in Ziffer 3 des Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung in
Höhe von 1.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung rechtswidrig und die
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Höhe von 1.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung rechtswidrig und die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit wieder herzustellen. Zwar kann
die Behörde die Befolgung der Verfügung nach §§ 48, 50, 53 HSOG grundsätzlich
mit einem Zwangsgeld durchsetzen. Unzulässig ist jedoch die Androhung eines
Zwangsgeldes "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" (vgl. BverwG, Gerichtsbescheid
vom 26.06.1997, DVBl. 1998, 230). Denn gemäß § 71 Abs. 2 HVwVG darf ein
neues Zwangsmittel erst dann angewendet werden, wenn das frühere
Zwangsmittel erfolglos geblieben ist. Diese Regelung steht einer Androhung "auf
Vorrat" entgegen, denn nach ihr sollen Zwangsmittel nur aufgrund einer erneuten
selbständigen Androhung wiederholt und gegebenenfalls gesteigert werden dürfen.
Die Androhung der Antragsgegnerin umgeht diese Anforderungen.
Die Androhung kann auch nicht in dem Sinne teilweise aufrechterhalten werden,
dass sie bei Zuwiderhandlungen jedenfalls Zwangsgeldfestsetzung
ermöglicht. Denn die verbleibende Androhung wäre nicht hinreichend bestimmt.
Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen
lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder
nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich (vgl. BverwG a.a.O.). Insoweit
kann zwar angenommen werden, dass eine Zwangsgeldfestsetzung bereits dann
erfolgen soll, wenn die Antragsgegnerin eine der drei in der Verbotsverfügung
genannten Unterlassenspflichten verletzt. Unklar ist aber, ob die drei
Unterlassenspflichten im Rahmen der Zwangsgeldandrohung als eigenständige
Verpflichtungen zu verstehen sind und die Antragsgegnerin somit bei jedem
Verstoß gegen eine dieser Pflichten mit einer gesonderten Zwangsgeldfestsetzung
rechnen müsste, oder ob die verbotenen Tätigkeiten unselbständige Teile einer
einheitlichen Unterlassenspflicht darstellen, so dass selbst bei einem Verstoß
gegen mehrere Teilpflichten kein weiteres Zwangsgeld ohne erneute Androhung
festgesetzt werden dürfte. Da die Androhung der Antragsgegnerin die insoweit
erforderliche Klarheit vermissen lässt, ist sie rechtswidrig.
Da die Antragsgegnerin im Verhältnis zur Antragstellerin nur zu einem geringen
Teil unterlegen ist, erschien es angemessen, der Antragstellerin trotz teilweisen
Obsiegens die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen § 155 Abs. 1 Satz 3
VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. In
ständiger Rechtsprechung setzt die Kammer in Fällen vorläufigen Rechtsschutzes
den Streitwert in Höhe der Hälfte des Streitwertes fest, der in einem
Hauptsacheverfahren festzusetzen wäre. Der Antragstellerin wird durch die
angegriffene Verfügung die Ausübung einer konkreten gewerblichen Tätigkeit
untersagt. In derartigen Fällen geht die Kammer in Anlehnung an Ziffer 14.2.1 des
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs vom Januar
1996 (abgedruckt in NVwZ 1996, 563 ff.) von einem Streitwert in Höhe von
10.000,00 EUR aus, der in Anbetracht des vorläufigen Charakters des Eilverfahren
auf 5.000,00 EUR zu halbieren war.
Sonstiger Langtext
RECHTSMITTELBELEHRUNG
a) Gegen diesen Beschluss kann – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung –
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Über
die Beschwerde entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er
einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die
Einlegung der Beschwerde.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen.
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als
Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
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In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts
sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des
Sozialhilferechts sind vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als
Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne
des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften
zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt
sind.
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten
und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen
oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des
Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor
dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch
Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft
Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
Die beiden vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Bevollmächtigte, die als
Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen
Eigentum einer der in den beiden vorstehenden Absätzen genannten
Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die
Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt, Havelstraße
7, 64295 Darmstadt (Postanschrift: Postfach 11 14 50, 64229 Darmstadt)
einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb
der Frist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung zu
begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde
vorgelegt worden ist, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-
Platz 1, 34117 Kassel
einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen,
aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der
angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Hessische
Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe.
b) Gegen die Festsetzung des Streitwertes ist die Beschwerde statthaft, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 EUR übersteigt. In dem Verfahren über
diese Beschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Auch die
vorgenannten Vorschriften über die Begründung und die Begründungsfrist gelten
in diesem Verfahren nicht.
Diese Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Darmstadt schriftlich oder zur
Niederschrift des dortigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist
nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist
beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.