Urteil des VG Darmstadt vom 11.11.2004

VG Darmstadt: fahrzeug, stadt, firma, baustelle, abschleppen, richteramt, vollstreckung, rückerstattung, halter, graben

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Gericht:
VG Darmstadt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 E 1021/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 1 SOG HE, § 8 Abs 2 S
1 SOG HE, § 45 StVO
Rechtmäßigkeit des Abschleppens eines PKW aufgrund
eines wegen Baumaßnahmen angeordneten Halteverbots
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter und Fahrer des PKW Marke BMW mit dem amtlichen
Kennzeichen ....
Am 29.11.2001 veranlasste die Hilfspolizeibeamtin B. das Abschleppen des in der
H.straße vor der Hausnummer ... geparkten Fahrzeugs, da es im Halteverbot im
Bereich einer Baustelle, Zeichen 283, das seit dem 23.11.2001 dort aufgestellt
gewesen sei, abgestellt gewesen war. Die Abschleppmaßnahme erfolgte durch die
Z. auf dessen Betriebsgelände. Dort holte es der Kläger am 10.12.2001 gegen
Zahlung von 351,00 DM ab. Der Betrag setzt sich aus 201,00 DM Abschleppkosten
und 150,00 DM Standgebühr zusammen.
Der Kläger verlangte von der Beklagten die Rückerstattung des Betrages, da der
Kläger das Fahrzeug vor seinem Urlaub am 22.11.2001 in der H.straße abgestellt
habe, ohne dass ein Parkverbot zwecks Baustelle eingerichtet gewesen und das
Parken in der H.straße ansonsten nicht eingeschränkt sei. Selbst wenn das
Halteverbotsschild wegen einer Baustelle nach dem 22.11.2001 wegen einer
Baustelle aufgestellt worden sei, so sei die Zeit bis zum Abschleppen zu kurz
bemessen gewesen, da den Anwohnern grundsätzlich ausreichend Zeit und
Gelegenheit gegeben werden müsse, sich auf Baustellen einzurichten. Zudem
werde bestritten, dass es notwendig gewesen sei, das Fahrzeug der Klägers
abzuschleppen.
Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 08.01.2002 einen Kostenbescheid über
351,00 DM, eine Rückerstattung werde abgelehnt. Die Beklagte habe im Wege der
unmittelbaren Ausführung nach § 8 HSOG das Fahrzeug des Klägers abschleppen
lassen können, da es am 29.11.2001 im Bereich der mobilen
Baustellenbeschilderung in der H.straße 25 gestanden habe und dadurch die
Bauarbeiten behindert habe. Die Abschleppmaßnahme sei rechtlich als
Ersatzvornahme zu werten und setze ein Verschulden nicht voraus. Die Schilder
seien in angemessener Zeit zu der Maßnahme aufgestellt worden.
Halternachforschungen hätten zu keinem Erfolg geführt.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, in dem der Kläger bestritt, dass die
Schilder am 23.11.2001 aufgestellt worden seien, wies das Regierungspräsidium A-
Stadt mit Bescheid vom 05.04.2002 zurück. Aus einem Schreiben der Firma Y.
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Stadt mit Bescheid vom 05.04.2002 zurück. Aus einem Schreiben der Firma Y.
vom 24.01.2002 gehe hervor, dass die mobile Beschilderung bereits am
21.11.2001 aufgestellt worden sei. Selbst wenn der Kläger jedoch vor Einrichtung
des Halteverbots sein Fahrzeug abgestellt hätte, habe er nicht darauf vertrauen
können, dass die zum Zeitpunkt des Abstellens bestehende Verkehrsregelung
nicht geändert werde, sondern habe damit rechnen müssen, dass sich aus diesem
geparkten Fahrzeug eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
entwickeln könne. Die Aufstellung der Halteverbotsschilder sei rechtzeitig erfolgt,
weshalb die Störung nicht unvorhersehbar gewesen, die Kostenerstattung daher
auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt sei.
