Urteil des VG Darmstadt vom 28.12.2009
VG Darmstadt: bundesamt für migration, angemessener zeitraum, widerruf, aussetzung, ermessen, einbürgerung, weisung, hauptsache, quelle, anerkennung
1
2
3
Gericht:
VG Darmstadt 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 K 1115/09.DA
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 12 Abs 1 S 2 Nr 6 RuStAG, §
161 Abs 2 VwGO
(Kostentragung nach Erledigung - Zur angemessenen Zeit
für die Aussetzung eines Einbürgerungsverfahrens wegen
der Anfrage an das Bundesamt, ob ein Widerruf der
Asylanerkennung beabsichtigt sei)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Der Streitwert wird endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem
Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es, die
Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den Kläger klaglos gestellt hat und bei
Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre.
Die innerbehördliche Weisung, im Falle einer Einbürgerung mit Blick auf § 12 Abs. 1
Satz 2 Nr. 6 StAG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nachzufragen, ob
ein Widerruf der Anerkennung beabsichtigt sei, rechtfertigt keine Aussetzung des
Einbürgerungsverfahrens bis zu einer Äußerung des Bundesamtes, ggf. auf
unabsehbare Zeit. Hierfür gibt es – anders als bei anhängigen
Ermittlungsverfahren (§ 12 a Abs. 3 StAG) – keine Rechtsgrundlage. Hat das
Bundesamt in angemessener Zeit nicht über einen etwaigen Widerruf entschieden,
ist vom Fortbestehen der Asylberechtigung auszugehen. Ob als angemessener
Zeitraum die Dreimonatsfrist des § 75 VwGO ab Zugang der behördlichen Anfrage
beim Bundesamt in Betracht zu ziehen ist, kann hier offen bleiben. Ein Zeitraum
von 16 Monaten zwischen der Anfrage beim Bundesamt und der Erhebung der
vorliegenden Untätigkeitsklage ist jedenfalls ohne qualifizierte Darlegung
zureichender Gründe für die Untätigkeit unangemessen.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht
in Übereinstimmung mit dem von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit
entworfenen Streitwertkatalog in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ
2004, 1327) für das Erstreiten einer Einbürgerung von dem zweifachen
Auffangstreitwert pro Person ausgeht (so auch BVerwG, Beschl. v. 14.03.1997 – 1
B 234.96; BVerwG, Beschl. v. 23.01.2003 – 1 B 467.02; Hess. VGH, Beschl. v.
15.05.2005 – 12 TE 1564/05).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.