Mit bei Gericht am 13.05.2002 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage
erhoben. Entgegen den Ausführungen der Firma Y. seien die mobilen
Halteverbotsschilder nicht bereits am 21.11.2001 sondern erst am 23.11.2001
aufgestellt worden. Die Aufstellung sei jedoch nicht ordnungsgemäß erfolgt. Hierzu
sei eine Anordnung der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 StVO i. V. m. §
45 Abs. 6 StVO erforderlich gewesen, die nicht vorgelegen habe. Die der Firma
Kumpf und Rieger erteilte Dauergenehmigung gelte nur für die Herstellung
punktueller Arbeiten im öffentlichen Straßenverkehrsraum und nicht für die
Neuerstellung eine Kabelnetzes auf mehrere 100 m Länge. Hierfür hätte eine
gesonderte verkehrsrechtliche Anordnung beantragt werden müssen. Zudem sei
die Straßenbaumaßnahme langfristig geplant gewesen, weshalb die Möglichkeit
bestanden habe, bereits 2 Monate vor der Baumaßnahme die
Straßenverkehrsbehörde hiervon zu informieren und eine entsprechende
Anordnung einzuholen. Ebenso hätten innerhalb der gleichen Frist die
Anwohner/Anlieger in geeigneter Weise über die beabsichtigte Durchführung von
Straßenbauarbeiten hingewiesen werden können. Zudem sei die
Abschleppmaßnahme rechtswidrig, da das Fahrzeug des Klägers über 1 m entfernt
von dem später dann ausgehobenen Straßengraben geparkt habe, weshalb keine
Behinderung der Baumaßnahmen vorgelegen hätten. Darüber hinaus sei es
unangemessen, den Kläger mit Kosten der Abschleppmaßnahme zu belasten, da
das Eintreten der durch das abgestellte Fahrzeug verursachten Störung jedenfalls
für den Kläger nicht vorhersehbar gewesen sei. Zwar seien nach der
Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im großstädtischen
Bereich Ausnahmen vorzunehmen, da ein Verkehrsteilnehmer dort damit rechnen
müsse, dass sich die Regelung für den ruhenden Verkehr nach einer
angemessenen Vorwarnzeit in der Weise ändern könne, dass das am Abstellort
zunächst erlaubte Parken für die Zukunft verboten werde. Diese Rechtsprechung
beschränke sich aber auf Städte mit über 300.000 Einwohnern, wie Kassel und
Frankfurt, und treffe für A-Stadt nicht zu, schon gar nicht für den Bereich der
H.straße, bei der es sich um eine ruhige Stichstraße handele, die allein
Wohnzwecken diene. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Beschilderung
illegal aufgestellt worden und nicht mit einer Vorlauffrist von mindestens einem
Monate angezeigt worden sei, sei die Heranziehung zu Abschleppkosten
unverhältnismäßig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08.01.2002 und den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums A-Stadt vom 05.04.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Halteverbotsbeschilderung sei spätestens am 23.11.2002, mithin 6 Tage vor
der Abschleppmaßnahme aufgestellt worden. Zudem sei die Beschilderung von
der Straßenverkehrsbehörde ordnungsgemäß angeordnet und abgenommen
worden. Die Beklagte habe für die Subunternehmer der Firma X. eine sogenannte
Jahresgenehmigung für die Einrichtung von Arbeitsstellen im öffentlichen
Straßenraum gemäß § 45 Abs. 6 StVO erteilt. Auch die Firma W. habe eine solche
Genehmigung erhalten. Selbst wenn jedoch die Halteverbotsschilder zu Unrecht
aufgestellt worden seien, entfalteten diese doch Wirkung. Das Fahrzeug des
Klägers habe Bauarbeiten behindert, weshalb es kurzfristig habe entfernt werden
müssen. Der Abstand zwischen Graben und Fahrzeug von ca. 80 cm habe zudem
nicht ausgereicht, da ein erheblicher Bereich seitlich des Grabens für den Einsatz
der Arbeitsmittel erforderlich sei. Die Inanspruchnahme des Klägers mit den
entstandenen Abschleppkosten sei auch nicht unbillig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Behördenakte verwiesen, die
Gegenstand der Verhandlung und der Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Kostenbescheids der Stadt A-
Stadt vom 08.01.2002 sowie des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidiums A-Stadt vom 05.04.2002, da die Bescheide rechtmäßig sind
und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO). Die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz der
durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten liegen nach § 8 Abs. 2
HSOG vor.
Rechtsgrundlage für die Abschleppmaßnahme ist § 8 Abs. 1 HSOG. Danach
können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden Maßnahmen selbst oder
durch eine von ihnen beauftragte dritte Person unmittelbar ausführen, wenn der
Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 6 und 7 SOG
Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die Anwendung
des Rechtsinstituts der „unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme“ kommt
grundsätzlich dann in Betracht, wenn eine Inanspruchnahme des Pflichtigen durch
eine Grundverfügung oder die Vollstreckung der Grundverfügung durch die
zuständige Behörde nicht vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der
Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen nicht bekannt gemacht worden ist, wie
in den Fällen, in denen der Halter in Anspruch genommen wird, der das Fahrzeug
nicht verkehrswidrig abgestellt hat, oder ein Verkehrszeichen erst nach dem
ursprünglich rechtmäßigen Abstellen eines Kraftfahrzeuges aufgestellt worden ist
(vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11.11.199711 UE 3450/95, NVwZ-RR 1999, 23).
Vorliegend ist unklar, ob das Verkehrszeichen bereits am 21.11.2001 oder erst am
23.11.2001 im maßgeblichen Bereich der H.straße aufgestellt worden ist.
Unzweifelhaft stand das Verkehrszeichen jedoch am 23.11.2001 in der H.straße.
Der Kläger stelle jedoch sein Fahrzeug bereits am 21.11.2001, nach seinen
Angaben zu einem Zeitpunkt, in dem noch kein baustellenbedingtes
Halteverbotsschild aufgestellt war, mithin erlaubt in der H.straße ab. Eine
Ersatzvornahme scheidet daher aus.
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 HSOG lagen vor, da zum Zeitpunkt der
Abschleppmaßnahme ein Verkehrszeichen, das das Parken verbot, aufgestellt war,
wobei die Rechtmäßigkeit des Aufstellens dahingestellt sein kann. Die durch die
Straßenbaufirma aufgestellte Beschilderung hat dennoch zur Folge, dass diese
zunächst Wirkung entfaltet und auch das sofort vollziehbare Gebot enthält, ein
dennoch abgestelltes Fahrzeug sofort zu entfernen. Hinzukommt, dass das
Fahrzeug, wie aus dem Begleitschein zur Abschleppmaßnahme konkret die
Baumaßnahmen behinderte. Soweit der Kläger meint, es sei zwischen seinem
Fahrzeug und der seitlichen Begrenzung des Gehwegs noch 80 bis 100 cm freier
Raum gewesen, weshalb die Baumaßnahmen auch ohne Entfernung seines
Fahrzeuges hätten durchgeführt werden können, widerspricht dies jeglicher
Lebenserfahrung. Es ist bekannt, dass Baugeräte über den eigentlich
ausgehobenen Graben hinaus Raum zum Rangieren etc. benötigen, weshalb eine
Beseitigung des Fahrzeugs des Klägers unumgänglich war.
Ebenso war die Verbringung des Fahrzeugs auf das Gelände des
Abschleppunternehmens rechtmäßig. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es
hätte zur Beseitigung der Störung ausgereicht, sein Fahrzeug auf die andere
Straßenseite der H.straße zu stellen, so ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Es ist
nicht substantiiert vorgetragen worden, ob in der H.straße zum damaligen
Zeitpunkt tatsächlich freie Stellplätze vorhanden waren oder diese möglicherweise
durch andere Fahrzeuge, die gleichfalls nicht auf der Baustellenseite parken
konnten, belegt waren. Auch ist nicht substantiiert dargelegt, ob hierdurch
überhaupt die Behinderung der Baustellenfahrzeuge beseitigt worden wäre.
Die Anforderung der Kosten ist auch verhältnismäßig. Entsprechend der hierzu
gefestigten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom
17.12.1996, 11 UE 2403/96 und 20.08.1996, veröffentlicht in JURIS, 11 UE 284/96,
NJW 1997, 1023) ist es danach ausreichend, wenn zwischen Aufstellen der mobilen
Halteverbotsschilder und der Abschleppmaßnahme mindestens eine Frist von drei
Werktagen als sogenannte „Vorwarnzeit“ eingehalten wird. Da die Beschilderung
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Werktagen als sogenannte „Vorwarnzeit“ eingehalten wird. Da die Beschilderung
spätestens am 23.11.2002 aufgestellt wurde, die Abschleppmaßnahme jedoch
erst am 29.11.2002 erfolgte, lagen mithin 6 Tage zwischen dem Aufstellen der
Schilder und dem Abschleppen des Fahrzeugs. Die Vorlauffrist von 3 Werktagen
war daher auch nach Abzug des Sonntags weithin erfüllt. Das Gericht folgt auch
nicht der Auffassung des Klägers, wonach diese Rechtsprechung auf A-Stadt,
insbesondere auch auf die H.straße keine Anwendung finden könne, da es sich bei
der H.straße um eine ruhige Wohnstraße handele, die nicht großstädtischen
Verhältnissen entspreche. Zum einen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in
seinen Entscheidungen seine Rechtsprechung nicht ausdrücklich auf den
großstädtischen Raum beschränkt, schon gar nicht auf Städte mit über 300.000
Einwohnern, sondern ausgeführt, dass „jedenfalls für großstädtische Bereiche“ mit
der Änderung der Verkehrsregelung gerechnet werden muss. Zum anderen ist der
Begriff des großstädtischen Bereichs weit auszulegen. In jedem städtischen
Bereich ist damit zu rechnen, dass, aus welchem Grund auch immer, Baustellen
eingerichtet werden und hierzu mobile Halteverbotsbereiche eingerichtet werden.
Dies trifft auch auf A-Stadt zu, wobei allerdings nicht zwischen Wohn- und
Gewerbe- bzw. Innenstadtgebieten unterschieden werden kann. Der Bereich A-
Stadt ist umfassend zu sehen, weshalb für das gesamte Stadtgebiet das
Vertrauen des Verkehrsteilnehmers in das Gleichbleiben verkehrsregelnder
Maßnahmen für den ruhenden Verkehr nicht uneingeschränkt geschützt ist.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger als Unterlegener zu tragen (§ 154 Abs. 1
VwGO).
Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO, 167 VwGO.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung beantragt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der
Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er
einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den
Antrag auf Zulassung der Berufung.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen.
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als
Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
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Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Havelstraße 7 Darmstadt
(Postanschrift: Postfach 11 14 50, 64229 Darmstadt) zu stellen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, sofern sie
nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 34117 Kassel einzureichen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.